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Strafrecht  ·  Urteil 6B_344/2025  ·  vom 15.09.2026

Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches vorschriftswidriges Überholen usw.; Strafzumessung; Verwertbarkeit von Beweis..

6B_344/2025 — Bindungswirkung eines BGer-Rückweisungsentscheids und Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

Rechtsgebiet: Strassenverkehrsstrafrecht / Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung (Urteil vom 25. Februar 2025, 4M 23 121) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Bögli · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein wegen rechtswidriger Hausdurchsuchung und Beschlagnahme einer GoPro-Kamera teilweise aufgehobenes Berufungsurteil bindet die Vorinstanz bei der Neubeurteilung auf die kassierten Punkte; die vom Bundesgericht als verwertbar beurteilten Beweise dürfen nicht erneut in Frage gestellt werden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Rügen gegen das frühere Urteil BGE 149 IV 369 nicht ein (formelle Rechtskraft, Art. 61 BGG) und bestätigt die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 18 Monate bedingt) sowie die Kostenverteilung der Vorinstanz.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die materielle Tragweite von Rückweisungsentscheiden und stellt klar, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel nach Art. 141 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwächst und nur noch im Revisionsweg angefochten werden kann — ein wiederholter Angriff auf dieselbe Frage ist unzulässig.

Sachverhalt

Ausgangslage und bisheriges Verfahren

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 6. Februar 2020 wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG), mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen mit Urteil vom 5. März 2021 und reduzierte die Strafe auf vier Jahre und achteinhalb Monate.

Das Bundesgerichtsurteil BGE 149 IV 369

Mit Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 (BGE 149 IV 369) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass die Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte sowie deren Auswertung unzulässig gewesen seien — es lag eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») vor. Gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nahm das Gericht jedoch eine Interessenabwägung vor und bejahte die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen für die Vorwürfe der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG), der groben Verkehrsregelverletzung hinsichtlich vorschriftswidrigem Überholen und Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), da eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege. Hingegen wurden die Beweise bezüglich der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als unverwertbar erklärt. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht Luzern hielt daraufhin mit Urteil vom 25. Februar 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung am 14. und 17. August 2014 sowie am 10. April 2015 frei. Im Übrigen verurteilte es ihn wegen mehrfacher qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG), mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung durch vorschriftswidriges Überholen und Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie diverser kantonaler Verstösse. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (davon 12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren), eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.— und eine Busse von Fr. 400.—, jeweils als Zusatzstrafen.

Beschwerde

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Schuldsprüche, die auf den rechtswidrig erlangten Videoaufzeichnungen beruhen, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. Er macht geltend, das Urteil BGE 149 IV 369 verletze die Unschuldsvermutung und das Fairnessgebot nach Art. 6 EMRK; der gesamte Fall sei neu zu beurteilen, da das Bundesgericht das ursprüngliche Anfechtungsobjekt vollständig aufgehoben habe. Zudem rügt er die Strafzumessung (Verlust des Strafanspruchs des Staates bzw. massive Reduktion geboten) und die Kostenverteilung.

Erwägungen

Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und formelle Rechtskraft

Der Beschwerdeführer wendet sich im Kern gegen das frühere Bundesgerichtsurteil BGE 149 IV 369 und macht geltend, der gesamte Fall sei einer neuen Beurteilung zugänglich, da das Bundesgericht das angefochtene Urteil vollständig aufgehoben habe. Diese Auffassung teilt das Bundesgericht nicht. Es hält in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung fest, dass bei einem Rückweisungsentscheid nicht das formelle Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids entscheidend ist (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 4). Die Vorinstanz darf sich bei der Neubeurteilung nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte; die übrigen Teile des Urteils haben Bestand.

Art. 61 BGG (SR 173.110)«Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.»

Das Bundesgericht hat mit BGE 149 IV 369 die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, des vorschriftswidrigen Überholens, des Fahrens auf der Gegenfahrbahn und des Fahrens ohne Berechtigung abschliessend und rechtskräftig beurteilt. Diese Frage kann nur noch im Rahmen einer Revision nach Art. 121 ff. BGG angefochten werden — wofür der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder Revision beantragt noch Revisionsgründe geltend macht. Soweit er sich gegen BGE 149 IV 369 richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift stimmt zudem praktisch wörtlich mit der schriftlichen Stellungnahme im vorinstanzlichen Hauptverfahren überein, weshalb auch aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (Art. 42 Abs. 2 BGG) Nichteintreten geboten ist.

