6B_294/2026 — Stationäre therapeutische Massnahme, Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz und Landesverweisung eines in der Schweiz geborenen Ausländers
Rechtsgebiet: Strafrecht (Sanktionenrecht) · Vorinstanz: Kantonalgericht Wallis, Strafkammer I · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Muschietti [Präsident], Donzallaz, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Zurückweisung an Vorinstanz zur neuen Strafzumessung); im Übrigen abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB trotz dreijähriger Expertise und die Landesverweisung eines in der Schweiz geborenen Kosovo-Albaners wegen Brandstiftung; beanstandet jedoch die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz wegen methodischer Mängel.
- Entscheidung: Die Expertise vom März 2023 bleibt aktuell, da sich die Lebensumstände nicht entscheidend verändert haben; das Ergänzungsgutachten vom Februar 2026 ohne persönliche Untersuchung verletzt das Gehör nicht. Die Landesverweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse überwiegt. Die Strafzumessung wird wegen Verletzung von Art. 49 und 50 StGB sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG an die Vorinstanz zurückverwiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Trennung von tatbezogenen und täterbezogenen Faktoren, individuelle Schuldzurechnung pro Delikt) und bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB bei unzureichend integrierten, aber in der Schweiz geborenen Ausländern mit schwerer psychischer Störung.
Sachverhalt
A.________, geboren im August 2000 in der Schweiz, kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, lebte seit jeher bei seinen Eltern in U.________. Seine Schulbildung war chaotisch; er schloss keine Berufsausbildung ab und bezieht eine ordentliche IV-Rente (100 % Erwerbsunfähigkeit). Seit seiner Adoleszenz fällt er durch zunehmend schwerere Straftaten auf, namentlich einfache Körperverletzungen und Widerhandlungen (2013–2017), sodann versuchter Mord und Drohungen (2018), wofür ihn die Genfer Jugendstrafkammer am 14. April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (bestätigt durch das Genfer Appellationsgericht am 26. Januar 2022) verurteilte.
Während seiner Platzierung im Erziehungszentrum B.________ im Rahmen der Jugendstrafsache beging A.________ weitere Delikte: Sachbeschädigung (zweimal), vorsätzliche Brandstiftung, Gefangenenmeuterei sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (dreimal). Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn am 19. Juli 2024 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (komplementär zur Genfer Strafe), ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und wies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Die Walliser Strafkammer I wies die Berufung am 11. März 2026 ab, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe auf 24 Monate (teilweise komplementär), bestätigte im Übrigen.
Zwei psychiatrische Gutachten wurden erstellt: Das erste im Jugendstrafverfahren (2017/2019), das zweite im vorliegenden Verfahren (30. März 2023, ergänzt am 9. Februar 2026). Die Experten diagnostizierten eine schizotype Störung (heboidophrener Typus) als schwere psychische Störung und von hoher Gravität. A.________ ist anosognosisch, verweigert jede medikamentöse Behandlung und zeigt eingeschränkte Therapiemotivation. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wurde als mittelmässig vermindert eingestuft, das Rückfallrisiko für Gewalttaten als hoch.
Erwägungen
Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.»
Aktualität der Expertise
Der Beschwerdeführer rügt, die Expertise vom 30. März 2023 sei zu alt (fast drei Jahre seit den Explorationen). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der massgebende Gesichtspunkt nicht die verstrichene Zeit, sondern die zwischenzeitliche Entwicklung des Zustands ist (BGE 134 IV 315 E. 4.3; BGE 141 IV 1 E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bringt kein Element vor, das eine entscheidende Veränderung seiner Situation seit der Expertise belegen würde. Er lebt weiterhin bei seinen Eltern, bezieht die IV-Rente und führt eine nur spärlich dokumentierte ambulante Nachsorge. Eine blosse Veränderung rechtfertigt keine neue Expertise; die Veränderung muss entscheidend sein. Die Vorinstanz konnte daher ohne Willkür die Aktualität der Expertise bejahen.
