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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_452/2025  ·  vom 17.09.2026

Mendicité (art. 11A al. 1 let. c LPG); arbitraire

6B_452/2025 — Genfer Bettelverbot: Verhältnismässigkeit der Bussenbestrafung ohne administrative Vorstufe

Rechtsgebiet: Strafrecht (kantonales Übertretungsstrafrecht), Grundrechte · Vorinstanz: Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Kradolfer, Glassey; Gerichtsschreiber Vallat · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Beschwerdeführer freigesprochen, Sache an Vorinstanz zurückgewiesen.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Bestrafung eines analphabetischen, mittellosen Bettlers nach dem Genfer Bettelverbot (Art. 11A LPG/GE) mit einer in Ersatzfreiheitsstrafe umwandelbaren Busse von 180 Franken verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsgebot, weil vor der Strafsanktion keine administrativen Vorstufenmassnahmen (Wegweisung, Verwarnung) ergriffen und dokumentiert wurden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die angefochtene Verurteilung auf, spricht den Beschwerdeführer frei und verweist die Sache an die kantonale Vorinstanz zurück, damit sie neu über die Kostenentscheidung befindet.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und konsolidiert die durch BGE 149 I 248 und BGE 152 I 38 begründete Rechtsprechung zur Bettelei: Eine in Freiheitsstrafe umwandelbare Busse gegen strukturell mittellose Personen ist nur als ultima ratio zulässig und setzt eine dokumentierte administrative Vorstufe voraus. Er verdeutlicht, dass Rückschlüsse aus früheren Strafverfügungen die fehlende Administrativmassnahme nicht ersetzen können.

Sachverhalt

Der 1970 geborene Beschwerdeführer, Angehöriger der Volksgruppe U.________ und analphabetisch, ohne Ausbildung, ohne Beschäftigung und ohne Einkommen, wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf mit Urteil vom 1. Juli 2024 wegen Bettelns (Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE) zu einer Busse von 180 Franken — verbunden mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag — verurteilt. Zugrunde lagen drei Strafverfügungen des Service cantonal des contraventions:

  • Betteln in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts am Samstag, 27. Mai 2023, um 09:38 Uhr (Verfügung Nr. 5638242);
  • Betteln in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts am 8. Juni 2023, um 09:40 Uhr und um 11:15 Uhr (Verfügungen Nr. 5638704 und 5657490).

Gemäss dem Strafregister des Service des contraventions war der Beschwerdeführer zudem zwischen dem 13. März und dem 27. November 2023 in dreizehn weiteren Fällen wegen Bettelns in unmittelbarer Nähe von Geschäften verurteilt worden, davon siebenmal (13. März sowie 13., 20., 25., 26. und 27. April 2023) vor den hier zur Last gelegten Taten.

Die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf wies die Berufung mit Beschluss vom 1. April 2025 ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe nach sieben vorherigen Verurteilungen wegen Bettelns in «unmittelbarer Nähe» eines Geschäfts nicht geltend machen können, er habe nicht verstanden, dass das Betteln am betreffenden Ort untersagt sei. Er wäre verpflichtet gewesen, sich bei Zweifeln zu informieren und sein Verhalten an die neue Rechtslage anzupassen. Zudem sei er am 7. Mai 2023 vor Ort kontrolliert und als Übertreter erklärt worden, was ihn nicht daran gehindert habe, rund zehn Tage später zweimal im Abstand von zwei Stunden am selben Ort rückfällig zu werden. Unwissenheit oder Unverständnis der Regelung habe bei seiner Entscheidung, die ihm vorgeworfenen Handlungen zu begehen, keine Rolle gespielt.

Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Nichtigkeit der Strafverfügungen des Service des contraventions, eventualiter die Rückweisung an die kantonale Instanz; subsidiär beantragt er einen Freispruch. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 11A LPG/GE

Das Bundesgericht verweist auf seine bereits ergangenen Entscheide zur Anwendung des Art. 11A LPG/GE (Genfer Strafgesetz vom 17. November 2006 in der seit dem 12. Februar 2022 geltenden Fassung), darunter den veröffentlichten Leitentscheid BGE 152 I 38. Es fasst darin die drei zentralen Aussagen seiner bisherigen Rechtsprechung zusammen.

