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Strafrecht  ·  Urteil 6B_445/2025  ·  vom 17.09.2026

Mendicité (art. 11A al. 1 let. c LPG); arbitraire

BGer 6B_445/2025 — Mendicité genèvevoise: acquittement pour défaut de mesures administratives préalables

Rechtsgebiet: Strafrecht (kantonales Bettelverbot / Verhältnismässigkeit) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (AARP) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter (Muschietti [Präsident], Kradolfer, Glassey; Gerichtsschreiber Vallat) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Beschwerdeführer freigesprochen, Sache zu Kosten und Entschädigung an Vorinstanz zurückgewiesen.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine kantonale Bettelbusse, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelbar ist, darf nur als ultima ratio nach vorherigen administrativen Massnahmen (Wegweisung, formelle Warnung) verhängt werden; fehlen diese, ist die Sanktion unverhältnismässig und aufzuheben.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Genfer Verurteilung nach Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE auf und spricht den Beschwerdeführer frei, da die Strafe ohne vorherige administrative Massnahmen ausgesprochen wurde und weder die Contraventions-Procès-verbaux noch die Strafverfügungen die gesetzliche Norm präzise wiedergaben oder rechtzeitig zugestellt wurden.
  • Bedeutung: Bestätigung und konsequente Fortführung der Rechtsprechungslinie BGE 152 I 38 und BGE 149 I 248 — der Kanton Genf muss bei der Anwendung des partiellen Bettelverbots die prozessualen und proportionnalité-Vorgaben des Bundesgerichts systematisch umsetzen, sonst droht mangels Heilbarkeit der Freispruch.

Sachverhalt

Der 1993 geborene, albanischsprachige Staatsangehörige U.________, Analphabet ohne Ausbildung und Erwerbstätigkeit, mit Wohnsitz im Heimatland, wurde am 24., 25. und 26. August 2022 in Genf beim Betteln vor Geschäftseingängen kontrolliert. Das Tribunal de police sprach ihn vom Vorwurf des 24. August frei, verurteilte ihn jedoch für die Taten vom 25. August (vor einem Geschäft, 17:05–17:10 Uhr) und 26. August (vor einem anderen Geschäft, 17:50 Uhr) wegen Bettelns (Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE) zu einer Busse von 140 Fr. (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag). Die Cour de justice reduzierte die Busse auf 80 Fr., bestätigte aber die Verurteilung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits am 24. August am selben Ort eine erste Contravention erhalten, sodass Ignoranz oder Unverständnis der Reglementierung bei seiner Entscheidung, weiterzubetteln, offensichtlich keine Rolle gespielt habe. Es hätte ihm obgelegen, sich bei Zweifeln zu informieren.

Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragt sinngemäss Aufhebung der Strafverfügungen und Freispruch, eventualiter Rückweisung. Er beantragt unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 11A LPG/GE

Das Bundesgericht verweist einleitend auf seine bereits ergangenen Entscheide zur Anwendung von Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE, darunter den publizierten BGE 152 I 38 und BGE 149 I 248. Es fasst die drei zentralen Prüfaspekte zusammen:

1. Bestimmtheit des Tatbestands («abords immédiats»): Der Begriff «unmittelbare Umgebung» («abords immédiats») in der kantonalen Norm umschreibt im Wesentlichen einen Radius von wenigen Metern rund um Ein- und Ausgänge von Geschäftsbetrieben, Märkten und Banken, rund um Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Parkhauskassen. Handeln innerhalb von 2 Metern vor einem Geschäftseingang erfüllt den Tatbestand regelmässig objektiv; die Angabe «weniger als 10 Meter» schliesst ihn im Zweifel eher aus. Blosse Qualifizierungen wie «in der unmittelbaren Umgebung», «in der Nähe» oder «vor» einem Geschäft erlauben keine Überprüfung der Normenanwendung, selbst unter dem Willküraspekt. Wohl aber kann das objektive Tatbestandsmerkmal bejaht werden, wenn feststeht, dass der Täter Kunden am Zugang zu einem Geschäft durch Hinstrecken eines Kaffeebechers anhalten konnte.

