6B_939/2025 — Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs bei mehrfacher Rückfälligkeit während der Probezeit
Rechtsgebiet: Strafrecht (Sanktionenrecht) · Vorinstanz: Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, Cour d'appel pénal · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Richter Muschietti (Präsident), Glassey, Segura (Ersatzrichter); Gerichtsschreiber Biedermann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin beantragt teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (21 Monate bedingt, 12 Monate unbedingt) trotz mehrfacher Rückfälligkeit während der laufenden Probezeit einer Vorstrafe.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da weder eine günstige Legalprognose noch besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen; der teilbedingte Strafvollzug setzt wie der vollbedingte eine nicht ungünstige Prognose voraus.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass eine negative Besserungsprognose den teilbedingten Strafvollzug ausschliesst und dass bei mehrfacher Rückfälligkeit mit analogen Tatbegehungen während der Probezeit der Massstab für besonders günstige Umstände hoch anzusetzen ist.
Sachverhalt
Tathintergrund und Vorstrafe
A._______ wurde am 25. Juni 2024 vom Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine (Kanton Freiburg) wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Nach Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer am 28. Juni 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit fünf Jahre) wurde eine Gesamtstrafe von fünf Jahren ausgesprochen. Der Kantonsbank B.________ wurde im Nebenklageverfahren ein Betrag von 92'521,45 Fr. zugesprochen.
Vorinstanzliches Urteil
Die Cour d'appel pénal des Kantons Freiburg sprach A._______ am 29. September 2025 teilweise frei — namentlich vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Kantonsbank B.________ für die Tatperiode vom 4. bis 10. März 2026 — und widerrief den bedingten Strafvollzug der Vorstrafe von 2016 nicht. Sie verurteilte A._______ jedoch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (teilweise komplementär zur Strafe von 2016), ohne einen teilbedingten Vollzug zu gewähren.
Festgestellte Tathandlungen
Die vorinstanzlich festgestellten Taten umfassen mehrere Deliktskomplexe über einen Zeitraum von April 2014 bis November 2022:
- B.a: Ausbeutung eines Vertrauensverhältnisses zur besten Freundin der Mutter (C.________), um dieser rund 350'000 Fr. zu entziehen oder zu entziehen zu versuchen (April 2014 bis September 2016).
- B.b: Täuschung von D.D.________ und E.D.________ durch falsche Zahlungsversprechen und gefälschte Dokumente betreffend Mietzinsrückstände einer Bäckerei, mit einem Verlust von über 9'000 Fr. (März bis Juli 2016).
- B.c: Anmassung des Namens der eigenen Tochter zur Bestellung von Heizöl im Wert von 1'798,05 Fr. sowie anschliessende Falschbeurkundungen gegenüber der Lieferfirma (Dezember 2016).
- B.d und B.e: Verwendung gefälschter Betreibungsregisterauszüge zur Erlangung von Mietwohnungen (Dezember 2017 und Januar bis April 2018).
- B.f: Herstellung und Einreichung von acht gefälschten ärztlichen Verordnungen bei Apotheken zwecks Erlangung nicht verschriebener Medikamente (Oktober 2021 bis November 2022).
Beschwerdeantrag
A._______ beantragt vor dem Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit der teilbedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sie verlangt eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem bedingten Anteil von 21 Monaten und einem unbedingten Anteil von 12 Monaten, bei einer gerichtlich zu bestimmenden Probezeit.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen: bedingter und teilbedingter Strafvollzug
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Bestimmungen dar. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub bei einer Vorstrafe von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB setzt — auch wenn dies die Norm nicht ausdrücklich vorsieht — ebenfalls das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose voraus (BGE 150 IV 277, E. 2.3.7; BGE 144 IV 277, E. 3.1.1; BGE 134 IV 60, E. 7.4). Eine negative Prognose schliesst den teilbedingten Strafvollzug aus; wenn keinerlei Hoffnung besteht, dass der bedingte Vollzug den Täter beeinflussen könnte, ist die Strafe in vollem Umfang zu vollziehen (BGE 144 IV 277, E. 3.1.1; BGE 134 IV 1, E. 5.3.1).
Die subjektiven Voraussetzungen des Art. 42 StGB gelten auch für den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB (BGE 144 IV 277, E. 3.1.1; BGE 139 IV 270, E. 3.3; BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Dies entspricht der im Kommentar zu Art. 43 StGB dargestellten dogmatischen Grundlage, wonach die teilbedingte Strafe als Mittellösung zwischen vollständigem Aufschub und unbedingtem Vollzug dieselbe Legalprognose voraussetzt wie der vollbedingte Vollzug.