1.1 Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals «in unmittelbarer Nähe»

Das Bundesgericht hat den Begriff «in unmittelbarer Nähe» (abords immédiats) in Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 LPG/GE dahingehend konkretisiert, dass er im Wesentlichen einen Radius von wenigen Metern um die Ein- und Ausgänge von Geschäftsbetrieben, Märkten und Banken, um Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und um Parkscheinautomaten bezeichnet (BGE 152 I 38 E. 7.6.4).

Handelt eine Person in weniger als zwei Metern Entfernung vom Eingang eines Geschäfts, erfüllt dies grundsätzlich objektiv den Tatbestand des Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 LPG/GE, während die Angabe «in weniger als 10 Metern» eher im Zweifel gegen eine Verwirklichung spricht. Fehlen hingegen konkrete objektive Anhaltspunkte, erlauben Feststellungen wie «in unmittelbarer Nähe» oder «in nächster Nähe» eines Gebäudes oder einer Haltestelle, «vor» einem Geschäft, «vor seinem Eingang» oder «auf gleicher Höhe» mit diesem — als blosse Werturteile — keine Überprüfung der Anwendung der kantonalen Strafnorm, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 152 I 38 E. 7.8.1 und 7.8.2).

Das Bundesgericht hat es hingegen als möglich erachtet, ohne Willkür die Verwirklichung des objektiven Tatbestands festzustellen, wenn dem Täter nachgewiesen wird, er sei in der Lage gewesen, die Benutzer der Zugänge zu einem Geschäft um eine Gabe zu ersuchen, indem er ihnen einen Kaffeebecher hinhielt — was ausreicht, um festzustellen, dass er sich «in unmittelbarer Nähe» der Ein- oder Ausgänge dieses Geschäfts befindet (BGE 152 I 38 E. 7.9.2).

1.2 Verhältnismässigkeit: Administrativmassnahmen als Voraussetzung der Bussenstrafe

Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeitsanforderung im Zusammenhang mit einem Eingriff in die durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 BV garantierten Freiheiten hat das Bundesgericht daran erinnert, dass ausserhalb des Falles des aggressiven Bettelns eine Busse — selbst von nur 50 Franken, jedoch bei Nichtzahlung in Freiheitsstrafe umwandelbar — nur als ultima ratio nach dem Scheitern anderer, verwaltungsrechtlicher und angemessenerer Massnahmen in Betracht kommt. Als solche Massnahmen gelten namentlich die polizeiliche Wegweisung (duly documented) aus der Verbotszone bei der ersten Zuwiderhandlung und die administrative Verwarnung unter Androhung einer Busse bei Rückfälligkeit, bevor beim dritten Vorfall eine solche Sanktion ausgesprochen wird. All diese Massnahmen setzen ihrerseits die Schaffung einer entsprechenden verordnungsrechtlichen Grundlage voraus (BGE 149 I 248 E. 5.4.6 f.).

In mehreren Fällen hat das Bundesgericht das Argument der kantonalen Instanz verworfen, wonach die administrativen Massnahmen nach einem ersten Fall (der nach kantonaler Praxis zum Freispruch führt) nicht notwendig gewesen seien, weil die Rückfälligkeit zeige, dass Unwissenheit der Regelung oder Zweifel an ihrer Auslegung bei der Entscheidung, weiter zu betteln, keine Rolle gespielt hätten. Es hat im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

