6B_453/2025 — Kassation einer Genfer Bettelverurteilung mangels vorgängiger Administrativmassnahmen
Rechtsgebiet: Strafrecht (kantonales Bettelverbot / Verhältnismässigkeit) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (AARP) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Kradolfer, Glassey; Gerichtsschreiber Vallat · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Beschwerdeführerin freigesprochen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine in eine Ersatzfreiheitsstrafe umwandelbare Busse wegen Bettelns verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn der Strafsanktion keine administrativen Vorstufen (polizeiliche Wegweisung, Verwarnung) vorausgingen und die Betroffenen nicht präzise über Norminhalt und Umwandlungsfolge informiert wurden.
- Entscheidung: Aufhebung der Genfer Verurteilung nach Art. 11A LPG/GE, Freispruch der Beschwerdeführerin und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuweisung der kantonalen Kosten und Entschädigungen.
- Bedeutung: Fortsetzung der konsequenten Bettelei-Rechtsprechungslinie (BGE 149 I 248, BGE 152 I 38): Der Kanton Genf muss eine administrative Kaskade einführen und durchsetzen, bevor er strukturell mittellose Bettlerinnen mit umwandelbaren Bussen bestraft.
Sachverhalt
A.________, geboren 1983, Staatsangehörige von U.________, analphabetisch, ohne Ausbildung, Beschäftigung oder Einkommen, wurde vom Genfer Polizeigericht in zwei Verfahren wegen Bettelns nach Art. 11A Abs. 1 lit. c des Genfer Strafgesetzes vom 17. November 2006 (LPG/GE; RS/GE E 4 05, in der seit dem 12. Februar 2022 geltenden Fassung) zu Bussen von 140 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) und 180 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verurteilt. Die Tatbestände betrafen das Betteln in unmittelbarer Nähe des Eingangs eines Supermarktes: am 15. Dezember 2023 um 11h25 (weniger als 2 Meter vom Eingang) und am 4. Januar 2024 um 14h03 (Hinhalten eines Bechers in 3 bis 5 Metern Entfernung) sowie an vier weiteren Tagen im Januar und März 2023 am selben Ort (31. Januar, 7., 8. und 15. März 2023).
Die Berufungskammer der Cour de justice des Kantons Genf (Chambre pénale d'appel et de révision, AARP) vereinigte die Verfahren, hiess die Berufungen teilweise gut und verurteilte A.________ neu zu einer Busse von 260 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bei Kostenauflage von 1'621 Franken für das Vor- und Erstinstanzverfahren sowie 428 Franken (4/5 zu Lasten der Verurteilten) für das Berufungsverfahren. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits vierfach am selben Ort betteln müssen und sei am 31. Januar 2023 vor Ort kontrolliert und sofort als Übertretung erklärt worden, ohne dass sie davon abgehalten worden wäre, zwei Monate später dreimal und im Folgejahr erneut am gleichen Ort zu betteln. Sie habe somit zahlreiche Warnungen erhalten, und eine Unkenntnis oder ein Unverständnis der Reglementierung habe bei ihrer Tatbegehung keine Rolle gespielt.
A.________ focht das kantonale Urteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Sie beantragte Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung der Nichtigkeit der Strafverfügungen bzw. Rückweisung an die kantonale Behörde, eventuell ihren Freispruch. Sie verlangte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Bisherige Rechtsprechung zu Art. 11A LPG/GE
Das Bundesgericht verweist einleitend auf seine bereits ergangenen Entscheide zur Anwendung von Art. 11A LPG/GE, insbesondere auf BGE 152 I 38. Es hat darin folgende Grundsätze festgelegt:
Zum Begriff der «unmittelbaren Nähe» (abords immédiats) umschreibt dieser einen Radius von einigen Metern um die Ein- und Ausgänge von Geschäftsbetrieben, Märkten und Banken, um öffentliche Verkehrsmittelhaltestellen und Parkhauskassen. Ein Handeln in weniger als 2 Metern Entfernung vom Eingang erfüllt den Tatbestand objektiv, während die Angabe «weniger als 10 Meter» im Zweifel nicht genügt. Blosse Formulierungen wie «in unmittelbarer Nähe» oder «vor einem Geschäft» ohne konkrete Objektivierung ermöglichen keine Überprüfung, selbst unter dem Willkürmassstab. Hingegen genügt es festzustellen, dass die betreffende Person Kunden der Geschäftszugänge durch Hinhalten eines Bechers ansprechen konnte, was ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der «unmittelbaren Nähe» zu bejahen.