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO

Der zentrale verfahrensrechtliche Knotenpunkt des Falles liegt in der Beweisverwertbarkeit. Das Bundesgericht hatte in BGE 149 IV 369 festgehalten, dass die Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera zwar unzulässig waren, die Videoaufzeichnungen aber gleichwohl verwertet werden dürfen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»

Der Kommentar zu Art. 141 StPO auf glossagens.ch erläutert die dreistufige Struktur der Norm: Abs. 1 begründet ein absolutes Verwertungsverbot (bei Verletzung von Art. 140 StPO), Abs. 2 ein relatives Verwertungsverbot mit Korrekturmöglichkeit über eine Interessenabwägung, und Abs. 3 erklärt die Verletzung blosser Ordnungsvorschriften für unschädlich. Der vorliegende Fall betrifft Abs. 2: Die Hausdurchsuchung verletzte Gültigkeitsvorschriften (fehlender Tatverdacht — «fishing expedition»), doch das öffentliche Interesse an der Aufklärung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen überwog das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit. Das Bundesgericht betont im vorliegenden Entscheid zusätzlich, dass die unzulässige Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson erfolgten — ein Umstand, der die Interessenabwägung zusätzlich zulasten des Beschwerdeführers verschiebt und keinen Anlass für eine Strafreduktion bietet. Der Entscheid reiht sich damit in die auf glossagens.ch dokumentierte Rechtsprechungslinie ein, nach der die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise bei schweren Straftaten nach einer Gesamtabwägung regelmässig zu bejahen ist (vgl. auch BGE 151 IV 124 zur abstrakten Beurteilung der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit).

Strafzumessung

Der Beschwerdeführer rügt, der Staat habe durch die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweise seinen Strafanspruch verloren oder zumindest massiv reduziert. Zudem sei die Strafe wegen der überlangen Verfahrensdauer (zehn Jahre) und seines heutigen Wohlverhaltens um mindestens ein Jahr zu reduzieren; eine unbedingte Strafe erscheine nicht mehr notwendig. Das Bundesgericht weist diese Rügen ab.

Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Die Vorinstanz hat die Strafzumessung auf 20 Seiten ausführlich begründet. Sie zog korrekt den Strafrahmen von einem bis vier Jahren für die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG) heran und berücksichtigte die konkreten Tatumstände. Die Täterkomponente wertete sie deutlich negativ: Der Beschwerdeführer ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft und beging einen wesentlichen Teil der Taten während der Probezeiten zweier vorangehender Urteile. Auch danach wurde er noch zweimal verurteilt — entgegen seiner Behauptung, er habe sich wohlverhalten. Einsicht und Reue seien nicht erkennbar. Die überlange Verfahrensdauer kompensierte die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von viereinhalb Monaten.

Der Kommentar zu Art. 47 StGB auf glossagens.ch beschreibt das Drei-Stufen-Modell der Strafzumessung: Auf der ersten Stufe werden die Tatkomponenten gewürdigt, auf der zweiten die Täterkomponenten (Vorleben, Vorstrafen, Nachtatverhalten), auf der dritten Sonderfaktoren wie die Asperation nach Art. 49 StGB und die Kompensation bei Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz hat dieses Modell korrekt angewandt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein bei Überschreitung oder Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, bei rechtlich nicht massgebenden Kriterien oder bei falscher Gewichtung wesentlicher Gesichtspunkte (BGE 149 IV 217 E. 1.1) — keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor.

Soweit der Beschwerdeführer den Untergang des Strafanspruchs wegen der Verwendung rechtswidrig erlangter Beweise geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Beweise wurden in rechtlich zulässiger Weise verwendet (Art. 141 Abs. 2 StPO). Eine Strafminderung aus diesem Grund ist nicht ersichtlich. Da die ausgesprochene Freiheitsstrafe bei über zwei Jahren liegt, scheidet ein bedingter Vollzug der gesamten Strafe aus (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Kostenverteilung

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kostenverteilung (60 % der Berufungskosten, 80 % der erstinstanzlichen Kosten) als unverhältnismässig und begründungspflichtig. Die Kosten für die rechtswidrige Zwangsmassnahme dürften ihm nicht in Rechnung gestellt werden.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»

Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. 2 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.»

Das Bundesgericht bestätigt die Kostenverteilung. Bei der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist auf die Schuldsprüche abzustellen, nicht auf die Strafe. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer diverser Straftaten für schuldig befunden, die im späteren Verfahrensverlauf nicht mehr strittig waren und in Rechtskraft erwachsen sind. Unter Berücksichtigung aller ergangenen Schuldsprüche erscheinen die Freisprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung als eher unterordentlich, sodass eine Auferlegung von 80 % der Kosten im Rahmen des weiten Ermessens der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Kosten für die rechtswidrige Zwangsmassnahme legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass diese tatsächlich Teil der vorliegenden Verfahrenskosten sind, da die Hausdurchsuchung in einem Strafverfahren gegen eine Drittperson erfolgte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor, da die Vorinstanz die Reduktion der Kostenauferlegung nachvollziehbar — wenn auch kurz — mit den ergangenen Freisprüchen begründet hat.