Art. 42 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.»
Art. 43 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.»
Besserungsprognose und Beurteilungsspielraum
Für die Besserungsprognose hat der Richter eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die die Tatumstände, die Vorstrafen, den Leumund und die persönliche Situation des Täters zum Urteilszeitpunkt — namentlich die von ihm gezeigte Einsicht — einbezieht. Er darf einzelnen Kriterien kein besonderes Gewicht beimessen und andere, relevante Kriterien vernachlässigen (BGE 135 IV 180, E. 2.1; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Fehlende Einsicht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Dem Richter steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch ein, insbesondere wenn er relevante Kriterien ausser Acht gelassen und sich ausschliesslich auf die Vorstrafen gestützt hat (BGE 145 IV 137, E. 2.2; BGE 144 IV 277, E. 3.1.1).
Vorstrafenbelastung und besonders günstige Umstände (Art. 42 Abs. 2 StGB)
Liegt eine Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor, so greift die gesetzliche Vermutung einer ungünstigen Prognose. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug kommt nur in Betracht, wenn trotz der Vorstrafe vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sich der Verurteilte bessern wird. Der Richter muss prüfen, ob die aus der Vorstrafe resultierende Rückfallgefahr durch Umstände kompensiert werden kann, die verhindern, dass die Vorstrafe das Prognosebild trübt — namentlich wenn die neue Tat keinen Bezug zur Vorstrafe aufweist oder sich die Lebensumstände besonders positiv verändert haben (BGE 145 IV 137, E. 2.1; BGE 134 IV 1, E. 4.2.3).
Begründungspflicht
Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs im Urteil angegeben werden, sodass die Anwendung des Bundesrechts überprüfbar ist. Der Richter darf Elemente, die ihm ohne Ermessensmissbrauch als unerheblich oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, übergehen. Ein Beschwerdegrund kann nicht allein mit der Verbesserung oder Ergänzung einer Erwägung geltend gemacht werden, wenn die ergangene Entscheidung als rechtskonform erscheint (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 144 IV 313).
Willkürrügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Willkürrügen vor, die das Bundesgericht einzeln prüft und sämtlich verwirft:
Berufstätigkeit (E. 2.3): Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Erwerbstätigkeit zu 100 % und die daraus resultierenden Rückerstattungsleistungen ungenügend berücksichtigt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Berufstätigkeit als solche nicht in Abrede gestellt hat, sondern lediglich die nicht belegten Rückerstattungsbehauptungen kritisch gewürdigt hat. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits zur Tatzeit erwerbstätig gewesen, ohne dass dies einen Rückfall verhindert hätte. Auch legt sie nicht dar, inwiefern das aktuelle Arbeitsverhältnis besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB begründen sollte. Der Hinweis auf eine mögliche Arbeitsplatzgefährdung bei einem Vollzug von 12 Monaten wird als Indiz für die Instabilität der beruflichen Situation gewertet.
Rückerstattung (E. 2.4): Die Vorinstanz hat die behaupteten monatlichen Rückerstattungen von 2'000 Fr. deshalb nicht als erwiesen erachtet, weil keine Belege (Lohnabrechnung, Kontoauszug, Pfändungsbescheid) vorgelegt wurden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Amtsermittlungspflicht (Art. 6 StPO) die Behörde nicht verpflichtet, Beweise zu erheben, wenn sie sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und mit antizipierter Beweiswürdigung Gewissheit hat, dass weitere Beweise nichts an ihrer Meinung ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Überdies zeigt das Bundesgericht auf, dass die behaupteten Rückerstattungen — soweit sie überhaupt freiwillig erfolgten — nur nahestehenden Personen zugutekamen, nicht aber den Geschädigten der Taten. Die hohe Verschuldung (ca. 100'000 Fr.) und das passive Sich-pfänden-Lassen belegen gerade keine besonders günstigen Umstände.
Therapie (E. 2.5): Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre psychische Erkrankung erkannt und die Notwendigkeit einer Therapie eingesehen habe — dies sei die "entscheidende Phase der Akzeptanz". Das Bundesgericht erachtet dieses Vorbringen als appellatorisch: die blosse Anerkennung des Therapiebedürfnisses und die regelmässige Lektüre des Gutachtens stellen weder besonders günstige Umstände noch eine tatsächliche Besserung dar. Es handelt sich um ein blosses Positionieren ohne konkrete Schritte zur Rückfallprävention.
