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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1111/2026  ·  vom 13.10.2026

Qualité de partie plaignante

7B_1111/2026 — Parteistellung einer Gemeinde als Partei sui generis und nicht wiedergutzumachender Nachteil

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Juge unique der Chambre pénale du Tribunal cantonal VS · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Kropf · Verfahrensergebnis: Beschwerde unzulässig (Nichteintreten)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Anerkennung einer Gemeindefürsorgebehörde als Partei sui generis nach Art. 104 Abs. 2 StPO in einem Strafverfahren wegen Sozialhilfebetrugs verursacht der beschuldigten Person grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
  • Entscheidung: Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin keinen irreparablen Nachteil dartut; das Begehren um superprovisorische Massnahmen wird gegenstandslos.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine ständige Rechtsprechung, wonach die Parteistellung eines Dritten und die damit verbundene Akteneinsicht für den Beschuldigten keinen irreparablen Nachteil begründen, und grenzt die von Garbarski (SJ 2013) aufgezeigten Ausnahmen auf den Einzelfall eines spezifischen Missbrauchspotenzials ein.

Sachverhalt

Die kantonale Arbeits- und Fürsorgeinspektion des Kantons Wallis erstattete am 17. Oktober 2024 gegen A.________ Strafanzeige wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- oder Fürsorgeleistungen (Art. 148a StGB). A.________ hatte als Bezügerin von Sozialleistungen seit Februar 2022 angeblich verschwiegen, dass sie im Ausland erwerbstätig war, dort Krankheits- und Mutterschaftsentschädigungen sowie eine Impedimentzulage bezog (Gesamtbetrag rund 73'315 Fr.), und dass sie drei bis vier ausländische Bankkonten hielt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte einen unrechtmässig bezogenen Sozialleistungsbetrag von 40'085 Fr.

Am 10. Juni 2025 informierte die Staatsanwaltschaft (Office régional du Ministère public du Valais central) die Gemeinde Sion über das Verfahren und lud sie ein, sich bis zum 30. Juni 2025 als Privatklägerin nach Art. 70 Abs. 2 des walliser Gesetzes vom 10. September 2020 über Integration und Sozialhilfe (LIAS/VS; RS/VS 850.1) zu konstituieren, allfällige Zivilansprüche zu beziffern und Beweismittel geltend zu machen. Zugleich kündigte sie an, das Verfahren einstellen zu wollen. Auf Gesuch der Gemeinde hin wurde die Frist bis zum 18. August 2025 verlängert, und am 4. Juli 2025 [recte: 2025] wurde der Gemeinde das dossier MPC 2024 5142 per webtransfer zugestellt.

Mit Verfügung vom 4. August 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der Gemeinde mit, dass die Möglichkeit der Parteikonstituierung und der Akteneinsicht irrtümlich gewährt worden seien, da ihre Rückforderungsansprüche dem öffentlichen Recht unterstünden. Die Gemeinde Sion hielt in ihren Stellungnahmen vom 14. August 2025 an ihrem Begehren fest und stützte sich auf Art. 70 Abs. 2 LIAS/VS und Art. 104 Abs. 2 StPO. Die Beschuldigte wandte sich am 4. September 2025 dagegen. Durch Verfügung vom 27. Januar 2026 erkannte die Staatsanwaltschaft der Gemeinde Sion die Qualität als «partie plaignante au civil et au pénal» zu.

Die Juge unique der Chambre pénale du Tribunal cantonal VS wies mit Urteil vom 26. Juni 2026 die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von 800 Fr.

A.________ führt mit Eingabe vom 2. September 2026 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt principaliter festzustellen, dass die Gemeinde Sion weder im Straf- noch im Zivilpunkt nach Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 und 118 StPO oder Art. 104 Abs. 2 StPO Parteistellung besitze (Ziff. 3); sub­sidiärer, der Gemeinde ausschliesslich die Stellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO unter Ausschluss zivilrechtlicher Konklusionen zuzuerkennen (Ziff. 5); eventualiter Aufhebung und Rückweisung (Ziff. 6). Zudem beantragt sie superprovisorisch, der Gemeinde bis zum Entscheid die Teilnahme am Verfahren, die Akteneinsicht und die Verwendung von Aktenstücken in anderen Verfahren zu untersagen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden frei (BGE 151 IV 175 E. 2).

Der angefochtene Entscheid bestätigt die Parteistellung der Gemeinde Sion. Er wurde in einem Strafverfahren durch eine letztinstanzliche kantonale Behörde erlassen (Art. 80 Abs. 1 BGG) und untersteht somit grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

Soweit die Vorinstanz bestätigt hat, dass der Gemeinde die Parteistellung als Privatklägerschaft nach Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 StPO mangels Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zukommt, fehlt der Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Die Beschwerde ist insoweit unzulässig. Hingegen ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation insoweit zuzuerkennen, als sie der Gemeinde nach Art. 104 Abs. 2 StPO gewährte Parteistellung bestreitet.

