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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1240/2026  ·  vom 13.10.2026

Détention pour des motifs de sûreté

7B_1240/2026 — Sicherheitshaft und grenzüberschreitende verdeckte Überwachung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen, Sicherheitshaft) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiber Hausammann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege gewährt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer bekämpft seine Sicherheitshaft, die namentlich auf den Verdacht eines Betäubungsmitteldelikts und auf einen unbestrittenen Ausweisungsbruch gestützt wird. Er rügt die Verwertbarkeit heimlich im Ausland erhobener Beweismittel.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Sicherheitshaft ist verhältnismässig und rechtmässig; die Rügen zur Unverwertbarkeit der Überwachungsmassnahmen bleiben erfolglos.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung zum Territorialitätsprinzip bei geheimen Überwachungsmassnahmen und zur a-posteriori-Genehmigung ausländischer Behörden. Er illustriert den dynamischen Massstab beim dringenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bei mehrfachen Vorstrafen.

Sachverhalt

A.________, ein 1968 geborener portugiesischer Staatsangehöriger, wird durch Anklageschrift vom 21. Juli 2026 dem zuständigen kantonalen Gericht zur Hauptverhandlung vorgeführt. Ihm wird vorgeworfen, am 19. August 2022 eine «Mule» mit ca. einem Kilogramm Kokain von Frankreich in die Schweiz (nach U.________) chauffiert zu haben (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG), und dass er unter Verletzung einer am 14. November 2018 vom Tribunal criminel de Lausanne für zehn Jahre ausgesprochenen Landesverweisung in die Schweiz eingereist sei (Art. 291 StGB).

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Mitbeschuldigten B.________ waren geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet worden: GPS-Peiler auf vier Fahrzeugen, Sonorisation eines Fahrzeugs und Telefonüberwachung. Der Beschwerdeführer wurde am 23. April 2026 in der Schweiz festgenommen; das Genfer Zwangsmassnahmengericht (TMC) ordnete Untersuchungshaft an, die bis zum 28. Juli 2026 verlängert wurde. Am 27. Juli 2026 verfügte das TMC Sicherheitshaft bis zum 20. Oktober 2026 und lehnte ein Entlassungsgesuch ab. Die kantonale Beschwerdekammer wies die Beschwerden mit Beschluss vom 20. August 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 Abs. 1, 93 Abs. 1 lit. a, 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Es weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen in Form unzulässiger Allegationen anbringen darf (Art. 97 und 105 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 140 III 115 E. 2).

Dringender Tatverdacht und Sicherheitshaft

Die Sicherheitshaft ist mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 1 BV), hier Art. 221 StPO. Sie muss einem öffentlichen Interesse dienen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

Voraussetzung ist das Vorliegen ausreichender Beschuldigungen, d. h. ernsthafter Schuldverdachtsgründe (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Haftprüfer darf keine vollständige Abwägung der Belastungs- und Entlastungsbeweise vornehmen und die Glaubwürdigkeit belastender Personen nicht abschliessend würdigen — dies ist Sache des Sachrichters (BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Art. 221 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. 2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.»

Die Intensität des Verdachts steigt mit dem Fortschritt des Verfahrens: Zu Beginn genügen noch vage, plausible Verdachtsgründe; nach Abschluss der wesentlichen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3.2). Die Verdachtsgründe müssen von plausibel zu wahrscheinlich werden.

Verhältnismässigkeit der Haftdauer und Ausweisungsbruch

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Ausweisungsbruch allein rechtfertige die Haft nicht, weil dies das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Das Bundesgericht prüft das absolute Dauerlimit nach Art. 212 Abs. 3 StPO:

Art. 212 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. 2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. 3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.»

Die Haftdauer darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht erreichen, da sonst das erkennende Gericht bei der Strafzumessung die erstandene Haft berücksichtigen könnte (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Massgeblich sind die gesamten Umstände des Einzelfalls; allein ein Überschreiten von drei Vierteln der voraussichtlichen Strafe ist nicht entscheidend (BGE 145 IV 179 E. 3.5).

Art. 291 StGB (SR 311.0)«1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.»

