9C_93/2026 — Verjährung der Steuerperiode 2010, Vertretungsmutmassung unter Ehegatten und konfiskatorische Besteuerung
Rechtsgebiet: Steuerrecht (direkte Bundessteuer / Kantons- und Gemeindesteuern GE) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre administrative, 4. Section · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Moser-Szeless (Präsidentin), Parrino, Beusch; Gerichtsschreiber Sieber · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (nur Steuerperiode 2010 aufgrund eingetretener Veranlagungsverjährung); im Übrigen abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht befasst sich mit der Veranlagungsverjährung, der mutmasslichen Vertretung unter Ehegatten bei der Steuererklärung, dem zweistufigen Verfahren (gemeinsame Veranlagung followed by individuelle Steuerteilung) und dem Verbot konfiskatorischer Besteuerung.
- Entscheidung: Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2010 war bei Entscheid vom 15. September 2026 eingetreten (Art. 120 Abs. 4 DBG); die entsprechenden Steuern werden aufgehoben. Alle weiteren Rügen (Verweigerung des rechtlichen Gehörs, mangelnde Vertretung, diskriminierendes zweistufiges Verfahren, konfiskatorische Besteuerung) werden abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur widerlegbaren Vertretungsmutmassung unter Ehegatten (Art. 113 DBG) und zur Zulässigkeit des zweistufigen Modells (gemeinsame Veranlagung, anschliessend individuelle Steuerteilung). Er illustriert, dass die absolute Veranlagungsverjährung (15 Jahre) auch während eines hängigen Bundesgerichtsverfahrens eintreten und dazu führen kann, dass eine Steuerperiode nachträglich entfällt.
Sachverhalt
A.________ (die Steuerpflichtige) und ihr damaliger Ehemann B.________ waren zwischen 2010 und 2013 im Kanton Genf domiziliert; sie liessen sich 2020 scheiden. Die kantonale Steuerverwaltung (AFC-GE) veranlagte die Ehegatten für die Steuerperioden 2010 bis 2013 mit Einschätzungsentscheiden vom 11. März 2015 bis 18. Januar 2016. Die Ehegatten erhoben dagegen Einsprache.
Im Juni 2017 autorisierte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) eine Untersuchung im Sinn von Art. 190 ff. DBG durch die Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (DAPE). Diese erstattete am 17. November 2023 zwei Berichte, darunter einen gegen A.________, der ihr vorwarf, zwischen 2009, 2010 und 2012 einen Betrag von 261'289 Franken nicht deklariert zu haben. Sie äusserte sich am 18. Dezember 2023 dazu.
Am 19. März 2024 informierte die AFC-GE die Steuerpflichtige über eine beabsichtigte zuungunsten ändernde Veranlagung für die Perioden 2010 bis 2013 und legte Wiederaufrechnungstabellen bei, die auf dem DAPE-Bericht beruhten. Am 11. Juli 2024 wies die AFC-GE die Einsprachen ab und änderte die Veranlagungen 2010 bis 2013 zuungunsten der Steuerpflichtigen. Am 11. Juli 2024 erhielt A.________ zudem Bussenbescheide für 2010 und 2012. Sie zog an das Tribunal administratif de première instance (TAPI) weiter, das ihren Rekurs mit Urteil vom 23. Juni 2025 abwies.
Vor der Cour de justice GE beantragte A.________ am 23. Juli 2025 die Anhörung persönlich, den Beitritt ihres Ex-Ehemanns und eine Fristverlängerung zur Einreichung ergänzender Unterlagen. Die Cour de justice verweigerte die Fristverlängerung am 20. Oktober 2025 und wies den Rekurs am 23. Dezember 2025 ab.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt in erster Linie die Aufhebung der Einschätzungsbescheide 2011 bis 2013, in zweiter Linie die Rückweisung zur Anhörung und zum Beitritt des Ex-Ehemanns. Subsidiär verlangt sie die Aufteilung der Steuerschuld und die Feststellung, dass die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2010 am 31. Dezember 2025 eingetreten sei.
Erwägungen
Verfahrenszulässigkeit und Prüfungsmaßstab
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer kantonalen letztinstanzlichen Behörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Sache, die keinem Ausnahmetatbestand von Art. 83 BGG untersteht. Sie ist zulässig. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht nur, wenn die Rüge ausdrücklich und detailliert vorgebracht wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Den Sachverhalt legt es der Vorinstanzfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtiger Feststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV).