Zwischenentscheid und nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Der angefochtene Entscheid beendet das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht; er ist ein Zwischenentscheid. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher nur zulässig bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist im Strafrecht grundsätzlich nicht anwendbar.

Art. 93 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Ein solcher Nachteil betrifft einen rechtlichen Schaden, der durch ein Endurteil oder einen anderen günstigen Entscheid nicht mehr nachträglich behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; BGE 147 IV 188 E. 1.3.2).

Nach ständiger Rechtsprechung verursacht ein Entscheid, der einem Dritten die Parteistellung als Beschwerdepartei in einem Strafverfahren zuerkennt, dem Beschuldigten in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, den ein Endentscheid nicht vollumfänglich wieder verschwinden liesse; die blosse Tatsache, sich einer weiteren Partei im Verfahren gegenübersitzen zu müssen, stellt keinen solchen Nachteil dar. Wird der Beschuldigte im Hauptverfahren verurteilt, so kann er sich letztinstanzlich vor Bundesgericht darüber beschweren, dass die strafprozessualen Vorschriften über die Parteistellung falsch angewendet worden seien (BGer 7B_993/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3.1; BGer 7B_978/2024 vom 5. Juni 2025 E. 1.3.1; BGer 7B_917/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei, die einen Zwischenentscheid anficht, hat die Tatsachen darzutun, aus denen sich ergibt, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, wenn dieser nicht ohne weiteres evident ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1).

Akteneinsicht als inherenter Nachteil und Abhilfe durch Schutzmassnahmen

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Teilnahme der Gemeinde Sion als Inhaberin hoheitlicher Gewalt als Beschwerdepartei ihr Zugang zum Strafdossier verschaffe und ermögliche, die Informationen aus dem Strafdossier im parallelen Verwaltungsverfahren zur Rückforderung der angeblich zu Unrecht ausgerichteten Sozialleistungen zu verwenden.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Akteneinsicht ein potenzieller, der Existenz eines Strafverfahrens inhärenter Nachteil ist, der zur Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ausreicht (BGer 7B_993/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3.1; BGer 7B_175/2024 vom 11. Juli 2024 E. 2.2.4; BGer 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.2.3). Ein irreparabler Nachteil erscheint hier umso weniger gegeben, als das Dossier der Gemeinde bereits am 4. Juli 2025 per webtransfer zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht keinen Missbrauch im Anschluss an diese Kenntnisnahme geltend (vgl. BGer 1B_399/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1).

Soweit spätere Aktenstücke betroffen sind, steht der Beschwerdeführerin der Weg offen, bei der Staatsanwaltschaft begründet Schutzmassnahmen oder Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts zu verlangen (vgl. Art. 73 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 108 StPO). Dies gilt namentlich, wenn Stücke mit sensiblen Daten offensichtlich ohne Belang wären — eine Beurteilung, die indessen nicht ohne Berücksichtigung der vorgeworfenen Tathandlungen und der in Betracht fallenden Straftatbestände erfolgen kann.

Art. 108 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. 2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. 3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. 4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. 5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.»

Die Ausnahme nach Garbarski und ihre Begrenzung auf den konkreten Fall

Nach GARBARSKI kann die Akteneinsicht einen irreparablen Nachteil begründen, wenn der Beschuldigte konkret dartut, dass die aus dem Strafdossier stammenden Elemente von der vermeintlichen Beschwerdepartei zu ihrem Vorteil verwendet werden könnten — etwa (i) in einem parallelen gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Sachkomplex, (ii) für eine Medienkampagne gegen den Beschuldigten oder (iii) zu kommerziellen Zwecken durch unrechtmässige Auswertung von Geschäftsgeheimnissen (GARBARSKI, SJ 2013 II S. 139 f.). Der Autor erwähnt ausserdem die Hypothese, in der ein Staat die Parteistellung beansprucht, angesichts der Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, um gegen ein Individuum oder dessen Vermögen vorzugehen (GARBARSKI, SJ 2013 II S. 140).

