6B_962/2024 — Anklagegrundsatz bei ungetreuer Geschäftsbesorgung zulasten einer Einpersonen-AG
Rechtsgebiet: Strafrecht (ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, Anklagegrundsatz) · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer (Urteil vom 1. Oktober 2024, STK 2023 31) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter von Felten (präsidierendes Mitglied), Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Grünenfelder · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Vorinstanzurteil aufgehoben, Zurückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht grenzt den Anklagegrundsatz (Art. 325 StPO) von der rechtlichen Würdigung ab: Die Frage, ob bei einer Einpersonen-AG das Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wurde, betrifft die rechtliche Subsumtion, nicht die sachverhaltliche Umschreibung der Anklage.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird gutgeheissen; das freisprechende Vorinstanzurteil wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Anklageschrift genügt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Einpersonen-AG (BGE 117 IV 259, BGE 141 IV 104, BGE 151 IV 258) und präzisiert, dass die spezifische Vermögenssituation der AG — soweit sich die Anklage auf den Entzug der Aktiven und die Schädigung der Gesellschaft bezieht — nicht zwingend in der Anklageschrift explizit darzulegen ist, sondern Teil der rechtlichen Würdigung vor Schranken ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin A.________ war ab dem 13. Januar 2012 als Einzelzeichnungsberechtigte und zunächst Verwaltungsratspräsidentin der B.________ AG eingetragen, einer Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Immobilienverwaltung in der Gemeinde V.________. Ab dem 29. Dezember 2020 war sie die einzige eingetragene Verwaltungsrätin. Die B.________ AG verfügte über ein Konto IBAN xxx xxx xxx bei der C.________ Bank.
Nach dem Verkauf der Grundstücke der Gesellschaft (Verkaufspreis Fr. 1'600'000.–, getilgt durch Schuldübernahme von Fr. 1'148'000.– bei der C.________ Bank, Grundstückgewinnsteuer von Fr. 94'580.– und Restkaufpreis von Fr. 357'420.–) überwies die Käuferin D.________ am 4. Dezember 2020 den Restkaufpreis auf das Konto der B.________ AG. Am selben Tag, 4. Dezember 2020, um 08.16 Uhr, hob die Beschwerdegegnerin am Bankschalter in W.________ bar Fr. 352'332.25 ab und saldierte das Konto. Das Strafgericht Schwyz verurteilte sie am 10. März 2023 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von Fr. 1'500.– sowie einer Ersatzforderung von Fr. 352'332.25.
Das Kantonsgericht Schwyz hob das strafgerichtliche Urteil mit Urteil vom 1. Oktober 2024 in teilweiser Gutheissung der Berufung auf. Es verurteilte die Beschwerdegegnerin lediglich wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer Busse von Fr. 1'500.– und sprach sie im Übrigen frei. Zur Begründung führte das Kantonsgericht an, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht: Sie erwähne nicht, dass das Konto im Zeitpunkt des Barbezugs der einzige Vermögenswert der Gesellschaft gewesen sei, und lasse somit die für die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB bei einer Einpersonen-AG entscheidende Vermögenssituation offen. Mangels hinreichender Umschreibung des objektiven und subjektiven Tatbestands sei die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen; damit entfalle auch der Tatbestand der Geldwäscherei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit dem Begehren, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Anklagegrundsatz und seine Funktionen
Das Bundesgericht leitet seine Erwägungen mit der Darlegung des Anklagegrundsatzes ein, der sich aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ableitet und in Art. 9 und Art. 325 StPO gesetzlichen Ausdruck findet. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Art. 325 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
1 Die Anklageschrift bezeichnet: a. den Ort und das Datum; b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; e. die geschädigte Person; f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. 2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.»
Zentral ist die Abgrenzung zwischen Sachverhaltsumschreibung und rechtlicher Würdigung: Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Ungetreue Geschäftsbesorgung und die Einpersonen-AG
Das Bundesgericht legt sodann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB dar:
Art. 158 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.»
Der Tatbestand erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden, der nach denselben Massstäben wie beim Betrug beurteilt wird (BGE 151 IV 258 E. 1.2.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 190 E. 2b).
Besondere Bedeutung kommt der Rechtsprechung zur Einpersonen-AG zu: Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist daher auch für den Alleinaktionär «jemand anderer». Vermögensdispositionen des einzigen Verwaltungsrats und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 158 StGB, wenn damit das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wird. Dispositionen, die dieses Reinvermögen unberührt lassen, fallen demgegenüber nicht unter den Tatbestand (BGE 151 IV 258 E. 4.1.2; BGE 141 IV 104 E. 3.2; BGE 117 IV 259 E. 3 ff.). Diese dogmatische Grundlage wird im Kommentar zu Art. 158 StGB ausführlich dargestellt, inklusive der Grenzkasuistik zur Einpersonen-AG.