  • Es ist unbekannt, in welcher Sprache die Betroffenen beim ersten Strafverfügungsbericht eine Information erhalten haben.
  • Die blosse Angabe «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» oder «vor einem Gewerbebetrieb» in einem Strafverfügungsprotokoll lässt sich nicht feststellen, dass sein Empfänger ordnungsgemäss und präzise über den Inhalt der Strafnorm informiert wurde, geschweige denn im Zusammenhang mit anderen Fallgestaltungen als der eines Gewerbebetriebs (6B_714/2024 vom 19. März 2025 E. 8.6).
  • In einem Fall stellte der Strafverfügungsbericht das Betteln «in unmittelbarer Nähe einer Bank» fest, ergänzt um die Angabe, der Täter habe «in unmittelbarer Nähe eines Geldautomaten» gehandelt — was einen unterschiedlichen Sachverhalt darstellt (6B_933/2024 vom 19. März 2025 E. 8.7).
  • In einem anderen Fall erwähnten die Strafverfügungsberichte nicht, dass die Betroffene eine spezifische Information erhalten, geschweige denn dass sie aufgefordert worden wäre, den Ort zu verlassen (6B_715/2024 vom 19. März 2025 E. 8.7).
  • In allen diesen Fällen hatte die erste Intervention bereits strafrechtlichen Charakter und war nicht nur administrativer Natur; es folgte keine formelle Verwarnung, und nichts deutete darauf hin, dass die Betroffenen darüber informiert worden wären, dass Rückfälligkeit sie einer in Freiheitsstrafe umwandelbaren Busse aussetzt.
  • Die Strafverfügungen mit den Angaben «Betteln an einem verbotenen Ort» und «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» — teilweise in der Sprache U.________ abgefasst — gaben den Inhalt des Verbots nach Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 LPG/GE nicht genau wieder.
  • Diese Verfügungen wurden zudem meist erst nach der oder den Rückfälligkeiten zugestellt (BGE 152 I 38 E. 8.7; 6B_462/2024, 6B_714/2024, 6B_933/2024, 6B_715/2024, jeweils vom 19. März 2025).
  • In einem Fall hat das Bundesgericht schliesslich darauf hingewiesen, dass nichts darauf hindeute, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, sich nur wenige Meter jenseits der Zugänge zu den Einkaufszentren, vor denen sie gebettelt hatte, aufzuhalten (6B_216/2024 vom 19. März 2025 E. 8.6).

1.3 Der Einwand des Art. 106 Abs. 2 StGB

Das Bundesgericht hat ferner auf das Argument der Staatsanwaltschaft geantwortet, die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfolge durch Verfügung, gegen die Einsprache möglich sei, und der Verurteilte könne in diesem Verfahren geltend machen, er sei schuldlos ausserstande gewesen, die Busse zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hielt fest, dass nach seiner Rechtsprechung die Nichtbezahlung einer Busse, die zu ihrer Umwandlung führt, nur dann als nicht schuldhaft im Sinn von Art. 106 Abs. 2 StGB betrachtet werden kann, wenn sich die für die Festsetzung ihres Betrags massgebenden Umstände ohne Verschulden des Betroffenen seit dem Ausspruch der Sanktion erheblich verschlechtert haben. Es war daher zweifelhaft, ob Art. 106 Abs. 2 StGB einen Korrekturmechanismus bieten kann, wenn eine Busse einer Person auferlegt wird, die sich von Anfang an in einem Zustand der Mittellosigkeit befindet. Da diese Bestimmung als kantonales Ersatzrecht auf Bussen nach kantonalem Recht sinngemäss anwendbar ist, blieb zudem unbekannt, wie sie von den kantonalen Behörden angewendet wird (BGE 152 I 38 E. 8.8).

Art. 106 Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.»

2. Anwendung auf den Einzelfall

Die angefochtene Entscheidung hält fest, der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, er habe nicht verstanden, dass das Betteln am Ort seines Aufenthalts untersagt sei, da er siebenmal vor den hier strafbefangenen Taten in «unmittelbarer Nähe» eines Geschäfts verurteilt worden sei. Es sei daher an ihm gewesen, sich bei Zweifeln zu informieren und sein Verhalten an den neuen Rechtsrahmen anzupassen. Er sei zudem am 7. Mai 2023 vor Ort kontrolliert und als Übertreter erklärt worden, was ihn nicht daran gehindert habe, rund zehn Tage später zweimal im Abstand von zwei Stunden am selben Ort rückfällig zu werden. Unwissenheit oder Unverständnis der Regelung habe bei seiner Entscheidung, die ihm vorgeworfenen Handlungen zu begehen, keine Rolle gespielt.

Das Bundesgericht wendet darauf die Grundsätze aus BGE 152 I 38 an und gelangt zum gleichen Ergebnis wie in den Parallelfällen:

Keine Administrativmassnahmen: Wie in den zuvor behandelten Fällen ist die Strafsanktion nicht von einer administrativen Massnahme vorausgegangen. Es ist nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer je polizeilich weggewiesen oder administrativ verwarnt worden wäre.

