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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1283/2026  ·  vom 15.10.2026

Haftentlassung

7B_1283/2026 — Haftentlassung wegen fehlender Unmittelbarkeit bei qualifizierter Wiederholungsgefahr

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Haftrecht) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; angefochtener Beschluss aufgehoben; Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz bejahte zu Unrecht qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO, weil sie willkürlich von einer durchgehenden Inhaftierung seit Frühjahr 2025 ausging, obwohl sich der Beschwerdeführer über ein Jahr in Freiheit befand und dort nicht rückfällig wurde.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Beschluss auf und entlässt den Beschwerdeführer direkt aus der Sicherheitshaft, da weder Flucht- noch Kollusionsgefahr besteht.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass ein langer deliktfreier Zeitraum in Freiheit die nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO erforderliche Unmittelbarkeit der drohenden Tat entfallen lässt, selbst bei schwerer Anlasstat und tief anzusetzendem Grenzwert für die Rückfallgefahr. Fehlt zudem ein forensisch-psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten, ist die Prognose nicht ausreichend gesichert.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2026 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen einer Deliktserie (u.a. versuchte schwere Körperverletzung, versuchter Raub und räuberische Erpressung, mehrfache einfache Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung, Betäubungsmitteldelikte) zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von acht Jahren angeordnet. Zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein Berufungsverfahren ordnete das Amtsgericht Sicherheitshaft bis zum 6. Oktober 2026 an.

Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung; das Verfahren ist hängig. Eine erste Beschwerde gegen die strafprozessuale Haftanordnung wies das Obergericht Solothurn am 10. Juni 2026 ab. Ein Gesuch um Haftentlassung vom 10. Juli 2026 wies das Amtsgericht am 14. Juli 2026 ab; die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2026 ebenfalls ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Haftentlassung, eventualiter auf Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Erwägungen

Formelle Rüge: Verweisungspraxis im Haftverfahren

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, da die Vorinstanz durch weitgehenden Verweis auf ihren früheren Haftentscheid vom 10. Juni 2026 eine aktuelle Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände verweigert habe. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass es im Haftverfahren bei sich wiederholenden Streitgegenständen zulässig sei, auf frühere Entscheide zu verweisen, sofern die Verhältnisse noch vergleichbar sind und aus dem Verweis genügend klar hervorgeht, welche früheren Argumente weiterhin als massgeblich erachtet werden (vgl. Urteil 7B_358/2025 E. 3.2.2; nicht publ. in BGE 151 IV 330). Die Vorinstanz habe diesen Anforderungen genügt, da sie zusätzlich sämtliche neuen Sachumstände detailliert gewürdigt habe. Die Rüge war unbegründet.

Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO

In der Sache strittig war einzig das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 221 Abs. 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»

Anlasstat (lit. a)

Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und versuchten Raubs (Art. 140 StGB) verurteilt. Es handelt sich um schwere Verbrechen, die sich gegen Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit richten — mithin gegen hochwertige Rechtsgüter. Die Anlasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO lagen somit vor. Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. BGE 151 IV 207 E. 4.1 und E. 4.4; Urteil 7B_1440/2024 E. 4.5).

Prognose (lit. b): Unmittelbarkeit und Willkür

Die Vorinstanz bejahte eine negative Legalprognose. Sie stützte sich auf die über fast zwei Jahre dauernde Deliktserie, die grosse Gewaltintensität (u.a. Messerbedrohung), die Häufigkeit der Delinquenz, Bagatellisierungstendenzen sowie den übermässigen Alkohol- und Drogenkonsum. Positiv wertete sie das korrekte Haftverhalten, die Therapiebereitschaft, die deliktfreie Phase seit Januar 2025, eine stabile Partnerschaft und berufliche Perspektiven.然而 jedoch misste sie diesen positiven Elementen kein entscheidendes Gewicht bei, weil sich der Beschwerdeführer angeblich seit Frühjahr 2025 durchgehend in Haft befunden habe und die Verhaltensänderung «in einem freiheitlichen Setting» noch nicht getestet worden sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aktenwidrig und willkürlich ist: Gemäss dem erstinstanzlichen Sachurteil wurde der Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen und befand sich bis zu seiner erneuten Versetzung in Sicherheitshaft am 7. Mai 2026 — also während über einem Jahr — ununterbrochen in Freiheit. In dieser Zeitspanne wurden (mit Ausnahme eines Verfahrens wegen Beschimpfung) keine neuen Gewaltdelikte eröffnet. Das entscheidwesentliche Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine positive Verhaltensänderung in Freiheit noch nicht unter Beweis stellen können, erwies sich damit als bundesrechtlich nicht haltbar.

Selbst wenn die Anlasstaten schwerwiegend sind und die Anforderungen an eine negative Legalprognose nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 — umgekehrte Proportionalität: je schwerer die drohenden Taten, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr), fehlt es bei einem derart langen Zeitintervall in Freiheit ohne gewichtige Vorkommnisse an der Unmittelbarkeit der angeblich drohenden Straftaten (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und E. 3.4.4). Dies gilt umso mehr, als der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr Ausnahmecharakter hat (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.5).