Veranlagungsverjährung
Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen, wenn sie zugunsten der steuerpflichtigen Person wirkt und auf Bundesrecht beruht (BGE 138 II 169 E. 3.2 und 3.4; BGer 9C_290/2025 vom 16. September 2025 E. 4.1). Beim Erlass des vorliegenden Entscheids ist das Recht, die direkte Bundessteuer und die Kantons-/Gemeindesteuern der Periode 2010 zu veranlagen, verjährt. Massgeblich ist die absolute Frist von 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode:
Art. 120 Abs. 4 DBG (SR 642.11) «Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.»
Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die entsprechenden Steuern werden aufgehoben (vgl. auch BGer 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 E. 5.2 für die entsprechende genferische Regelung in Art. 22 Abs. 4 LPFisc/GE i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StHG).
Vertretungsmutmassung unter Ehegatten (Art. 113 DBG)
Die Steuerpflichtige rügt, dass nur ihr Ex-Ehemann die Streit verkündeten Steuererklärungen unterzeichnet habe und ihr keine Frist zur Nachunterzeichnung eingeräumt worden sei. Sie erblickt darin eine Verletzung von Art. 113 Abs. 2 DBG, eine indirekte Diskriminierung der Frau (Art. 8 BV; Art. 1 CEDAW) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 113 DBG (SR 642.11) «1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. 2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. 4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.»
Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach aus diesen Bestimmungen eine widerlegbare Mutmassung der gegenseitigen Vertretung unter Ehegatten folgt (BGer 2C_256/2010 vom 6. September 2010 E. 1.2; BGer 2C_44/2007 vom 19. Juli 2007 E. 1.2). Sie kann nur umgestossen werden, wenn beide Ehegatten tatsächlich gemeinsam handeln, über einen gemeinsamen Bevollmächtigten auftreten oder je separat handeln (Christine Jaques, Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 113 DBG). Die blosse Erklärung des vertretenen Ehegatten, er wolle nicht vertreten sein, genügt nicht (Zweifel/Hunziker, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 113 DBG). Die Doppelunterschrift ist nur eine Ordnungsvorschrift; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit der von einem Ehegatten allein eingereichten Erklärung.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Steuerpflichtigen tatsächlich keine Frist zur Nachunterzeichnung eingeräumt worden war, die vertragliche Vertretung also nicht im Weg von Art. 113 Abs. 2 DBG begründet werden konnte. Im Gegensatz zur Auffassung der Steuerpflichtigen führt dies aber nicht dazu, dass sie an der Veranlagung nicht teilgenommen hätte, denn die Vertretungsmutmassung ergibt sich hier aus anderen Umständen: Die AFC-GE hatte die Steuerpflichtige und ihren Ex-Ehemann mit eingeschriebenen Sendungen vom 28. August 2013 und 21. Mai 2014 persönlich aufgefordert, die Steuererklärungen 2012 und 2013 innert 10 Tagen einzureichen. Da die Steuerpflichtige bereits persönlich zur Einreichung ihrer Erklärungen gemahnt worden war, durfte die AFC-GE davon ausgehen, dass sie durch ihren Ex-Ehemann vertreten sei. Ausserdem wurden beiden Ehegatten für die Perioden 2010 bis 2013 Auskunftsbegehren zugestellt, die u.a. Liegenschaften der Steuerpflichtigen betrafen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Steuerpflichtige, Eigentümerin mehrerer Liegenschaften, habe nicht behaupten können, sie habe gemeinsame oder separate Handlungen vorgenommen und die Mutmassung damit umgestossen. Die blosse Abwesenheit ihrer Unterschrift reiche dafür nicht aus. Eine indirekte Diskriminierung wird verneint, weil sie nicht von der Teilnahme an der Erstellung der gemeinsamen Erklärung ausgeschlossen gewesen sei.
Zweistufiges Verfahren: gemeinsame Veranlagung und anschliessende Steuerteilung
Die Steuerpflichtige macht geltend, die Erstmitteilung einer Steuerteilungsentscheidung nach Rechtskraft der gemeinsamen Veranlagung verletze ihr rechtliches Gehör, diskriminiere Frauen indirekt und stelle einen unnötigen Eingriff in die Privatsphäre dar (Art. 8 und 13 EMRK, Art. 2 CEDAW, Art. 13 Abs. 2 DBG, Art. 12 LIPP/GE).
Art. 13 Abs. 2 DBG (SR 642.11) «Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.»
Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach die AFC-GE zunächst eine gemeinsame Veranlagung erlässt und erst nach deren Rechtskraft eine anfechtbare Steuerteilungsentscheidung trifft. Diese Vorgehensweise entspricht der konstanten Rechtsprechung (BGE 149 II 442, E. 3.4; BGer 2C_592/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 2). Die Steuerteilung erfolgt im Betreibungsverfahren, nicht im Veranlagungsverfahren (Hunziker/Mayer-Knobel, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 13 DBG; vgl. auch BGE 149 II 442, E. 3.4; BGer 2C_668/2020 vom 22. Januar 2021 E. 4.2). Sie setzt eine rechtskräftige gemeinsame Veranlagung voraus.
Im vorliegenden Fall sei nicht dargetan, dass die Steuerpflichtige solidarisch für die Steuern ihres Ex-Ehemanns hafte. Die gemeinsame Veranlagung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Steuerperioden in eine Zeit fielen, in der die Ehegatten noch verheiratet waren und das Gesetz eine gemeinsame Veranlagung vorsieht (Art. 190 BV; Art. 9 Abs. 1 und 42 Abs. 1 DBG). Der Eingriff in die Privatsphäre sei zu relativieren. Die Steuerteilungsentscheidung werde gerade dazu dienen, den Anteil der Steuerpflichtigen zu individualisieren. Eine Diskriminierung der Frau wird verneint. Das Prinzip der Verfahrensökonomie gebietet es, die Sache nicht zurückzuweisen, damit die Vorinstanz eine der Steuerpflichtigen allein zustehende Veranlagung erlasse, da ohnehin eine Steueteilungsentscheidung nach Rechtskraft ergehen werde. Die Steueteilungsentscheidung sei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar.
Sobald eine Steueteilungsentscheidung erlassen sei, ersetze sie für die Betreibung die Veranlagungsentscheidung und bilde allein den definitive Rechtsöffnungstitel für die betroffenen Steuerperioden (BGer 5A_556/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3.2.2).
Der Erlöschen der Solidarität unter Ehegatten ist nicht harmonisiert und eine Frage des reinen kantonalen Rechts (BGer 9C_124/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 9). Eine Verletzung kann vor dem Bundesgericht nicht als solche gerügt werden; nur eine arbitrationäre Anwendung kantonalen Rechts oder eine Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte ist überprüfbar (Art. 95 BGG).
Bedingte Begehren und Unvermeidbarkeit
Die Steuerpflichtige macht arbitrationär geltend, das TAPI habe ein bedingtes Begehren betreffend eine Wiederaufrechnung für den Mietzins der Tochter zu Unrecht als unzulässig erklärt (Art. 65 Abs. 1 LPA/GE). Das Bundesgericht wiederholt die Standardformel zur Arbitrarierität (BGE 148 II 465 E. 8.1; BGE 148 I 145 E. 6.1) und verweist auf die Rechtsprechung zu Art. 42 BGG, wonach bedingte Begehren grundsätzlich unzulässig sind, ausser wenn die Bedingung sich auf ein Faktum bezieht, das ohnehin eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.2; BGE 127 II 306 E. 6c). Die Steuerpflichtige habe nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanzentscheid in ihrem Ergebnis arbitrationär sei, da sie nicht einmal nachweise, dass die Wiederaufrechnung tatsächlich vorgenommen wurde. Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten zu suchen (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGer 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 E. 8.3).
Eigentumsgarantie und konfiskatorische Besteuerung (Art. 26 BV)
Art. 26 BV (SR 101) Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»
Die Steuerpflichtige beruft sich auf die Eigentumsgarantie und macht geltend, die durchschnittliche Belastung von 75 % des steuerbaren Einkommens (2010–2019) sei konfiskatorisch. Sie beantragt, den ergänzenden Immobiliensteuer (IIC) in die Berechnung einzubeziehen und die 60 %-Grenze des genferischen Steuerschilds (Art. 60 LIPP/GE) analog anzuwenden.