2. Verhältnismässigkeit der Sanktion und Pflicht zu administrativen Vorstufen: Ausserhalb der aggressiven Bettelns kann eine Busse — selbst von nur 50 Fr., sofern sie in eine Freiheitsstrafe umwandelbar ist — nur als ultima ratio nach dem Scheitern anderer, administrativer und angemessenerer Massnahmen verhängt werden. Diese Stufenfolge hat das Bundesgericht in BGE 149 I 248 E. 5.4.6 s. entwickelt: erst polizeiliche Wegweisung (dokumentiert) aus der Verbotszone bei der ersten Zuwiderhandlung, dann administrative Warnung mit Androhung einer Busse bei Rückfall, und erst beim dritten Vorfall der Ausspruch einer Busse. All dies bedarf zudem einer reglementarischen Grundlage. Diese Vorgaben entspringen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgebot:

Art. 36 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.»

Das Bundesgericht hat in mehreren parallelen Fällen die Argumentation der Genfer Vorinstanz verworfen, wonach administrative Massnahmen nach einem ersten (zum Freispruch führenden) Fall nicht erforderlich seien, weil der Rückfall zeige, dass Ignoranz oder ein Auslegungszweifel keine Rolle gespielt hätten. Es stellte vielmehr fest: Die Contraventions-Procès-verbaux erwähnen meist nur «Betteln an einem verbotenen Ort» ohne präzise Wiedergabe der gesetzlichen Norm, oft mit unzutreffenden oder mehrdeutigen Zusätzen; es ist unbekannt, in welcher Sprache die Betroffenen informiert wurden; die erste Intervention hatte bereits strafrechtlichen Charakter (nicht bloss administrativ); es folgte keine formelle Warnung; und die Betroffenen wurden nicht darüber informiert, dass der Rückfall eine in Freiheitsstrafe umwandelbare Busse nach sich ziehen könnte. Zudem wurden die Strafverfügungen meist erst nach den erneut bettelnden Taten eröffnet. Vgl. hierzu auch die parallelen Entscheide BGer 6B_216/2024 vom 19. März 2025, BGer 6B_462/2024 vom 19. März 2025, BGer 6B_714/2024 vom 19. März 2025, BGer 6B_715/2024 vom 19. März 2025 und BGer 6B_933/2024 vom 19. März 2025.

3. Einwand des verschuldensunabhängigen Nichtzahlens (Art. 106 Abs. 2 StGB): Gegen das Argument der Staatsanwaltschaft, die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sei anfechtbar und der Verurteilte könne sich dabei auf unverschuldetes Nichtzahlen berufen, hält das Bundesgericht fest, dass Art. 106 Abs. 2 StGB nur eingreift, wenn sich die für die Bemessung der Busse massgeblichen Verhältnisse seit dem Urteil ohne Verschulden des Betroffenen wesentlich verschlechtert haben. Bei einer Person, die sich von vornherein im Elend («dans le dénuement») befindet, ist zweifelhaft, ob diese Vorsicht einen Korrektiv bieten kann. Zudem ist ungeklärt, wie die kantonalen Behörden diese bundesrechtliche Bestimmung als kantonales Ersatzrecht anwenden.

Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.»

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer entgegen, er könne sich nicht auf Unverständnis berufen, da er am 24. August am selben Ort wie am 25. August bzw. am 26. August rund hundert Meter entfernt eine Contravention erhalten habe. Die Vorinstanz folgerte, Ignoranz oder Unverständnis der Reglementierung hätten bei seinem Entschluss, weiterzubetteln, offensichtlich keine Rolle gespielt.

Das Bundesgericht stellt jedoch fest: Wie in den zuvor entschiedenen Parallelfällen wurde die strafrechtliche Sanktion von keiner administrativen Massnahme vorbereitet. Es ist unbekannt, welche Informationen der Beschwerdeführer bei der Ausstellung der Contraventions erhielt und in welcher Sprache. Die in französischer Sprache verfassten Procès-verbaux geben den gesetzlichen Inhalt der kantonalen Norm nicht präzise wieder, sondern sprechen lediglich von «Betteln an einem verbotenen Ort». Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe bei Nichtzahlung informiert worden wäre. Die ebenfalls nur auf Französisch abgefassten Strafverfügungen geben die angewendete Norm («in der unmittelbaren Umgebung eines Geschäfts») ebenfalls nicht präzise wieder und wurden ausserdem erst im August 2023 — also nach den hier zu beurteilenden Taten — eröffnet. Die Procès-verbaux und Strafverfügungen vermögen daher nicht zu belegen, dass die prozessualen Vorgaben der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit eingehalten wurden.

