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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1235/2026  ·  vom 15.10.2026

Entlassung aus der Sicherheitshaft

7B_1235/2026 — Entlassung aus der Sicherheitshaft bei Fluchtgefahr; dringender Tatverdacht und Ersatzmassnahmen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Sicherheitshaft) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Elsener · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S begehrt Entlassung aus der Sicherheitshaft. Er rügt Fehlen konkreter Fluchtvorbereitungen, willkürliche Tatverdachtsbejahung bei schwerer Körperverletzung, ungenügende Prüfung kumulierter Ersatzmassnahmen und fehlerhafte Verweigerung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist alle Rügen ab. Der dringende Tatverdacht ist auch bezüglich des Körperverletzungsvorwurfs gegeben; Flucht- und Untertauchungsgefahr sind bei Obdachlosigkeit, fehlenden gefestigten Sozialbeziehungen und drohender Landesverweisung zu Recht bejaht; Ersatzmassnahmen vermögen ausgeprägte Fluchtgefahr nicht zu bannen; die necessary-defense-Regel erstreckt sich nicht auf das kantonale Beschwerdeverfahren.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass ausgeprägte Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen regelmässig ausschliesst, und dass das Aussageverhalten im Haftverfahren — im Gegensatz zur Schuldfrage — für die Fluchtgefahrbeurteilung mitherangezogen werden darf. Präzisiert wird zudem die Relevanz des drohenden Erlöschens des Schutzstatus S als fluchtreizverstärkender Faktor.

Sachverhalt

Gegen A.________, einen ukrainischen Staatsangehörigen mit vorübergehendem Schutz gemäss Art. 79 lit. d AsylG, wurde am 30. Januar 2025 Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angeordnet. Die Haft wurde mehrmals verlängert; zuletzt am 23. März 2026, wobei die Verdunkelungsgefahr infolge Ermittlungsfortschritts verneint, die Fluchtgefahr aber aufrechterhalten wurde. Nach Anklageerhebung am 15. Juni 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 16. Juni 2026 Sicherheitshaft an.

A.________ wird vorgeworfen, seit zwei Jahren dem Betäubungsmittelhandel (Kokain) auf dem Platz U.________ nachzugehen — eine Konsumentin, B.________, gibt an, täglich bis zu 10–15 Gramm Kokain für ihn abzukochen und zuzuschneiden. Zudem werden ihm gewerbsmässige Vermögensdelikte (Diebstahl hochwertiger Fahrräder und E-Bikes) sowie ein schweres Gewaltdelikt vom 19. Januar 2025 in V.________, begangen zusammen mit C.________ zum Nachteil von D.________ und E.________, vorgeworfen.

Ein Haftentlassungsgesuch vom 21. Juli 2026 wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 28. Juli 2026 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ans Obergericht Graubünden wies dieses am 2. September 2026 ab; ein Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger für das Haftbeschwerdeverfahren wurde ebenfalls abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Eintreten und Begründungsanforderungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 ff. BGG; Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es erinnert an die qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG): die beschwerdeführende Partei muss bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Allgemeine appellatorische Kritik reicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Dringender Tatverdacht und rechtliche Qualifikation

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht den Tatvorfall der Körperverletzung, wohl aber dessen rechtliche Qualifikation als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB). Er verweist auf einen Arztbericht, der lediglich einen Nasenbeinbruch und Schädelprellungen sowie als möglichen bleibenden Nachteil eine «schiefe Nase» vermerke.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass im Haftprüfungsverfahren kein erschöpfendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Es genügen konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Die rechtliche Qualifikation — ob einfache oder schwere Körperverletzung — ist dem Sachgericht vorbehalten; im Haftstadium ist dem Sachgericht nicht vorzugreifen. Da der Vorfall als solcher unbestritten ist, liegen hinreichende Anhaltspunkte für zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Im Übrigen ist der dringende Tatverdacht eines schweren Betäubungsmitteldelikts unbestritten und besteht fort, sodass eine allfällige abweichende Qualifikation des Körperverletzungsvorwurfs den dringenden Tatverdacht als allgemeinen Haftgrund nicht in Frage stellt (vgl. 7B_875/2026 E. 3).