Abgrenzung: Was gehört in die Anklageschrift, was ist rechtliche Würdigung?
Der Kern des Entscheids liegt in der Abgrenzung zwischen den Anforderungen an die Anklageschrift und der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hatte beanstandet, die Anklageschrift erwähne nicht, dass das Konto im Zeitpunkt des Barbezugs der einzige Vermögenswert der B.________ AG gewesen sei, und lasse somit die für die Strafbarkeit bei einer Einpersonen-AG entscheidende Vermögenssituation offen. Dies betreffe sowohl den objektiven Tatbestand (Eingriff in das Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven) als auch den subjektiven Tatbestand (Wissen oder Inkaufnahme der Aushöhlung).
Das Bundesgericht tritt dieser Auffassung entgegen. Es hält fest, dass die Anklageschrift vom 17. August 2022 in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes enthalte: Die B.________ AG habe nach dem Verkauf der Liegenschaften den Restkaufpreis auf dem Konto IBAN xxx xxx xxx bei der C.________ Bank erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe am 4. Dezember 2020 am Bankschalter Fr. 352'332.25 bar bezogen und das Konto saldiert. Dadurch seien «die Aktiven» der B.________ AG entzogen worden, und die Gesellschaft sei im entsprechenden Umfang geschädigt worden. Daraus lasse sich schliessen, dass der verfügbare Betrag den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft dargestellt habe.
Die Frage, ob im Fall einer Einpersonen-AG das Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wurde, betrifft nach Auffassung des Bundesgerichts die rechtliche Würdigung, die vor Schranken zu erfolgen hat — nicht die sachverhaltliche Umschreibung der Anklage. Die Vorinstanz vermenge hier die Anklageanforderungen mit der tatbestandlichen Subsumtion. Sämtliche für den Hauptvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wesentlichen Tatbestandselemente — die Geschäftsführerstellung, die Pflichtwidrigkeit des Barbezugs, den Vermögensschaden und die Bereicherungsabsicht — seien in der Anklage vorhanden und thematisiert. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin habe hinreichend ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt angesehen, erweist sich somit als begründet. Die Vorinstanz wird neu zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch ihr Verhalten erfüllt hat und allenfalls auch, ob der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung bei der Einpersonen-AG ein. Der Grundentscheid BGE 117 IV 259 klärte bereits 1991, dass die Einmannaktiengesellschaft auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär «jemand anderer» ist und ihr Vermögen für ihn ein fremdes. BGE 141 IV 104 präzisierte 2015, dass Vermögensdispositionen des Alleinaktionärs den Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllen, wenn das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wird, und dass die Einwilligung des Alleinaktionärs die Pflichtwidrigkeit nicht ausschliesst. BGE 151 IV 258 erweiterte 2025 diese Grundsätze auf überschuldete Einpersonen-AGs: Auch bei einer überschuldeten Gesellschaft liegt eine Schädigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden.
Der vorliegende Entscheid gibt in der Sache keine neue materiell-rechtliche Linie vor, sondern korrigiert die vorinstanzliche Anwendung des Anklagegrundsatzes. Dogmatisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass die für die Einpersonen-AG spezifische Frage, ob der Barbezug das Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven tangierte, Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der Anklagesachverhaltsdarstellung ist. Damit bestätigt das Bundesgericht die im Kommentar zu Art. 325 StPO dargelegte Unterscheidung zwischen dem Sachverhaltskern, der in der Anklage umschrieben sein muss, und der rechtlichen Subsumtion, die der Richter unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde vornimmt (Art. 350 Abs. 1 StPO; iura novit curia). Diese Abgrenzung ist praktisch relevant: Hätte die Vorinstanz recht, müsste die Staatsanwaltschaft in jedem Fall einer Einpersonen-AG die gesamte Vermögenssituation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Tat in der Anklageschrift darlegen — eine Anforderung, die über den Anklagegrundsatz hinausgeht und in die Beweiswürdigung vor Schranken vorverlagert.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und hebt das freisprechende Urteil des Kantonsgerichts Schwyz auf. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche nun materiell zu prüfen hat, ob die Beschwerdegegnerin sich durch den Barbezug von Fr. 352'332.25 der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung und gegebenenfalls der Geldwäscherei schuldig gemacht hat. Der Entscheid verdeutlicht, dass der Anklagegrundsatz die Anklagebehörde nicht verpflichtet, in der Anklageschrift die gesamte vermögensrechtliche Subsumtion vorwegzunehmen — die rechtliche Würdigung, namentlich die Frage des Reinvermögenseingriffs bei der Einpersonen-AG, ist dem Sachgericht vorbehalten. Der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdegegnerin wird entsprochen; es werden keine Gerichtskosten erhoben.