Verhältnismässigkeit: Administrative Kaskade als Voraussetzung
Im Zentrum der Erwägungen steht die Verhältnismässigkeit von Bussen, die bei Nichtzahlung in Freiheitsstrafe umgewandelt werden können. Das Bundesgericht präzisiert, dass ausserhalb der aggressiven Bettlerei eine Busse — selbst von nur 50 Franken — mit umwandlungsfolge nur als ultima ratio in Betracht kommt, nachdem andere, administrativere und geeignetere Massnahmen gescheitert sind. Es fordert eine dreistufige Kaskade: polizeiliche Wegweisung (dokumentiert) aus der Verbotszone bei der ersten Zuwiderhandlung, administrative Verwarnung mit Androhung einer Busse bei der zweiten und erst beim dritten Vorfall die Bussensanktion. Alle diese Massnahmen setzen die Schaffung eines reglementarischen Rahmens voraus (BGE 149 I 248, E. 5.4.6 f.).
In früheren Fällen hat das Bundesgericht das Argument der kantonalen Instanzen zurückgewiesen, administrative Massnahmen seien nach einem ersten Freispruch nicht nötig, weil die Rückfälligkeit zeige, dass Unkenntnis keine Rolle gespielt habe. Es hat wiederholt festgehalten, dass in den Protokollen und Strafverfügungen unklar bleibt, in welcher Sprache die betroffenen Personen informiert wurden, welche genaue Norm sie verletzt haben und ob sie darüber aufgeklärt wurden, dass die Busse in Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Die Formulierungen in den Strafverfügungen («an einem verbotenen Ort betteln», «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts») geben den Norminhalt von Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 LPG/GE nicht präzise wieder. Zudem wurden die Strafverfügungen oft erst nach den eingetretenen Rückfällen zugestellt (BGE 152 I 38, E. 8.7; BGer 6B_462/2024 vom 19. März 2025, E. 8.7; BGer 6B_714/2024 vom 19. März 2025, E. 8.6; BGer 6B_933/2024 vom 19. März 2025, E. 8.7; BGer 6B_715/2024 vom 19. März 2025, E. 8.7).
Menschenwürde als verfassungsrechtlicher Massstab
Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt im Lichte der durch Art. 8 EMRK und Art. 7 BV geschützten Freiheiten. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 149 I 248 festgestellt, dass Bettelei in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens fällt und ein partielles Bettelverbot die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen hat. Die Menschenwürde (Art. 7 BV) bildet dabei den verfassungsrechtlichen Hintergrund, vor dem die Sanktionierung strukturell mittelloser Personen zu beurteilen ist.
Art. 7 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.»
Art. 106 Abs. 2 StGB als untaugliches Korrektiv
Das Bundesgericht hat ferner den Einwand der Staatsanwaltschaft behandelt, die Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe erfolge per Verfügung, gegen die Einsprache erhoben werden könne, wobei die verurteilte Person geltend machen könne, sie sei ohne Verschulden ausserstande gewesen, die Busse zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht hält fest, dass die Nichtzahlung nach der Rechtsprechung nur dann als nicht schuldhaft gilt, wenn sich die für die Bemessung der Busse relevanten Umstände seit dem Urteilsspruch ohne Verschulden der betroffenen Person erheblich verschlechtert haben. Es sei zweifelhaft, ob Art. 106 Abs. 2 StGB einen Korrekturmechanismus bieten kann, wenn eine Person von Anfang an mittellos ist. Da diese Bestimmung als kantonales Ersatzrecht auf kantonale Bussen Anwendung findet, sei zudem unbekannt, wie die kantonalen Behörden sie anwenden (BGE 152 I 38, E. 8.8).
Art. 106 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. 2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.»
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz stützte sich auf die mehrfache Rückfälligkeit der Beschwerdeführerin am selben Ort und darauf, dass ihr am 31. Januar 2023 vor Ort eine Strafanzeige ausgestellt worden sei, ohne dass sie davon abgehalten worden wäre, zwei Monate später dreimal und im Folgejahr erneut am gleichen Ort zu betteln. Der Erstinstanz hatte den Vorfall vom 31. Januar 2023 als «Verwarnung» behandelt und keinen Schuldigspruch ausgesprochen.
Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass auch hier der Strafsanktion — wie in den zuvor behandelten Fällen — keine administrative Massnahme vorausging. Was die vier früheren Fälle betrifft, sei unbekannt, welche Information der Beschwerdeführerin übermittelt wurde und in welcher Sprache. Die Angabe «in unmittelbarer Nähe derselben Geschäftsstelle» gebe den Inhalt der Strafnorm nicht präzise wieder. Es sei unbekannt, in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden, ob die Strafverfügungen zugestellt wurden, in welcher Sprache und mit welchen Präzisierungen hinsichtlich der vorgeworfenen Taten und der Sanktion, insbesondere der Möglichkeit der Umwandlung in Freiheitsstrafe.
Beim Vorfall vom 31. Januar 2023 erwähnt das Protokoll zwar eine Distanz von weniger als 4 Metern vom Geschäftseingang, aber es geht daraus nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden wäre, wo sie legal betteln könnte und dass eine minimale Verschiebung ausgereicht hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass sie über eine allfällige Geldstrafe und deren mögliche Umwandlung in Freiheitsstrafe informiert worden wäre. Die entsprechende Strafverfügung, teilweise in U.________-Sprache abgefasst, erwähne nur «an einem verbotenen Ort betteln» und «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» und gebe damit den Norminhalt von Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 LPG/GE nicht präzise wieder. Zudem wurde diese Verfügung erst am 27. April 2023 zugestellt — also nach den Taten vom 7., 8. und 15. März 2023.