Ergänzungsgutachten vom 9. Februar 2026 und rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Experten sich im Ergänzungsgutachten vom 9. Februar 2026 ohne erneute persönliche Untersuchung geäussert hätten. Das Bundesgericht weist die Rüge zurück: Die Experten wurden von der Vorinstanz gestützt auf Art. 189 StPO beauftragt, bestimmte Schlussfolgerungen ihres Hauptgutachtens zu präzisieren — namentlich die Erfolgsaussichten innerhalb von fünf Jahren, die Vollzugsmodalitäten (offen oder geschlossen) und die geeignete Einrichtung. Sie äusserten sich ausdrücklich auf der Basis der klinischen Situation zum Zeitpunkt der Erstexpertise. Dieses Vorgehen entspricht Art. 189 StPO, der die Ergänzung oder Klärung eines Gutachtens durch dieselben Experten erlaubt, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist. Da die Experten nicht beauftragt waren, das Rückfallrisiko neu zu beurteilen, sondern ihre früheren Schlussfolgerungen zur Massnahme zu präzisieren, verletzte die fehlende persönliche Untersuchung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Verhältnismässigkeit und Wahl der Massnahme
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Experten festgestellt, dass eine ambulante Behandlung — wie sie der Beschwerdeführer mehrfach absolvierte, namentlich im B.________ — von den Experten als ungenügend beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer erkennt seine Störung nicht (Anosognosie), verweigert jede Medikation und verfügt über keine ausreichenden externen Schutzfaktoren; sein familiäres und soziales Umfeld ist dasselbe wie vor und während der Platzierung. Ein ambulantes Setting, wie es im Kommentar zu Art. 59 StGB als subsidiäre mildere Massnahme beschrieben wird, reicht hier nicht aus, um das hohe Rückfallrisiko deutlich zu senken. Die Experten empfahlen eine stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung mit Möglichkeit der Zwangsmedikation, was die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Erfolgsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB ist gegeben: Die Experten halten eine deutliche Risikoreduktion innerhalb von fünf Jahren für hinreichend wahrscheinlich.
Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 StGB)
Das Bundesgericht beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. 2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.»
Die Vorinstanz hat eine teilweise retrospektive Konkurrenz festgestellt: Ein Teil der Taten wurde vor dem Urteil des Jugendgerichts vom 14. April 2021 begangen, eine Tat (Gewalt/Drohung gegen Behörden vom 11. November 2021) danach. Sie bildete für die erste Gruppe eine Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Grundstrafe von 42 Monaten und für die zweite Gruppe eine selbstständige Strafe, gemäss der von BGE 145 IV 1 geprägten Methode.
Methodische Mängel
Das Bundesgericht rügt die Begründung der Vorinstanz in mehreren Punkten:
1. Vorzeitige Berücksichtigung täterbezogener Faktoren: Die Vorinstanz hat bereits bei der Festlegung der Grundstrafe für die Gefangenenmeuterei (abstrakt schwerstes Delikt, 14 Monate bei verminderter Verantwortlichkeit) allgemeine täterbezogene Elemente wie Vorstrafen, persönliche Situation und Verhalten im Verfahren einbezogen. Nach der Rechtsprechung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2) sind diese Faktoren aber erst nach der Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte zu berücksichtigen.
2. Fehlende Deliktsindividualisierung: Die Vorinstanz hat es unterlassen, für jedes Delikt kurz die spezifischen Umstände und die Schuld darzulegen, die je nach verletztem Rechtsgut variieren kann.
3. Unklare Aggravationsmethodik: Es ist nicht ersichtlich, ob die für die einzelnen Delikte genannten Strafbeträge die hypothetischen Einzelstrafen vor Aggravation oder den Aggravationsbetrag darstellen, was eine Überprüfung der Aggravation unmöglich macht.