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege kein konkretes fluchtvorbereitendes Verhalten dar. Obdachlosigkeit allein belege keine Fluchtabsicht; er habe keine nachvollziehbaren Auslandinteressen, seine Familie lebe in der Schweiz. Zudem rügt er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) und Art. 113 Abs. 1 StPO (Aussageverweigerungsrecht): die Vorinstanz leite aus seinem Bestreiten der Vorwürfe eine Fluchtbereitschaft ab.

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Sie darf nicht schon bei abstrakter Fluchtmöglichkeit bejaht werden; es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist vorzunehmen — Charakter, moralische Integrität, finanzielle Mittel, Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland, Höhe der drohenden Strafe. Letztere genügt für sich allein nicht (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Fluchtwahrscheinlichkeit nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da die anzurechnende Untersuchungshaft die noch zu verbüssende Strafe verkürzt (Art. 51 StGB); eine Anklageerhebung kann jedoch neue Fluchtanreize auslösen.

Die Rügen des Beschwerdeführers bleiben erfolglos: Konkretes Fluchtverhalten oder frühere Fluchtversuche sind nicht erforderlich. Die Vorinstanz würdigt mehrere Umstände: fehlender fester Aufenthaltsort mit Übernachtung im Freien, keine Arbeitstätigkeit, drohender Verlust des Schweizer Aufenthaltsrechts bei Landesverweisung (Erlöschen des Schutzstatus S nach Art. 79 lit. d AsylG), faktisch getrennt lebende Ehegatten mit minimalen Haftbesuchen (2025: zwei, 2026: null), frühere mehrjährige unregistrierte Aufenthalte in Italien. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz zu Recht auch ein Untertauchen im Inland als realistisch bejaht — eine Flucht ins Ausland ist nicht zwingend.

Zur Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 1 StPO: Das Bundesgericht stellt klar, dass die Berücksichtigung des Aussageverhaltens bzw. der Kooperationsbereitschaft für die Beurteilung der Fluchtgefahr weder die Unschuldsvermutung noch das Aussageverweigerungsrecht verletzt. Charakter und moralische Integrität sind bei der Gesamtwürdigung der Fluchtgefahr einzubeziehen; diese Beurteilung unterscheidet sich von der Schuldfrage (vgl. zur Kollusionsgefahr 7B_393/2026 E. 6.2; 7B_474/2023 E. 4.2.2).

Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit der Haftdauer

Der Beschwerdeführer beantragt kumulierte Ersatzmassnahmen (Wohnsitznahme bei der Ehefrau, Meldepflicht, Ausweissperre, Kontakt- und Rayonverbot, elektronische Überwachung) und rügt, die Vorinstanz habe diese isoliert statt in ihrer Gesamtheit beurteilt. Zudem sei die Haftdauer von über 19 Monaten unverhältnismässig.

Art. 237 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.»

Das Bundesgericht hält fest, dass strafprozessuale Haft ultima ratio bleibt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1). Vorliegend ist jedoch von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen, und nach ständiger Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen in der Regel nicht geeignet, eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen (vgl. 7B_898/2026 E. 5.1). Ausweissperre, Meldepflicht und elektronische Überwachung vermögen ein Untertauchen im Inland oder eine Flucht ins Ausland nicht zu verhindern, sondern allenfalls im Nachhinein festzustellen. Eine Kombination der vorgeschlagenen Massnahmen reicht nicht aus (vgl. 7B_1016/2026 E. 4.3).

Zur Haftdauer: Die Vorinstanz geht bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und der weiteren Vorwürfe von einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr aus — ein vom Beschwerdeführer abgelehnter Urteilsvorschlag sah rund 36 Monate vor. Die bisherige Haftdauer von ca. 19 Monaten rückt damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.4 f.; BGE 144 IV 113 E. 3.1). Die Haft ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Amtliche Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Weiterführung der amtlichen Verteidigung (Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) zu Unrecht als Gesuch nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (unentgeltliche amtliche Verteidigung bei Bedürftigkeit) interpretiert.