Das Bundesgericht bestätigt die konstante Rechtsprechung, wonach eine Besteuerung nur dann konfiskatorisch ist, wenn die Vermögenserträge auf Dauer nicht ausreichen, um die Steuerlast zu decken, und die Substanz angegriffen wird. Wenn das Vermögen von Jahr zu Jahr zunimmt, kann der konfiskatorische Charakter von vornherein verneint werden (BGE 143 I 73 E. 5.2; BGer 9C_654/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.3.1). Die Rechtsprechung kennt keinen festen Prozentsatz, ab dem eine Besteuerung konfiskatorisch ist; sie prüft jede Situation global. Der kantonalrechtliche Steuerschild-Prozentsatz ist nicht analog anzuwenden. Die Steuerpflichtige habe nicht dargetan, dass ihr Einkommen 2011 bis 2013 zur Zahlung der Steuern nicht ausgereicht habe oder dass die Substanz angegriffen worden sei. Sie habe nur behauptet, die Vermögensentwicklung erkläre sich durch Umstellung der Kapitalisierungssätze ihrer Liegenschaften. Für die Jahre 2014 bis 2019 sei auf den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht abzustellen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Veranlagungsverjährung: Eintritt während des Bundesgerichtsverfahrens
Der Entscheid illustriert einen in der Praxis wiederholt vorkommenden Fall: Die absolute Veranlagungsverjährung von 15 Jahren (Art. 120 Abs. 4 DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG) tritt während eines hängigen Bundesgerichtsverfahrens ein. Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen, wenn sie zugunsten der steuerpflichtigen Person wirkt (BGE 138 II 169 E. 3.2). Der vorliegende Entscheid folgt damit der jüngeren Praxis, die in BGer 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 E. 5.2 und E. 10 für die entsprechende genferische Regelung bestätigt wurde, wonach bei Eintritt der Verjährung während des Bundesgerichtsverfahrens die Kosten reduziert werden und eine neue Kostenverteilung im kantonalen Verfahren unterbleibt. Der Entscheid bestätigt die dortige Praxis und wendet sie auf die Periode 2010 an (Ablauf 2025). Er ist eine folgerichtige Fortführung der ständigen Rechtsprechung zur Amtes-wegen-Prüfung der Verjährung, ohne neue Grundsätze aufzustellen. Der Glossagens-Themenseite zum Schweizer Steuerrecht ist diese Frage im Abschnitt Veranlagung und Rechtsweg skizziert: Danach verjährt das Recht, die direkte Bundessteuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, unterbrochen durch Amtshandlungen oder ausdrückliche Anerkennung, in jedem Fall aber nach 15 Jahren. Der Entscheid deckt sich mit dieser Darstellung und illustriert den praktisch wichtigen Fall, dass die absolute Frist gerade in langwierigen Verfahren mit strafrechtlicher Vorabklärung (hier: DAPE-Bericht vom 17. November 2023) zum Tragen kommen kann.
Vertretungsmutmassung unter Ehegatten: Bestätigung der gefestigten Praxis
Die Vertretungsmutmassung des Art. 113 DBG gehört zu den gefestigten Grundsätzen des Steuerverfahrensrechts. Das Bundesgericht hat sie bereits in BGer 2C_256/2010 und BGer 2C_44/2007 bestätigt. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis und präzisiert zwei Punkte: Erstens genügt die blosse Abwesenheit der Unterschrift des nichtunterzeichnenden Ehegatten nicht, um die Mutmassung umzustossen; zweitens kann die Vertretungsmutmassung auch aus anderen Umständen als der Fristsetzung nach Art. 113 Abs. 2 DBG folgen, namentlich aus persönlichen Mahnungen und Auskunftsbegehren, die beiden Ehegatten zugestellt wurden. Damit grenzt das Gericht die Vertretungsmutmassung als eigenständiges Institut von der vertraglichen Vertretung nach Art. 113 Abs. 2 DBG ab: Die vertragliche Vertretung entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Nachunterzeichnungsfrist; die Mutmassung kann sich aber schon früher aus dem gesamthaften Verfahrensverhalten ergeben. Diese Abgrenzung ist dogmatisch wichtig, weil sie zeigt, dass die Doppelunterschrift eine blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Fehlen die Verfahrensteilhabe nicht konsumiert. Der Entscheid deckt sich mit der in der Lehre vertretenen Auffassung (Jaques, N. 5 und 6 zu Art. 113 DBG; Zweifel/Hunziker, N. 15 und 16 zu Art. 113 DBG), wonach die Mutmassung nicht durch einseitige Willensbekundung umgestossen werden kann und der nichtunterzeichnende Ehegatte eine eigene Erklärung einreichen muss, wenn er nicht vertreten sein will. Soweit die Steuerpflichtige eine indirekte Diskriminierung der Frau rügt, weist das Gericht dies mit der Erwägung zurück, sie sei nicht von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen; damit folgt es einer pragmatisch-individuellen Betrachtung und lässt die von der Steuerpflichtigen vorgebrachte strukturell-geschlechterbezogene Argumentation nicht durchgreifen.
