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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_288/2026  ·  vom 25.09.2026

Assurance-accidents (rente d'invalidité; revenu sans invalidité)

8C_288/2026 — Invalidenrente: Doppelzählung von Ferienentschädigung bei der Ermittlung des Valideneinkommens

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Viscione [Präsidentin], Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Beschwerde der SUVA gutgeheissen; kantonalen Entscheid aufgehoben; keine Invalidenrente (Invaliditätsgrad unter 10 %)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Wenn der vom Arbeitgeber gemeldete Stundenlohn bereits eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthält, dürfen die entsprechenden Ferien- und Feiertage vom jährlichen Arbeitszeitbudget nicht doppelt gezählt werden — das Valideneinkommen ist unter Abzug dieser Tage zu berechnen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SUVA gut, korrigiert die Vorinstanz und bestätigt die eigene Einspracheentscheidung: Der Invaliditätsgrad beträgt rund 9 % und liegt damit unter der Bagatellgrenze von 10 % nach Art. 18 Abs. 1 UVG.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Verbot der Doppelzählung (BGer 9C_249/2020, 8C_401/2018) und illustriert deren praktische Tragweite: Die korrekte Berechnung des Valideneinkommens entscheidet über den Rentenanspruch.

Sachverhalt

A.________, Jahrgang 1989, arbeitete Vollzeit als Schrottsammler («ferrailleur») bei der B.________ Sàrl und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallrisiken versichert. Am 18. Mai 2022 verletzte er sich an der linken Knöchelseite beim Gehen auf einer Eisenstange. Die SUVA übernahm den Fall, verneinte jedoch mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu.

Die Chambre des assurances sociales der Cour de justice GE hob diesen Entscheid teilweise auf und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente von 20 % ab dem 1. September 2024 zu. Massgeblich war, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen auf der Grundlage der Arbeitgeberangaben mit einem Stundenlohn von 32,85 Fr. zuzüglich 13. Monatslohn (8,33 %) und zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung (14,10 %) berechnete und mit 52 Wochen multiplizierte, was ein Valideneinkommen von 85'503,60 Fr. ergab. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von 68'286,46 Fr. resultierte ein Invaliditätsgrad von 20,13 % (gerundet 20 %).

Die SUVA ficht diesen Entscheid an und beantragt Aufhebung des kantonalen Urteils sowie Bestätigung ihrer Einspracheentscheidung. Der einzige Streitpunkt ist die Berechnung des Valideneinkommens.

Erwägungen

Rechtsgrundlagen und Prüfungsumfang

Das Bundesgericht prüft den Streitgegenstand frei (Art. 105 Abs. 3 BGG), da es sich um Leistungen der Unfallversicherung handelt. Streitig ist einzig die Festsetzung des Valideneinkommens als Grundlage des Invaliditätsgrades.

Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Art. 16 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Der Invaliditätsgrad wird nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode ermittelt: Das Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) wird dem Invalideneinkommen gegenübergestellt; die prozentuale Differenz ergibt den Invaliditätsgrad (BGE 137 V 334 E. 3.1.1).

Das Berechnungsproblem: Ferienentschädigung und Arbeitszeit

Die SUVA macht geltend, dass der Stundenlohn von 32,85 Fr. bereits eine Ferien- und Feiertagsentschädigung von 14,10 % enthalte. Würde man diesen erhöhten Stundenlohn mit 52 Wochen multiplizieren, enthielte die Jahresrechnung die Ferienentschädigung doppelt — einmal im Stundenlohn und einmal in der vollen Wochenanzahl, die auch die Ferienwochen umfasst. Die SUVA schlägt daher folgende Berechnung vor: Stundenlohn inklusive Ferien-/Feiertagsentschädigung (37,48 Fr.) × 8,1 Stunden pro Tag (40,5 / 5) × 228 tatsächlich gearbeitete Tage (366 Tage 2024 − 52 Sonntage − 52 Samstage − 9 Feiertage GE − 25 Ferientage = 228) + 8,33 % 13. Monatslohn = 74'984 Fr.

