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Strafrecht  ·  Urteil 6B_239/2025  ·  vom 17.09.2026

Mendicité (art. 11A al. 1 let. c LPG); arbitraire

6B_239/2025 — Genfer Bettelverbot: Verhältnismässigkeit der Busse verneint, Freispruch

Rechtsgebiet: Strafrecht (kantonales Bettelverbot, Grundrechte) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (AARP) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Richter Muschietti (Präsident), Kradolfer, Glassey; Gerichtsschreiber Vallat · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Beschwerdeführer freigesprochen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit kantonaler Bettelverbote: Eine in Ersatzfreiheitsstrafe umwandelbare Busse ist ultimum refugium und setzt eine dokumentierte administrative Vorstufe (Wegweisung, formelle Warnung) voraus.
  • Entscheidung: Aufhebung der Verurteilung nach Art. 11A des Genfer Strafgesetzes (LPG/GE) und Freispruch des Beschwerdeführers, da die Verhältnismässigkeitsanforderungen nicht eingehalten wurden — keine administrativen Vorleistungen, ungenügende Information des Betroffenen, unbestimmte Sachverhaltsfeststellungen.
  • Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in eine Serie paralleler Urteile (BGE 152 I 38 und fünf weitere vom 19. März 2025) ein und bekräftigt, dass der Kanton Genf seine Vollzugspraxis bei der Genfer Bettelverbotsnorm an die vom BGer entwickelten Proportionalitätsanforderungen anpassen muss.

Sachverhalt

Der 1984 geborene, analphabetische Beschwerdeführer, Angehöriger der Gemeinschaft U.________, wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf am 28. August 2024 wegen fünf Fällen von Bettelei nach Art. 11A Abs. 1 lit. c des Genfer Strafgesetzes vom 17. November 2006 (LPG/GE) zu einer Busse von 350 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verurteilt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem 30. Januar und dem 8. März 2023 an Eingängen von Geschäften, einem Restaurant und Ausgängen von Supermärkten in Genf. Auf Berufung hin reduzierte die Cour de justice die Busse auf 240 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage). Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seinen Freispruch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Bisherige Rechtsprechung zu Art. 11A LPG/GE

Das Bundesgericht verweist einleitend auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Genfer Bettelverbotsnorm, insbesondere auf den publizierten BGE 152 I 38 und BGE 149 I 248. In BGE 149 I 248 hatte das Gericht klargestellt, dass Bettelei in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 7 BV) bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) fällt und ein partielles Bettelverbot den verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Voraussetzungen genügen muss.

Art. 7 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.»

Art. 8 EMRK (SR 0.101)«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "abords immédiats"

Das Bundesgericht hat in BGE 152 I 38 (E. 7.6.4) den Begriff der "abords immédiats" (unmittelbaren Umgebung) als Radius von wenigen Metern um Eingänge und Ausgänge von Geschäftsbetrieben, Märkten, Banken, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Parkhauskassen umschrieben. Das Handeln in weniger als 2 Metern Entfernung von einem Geschäftseingang erfüllt den Tatbestand objektiv, während die Angabe "in weniger als 10 Metern" im Zweifel ausserhalb des Anwendungsbereichs fällt. Reine Wertschätzungen wie "in der Nähe des Eingangs", "vor einem Geschäft" oder "auf Höhe von" — ohne objektive Konkretisierung — erlauben keine Überprüfung der Gesetzesanwendung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (E. 7.8.1 und 7.8.2). Wohl aber ist es nicht willkürlich, das Tatbestandsmerkmal zu bejahen, wenn festgestellt wird, der Betroffene habe Kaffeebecher den Kunden am Zugang eines Geschäfts hingehalten (E. 7.9.2).

Verhältnismässigkeit der Busse und administrative Vorstufe

Im Zentrum steht die Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Bundesgericht hat in BGE 149 I 248 (E. 5.4.6) festgehalten, dass ausserhalb der aggressiven Bettelei eine Busse — selbst von bloss 50 Franken, die bei Nichtzahlung in Freiheitsentziehung umgewandelt werden kann — nur als ultimum refugium nach dem Scheitern anderer, administrativer und angemessenerer Massnahmen in Betracht kommt. Das geforderte Stufenmodell sieht vor: polizeiliche Wegweisung (dokumentiert) bei der ersten Zuwiderhandlung, administrative Warnung mit Androhung der Busse bei der zweiten, und erst bei der dritten Zuwiderhandlung der Bussenausspruch. Alle diese Massnahmen setzen ein entsprechendes reglementarisches Rahmenverfahren voraus.

In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht das Argument der Vorinstanz zurückgewiesen, administrative Massnahmen seien nach einem ersten Fall nicht nötig, weil die Rückfallhandlung zeige, dass Unkenntnis oder Auslegungszweifel keine Rolle gespielt hätten. Es betonte, dass in den jeweiligen Fällen unklar blieb, in welcher Sprache die Betroffenen informiert worden waren, dass die Prozessverbal-Angaben ("abords immédiats d'un magasin" bzw. "zone à vocation commerciale") den Inhalt der Strafnorm nicht präzis wiedergaben und dass die ersten Interventionen bereits strafrechtlichen Charakter hatten, ohne dass formelle Verwarnungen folgten. Die Strafverfügungen wurden zudem meist erst nach den Rückfällen eröffnet (BGer 6B_714/2024 vom 19. März 2025, E. 8.6; BGer 6B_933/2024 vom 19. März 2025, E. 8.7; BGer 6B_715/2024 vom 19. März 2025, E. 8.7; BGer 6B_462/2024 vom 19. März 2025, E. 8.7; BGer 6B_216/2024 vom 19. März 2025, E. 8.6).