Im Berufungsverfahren ergingen mehrere Freisprüche und die Strafe wurde um rund die Hälfte reduziert. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat, erscheint eine Reduktion der Kostenauferlegung um 40 % nicht rechtswidrig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bindungswirkung und materielle Tragweite von Rückweisungsentscheiden

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden, wie sie in BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 formuliert und seither konstant angewandt worden ist (vgl. BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 4; BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4). Der Grundsatz, dass entscheidend nicht das formelle Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids ist, wird hier auf einen Fall angewandt, in dem der Beschwerdeführer versucht, eine bereits rechtskräftig entschiedene Beweisverwertbarkeitsfrage erneut zur Diskussion zu stellen. Das Bundesgericht grenzt den Anwendungsbereich der Bindungswirkung klar ab: Die Vorinstanz ist auf die kassierten Punkte beschränkt, und die vom Bundesgericht bereits als verwertbar beurteilten Beweise können nicht mehr angegriffen werden — der Revisionsweg nach Art. 121 ff. BGG ist die einzige verbleibende Möglichkeit. Der Entscheid reiht sich damit in die auf glossagens.ch kommentierte Praxis ein und präzisiert deren Anwendung im Kontext von Beweisverwertungsentscheiden nach Art. 141 StPO.

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise bei schweren Straftaten

Die im vorliegenden Fall angewandte Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach rechtswidrig erhobene Beweise bei schweren Straftaten verwertbar sind, wenn das öffentliche Aufklärungsinteresse das private Interesse an der Unverwertbarkeit überwiegt (BGE 149 IV 369; BGE 151 IV 124). Der Hinweis, dass die Hausdurchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson erfolgte, stellt eine präzisierende Akzentuierung dar, die die Interessenabwägung zusätzlich zulasten des Beschwerdeführers verschiebt. Die auf glossagens.ch zu Art. 141 StPO dokumentierte Rechtsprechung zeigt, dass die Verwertbarkeit bei schweren Verkehrsdelikten regelmässig bejaht wird, sofern die Beweise für die Aufklärung unerlässlich sind.

Strafzumessung bei qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung

Die Strafzumessung orientiert sich am dreistufigen Modell nach Art. 47 StGB, wie es der Kommentar zu Art. 47 StGB auf glossagens.ch im Detail darstellt. Der Kommentar zu Art. 90 SVG auf glossagens.ch zeigt auf, dass der Strafrahmen bei qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren vorsieht, die seit der Revision von 2023 durch das Ersttäterprivileg (Art. 90 Abs. 3ter SVG) und Strafmilderungsgründe (Art. 90 Abs. 3bis SVG) aufgelockert werden kann. Im vorliegenden Fall kam das Ersttäterprivileg mangels Voraussetzungen nicht zum Zug: Der Beschwerdeführer war mehrfach einschlägig vorbestraft und beging die Taten teilweise während laufender Probezeiten (vgl. hierzu BGE 151 IV 357 zum Ausschluss des Ersttäterprivilegs bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG).

Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (SR 741.01)Kommentierung auf glossagens.ch

«3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.»

Fazit

Das Urteil 6B_344/2025 ist ein Anwendungsfall der etablierten Grundsätze zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden und zur formellen Rechtskraft bundesgerichtlicher Entscheide (Art. 61 BGG). Es macht deutlich, dass ein Beschwerdeführer eine bereits rechtskräftig entschiedene Beweisverwertbarkeitsfrage nicht mehr im ordentlichen Beschwerdeweg erneut in Frage stellen kann — vielmehr bindet der Rückweisungsentscheid die Vorinstanz materiell auf die kassierten Punkte. Die Strafzumessung (2½ Jahre Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt) und die Kostenverteilung der Vorinstanz erweisen sich als bundesrechtskonform: Die Vorinstanz hat das Drei-Stufen-Modell nach Art. 47 StGB korrekt angewandt, die überlange Verfahrensdauer angemessen kompensiert und die negativen Täterkomponenten (mehrfache einschlägige Vorstrafen, Taten während laufender Probezeiten, fehlende Einsicht) zutreffend gewichtet. Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Umstand, dass die rechtswidrige Hausdurchsuchung bei einer Drittperson erfolgte — dies verstärkt die Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO zulasten des Beschwerdeführers und bietet keinen Ansatzpunkt für eine Strafminderung.

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