Unklare Information bei den sieben Vorverfahren: Was die sieben früheren Fälle betrifft, ist unbekannt, welche Information dem Beschwerdeführer gegeben wurde und in welcher Sprache. Die Angabe «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» gibt den Wortlaut der kantonalen Strafnorm nicht präzise wieder. Es ist im Übrigen unbekannt, auf welchem Stand sich diese Verfahren befinden, ob die Strafverfügungen dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, — gegebenenfalls in welcher Sprache und mit welchen Angaben zu den vorgeworfenen Taten und zur Sanktion, insbesondere zur Möglichkeit der Umwandlung in Freiheitsstrafe.

Fakten vom 27. Mai 2023: Für den Vorfall vom 27. Mai 2023 ist ebenfalls unbekannt, welche Information der Beschwerdeführer erhalten hat und in welcher Sprache. Insbesondere ergibt sich aus dem Strafverfügungsprotokoll nicht, dass der Betroffene aufgefordert worden wäre, den Ort zu verlassen, bzw. dass ihm angegeben worden wäre, an welchem Ort er das Betteln erlaubterweise ausüben könnte. Nichts deutet darauf hin, dass er über eine allfällige Geldstrafe und deren mögliche Umwandlung in Freiheitsstrafe informiert worden wäre. Die entsprechende Strafverfügung, teilweise in der Sprache U.________ abgefasst, gibt nur den Tatbestand des «Bettelns an einem verbotenen Ort» und die «unmittelbare Nähe eines Geschäfts» an. Sie gibt den Inhalt der Strafnorm daher nicht präzise wieder und wurde zudem erst am 15. Juli 2023 zugestellt — also nach den Taten vom 8. Juni 2023.

Fakten vom 8. Juni 2023: Die Strafverfügungsprotokolle zu diesen Taten stellen fest, der Betroffene habe «in der Nähe des Eingangs» bzw. «vor dem Eingang» eines Einkaufszentrums gehandelt, ohne dass festgestellt werden könnte, er habe sich «in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausgänge» im Sinn der Strafnorm befunden. Auch hier ist unbekannt, welche Information er erhalten hat, insbesondere über Orte, an denen er das Betteln erlaubterweise hätte ausüben können.

Fazit zur Verhältnismässigkeit: Die Strafverfügungsprotokolle und Strafverfügungen belegen nicht die Einhaltung der aus der Rechtsprechung abgeleiteten Verhältnismässigkeitsanforderungen. Der Rückschluss der Vorinstanz aus den sieben Vorverurteilungen — der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass das Betteln am betreffenden Ort verboten sei — ersetzt die fehlenden administrativen Vorstufenmassnahmen nicht. Die Rüge, die Rückfälligkeit zeige, dass Unwissenheit keine Rolle gespielt habe, ist vom Bundesgericht in BGE 152 I 38 E. 8.7 bereits verworfen worden.

3. Verzicht auf weiteren Schriftenwechsel

Da die vorliegende Sache in den weiteren Rahmen ähnlicher, bereits beurteilter Fälle gehört (BGE 152 I 38; 6B_216/2024, 6B_462/2024, 6B_714/2024, 6B_715/2024, 6B_933/2024, alle vom 19. März 2025), in denen Staatsanwaltschaft und kantonale Instanz Gelegenheit hatten, sich zu äussern, wurde auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet.

4. Ergebnis und Weitere Erwägungen

Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 11A LPG/GE ist aufzuheben, da dieser Eingriff in seine Grundrechte der Verhältnismässigkeitsanforderung nicht entspricht. Dieser Mangel ist in den konkreten Umständen nicht heilbar, weshalb nicht nur die Verurteilung aufzuheben, sondern der Beschwerdeführer freizusprechen und die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen ist, damit sie neu über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheidet. Eine Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich.