4. Undurchsichtige Reduktion bei verminderter Verantwortlichkeit: Die Vorinstanz hat die mittelmässig verminderte Verantwortlichkeit nicht für jedes Delikt nachvollziehbar in die Schuld eingerechnet, wie es Art. 19 Abs. 2 StGB und die Rechtsprechung verlangen.
Die Begründung verstösst somit gegen Art. 49 und 50 StGB sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ermöglicht dem Bundesgericht nicht die Überprüfung der richtigen Anwendung des Bundesrechts. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG).
Weitere Strafzumessungsrügen
Die Rüge, die Vorinstanz habe die psychische Störung und die IV-Rente ungenügend berücksichtigt, geht fehl: Die Vorinstanz hat die Störung zu Recht als strafmildernden Umstand nach Art. 19 Abs. 2 StGB gewertet; eine doppelte Berücksichtigung im Rahmen von Art. 47 StGB ist untersagt (BGE 118 IV 342 E. 2b). Die Rüge der Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, da die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nicht erhöht wurde.
Verweigerung des Strafvollzugsaufschubs
Der bedingte Vollzug ist mit der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme unvereinbar. Die Massnahme setzt ein Rückfallrisiko voraus, was ein ungünstiges Prognoseergebnis impliziert. Der Strafaufschub erfordert hingegen ein günstiges Prognoseergebnis. Diese sich ausschliessenden Voraussetzungen sind gefestigte Rechtsprechung (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGE 134 IV 1 E. 3.1).
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Das Bundesgericht bestätigt die Landesverweisung. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 66a Abs. 1 lit. i und Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1) […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Vorliegen eines Härtefalls (erste kumulative Bedingung)
Das Bundesgericht bejaht mit der Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls: Der 25-jährige, in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer mit schwerer psychischer Störung, ohne Ausbildung, relativ von seinen Eltern abhängig und mit Verlust des Anspruchs auf die ausserordentliche IV-Rente bei Wegzug, würde durch die Landesverweisung in eine gravierende persönliche Situation geraten. Dies stellt einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV dar, wie die gefestigte Rechtsprechung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2) verlangt.
Interessenabwägung (zweite kumulative Bedingung)
Das Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung der Vorinstanz. Trotz des langen Aufenthalts verfügt der Beschwerdeführer über keine besonders intensiven sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz: Er übt keine Erwerbstätigkeit aus, gehört keinem Verein an, sein soziales Netz beschränkt sich auf einige Quartier- und Detentionsbekanntschaften, seine Freizeitaktivitäten sind weitgehend solitär. Er ist ledig, kinderlos und lebt bei seinen Eltern. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist hoch: die schweren Delikte (insbesondere Brandstiftung), die zahlreichen Vorstrafen seit dem 13. Lebensjahr, die Verletzung hochwertiger Rechtsgüter (Leben und körperliche Integrität), der anhaltende Ungehorsam gegenüber Schweizer Institutionen und die sehr begrenzte Integration überwiegen das private Verbleibsinteresse.
Gesundheitliche Aspekte
Das Bundesgericht prüft, ob die Landesverweisung wegen des Gesundheitszustands unverhältnismässig ist, wie BGE 145 IV 455 E. 9.1 dies bei schweren Erkrankungen und unzureichender medizinischer Versorgung im Heimatland vorsieht. Es folgt der Vorinstanz: Die stationäre therapeutische Massnahme wird vor Vollzug der Landesverweisung durchgeführt und dürfte zu einer Stabilisierung der psychischen Verfassung führen. Danach kann — falls nötig — eine fernmündliche therapeutische Begleitung aus dem Kosovo fortgesetzt werden, wie der Beschwerdeführer dies bereits in der Schweiz praktizierte. Die Situation unterscheidet sich von den Ausnahmefällen, in denen Gesundheitsgründe der Wegweisung entgegenstehen. Der Beschwerdeführer kann allenfalls in einem Vollzugsverfahren geltend machen, dass sein Gesundheitszustand eine Weiterbehandlung in der Schweiz erfordert.