Der Ausweisungsbruch ist unbestritten und begründet bei sicherem Erfassen im Tatbestand des dringenden Tatverdachts. Das Delikt nach Art. 291 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Haft bis knapp sechs Monate liegt nahe der Grenze von Art. 212 Abs. 3 StPO für dieses Delikt allein, erscheint aber im Lichte der Vorstrafen und des möglichen Widerrufs der bedingten Entlassung (Reststrafe von 1 Jahr, 11 Monaten und 12 Tagen; Art. 89 Abs. 1 StGB) nicht unverhältnismässig. Dieser Punkt kann indes offenbleiben, da weitere Haftgründe vorliegen.

Territorialitätsprinzip und Verwertbarkeit ausländischer Überwachungsmassnahmen

Der Beschwerdeführer rügt, die heimlichen Überwachungsmassnahmen (Sonorisation des Fahrzeugs, GPS-Peiler) hätten zum Teil auf französischem Hoheitsgebiet stattgefunden und seien daher unverwertbar.

Das Bundesgericht bekräftigt das Territorialitätsprinzip: Ein Staat darf keine hoheitlichen Massnahmen auf fremdem Gebiet ohne dessen Zustimmung durchführen. Solche ohne Einwilligung vorgenommenen Akte sind unzulässig und verletzen das Völkerrecht (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1; BGE 146 IV 36 E. 2.2). Die Territorialität kann auch verletzt sein, wenn der verfolgende Staat sich Beweise durch objektiv unlautere Mittel verschafft, namentlich unter Verletzung der internationalen Rechtshilfe (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1; BGE 146 IV 36 E. 2.2; BGer 7B_612/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.2.1 [publikationsbestimmt]).

Fehlt eine völkerrechtliche Grundlage oder die Zustimmung des ausländischen Staates, sind die Ergebnisse unverwertbar und zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. Art. 281 Abs. 4 StPO; BGE 150 IV 308 E. 2.4.4; BGE 146 IV 36 E. 2.3 am Ende; BGer 7B_612/2025 E. 3.2.2 [publikationsbestimmt]).

Reziprozitätsbedingung

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ersuchen an die französischen Behörden habe keinen Hinweis auf die fehlende Reziprozitätsmöglichkeit der Schweiz enthalten. Das Bundesgericht verweist auf die Bedingungen für eine nachträgliche Genehmigung: Die Schweiz muss den ausländischen Staat darüber informieren, dass sie die Reziprozität nicht gewähren kann, und das Ersuchen ist «unverzüglich» nach Bekanntwerden der Grenzüberschreitung einzureichen (BGer 7B_612/2025 E. 3.5.1 [publikationsbestimmt]).

Die Reziprozitätsvoraussetzung rechtfertigt sich nicht nur aus Art. 30 IRSG, sondern auch aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip: Der ersuchte Staat muss alle Elemente haben, um über das Ersuchen zu befinden (BGer 7B_612/2025 E. 3.5.2 [publikationsbestimmt]). Die Antwort des Parquet Général von Chambéry vom 1. April 2026 belegt, dass die französischen Behörden über die Reziprozitätsfrage voll informiert waren, insbesondere durch regelmässige bilaterale Kontakte. Die Rüge ist unbegründet.

Dauer der ausländischen Genehmigung

Der Beschwerdeführer wendet ein, die französischen Genehmigungen für Sonorisation und Geolokalisierung seien nur bis zum 24. Mai bzw. 1. Mai 2022 befristet gewesen, die Tatzeit aber war der 18./19. August 2022. Diese Rüge ist unzulässig: Sie wurde vor der Vorinstanz nicht erhoben (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen war eine nachträgliche Genehmigung möglich — das TMC hatte die Staatsanwaltschaft zudem zur Regularisierung verpflichtet. Auf eine vorherige Befristung der Genehmigung kommt es daher nicht an (BGer 7B_612/2025 E. 3.5.3 [publikationsbestimmt]). Die Behörden konnten nicht antizipieren, dass das überwachte Fahrzeug wieder nach Frankreich reisen würde (BGE 146 IV 36 E. 2.3).

Unabhängig davon: ausreichende inländische Beweise

Die Vorinstanz stellte fest, dass allein die in der Schweiz erhobenen Beweise genügen, um den Tatverdacht zu begründen. Die Telefonabhörungen vom 18. August 2022 (15:50 Uhr) und 19. August 2022 (8:32 Uhr) fanden statt, als sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befand. Diese waren vom TMC genehmigt und ohne ausländische Zustimmung verwertbar. Die Erklärungen des Beschwerdeführers selbst enthalten Widersprüche, die den Verdacht verstärken.

Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen

Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) nicht und rügt auch nicht das Fehlen geeigneter Ersatzmassnahmen. Die Vorinstanz konnte die Anordnung der Sicherheitshaft daher bestätigen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zum dringenden Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren ein. Der dynamische Massstab — vom plausiblen Verdacht zu Beginn der Untersuchung bis zum wahrscheinlichen Verurteilungsausgang bei fortgeschrittenem Verfahren — wurde vom Bundesgericht erstmals in BGE 143 IV 330 systematisch dargelegt und seitdem konstant bestätigt, namentlich in BGer 7B_650/2026 vom 16. Juni 2026 und BGer 7B_207/2026 vom 17. März 2026. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf einen Fall an, in dem der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt ist und sich im fortgeschrittenen Verfahrensstadium befindet, ohne die Voraussetzungen für eine Entlassung zu erfüllen.

Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer bestätigt der Entscheid die Praxis, wonach nicht allein das Verhältnis von Haft- zu Strafdauer entscheidend ist, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 145 IV 179 E. 3.5; BGer 7B_990/2026 vom 2. September 2026 E. 5.2). Die Berücksichtigung eines möglichen Widerrufs der bedingten Entlassung bei der Prognose der zu erwartenden Strafe deckt sich mit der Praxis, wonach der massgebliche Rahmen alle realistisch zu erwartenden Sanktionen umfasst.

Im Zentrum steht jedoch die Frage der Verwertbarkeit heimlicher Überwachungsmassnahmen mit grenzüberschreitendem Bezug. Das Bundesgericht bekräftigt das Territorialitätsprinzip in ständiger Rechtsprechung (BGE 146 IV 36; BGE 150 IV 308) und wendet hier die Grundsätze aus BGer 7B_612/2025 vom 12. Februar 2026 [publikationsbestimmt] an, wo es die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung ausländischer Behörden für geheime Überwachungsmassnahmen entwickelt hat: Reziprozitätshinweis, Unverzüglichkeit des Ersuchens, Information des ersuchten Staates über die fehlende Reziprozitätsmöglichkeit. Der vorliegende Entscheid illustriert diese Grundsätze an einem Fall, in dem die französischen Behörden die nachträgliche Genehmigung erteilt hatten und die Reziprozitätsfrage durch regelmässige bilaterale Kontakte geklärt war.

Dogmatisch von Bedeutung ist der Hinweis, dass die Behörden nicht antizipieren müssen, dass ein überwachtes Fahrzeug ins Ausland reist (BGE 146 IV 36 E. 2.3), und dass eine nachträgliche Genehmigung das Fehlen einer ursprünglichen Genehmigung zum Zeitpunkt der Massnahme heilen kann (BGer 7B_612/2025 E. 3.5.1). Diese Kasuistik ergänzt die im Kommentar zu Art. 221 StPO dargestellte Rechtsprechung zum dringenden Tatverdacht um einen weiteren Anwendungsfall, in dem die Abgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Beweismitteln massgeblich ist: Die in der Schweiz erhobenen Telefonabhörungen genügen unabhängig von den umstrittenen ausländischen Massnahmen zur Begründung des Tatverdachts, was das Territorialitätsprinzip in seiner praktischen Wirkung abschwächt — die Unverwertbarkeit einzelner Beweise führt nicht automatisch zur Unhaltbarkeit der Haft, solange ausreichende inländische Beweise vorliegen.

Fazit

Der Entscheid bestätigt die geltende Praxis zu den Voraussetzungen der Sicherheitshaft und zum Territorialitätsprinzip bei geheimen Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug. Er zeigt auf, dass eine nachträgliche ausländische Genehmigung unter den in BGer 7B_612/2025 entwickelten Voraussetzungen (Reziprozitätshinweis, Unverzüglichkeit) die Verwertbarkeit der Ergebnisse zu rechtfertigen vermag, und dass selbst bei erfolgreicher Rüge gegen ausländische Beweismittel die Sicherheitshaft auf inländisch erhobene Beweise gestützt bleiben kann, sofern der dringende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit gewahrt sind. Die Beschwerde wird abgewiesen; dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 BGG), mit einer Honorarentschädigung von 1'500 Franken für den amtlichen Verteidiger.

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