Das Bundesgericht anerkennt, dass die Vorinstanz festgestellt hat, die Gemeinde Sion verfüge über gewisse hoheitliche Befugnisse im Bereich der Sozialhilfe (Art. 7 Abs. 1 lit. a LIAS/VS). Es hält jedoch fest, dass es sich um eine Schweizer öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, was das Risiko eines Kontrollverlusts über die streitigen Daten von vornherein einschränkt — namentlich im Hinblick auf einen allfälligen Transfer ins Ausland. Die Gemeinde ist dem Schweizer Recht unterstellt, insbesondere dem Datenschutz- und Persönlichkeitsschutz. Kann eine Verwendung der im Strafdossier enthaltenen Elemente im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden, so stehen die in der Strafuntersuchung gewonnenen Informationen doch unbestreitbar im Zusammenhang mit den streitigen Leistungen, deren Rückerstattung verlangt wird, da die Untersuchung gerade klären soll, ob Straftaten begangen wurden, um sie zu erhalten. Es besteht ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, den Umfang der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zu kennen bzw. ihre Rückerstattung zu erlangen.

Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt und die Vorinstanz festgehalten hat, scheint die Gemeinde nicht befugt zu sein, ihre Rückforderungsansprüche, die a priori dem öffentlichen Recht unterstehen, durch Anschluss an das Strafverfahren geltend zu machen. Sie scheint somit keine andere Wahl zu haben, als in getrennten Verfahren zu agieren, um (1) die Prüfung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten und (2) die Rückerstattung der Leistungen durchzusetzen. Die Durchführung zweier Verfahren über denselben Sachkomplex zwischen denselben Parteien folgt somit nicht aus einem prozessualen Wahlentscheid der Gemeinde als Partei sui generis nach Art. 104 Abs. 2 StPO (vgl. BGE 152 IV 249 E. 3.4.8), sondern aus dem kantonalen Verfahrensrecht, das für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen massgebend ist. Dies genügt nicht, um eine Beeinträchtigung anzunehmen, die der Beschwerdeführerin einen irreparablen Nachteil zufügen könnte.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich gegebenenfalls vor dem Sachrichter nicht gegen allfällige «Zivilkonklusionen» der Gemeinde würde wehren können, namentlich wegen deren a priori öffentlich-rechtlicher Grundlage.

Parteistellung der Gemeinde als Partei sui generis (Art. 104 Abs. 2 StPO)

Art. 104 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. 2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.»

Art. 104 Abs. 2 StPO eröffnet Bund und Kantonen die Möglichkeit, weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahrnehmen, volle oder beschränkte Parteirechte einzuräumen. Die auf dieser Grundlage partizipierende Behörde tritt als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (vgl. BGE 152 IV 249 E. 3.4.8; vgl. auch Kommentar zu Art. 104 StPO, Rz. 8). Die Einräumung solcher Parteirechte setzt eine klare gesetzliche Grundlage voraus. Im vorliegenden Fall stützt sich die Gemeinde Sion auf Art. 70 Abs. 2 LIAS/VS, der die Parteistellung im kantonalen Recht verankert. Dass die Gemeinde ihre — dem öffentlichen Recht unterstehenden — Rückforderungsansprüche nicht im Rahmen des strafprozessualen Privatklägerinstituts (Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115, 118 StPO) durchsetzen kann, sondern auf das Instrument der Partei sui generis nach Art. 104 Abs. 2 StPO angewiesen ist, folgt aus der dogmatischen Trennung zwischen Individualrechtsgutverletzung (Privatklägerschaft) und Wahrnehmung öffentlicher Interessen (Partei sui generis).

Ergebnis und Kosten

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin das Bestehen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dartut. Die als unterliegende Partei auferlegten Gerichtskosten betragen 3'000 Fr. (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde Sion wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie sich verspätet vernehmen liess und in jedem Fall keine entsprechenden Anträge stellte (Art. 68 BGG). Das superprovisorische Massnahmenbegehren wird gegenstandslos.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuerkennung der Parteistellung an einen Dritten im Strafverfahren für den Beschuldigten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Der Grundsatz — die blosse Konfrontation mit einer weiteren Verfahrenspartei und die damit verbundene Akteneinsicht begründen keinen irreparablen Nachteil — ist in einer langen Reihe von Entscheiden der II. und I. strafrechtlichen Abteilung konstant bestätigt worden (BGer 7B_993/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3.1; BGer 7B_801/2023 vom 8. September 2025 E. 1.3.4; BGer 7B_978/2024 vom 5. Juni 2025 E. 1.3.1; BGer 7B_917/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 2.1; BGer 7B_175/2024 vom 11. Juli 2024 E. 2.2.4; BGer 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 7B_194/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.1). Das vorliegende Urteil reiht sich bruchlos in diese Linie ein und wendet sie auf die bislang weniger behandelte Konstellation an, in der eine Gemeindefürsorgebehörde als Partei sui generis nach Art. 104 Abs. 2 StPO auftritt.