Der Beschwerdeführer obsiegt. Er trägt keine Kosten (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG), kann jedoch eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Genf beanspruchen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), deren Höhe unter Berücksichtigung der Tatsache festgesetzt wird, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit jenen identisch sind, die sie in sechs Parallelverfahren mit dem gleichen Gegenstand eingereicht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Ausgangspunkt: EGMR Lăcătuş gegen Schweiz (2021)

Die gesamte hier relevante Rechtsprechung geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Lăcătuş gegen Schweiz (Nr. 14065/15) vom 19. Januar 2021 zurück. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, weil eine Genfer Bettlerin wegen Missachtung des Bettelverbots mit einer Busse von 500 Franken bestraft worden war, die mangels Zahlung in eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt wurde. Der Gerichtshof erwog, dass die Sanktion angesichts der besonderen Vulnerabilität der Betroffenen und ihres bloss passiven Bettelverhaltens mit ihrer Menschenwürde unvereinbar und unverhältnismässig gewesen sei; mildere Massnahmen seien nicht ausgeschlossen gewesen (HUDOC).

Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

BGE 149 I 248 (2023): Abstrakte Normenkontrolle des Basler Bettelverbots

In BGE 149 I 248 (OpenCaseLaw) prüfte das Bundesgericht das partielle Bettelverbot des Kantons Basel-Stadt (§ 9 ÜStG) im Wege der abstrakten Normenkontrolle. Es stellte fest, dass Bettelei in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) fällt und ein Bettelverbot einen Eingriff in diese Rechte darstellt (E. 4.3). Für die Bestrafung von passivem Betteln mit einer in Freiheitsstrafe umwandelbaren Busse verlangte das Bundesgericht als verfassungs- und konventionskonforme Voraussetzung, dass der Strafsanktion geeignete, mildere administrative Massnahmen vorausgehen — etwa eine polizeiliche Wegweisung mit Registrierung beim ersten Verstoss, eine administrative Verwarnung beim zweiten und erst beim dritten Verstoss die Strafsanktion (E. 5.4.7). Diese Kaskadenregelung muss im kantonalen Verordnungsrecht ausgestaltet werden.

Art. 7 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.»

BGE 152 I 38 (2025): Konkrete Anwendung auf das Genfer Bettelverbot

In BGE 152 I 38 (OpenCaseLaw) wandte das Bundesgericht den in BGE 149 I 248 entwickelten Massstab auf den konkreten Einzelfall einer Genfer Bettelverurteilung an. Es prüfte zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 EMRK die Bestimmtheit der Strafnorm und konkretisierte den Begriff «in unmittelbarer Nähe» (E. 7.5.5, 7.6, 7.8). Sodann gelangte es zum Schluss, dass die erhöhten Verhältnismässigkeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Bettelei nicht erfüllt waren, weil vor der Verhängung von in Freiheitsstrafen umwandelbaren Bussen keine Administrativmassnahmen ergriffen worden waren (E. 8.6–8.8). Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Beschwerdeführer freigesprochen.

Die Parallelentscheide vom 19. März 2025

Am 19. März 2025 entschied das Bundesgericht fünf Parallelfälle zur Genfer Bettelverordnung, in allen mit gleichem Ergebnis:

  • 6B_216/2024 (OpenCaseLaw): Freispruch; es deutete nichts darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, sich einige Meter jenseits der Zugänge aufzuhalten (E. 8.6).
  • 6B_462/2024 (OpenCaseLaw): Freispruch; die Strafverfügungen mit der Angabe «Betteln an einem verbotenen Ort» und «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» gaben den Inhalt der Strafnorm nicht genau wieder und wurden meist erst nach der Rückfälligkeit zugestellt (E. 8.7).
  • 6B_714/2024 (OpenCaseLaw): Freispruch; die Angabe «vor einem Gewerbebetrieb» schien eher auf einen anderen Bettelverbotsatbestand zu verweisen (E. 8.6).
  • 6B_715/2024 (OpenCaseLaw): Freispruch; die Strafverfügungsberichte erwähnten nicht, dass die Betroffene eine Information erhalten oder zum Verlassen des Orts aufgefordert worden wäre (E. 8.7).
  • 6B_933/2024 (OpenCaseLaw): Freispruch; der Strafverfügungsbericht stellte Betteln «in unmittelbarer Nähe einer Bank» fest, ergänzt um «in unmittelbarer Nähe eines Geldautomaten» — ein abweichender Sachverhalt (E. 8.7).

Stellung des vorliegenden Entscheids: Bestätigung und Konsolidierung

Der Entscheid 6B_452/2025 steht in ununterbrochener Linie mit BGE 152 I 38 und den fünf Parallelentscheiden vom 19. März 2025. Er bestätigt die dort entwickelte Rechtsprechung in jedem Punkt:

  1. Keine Administrativmassnahmen: Auch hier war die Strafsanktion nicht von administrativen Vorstufenmassnahmen begleitet — das zentrale Kriterium, das in allen Vorgängerentscheiden zum Freispruch führte.