Art. 132 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.»

Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass sich die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren erstreckt. In solchen Verfahren kommt — wenn die beschuldigte Person selbst Beschwerde führt — einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) in Betracht (vgl. 7B_224/2026 E. 5.2; 7B_228/2026 E. 4.1). Die Vorinstanz hat Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zu Recht nicht angewendet und in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird vom Beschwerdeführer nicht qualifiziert genug gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich konsolidierend in die etablierte Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Grundsätze zur Fluchtgefahr — Gesamtwürdigung, kein Erfordernis konkreter Fluchtvorbereitungen, Ausschluss von Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr — entsprechen der ständigen Praxis seit BGE 143 IV 160 E. 4.3 und BGE 145 IV 503 E. 2.2, wie sie auch im Kommentar zu Art. 221 StPO auf glossagens.ch dargestellt wird.

Drei Aspekte verdienen besondere Hervorhebung:

Erstens bestätigt das Gericht ausdrücklich, dass das Aussage- und Verteidigungsverhalten der beschuldigten Person im Haftverfahren für die Beurteilung der Fluchtgefahr — im Gegensatz zur Schuldfrage — mitberücksichtigt werden darf, ohne Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) oder Art. 113 Abs. 1 StPO (Aussageverweigerungsrecht) zu verletzen. Dies folgt der Linie, die für die Kollusionsgefahr in 7B_393/2026 E. 6.2 und 7B_474/2023 E. 4.2.2 geprägt wurde, und überträgt sie auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

Zweitens präzisiert das Urteil die Bedeutung des drohenden Erlöschens des vorübergehenden Schutzstatus S (Art. 79 lit. d AsylG) bei einer obligatorischen Landesverweisung als fluchtreizverstärkender Faktor. Die Vorinstanz würdigt zu Recht, dass mit einer Landesverweisung der Aufenthaltsstatus und damit die Arbeitserlaubnis entfallen — ein Umstand, der die Fluchtgefahr zusätzlich verstärkt, auch wenn die Vollzugsproblematik der Landesverweisung (insbesondere bei ukrainischen Staatsangehörigen) den Fluchtreiz nur geringfügig relativiert. Diese Einordnung fügt sich in die Kasuistik zu Fluchtreizen bei ausländischen Beschuldigten mit prekärem Aufenthaltsstatus.

Drittens zur amtlichen Verteidigung: Die Klarstellung, dass die notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. a StPO) sich nicht auf das kantonale Haftbeschwerdeverfahren erstreckt und dort einzig Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO greift, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGE 143 I 164 E. 3.5; vgl. auch 7B_224/2026 E. 5.2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren an die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit) geknüpft ist, nicht aber an den Fortbestand der notwendigen Verteidigung aus dem erstinstanzlichen Verfahren, wie der Kommentar zu Art. 132 StPO auf glossagens.ch zum dualen System der amtlichen Verteidigung darlegt.

Fazit

Das Urteil 7B_1235/2026 ist ein instruktiver Anwendungsfall der gesamten Haftprüfungsdogmatik: dringender Tatverdacht (auch bei umstrittener Deliktsqualifikation), Fluchtgefahr (Gesamtwürdigung inkl. Aussageverhalten, Obdachlosigkeit, drohender Statusverlust), Verhältnismässigkeit der Haftdauer (Vergleich mit zu erwartender Strafe) und Ersatzmassnahmen (Ausschluss bei ausgeprägter Fluchtgefahr) werden in einem Entscheid zusammengeführt. Es bestätigt die bestehende Praxis durchgängig, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Die Gewichtung des drohenden Erlöschens des Schutzstatus S als fluchtreizverstärkender Faktor bei ukrainischen Staatsangehörigen ist ein praxisrelevanter Kasuistikbeitrag im Kontext der aktuellen Migrationslage. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt; Rechtsanwalt Dr. Bundi wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

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