Einordnung in die Rechtsprechung
Art. 59 StGB — Bestätigung der gefestigten Praxis
Das Bundesgericht reiht sich in die gefestigte Praxis zu Art. 59 StGB ein. Die Kriterien für die Aktualität einer Expertise (BGE 134 IV 315 E. 4.3) und die Erfolgsprognose (hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Risikoreduktion innerhalb von fünf Jahren) werden ohne Abweichung angewendet. Der Entscheid bestätigt, dass bei einem psychisch schwer gestörten, anosognosischen Täter mit hoher Rückfallgefahr, der ambulante Massnahmen wiederholt abgebrochen oder als ungenügend erwiesen hat, die stationäre Massnahme mit Zwangsmedikation verhältnismässig ist — ein Musterfall, wie er im Glossagens-Kommentar zu Art. 59 StGB unter Rz. 9–11 zur Erfolgsprognose und Rz. 18 zur Zwangsmedikation beschrieben wird. Die Subsidiarität der Verwahrung (BGE 141 IV 1 E. 3.2.4) kommt hier nicht zum Tragen, da die Experten eine behandlungsfähige Störung bejahen.
Art. 49 StGB — Präzisierung der methodischen Anforderungen
Die Beanstandung der Strafzumessung präzisiert die Anforderungen an die Begründung bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz. Das Bundesgericht hebt namentlich hervor, dass täterbezogene Faktoren erst nach der hypothetischen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind — eine Vorgabe, die in BGE 144 IV 313 aufgestellt und in BGE 142 IV 265 für die Zusatzstrafenbildung vertieft wurde. Die zusätzliche Anforderung, dass jedes Delikt individuell begründet werden muss (Schuldvariation je nach verletztem Rechtsgut), und dass die Reduktion bei verminderter Verantwortlichkeit pro Delikt nachvollziehbar darzulegen ist, stellt eine Präzisierung der in BGE 145 IV 1 und BGE 145 IV 377 entwickelten Methodik dar.
Art. 66a StGB — Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB, wie sie durch BGE 144 IV 332 und BGE 146 IV 105 geprägt wurde. Selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer mit 25-jährigem Aufenthalt und schwerer psychischer Störung kann die Härtefallklausel versagen, wenn die Integration — gemessen an den üblichen Kriterien (berufliche, soziale, sprachliche Integration) — sehr limitiert ist und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wegen der Schwere der Taten und der Deliktskarriere hoch ist. Die Gesundheitsprüfung nach BGE 145 IV 455 wird dahingehend konkretisiert, dass eine vor der Landesverweisung durchgeführte therapeutische Massnahme als stabilisierender Faktor gegen ein Vollzugshindernis sprechen kann. Der Entscheid ergänzt damit die im Glossagens-Kommentar zu Art. 66a StGB unter Abschnitt III (Härtefallklausel) und D (gesundheitliche Gründe) dargestellte Kasuistik um einen weiteren Fall.
Fazit
Das Bundesgericht schickt mit diesem Entscheid in Fünferbesetzung ein dreifaches Signal: Erstens bestätigt es, dass eine dreijährige psychiatrische Expertise aktuell bleiben kann, wenn sich die Lebensumstände des Täters nicht entscheidend verändert haben, und dass ein Ergänzungsgutachten nach Art. 189 StPO ohne persönliche Untersuchung zulässig ist, wenn es lediglich der Präzisierung bestehender Schlussfolgerungen dient. Zweitens verschärft es die methodischen Anforderungen an die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz: die strikte Trennung von tatbezogenen und täterbezogenen Faktoren, die deliktsindividuelle Begründung und die nachvollziehbare Reduktion bei verminderter Verantwortlichkeit sind zwingend. Drittens bestätigt es, dass die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern mit schwerer psychischer Störung versagen kann, wenn die Integration gering ist und die Deliktsschwere überwiegt — selbst wenn vor der Landesverweisung eine therapeutische Massnahme durchgeführt wird.