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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1056/2026  ·  vom 12.10.2026

Détention pour des motifs de sûreté

7B_1056/2026 — Widerruf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Sicherheitshaft ohne Begründung und Verteidiger

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Sicherheitshaft, notwendige Verteidigung, rechtliches Gehör) · Vorinstanz: Präsident der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiber Magnin · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; beide Verfügungen vom 21. Juli 2026 aufgehoben, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz hat den Widerruf der Bewilligung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) und die gleichzeitige Anordnung von Sicherheitshaft ohne schriftliche Begründung und unter Verweigerung des beantragten Verteidigers erlassen — beides verstösst gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) und den formellen Justizverweigerungstatbestand.
  • Entscheidung: Beide Verfügungen werden aufgehoben; die Sache wird zur Neuanhörung in Anwesenheit eines Verteidigers und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Eine sofortige Freilassung durch das Bundesgericht wird abgelehnt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bekräftigt, dass der Widerruf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs als eigenständige Verfügung zu motivieren und zu notifizieren ist und dass die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) auch bei Haft-Nebenentscheiden gilt; die Vorinstanz muss die Gründe für die Verweigerung eines Verteidigers ausdrücklich darlegen.

Sachverhalt

A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde am 19. Dezember 2025 vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 38 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB an, setzte die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aus und verfügte die Sicherheitshaft.

Gegen das Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer Berufung ein. Am 14. Januar 2026 bewilligte der Präsident des erstinstanzlichen Gerichts den vorzeitigen Vollzug der therapeutischen Massnahme anstelle der Sicherheitshaft. Am 12. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer in die Fondation F.________ platziert, verbunden mit Auflagen (gutes Verhalten, Abstinenz). Am 20. Juli 2026 beantragte das Amt für Strafvollzug (OEP) den Widerruf der vorzeitigen Vollzugsbewilligung und die sofortige Wiederinhaftnahme.

Am 21. Juli 2026 widerrief der Präsident der Cour d'appel pénale die Bewilligung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug, liess den Beschwerdeführer vorführen und hörte ihn an. Der Beschwerdeführer erschien allein und beantragte anwaltliche Assistenz — dies wurde nicht gewährt. Im Anschluss verfügte der Präsident die sofortige Sicherheitshaft. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nicht schriftlich mitgeteilt; der Widerruf war weder schriftlich begründet noch mit Rechtsmitteln versehen. Am 5. August 2026 fällte die Berufungskammer ihr Sachurteil (nur Dispositiv kommuniziert), in dem sie die Sicherheitshaft bestätigte.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) steht gegen Entscheide über die Sicherheitshaft (Art. 212 ff. StPO) offen. Der inhaftierte Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG), und die angefochtenen Verfügungen sind Zwischenentscheide letzter kantonaler Instanz, die ihm einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zufügen können (7B_216/2026 vom 9. April 2026, E. 1).

Verletzung des rechtlichen Gehörs und formelle Justizverweigerung

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) umfasst das Recht, sich vor einer nachteiligen Entscheidung zu äussern, Beweisanträge zu stellen, am Beweisverfahren teilzunehmen und sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Es umfasst ferner die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde, damit der Adressat die Entscheidung verstehen und wirksam anfechten kann (BGE 146 IV 218, E. 3.1.1; BGE 142 II 218, E. 2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2). Die Begründung kann zwar implizit sein und sich auf die entscheidungserheblichen Punkte beschränken, doch eine Behörde, die einen genügend substantiierten und entscheidungserheblichen Antrag gar nicht behandelt, begeht eine formelle Justizverweigerung (BGE 142 II 218, E. 2.8.1). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig von den Erfolgschichten der Sache selbst (BGE 144 IV 302, E. 3.1; BGE 149 I 91, E. 3.2).

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Fehlende Begründung des Widerrufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Widerruf der vorzeitigen Massnahmenvollzugsbewilligung nicht eigenständig begründet hat. Im Sachverhalt der Sicherheitshaftverfügung erwähnte sie zwar die Widerrufsempfehlung des OEP, ging aber nicht weiter darauf ein. In den Erwägungen prüfte sie ausschliesslich die Wiederinhaftnahme nach Art. 221 Abs. 1 lit. a und Abs. 1bis StPO, ohne Art. 236 StPO zu erörtern. Ein an das OEP gerichtetes Schreiben über den Widerruf wurde dem Beschwerdeführer nicht notifiziert, und die Begründung zu Art. 221 und 232 StPO reicht nicht aus, um das Begründungsdefizit zum Widerruf nach Art. 236 StPO zu kompensieren.

Art. 236 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. 2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. 4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.»

Wie der Kommentar zu Art. 236 StPO darlegt, ist der vorzeitige Massnahmenvollzug eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug; der Widerruf der Bewilligung greift massiv in die Rechtssphäre der beschuldigten Person ein und bedarf daher einer eigenständigen, schriftlichen und mit Rechtsmitteln versehenen Begründung. Die Vorinstanz hat diese Anforderungen hier klar verfehlt.

Verweigerung des Verteidigers und notwendige Verteidigung

An der Anhörung vom 21. Juli 2026 beantragte der Beschwerdeführer anwaltliche Assistenz — sie wurde ihm verwehrt, wie aus dem alleinigen Erscheinen hervorgeht. Weder im Anhörungsprotokoll noch in den Erwägungen der Sicherheitshaftverfügung findet sich eine Begründung für diese Verweigerung. Das Bundesgericht rügt dies als weiteres Begründungsdefizit.