Verzicht auf neuen Schriftenwechsel

Da sich die Sache in den Rahmen der bereits entschiedenen Parallelfälle einreiht — BGE 152 I 38 und die Entscheide 6B_216/2024, 6B_462/2024, 6B_714/2024, 6B_715/2024 und 6B_933/2024 (alle vom 19. März 2025), in denen sich Staatsanwaltschaft und Vorinstanz äussern konnten — wurde auf einen neuen Schriftenwechsel verzichtet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich nahtlos in die vom Bundesgericht seit BGE 149 I 248 (abstrakte Normenkontrolle des Genfer partiellen Bettelverbots) und BGE 152 I 38 (konkrete Einzelfallprüfung) entwickelte Rechtsprechungslinie ein. Während BGE 149 I 248 die grundsätzliche Verfassungsmässigkeit eines partiellen Bettelverbots unter dem Gesichtspert der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Privatlebens (Art. 8 EMRK) bejahte und die Verhältnismässigkeitsanforderungen an die Sanktionierung formulierte, konkretisierte BGE 152 I 38 die prozessualen Anforderungen: Die Sanktionierung bedarf einer Stufenfolge administrativer Vorstufen, und die Behörden müssen dokumentieren, dass der Betroffene ausreichend und in verständlicher Sprache informiert wurde.

Der vorliegende Entscheid bestätigt und wendet diese Grundsätze konsequent an. Er zeigt, dass der Kanton Genf die Vorgaben auch nach dem BGE 152 I 38 und den fünf Parallelentscheiden vom 19. März 2025 im konkreten Fall weiterhin nicht umgesetzt hat: Die administrative Vorstufe fehlte, die Information des analphabetischen, albanischsprachigen Beschwerdeführers auf Französisch war unzureichend, und die Strafverfügungen wurden nicht einmal rechtzeitig eröffnet. Der Entscheid belegt damit die dogmatische Kontinuität — das Bundesgericht pocht darauf, dass das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 36 Abs. 3 BV bei der Sanktionierung von Betteln nicht bloss formal, sondern in der prozessualen Ausgestaltung effektiv eingehalten wird. Wie der Kommentar zu Art. 36 BV unter dem Aspekt der Zumutbarkeit (G.3.a) festhält, gehört das «Bettelverbot in Parks und Ersatzfreiheitsstrafen: BGE 149 I 248» zu den anerkannten Verwerfungsfällen wegen Unzumutbarkeit — der vorliegende Entscheid fügt dieser Kasuistik einen weiteren Fall hinzu.

In der Frage des unverschuldeten Nichtzahlens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) präzisiert das Bundesgericht seine Skepsis aus BGE 152 I 38 E. 8.8: Wenn die Busse einer Person auferlegt wird, die sich von vornherein im Elend befindet, ist zweifelhaft, ob Art. 106 Abs. 2 StGB überhaupt einen Korrektiv bieten kann, zumal die kantonale Anwendungspraxis ungeklärt ist.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Verurteilung auf und spricht den Beschwerdeführer frei, da die Verhältnismässigkeit der strafrechtlichen Sanktionierung nach Art. 11A LPG/GE nicht gewahrt ist — der Mangel (fehlende administrative Vorstufen, ungenügende Information, verspätete Zustellung) ist in den konkreten Umständen nicht heilbar. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie neu über die kantonalen Verfahrenskosten und Entschädigungen entscheidet. Dem Beschwerdeführer werden keine Bundesgerichtskosten auferlegt; der Kanton Genf wird zur Bezahlung von 500 Fr. Parteientschädigung verpflichtet. Der Entscheid unterstreicht, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Genfer Bettelverbot konsequent durchsetzt — der Kanton Genf muss die prozessualen Vorgaben administrativer Vorstufen systematisch umsetzen, widrigenfalls die Verurteilungen mangels Heilbarkeit aufgehoben und die Betroffenen freigesprochen werden.

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