Die dogmatische Grundlage dieser Linie wird im Kommentar zu Art. 104 StPO (Rz. 8) präzisiert: die Behörde tritt nach Art. 104 Abs. 2 StPO als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin auf; die Einräumung von Parteirechten setzt eine klare gesetzliche Grundlage voraus. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Einordnung und ergänzt sie um den prozessualen Befund, dass aus der dogmatischen Sonderstellung der Partei sui generis — deren Rückforderungsansprüche dem öffentlichen Recht unterstehen und deshalb nicht im Rahmen des Privatklägerinstituts durchsetzbar sind — zwangsläufig parallele Verfahren erwachsen können, ohne dass dies allein einen irreparablen Nachteil für den Beschuldigten begründet. Dies stimmt mit der dogmatischen Ausrichtung des Kommentars zu Art. 115 StPO überein, wonach bei Delikten, die primär Kollektivinteressen schützen, keine Privatgeschädigten anzuerkennen sind und die Parteistellung über Art. 104 Abs. 2 StPO bzw. kantonale Spezialgesetze zu konstruieren ist.

Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung durch die Auseinandersetzung mit der von GARBARSKI (SJ 2013 II S. 139 f.; SJ 2017 II S. 140 ff.) vertretenen Auffassung, die Akteneinsicht könne einen irreparablen Nachteil begründen, wenn konkreter Missbrauch dargetan werde — namentlich in parallelen Zivilverfahren, Medienkampagnen, kommerzieller Auswertung von Geschäftsgeheimnissen oder bei Inanspruchnahme der Parteistellung durch einen Staat. Das Bundesgericht anerkennt diese Ausnahmekonstellationen im Grundsatz, grenzt sie aber auf den konkreten Einzelfall ein: Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme eines irreparablen Nachteils erstens daran, dass das Dossier der Gemeinde bereits per webtransfer zugestellt worden war und kein Missbrauch behauptet wird; zweitens daran, dass die Gemeinde als Schweizer öffentlich-rechtliche Körperschaft dem Schweizer Datenschutz- und Persönlichkeitsschutz untersteht, was das Risiko eines Kontrollverlusts (insbesondere durch Auslandtransfer) von vornherein begrenzt; drittens daran, dass ein offenkundiges öffentliches Interesse an der Kenntnis des Umfangs der zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen und deren Rückerstattung besteht; und viertens daran, dass die parallele Verfahrensführung nicht auf einem prozessualen Wahlentscheid der Gemeinde beruht, sondern auf dem kantonalen Verfahrensrecht für die Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Die von Garbarski erwähnte Hypothese der staatlichen Parteistellung wird damit nicht generell verworfen, aber für den Fall einer Schweizer Gemeindefürsorgebehörde im Sozialhilfebetrugsverfahren verneint — eine Abgrenzung, die die bisherige Rechtsprechung in dieser Schärfe noch nicht vorgenommen hatte.

Das Urteil steht im Einklang mit BGE 152 IV 249, wo das Bundesgericht für eine IV-Stelle im Strafverfahren wegen Sozialhilfebetrugs festgehalten hat, dass diese nicht als geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und sich nicht als Strafklägerin konstituieren kann, sondern — falls überhaupt — nur über Art. 104 Abs. 2 StPO Parteirechte ableiten kann. Die vorliegende Entscheidung bestätigt die dogmatische Trennung zwischen Privatklägerschaft (Individualrechtsgutverletzung) und Partei sui generis (Wahrnehmung öffentlicher Interessen) und präzisiert die prozessualen Folgen: Dass eine Behörde als Partei sui generis Akten bezieht und in einem parallelen Verwaltungsverfahren verwendet, ist eine Folge dieser dogmatischen Konstruktion und begründet für den Beschuldigten keinen irreparablen Nachteil, solange die Abhilfeinstrumente der Art. 73 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 108 StPO zur Verfügung stehen und kein konkreter Missbrauch dargetan wird.

Die Entscheidung ist als Bestätigung und kasuistische Präzisierung der ständigen Rechtsprechung zu qualifizieren; eine Praxisänderung liegt nicht vor.

Fazit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Zuerkennung der Parteistellung als Partei sui generis nach Art. 104 Abs. 2 StPO an die Gemeinde Sion für die beschuldigte Person keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Die Akteneinsicht ist ein inherenter, mit der Existenz eines Strafverfahrens verbundener Nachteil, der für sich allein nicht genügt; die von Garbarski aufgezeigten Ausnahmekonstellationen werden im Prinzip anerkannt, im konkreten Fall einer Schweizer Gemeindefürsorgebehörde jedoch verneint. Der Beschuldigten stehen die Schutzmechanismen der Art. 73 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 108 StPO zur Verfügung, um allfällige Missbräuche im Einzelfall abzuwenden. Das superprovisorische Massnahmenbegehren wird damit gegenstandslos.

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