Erschwerend kam hinzu, dass weder ein forensisch-psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten eingeholt wurde noch objektive Beweismittel zur vom Beschwerdeführer behaupteten Suchtproblematik bei den Akten lagen. Bei einem langen deliktfreien Intervall in Freiheit fehlten damit objektive Anhaltspunkte für eine aktuelle Unberechenbarkeit.

Das Novum-Argument der Staatsanwaltschaft — der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich für sieben neue Delikte verurteilt worden — liess das Bundesgericht nicht gelten: Es handelte sich um ein erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachtes, unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2), das zudem nicht den für die qualifizierte Wiederholungsgefahr erforderlichen Schweregrad erreichte.

Direkte Haftentlassung

Da die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2026 ausdrücklich verneint hatte und keine Indizien für Kollusionsgefahr ersichtlich waren, führte die Aufhebung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zur direkten Haftentlassung durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 7B_1035/2024 E. 3; nicht publ. in BGE 151 IV 185).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ein, präzisiert jedoch die Anforderungen an das Prognoseelement der Unmittelbarkeit (lit. b) in einer bislang wenig kasuistischen Konstellation.

Die massgeblichen Grundsätze wurden in BGE 150 IV 149 (Uster-Messerstichfall) aufgestellt: Die Rückfallprognose unterliegt der «umgekehrten Proportionalität» — je schwerer die drohenden Taten, desto tiefer ist die Messlatte für die Rückfallgefahr anzusetzen. Bei drohenden schwersten Gewalttaten genügt bereits ein mittelgradiges Risiko, sofern es als «untragbar hoch» erscheint. Diese Grundsätze werden durch das vorliegende Urteil nicht in Frage gestellt, sondern durch eine Gegenprobe ergänzt: Selbst bei einer schweren Anlasstat und einem tief anzusetzenden Grenzwert für die Rückfallgefahr entfällt die Haft, wenn die drohende Tat nicht unmittelbar bevorsteht. Ein über ein Jahr dauernder, im Wesentlichen deliktfreier Aufenthalt in Freiheit ist mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit nicht zu vereinbaren.

Das Urteil bestätigt zudem die in BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und E. 3.4.4 formulierte Anforderung, dass die drohenden Taten «akut, respektive in naher Zukunft» drohen müssen und die Haft «mit grosser Dringlichkeit» anzuordnen ist. Es verdeutlicht, dass dieses Kriterium nicht nur bei der erstmaligen Haftanordnung, sondern auch bei der Haftfortdauer zu prüfen ist: Verstreicht ein erheblicher Zeitraum in Freiheit ohne Rückfall, verliert die Prognose ihre Unmittelbarkeit.

Die dogmatische Bedeutung liegt in der Akzentuierung des Ausnahmecharakters von Art. 221 Abs. 1bis StPO. Wie die Kommentierung zu Art. 221 StPO auf glossagens.ch darlegt, ist die Norm die schärfste Eingriffsnorm der Strafprozessordnung und untersteht dem Ultima-Ratio-Prinzip. Das Bundesgericht betont, dass bei einem langen deliktfreien Intervall in Freiheit und ohne forensisch-psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten die Schwelle zur Annahme einer «ernsthaften und unmittelbaren Gefahr» nicht überschritten ist — selbst wenn die Anlasstat und die Delikthäufigkeit für sich allein genommen gewichtige Anhaltspunkte für ein Gewaltpotenzial liefern. Der Ausnahmecharakter der Norm erfordert mehr als eine abstrakte Gefährlichkeitsprognose; die Unmittelbarkeit muss konkret und aktuell belegt sein.

Schliesslich präzisiert das Urteil die Noven-Praxis im haftrechtlichen Bundesgerichtsverfahren: Ein erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachter Strafregisterauszug mit neuen Verurteilungen ist ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG), das nicht über den verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweggesetzt werden darf — selbst wenn die Staatsanwaltschaft es als Indiz gegen eine positive Verhaltensänderung anführt.

Fazit

Das Bundesgericht hat die Haftfortdauer wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr aufgehoben, weil die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte: Sie ging fälschlich von einer durchgehenden Inhaftierung seit Frühjahr 2025 aus, obwohl sich der Beschwerdeführer über ein Jahr in Freiheit befand und dort nicht rückfällig wurde. Bei dieser Sachlage fehlte es an der Unmittelbarkeit der drohenden Tat, selbst unter Berücksichtigung der schweren Anlasstat und des tiefen Grenzwerts für die Rückfallgefahr. Das Fehlen eines psychiatrischen Gefährlichkeitsgutachtens verstärkte den Mangel. Das Urtel unterstreicht, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO eine Ausnahmevorschrift ist, deren strenges Unmittelbarkeitserfordernis auch bei eindeutiger Anlasstat und hoher Deliktdichte den Vorrang vor einer abstrakten Gefährlichkeitsprognose behält.

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