Die Sache erfüllt nach Auffassung des Bundesgerichts offenbar die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. a und b StPO: Die Untersuchungshaft hatte mehr als zehn Tage gedauert, und es drohten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie eine freiheitsentziehende Massnahme. Die notwendige Verteidigung besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer des strafprozessualen Verfahrens, einschliesslich der Nebenverfahren wie die Kontrolle der Haft, und bis in die Berufungsinstanz.

Art. 130 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.»

Wie der Kommentar zu Art. 130 StPO ausführt, ist die notwendige Verteidigung zwingend und nicht verzichtbar; sie konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beizug eines Verteidigers (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) und das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 143 I 164, E. 2.2; BGE 139 IV 113, E. 4.3). Die Vorinstanz hätte zumindest darlegen müssen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 130 lit. a und b StPO im Zeitpunkt der Anhörung nicht gegeben gewesen sein sollten — dies hat sie unterlassen.

Aufhebung ohne Freilassung

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zur Aufhebung beider Verfügungen (Widerruf und Sicherheitshaft), unabhängig von den Erfolgschancen in der Sache selbst (BGE 149 I 91, E. 3.2; BGE 142 II 218, E. 2.8.1). Obwohl die Berufungskammer den Beschwerdeführer am 5. August 2026 sachlich verurteilt hat, rechtfertigt sich ein Rückweisungsentscheid: Das vollständige Urteil wurde dem Beschwerdeführer noch nicht expediert (vgl. BGE 138 IV 81, E. 2.4), und das Bundesgericht hat keine Kenntnis vom Anhörungsprotokoll vom 5. August 2026 und kann nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer seine formellen Rügen dort erneut erhoben hat.

Eine Freilassung durch das Bundesgericht kommt in den vorliegenden Umständen, in denen eine materielle Prüfung der Rügen ausgeschlossen ist, nicht in Betracht (vgl. 7B_559/2025 vom 15. Juli 2025, E. 3.4; 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025, E. 3.3.2; 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024, E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in kurzer Frist neu anzuhören — in Anwesenheit eines Verteidigers —, ihn zum Widerruf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und zur Sicherheitshaft zu hören und sodann neu zu entscheiden.

Nebenrügen (interkantonale Rechtshilfe, Befangenheit)

Die Rüge betreffend die polizeiliche Festnahme auf Freiburger Kantonsgebiet (Art. 53 und 209 Abs. 1 StPO) und die Beanstandung der Festnahmeumstände können im Hinblick auf die angeordnete Neuanhörung vor der Vorinstanz vom Beschwerdeführer neu vorgebracht werden; das Bundesgericht entscheidet nur über konkrete, nicht theoretische Fragen (BGE 144 IV 81, E. 2.3.1). Die Rüge der Befangenheit des Präsidenten, der sowohl als Haftrichter als auch als Sachrichter amtierte, stützt sich auf ein neues tatsächliches Ereignis (Urteil vom 5. August 2026), das vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; 7B_90/2026 vom 6. März 2026, E. 2.1); zum Zeitpunkt der Sicherheitshaftverfügung lag das Sachurteil noch nicht vor.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Verfahrensfairness im Haftkontext ein und bestätigt drei zentrale Grundsätze:

Erstens bekräftigt das Bundesgericht, dass der Widerruf einer Bewilligung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO als eigenständige, selbständig anfechtbare Verfügung ausgestaltet, schriftlich begründet und der betroffenen Person notifiziert werden muss — eine blosse mündliche Mitteilung an der Anhörung genügt nicht. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 236 StPO dargestellten Dogmatik, wonach der vorzeitige Massnahmenvollzug eine Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug darstellt, deren Widerruf massiv in die Rechtssphäre eingreift.

Zweitens präzisiert der Entscheid, dass die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a und b StPO auch bei Haft-Nebenentscheiden — hier der Anhörung zur Sicherheitshaft nach Widerruf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs — greift und dass die Vorinstmpflicht besteht, einen beantragten Verteidiger zu bestellen oder zumindest zu begründen, weshalb die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Kommentar zu Art. 130 StPO hebt hervor, dass die notwendige Verteidigung zwingend und unaufhebbar ist; der vorliegende Entscheid ergänzt diese Kasuistik um einen weiteren Fall, in dem das Schweigen der Vorinstanz zur Verteidigerverweigerung als Gehörsverletzung qualifiziert wird.

Drittens bestätigt der Entscheid die Praxis, dass bei einer Gehörsverletzung im Haftkontext eine Aufhebung mit Rückweisung ohne gleichzeitige Freilassung zulässig ist, wenn eine materielle Prüfung der Rügen ausgeschlossen ist (vgl. 7B_559/2025; 7B_358/2025; 7B_793/2024). Der Entscheid ändert die Rechtsprechung nicht, wendet sie jedoch auf die konkrete Konstellation eines kombinierten Widerrufs- und Sicherheitshaftverfahrens an und verdeutlicht die Mindestanforderungen an eine faire Haftanhörung.

Fazit

Das Bundesgericht hebt beide Verfügungen der Vorinstanz vom 21. Juli 2026 auf: den Widerruf der Bewilligung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug mangels Begründung und Notification sowie die Sicherheitshaftverfügung wegen Verweigerung des beantragten Verteidigers ohne Begründung. Die Sache wird zur Neuanhörung in Anwesenheit eines Verteidigers und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht, da er ohne anwaltliche Vertretung prozessierte (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung werden gegenstandslos.

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