  2. Rückschluss aus Vorverurteilungen unzulässig: Die Vorinstanz hatte wie in den Parallelfällen argumentiert, die mehrfache vorherige Verurteilung zeige, dass Unwissenheit keine Rolle gespielt habe. Das Bundesgericht verwirft dieses Argument erneut: Die Angabe «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» in den früheren Strafverfügungen gibt den Inhalt der Strafnorm nicht präzise wieder; es ist unbekannt, in welcher Sprache und mit welchem Inhalt der Beschwerdeführer informiert wurde; die Strafverfügungen wurden teilweise erst nach den hier strafbefangenen Taten zugestellt.

  3. Bestimmtheitsmangel: Die Protokolle zum 8. Juni 2023 stellen fest, der Beschwerdeführer habe «in der Nähe des Eingangs» bzw. «vor dem Eingang» eines Einkaufszentrums gehandelt — Formulierungen, die als blosse Werturteile keine Überprüfung des Tatbestandsmerkmals «in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausgänge» ermöglichen (vgl. BGE 152 I 38 E. 7.8.1).

  4. Art. 106 Abs. 2 StGB als untauglicher Korrekturmechanismus: Auch hier verweist das Bundesgericht auf die in BGE 152 I 38 E. 8.8 geäusserten Zweifel, ob Art. 106 Abs. 2 StGB einen Korrekturmechanismus bietet, wenn eine Person von Anfang an mittellos ist — ein Punkt, der in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 106 StGB als «offene Spannung» zur Rechtsprechung nach BGer 6B_889/2022 herausgearbeitet wird: Letztere setzt die verfahrensinterne Grenze der schuldhaften Nichtbezahlung an einer Verschlechterung seit dem Urteil an und lässt von Anfang an bestehende Bedürftigkeit unberücksichtigt, während die Bettelei-Rechtsprechung umgekehrt gerade für strukturell mittellose Personen eine vorgelagerte administrative Schutzschicht verlangt, weil der nachgelagerte Korrekturmechanismus für sie faktisch leerläuft.

Der Entscheid bringt keine neue dogmatische Weiterentwicklung, sondern konsolidiert die Rechtsprechung: Das Bundesgericht wendet den etablierten Massstab routinemässig an und verzichtet sogar auf einen weiteren Schriftenwechsel, weil die Sache sich in den Rahmen der bereits beurteilten Fälle einfügt. Damit signalisiert es, dass die Rechtsfrage als geklärt betrachtet wird und die kantonalen Behörden von Genf ihre Praxis an die Vorgaben aus BGE 149 I 248 und BGE 152 I 38 anpassen müssen — namentlich durch Einführung und Dokumentation administrativer Vorstufenmassnahmen.

Fazit

Der Entscheid 6B_452/2025 ist der siebte Freispruch in der Serie von Bundesgerichtsentscheiden zum Genfer Bettelverbot (Art. 11A LPG/GE) seit BGE 152 I 38 vom 19. März 2025. Er bestätigt, dass die Bestrafung von passivem Betteln mit einer in Freiheitsstrafe umwandelbaren Busse gegen strukturell mittellose Personen ohne vorgängige, dokumentierte Administrativmassnahmen einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) darstellt. Der Fall illustriert anschaulich, dass der formelle Rückschluss aus früheren Verurteilungen — der Beschwerdeführer habe wegen der Vorverfahren wissen müssen, dass sein Verhalten untersagt sei — die fehlende administrative Vorstufe nicht zu ersetzen vermag, solange nicht belegt ist, dass der Betroffene verständlich, in einer ihm zugänglichen Sprache und mit Hinweis auf die möglichen Konsequenzen informiert wurde. Der Kanton Genf steht damit weiterhin in der Pflicht, eine verordnungsrechtlich verankerte und in der Praxis dokumentierte Kaskadenregelung (Wegweisung — Verwarnung — Bussensanktion) einzuführen, wie sie das Bundesgericht in BGE 149 I 248 E. 5.4.7 verlangt hat.

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