Zweistufiges Modell: Bestätigung von BGE 149 II 442
Das zweistufige Modell (gemeinsame Veranlagung, anschliessend Steueteilungsentscheidung) wurde in BGE 149 II 442 E. 3.4 ausführlich dargelegt. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis und fügt hinzu, dass die Steueteilungsentscheidung nach Rechtskraft der gemeinsamen Veranlagung ergeht und dann für die Betreibung den Rechtsöffnungstitel bildet (BGer 5A_556/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3.2.2). Er bestätigt damit die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Steueteilung im Betreibungsverfahren vorzunehmen ist (Hunziker/Mayer-Knobel, N. 5 zu Art. 13 DBG). Er präzisiert, dass das Prinzip der Verfahrensökonomie einer Rückweisung entgegensteht, wenn ohnehin eine Steueteilungsentscheidung ergehen wird. Damit grenzt er sich von der Auffassung der Steuerpflichtigen ab, die eine individualisierte Veranlagung bereits im Veranlagungsverfahren verlangt hatte. Die Rüge der indirekten Diskriminierung der Frau wird zurückgewiesen, ohne dass das Gericht auf statistische oder strukturelle Argumente einginge; es genügte ihm der Hinweis, dass die Steueteilungsentscheidung gerade der Individualisierung diene. Diese Haltung ist pragmatisch, lässt aber die geschlechterbezogene Dimension der Rüge unterbelichtet — ein Punkt, der in künftigen Verfahren gegebenenfalls vertieft werden könnte.
Konfiskatorische Besteuerung: Bestätigung von BGE 143 I 73
Die Rüge der konfiskatorischen Besteuerung wird mit der konstanten Rechtsprechung zurückgewiesen, wonach es auf die dauerhafte Übersteigung der Vermögenserträge durch die Steuerlast ankommt (BGE 143 I 73 E. 5.2; BGer 9C_654/2022 E. 5.3.1). Der Entscheid bestätigt, dass die Rechtsprechung keinen festen Prozentsatz als konfiskatorische Schwelle kennt und jede Situation global prüft. Er grenzt sich damit klar von der Auffassung der Steuerpflichtigen ab, die den kantonalrechtlichen Steuerschild-Prozentsatz (60 % nach Art. 60 LIPP/GE) analog angewendet wissen wollte. Diese Abgrenzung ist konsequent: Der Steuerschild ist ein kantonalrechtliches Institut, das nicht in die bundesrechtliche Eigentumsgarantie importiert werden kann. Der Onlinekommentar zu Art. 26 BV stellt die Eigentumsgarantie in ihrem weiteren Kontext dar; die konfiskatorische Besteuerung wird darin als eine der Grenzen der Besteuerung thematisiert. Der Entscheid deckt sich mit der dortigen Einordnung, wonach die Eigentumsgarantie die Substanz des Vermögens schützt, nicht aber eine bestimmte Belastungshöhe festlegt. Die Rüge, der IIC sei in die Berechnung einzubeziehen, wird mit Verweis auf die kantonale Praxis zurückgewiesen; insoweit folgt der Entscheid der Vorinstanz, ohne eine eigene bundesrechtliche Aussage dazu zu treffen, ob der IIC bei der Beurteilung der Konfiskatorischen im Rahmen von Art. 26 BV zu berücksichtigen ist.
Fazit
Der Entscheid ist in den hier entscheidenden Punkten eine Bestätigung gefestigter Rechtsprechung. Die praktisch wichtigste Aussage betrifft die Veranlagungsverjährung: Die absolute Frist von 15 Jahren (Art. 120 Abs. 4 DBG) kann während eines hängigen Bundesgerichtsverfahrens eintreten und führt zur Aufhebung der Steuern für die betroffene Periode. Für die übrigen Perioden (2011 bis 2013) werden alle Rügen abgewiesen. Die Vertretungsmutmassung des Art. 113 DBG wird bestätigt und dahingehend präzisiert, dass sie sich nicht nur aus der Nachunterzeichnungsfrist, sondern auch aus dem gesamthaften Verfahrensverhalten ergeben kann. Das zweistufige Modell der gemeinsamen Veranlagung mit nachfolgender Steueteilung wird bekräftigt, ebenso wie die restriktive Praxis zur konfiskatorischen Besteuerung nach Art. 26 BV. Neu ist der Entscheid nicht; er illustriert aber die Schnittstellen zwischen Verfahrensrecht, Familienbesteuerung und verfassungsrechtlichen Belastungsgrenzen in einem langwierigen Nachveranlagungsverfahren mit strafrechtlicher Vorgeschichte.