Die Vorstrafen sowie die Protokolle und Strafverfügungen belegen somit nicht, dass die aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Anforderungen eingehalten worden wären. Da dieser Mangel in den konkreten Umständen nicht heilbar ist, ist die Verurteilung aufzuheben und die Beschwerdeführerin freizusprechen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in eine konsistente Rechtsprechungslinie des Bundesgerichts zur Verfassungsmässigkeit kantonaler Bettelverbote ein. Ausgangspunkt war BGE 149 I 248 vom 13. März 2023, in dem das Gericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle das partielle Bettelverbot des Kantons Basel-Stadt am Massstab der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) prüfte. Es verlangte als verfassungs- und konventionskonforme Voraussetzung für die Bestrafung von passivem Betteln mit einer umwandelbaren Busse eine dreistufige administrative Kaskade (Wegweisung, Verwarnung, Strafsanktion), die im Verordnungsrecht auszugestalten sei.
In BGE 152 I 38 vom 19. März 2025 wandte das Bundesgericht diesen Massstab in einer konkreten Normenkontrolle auf eine Genfer Verurteilung an und hob sie auf, weil vor der Busse keine Administrativmassnahmen ergriffen worden waren. Am selben Tag entschied das Gericht fünf weitere parallele Fälle aus dem Kanton Genf in demselben Sinne (BGer 6B_216/2024, BGer 6B_462/2024, BGer 6B_714/2024, BGer 6B_715/2024 und BGer 6B_933/2024, jeweils vom 19. März 2025).
Der vorliegende Entscheid vom 17. September 2026 bestätigt und fortsetzt diese Linie. Er zeigt, dass der Kanton Genf trotz der bereits ergangenen Leitentscheide weiterhin gegen die Verhältnismässigkeitsanforderungen verstösst, weil die administrative Kaskade in der Praxis nicht umgesetzt wird. Das Bundesgericht beanstandet insbesondere drei Punkte: dass der Strafsanktion keine administrative Vorstufe vorausging, dass die Strafverfügungen den Norminhalt nicht präzise wiedergeben und in unklarer Sprache zugestellt wurden, und dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 erst am 27. April 2023 — nach den eingetretenen Rückfällen vom März 2023 — zugestellt wurde. Der Entscheid verdeutlicht damit, dass nicht nur das Fehlen administrativer Vorstufen, sondern auch die mangelhafte Information der Betroffenen über den genauen Norminhalt und die Umwandlungsfolge die Verhältnismässigkeit der Sanktion infrage stellt.
Wie der Kommentar zu Art. 106 StGB auf glossagens.ch darlegt, besteht eine bislang ungelöste Spannung zwischen der Bettelei-Rechtsprechung, die für strukturell mittellose Personen eine vorgelagerte administrative Schutzschicht verlangt, und der Rechtsprechung zu Art. 106 Abs. 2 StGB, die eine schuldlose Nichtzahlung nur bei Verschlechterung der Verhältnisse seit dem Urteil annimmt und von Anfang an bestehende Mittellosigkeit ausser Betracht lässt. Der vorliegende Entscheid bestätigt indirekt, dass der Korrekturmechanismus des Art. 106 Abs. 2 StGB für von Beginn weg mittellose Personen faktisch leerläuft und dass die administrative Kaskade die eigentliche Schutzvorrichtung darstellt. Der Kommentar formuliert als Leitsatz: Wo ein Kanton eine Busse für Betteln oder vergleichbar strukturell mittellosigkeitsbezogenes Verhalten androht, ohne eine administrative Vorstufe vorzusehen, ist die Verurteilung nach dem Massstab von BGE 149 I 248 und BGE 152 I 38 in Frage gestellt.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die Genfer Bettelverurteilung auf und spricht die Beschwerdeführerin frei. Der Entscheid ist Teil einer konsistenten Rechtsprechungslinie, die vom EGMR-Urteil Lăcătuş gegen Schweiz (2021) über BGE 149 I 248 (abstrakte Normenkontrolle, 2023) und BGE 152 I 38 (konkrete Anwendung, 2025) bis zu den sechs parallelen Fällen vom 19. März 2025 reicht. Er unterstreicht, dass der Kanton Genf seine Praxis anpassen muss: Ohne eine im Verordnungsrecht ausgestaltete administrative Kaskade und ohne präzise Information der Betroffenen über den Norminhalt und die Umwandlungsfolge sind Bettelverurteilungen mit umwandelbaren Bussen verfassungswidrig. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Genf wird verpflichtet, der Anwältin der Beschwerdeführerin 500 Franken Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei berücksichtigt wird, dass die Eingaben weitgehend mit jenen in sechs Parallelverfahren identisch sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).