Fehleinsicht (E. 2.6): Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe die Schwere der Taten erkannt und nicht minimiert. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die fehlende echte Einsicht darin gesehen hat, dass die Beschwerdeführerin weiterhin "ehrenhafte" Motive ("um meinen Angehörigen zu helfen") vorgeschoben hat, statt den wahren Grund ihres Handelns anzuerkennen. Das Bundesgericht hält fest, dass die blosse Erkenntnis der Schwere der Taten nicht ausreicht, um die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB zu erfüllen.
Weitere Rügen: Rückfall während der Probezeit und Wirkung des unbedingten Teils
Rückfallwirkung (E. 3.1): Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Taten während der Probezeit der Vorstrafe von 2016 berücksichtigt, da Art. 42 Abs. 2 StGB bereits besonders günstige Umstände verlange. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf Rückfälle während der Probezeit beschränkt hat, sondern ihre deliktische Aktivität auch nach ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2017 fortgesetzt hat (Urkundenfälschung zur Erlangung von Wohnungen und Medikamenten). Die Vorinstanz durfte die Analogie der neuen Taten zu den Vorstrafen als Indiz für eine ungünstige Besserungsprognose verwerten.
Wirkung des unbedingten Teils (E. 3.2): Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Vollzug von 12 Monaten allein begründe bereits besonders günstige Umstände. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der blosse Vollzug eines Strafteils stellt für sich allein keine besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB dar. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dies der Fall sein sollte.
Probezeitbestimmung (E. 4)
Der Antrag, die Probezeit "nach richterlichem Ermessen" festzulegen, wird gegenstandslos, da der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt wird.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur teilbedingten Freiheitsstrafe ein, die mit dem Leitentscheid BGE 134 IV 1 begründet wurde. Dort hat das Bundesgericht geklärt, dass die teilbedingte Strafe als spezialpräventive Mittellösung zwischen vollbedingtem und unbedingtem Vollzug dieselbe günstige Legalprognose voraussetzt wie der vollbedingte Vollzug. Diese Grundsätze wurden in BGE 144 IV 277 vertieft und in BGE 150 IV 277, E. 2.3.7 für den Bereich der elektronischen Überwachung im Vollzug bestätigt.
Die im vorliegenden Entscheid vorgenommene Gesamtwürdigung entspricht der etablierten Kasuistik zu Art. 42 Abs. 2 StGB, wonach bei Vorstrafenbelastung und mehrfacher Rückfälligkeit mit analogen Taten besonders günstige Umstände nur ausnahmsweise zu bejahen sind (BGE 145 IV 137, E. 2.1). Das Bundesgericht präzisiert dabei drei Aspekte:
Erstens bestätigt es, dass die blosse Anerkennung eines Therapiebedürfnisses ohne konkrete therapeutische Schritte keine besonders günstige Umstände begründet — eine dogmatische Nuance, die im Kommentar zu Art. 42 StGB im Rahmen der Prognosebeurteilung diskutiert wird. Zweitens stellt es klar, dass behauptete Rückerstattungsleistungen, die nicht belegt sind und zudem nur nahestehenden Personen zugutekommen, die Annahme besonders günstiger Umstände nicht stützen. Drittens präzisiert es, dass der blosse Vollzug eines Strafteils als solcher keine besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB darstellt — damit grenzt sich der Entscheid von der Auffassung ab, der "Denkzettel-Effekt" des unbedingten Teils könne selbst ein Kriterium für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs sein.
Der Entscheid illustriert damit den im Kommentar zu Art. 43 StGB dargelegten Prüfungsaufbau (insbesondere Prüfschritt E: subjektive Voraussetzungen / Legalprognose und Prüfschritt F: Vorstrafenbelastung und besonders günstige Umstände) an einem Fall, in dem die Legalprognose aufgrund mehrfacher analoger Rückfälle und fehlender echter Besserungsbemühungen als ungünstig beurteilt wird und deshalb der teilbedingte Vollzug von vornherein ausscheidet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs als offensichtlich unbegründet ab. Der Entscheid bestätigt die bewährte Praxis, dass eine negative Besserungsprognose den teilbedingten Strafvollzug ausschliesst und dass bei mehrfacher Rückfälligkeit mit analogen Taten während einer laufenden Probezeit der Massstab für besonders günstige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB hoch anzusetzen ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände — Erwerbstätigkeit, behauptete Rückerstattungen, Therapieeinsicht und Fehleinsicht — vermögen diesen Massstab nicht zu erfüllen. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).