Kein Korrektiv durch Art. 106 Abs. 2 StGB

Das Bundesgericht hat ferner den Einwand des Ministère public behandelt, die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfolge durch eine Verfügung, gegen die der Verurteilte einwenden könne, er sei schuldlos nicht in der Lage zu zahlen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht hielt fest, dass das Nichtbezahlen der Busse nur dann als nicht schuldhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB gilt, wenn sich die für die Bemessung massgeblichen Verhältnisse seit dem Strafausspruch ohne Verschulden wesentlich verschlechtert haben. Es erscheint zweifelhaft, dass diese Norm als Korrektiv dienen kann, wenn die Busse von vornherein einer Person auferlegt wird, die sich in einer Situation grosser Bedürftigkeit befindet (BGE 152 I 38, E. 8.8).

Art. 106 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. 2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.»

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass — wie in den vorbezeichneten Parallelfällen — die strafrechtliche Sanktion keinerlei administrative Vorstufe vorausging, unbekannt ist, welche Informationen der Beschwerdeführer bei den Strafanzeigen in welcher Sprache erhielt, und die auf Französisch verfassten Strafprotokolle den Inhalt des kantonalen Gesetzes ("abords immédiats d'un magasin" bzw. "d'un restaurant") nicht präzise wiedergeben. Aus den Strafverfügungen (teilweise in Sprache U.________ verfasst) geht der Vorwurf nicht genauer hervor; sie wurden dem Beschwerdeführer zudem erst im Mai 2023 — also nach den hier zu beurteilenden Tathandlungen — eröffnet.

Die angefochtene Entscheidung stellt fest, der Beschwerdeführer sei "jedes Mal aufgefordert worden, diese verbotene Praxis nicht weiter zu betreiben, und ihm die Übertretung erklärt wurde" und habe "in der Nähe des Eingangs", "in unmittelbarer Umgebung" von Geschäften und "am Rand eines Restaurants" gehandelt. Diese Formulierungen lassen nicht kontrollieren, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich "in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausgänge" im Sinne der kantonalen Bestimmung befand und ob er eine präzise Information über den Inhalt der Reglementierung erhalten hat.

Die Vorinstanz berief sich auf frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers (2013–2020). Das Bundesgericht weist dies als willkürlich zurück: Diese Urteile beruhten alle auf dem alten Art. 11A Abs. 1 LPG/GE, der — vor dem EGMR-Urteil Lacatus gegen Schweiz — das Betteln ohne Ortsbeschränkung unter Strafe stellte. Aus Verurteilungen unter der alten, anders gearteten Rechtslage darf nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei über das neue Recht, das Betteln nur noch an bestimmten Orten und innerhalb bestimmter Perimeter verbietet, präzise informiert worden. Die abweichende Lösung der Vorinstanz ist unhaltbar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit kantonaler Bettelverbote. Die dogmatischen Grundlagen wurden in BGE 149 I 248 gelegt, das die Grundrechtsrelevanz der Bettelei feststellte und die Voraussetzungen für ein partielles Bettelverbot formulierte. BGE 152 I 38 präzisierte die Anforderungen an die Bestimmtheit der Strafnorm ("abords immédiats") und die konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung der Bussenverhängung. Die fünf Parallelentscheide vom 19. März 2025 (6B_216/2024, 6B_462/2024, 6B_714/2024, 6B_715/2024, 6B_933/2024) wandten diese Grundsätze auf individuelle Fälle an und gaben den Kantonen konkrete Vorgaben für das geforderte Stufenmodell.

Der vorliegende Entscheid fügt dieser Serie einen weiteren Fall hinzu, in dem der Kanton Genf denselben systematischen Mangel aufweist: Fehlen der administrativen Vorstufe, ungenügende Information der Betroffenen und unbestimmte Sachverhaltsfeststellungen. Er bestätigt damit die Praxis in konsequenter Linie und verdeutlicht, dass der Kanton Genf seine Vollzugspraxis weiterhin anpassen muss. Wie der Kommentar zu Art. 106 StGB im Abschnitt zur verfassungs- und konventionsrechtlichen Grenze bei struktureller Mittellosigkeit festhält, wirft die automatische Umwandlung von Bussen in Freiheitsentzug bei Personen, die von vornherein nicht zahlen können, ein Verhältnismässigkeitsproblem auf, das das Bundesgericht in der Bettelei-Rechtsprechung im Anschluss an den EGMR (Lacatus gegen Schweiz) erstmals grundsätzlich adressiert hat. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Kasuistik um einen weiteren Fall und unterstreicht, dass frühere Verurteilungen unter dem alten, umfassenderen Bettelverbot keine validere Informationsgrundlage für das neue, ortsbezogene Verbot darstellen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Verurteilung nach Art. 11A LPG/GE auf und spricht den Beschwerdeführer frei, da die Verhältnismässigkeit der strafrechtlichen Sanktion nicht gewahrt ist. Der Mangel — Fehlen administrativer Vorleistungen, ungenügende Information, unbestimmte Feststellungen und fehlende Berücksichtigung der von vornherein bestehenden Mittellosigkeit — ist im konkreten Fall nicht heilbar, weshalb neben der Aufhebung ein Freispruch erfolgt. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie neu über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheidet. Der Entscheid reiht sich in eine bereits umfangreiche Serie von Aufhebungen Genfer Bettelverbot-Verurteilungen ein und bekräftigt den Anspruch des Bundesgerichts, dass der Kanton Genf das geforderte dreistufiges Vollzugsmodell (Wegweisung — administrative Warnung — Busse) mit entsprechendem reglementarischem Rahmen umsetzen muss.

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