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation vollumfänglich. Es bestätigt den Grundsatz, dass beim Stundenlohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung die entsprechenden Tage vom jährlichen Arbeitszeitbudget abzuziehen sind, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Es verweist dabei auf die gefestigte Rechtsprechung (BGer 9C_249/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.1; BGer 8C_401/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.4). Die Vorinstanz durfte somit den um die Ferienentschädigung erhöhten Stundenlohn nicht mit 52 Wochen multiplizieren.

Zudem bestätigt das Gericht, dass im Kanton Genf im Jahr 2024 neun Feiertage auf Werktage entfielen (aufgrund einer amtlichen Liste), und geht davon aus, dass der Versicherte nach der massgeblichen Gesamtarbeitsvertraglicher Regelung (Konvention der Hauptbranche des Bauhauptgewerbes) Anspruch auf fünf Wochen Ferien hatte.

Ergebnis

Mit dem korrigierten Valideneinkommen von 74'984 Fr. und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von 68'286 Fr. ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 9 %, der unter der Bagatellgrenze von 10 % nach Art. 18 Abs. 1 UVG liegt. Ein Rentenanspruch besteht damit nicht. Die Beschwerde der SUVA wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Einspracheentscheidung bestätigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum sogenannten Doppelzählungsverbot bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Unfallversicherung. Der zentrale Grundsatz lautet: Wenn der Arbeitgeber einen Stundenlohn meldet, der bereits eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthält, müssen die entsprechenden Ferien- und Feiertage vom jährlichen Arbeitszeitbudget abgezogen werden. Eine Multiplikation mit 52 Wochen führt in diesem Fall zu einer unzulässigen Doppelzählung.

Dieser Grundsatz wurde bereits in BGer 8C_401/2018 vom 16. Mai 2019 (E. 4.4) und BGer 9C_249/2020 vom 3. Dezember 2020 (E. 5.1) aufgestellt und wird durch den vorliegenden Entscheid erneut bestätigt. Auch in BGer 8C_157/2023 vom 10. August 2023 befasste sich das Bundesgericht mit derselben Thematik und betonte, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung zusammen mit dem Abzug der entsprechenden Tage vom Arbeitszeitbudget zu berechnen ist. Die dogmatischen Grundlagen hierfür liefert Art. 16 ATSG, der den Einkommensvergleich als Methode der Invaliditätsbemessung vorschreibt — wie im Kommentar zu Art. 16 ATSG auf glossagens.ch dargestellt wird, ist das Valideneinkommen konkret, ausgehend vom vor dem Unfall tatsächlich erzielten Lohn, zu ermitteln.

Die praktische Bedeutung des Entscheids liegt darin, dass die korrekte Berechnung des Valideneinkommens hier unmittelbar über den Rentenanspruch entscheidet: Während die Vorinstanz mit der fehlerhaften Methode (Multiplikation des erhöhten Stundenlohns mit 52 Wochen) einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelte, führt die korrekte Methode zu nur rund 9 % — und damit unter die Bagatellgrenze des Art. 18 Abs. 1 UVG. Der Entscheid illustriert, dass fehlerhafte Lohnberechnungen bei Grenzfällen die Schwelle von 10 % über- oder unterschreiten lassen können und damit den Rentenanspruch begründen oder ausschliessen.

Fazit

Das Bundesgericht korrigiert eine fehlerhafte Valideneinkommensberechnung der Vorinstanz und bestätigt die gefestigte Praxis zum Doppelzählungsverbot: Enthält der gemeldete Stundenlohn eine Ferien- und Feiertagsentschädigung, sind die entsprechenden Tage vom jährlichen Arbeitszeitbudget abzuziehen. Mit dem korrekt berechneten Valideneinkommen von 74'984 Fr. resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 9 %, der unter der Bagatellgrenze von 10 % liegt, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

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