2C_526/2025 — Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei über sechsmonatigem Auslandsaufenthalt
Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterinnen Hänni und Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten führt zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen, unabhängig von den Gründen oder dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, welche das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der seit 1987 bzw. 2000 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführenden nach Art. 61 Abs. 2 AIG festgestellt hat; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das Erlöschen formell-objektiv anknüpft, keine Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert und der Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV) nach Erlöschen nur bei besonders ausgeprägter Integration offensteht — was bei fehlender wirtschaftlicher und sprachlicher Integration trotz jahrzehntelangem Aufenthalt verneint wird.
Sachverhalt
Die beiden Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Nordmazedonien (geboren 1959 bzw. 1961), halten sich seit 1987 bzw. 2000 in der Schweiz auf und besitzen eine Niederlassungsbewilligung. Sie haben drei volljährige Kinder.
Am 7. Februar 2018 ersuchten sie das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft um eine vierjährige Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen. Den Gesuchen wurde mit Verfügung vom 26. April 2018 bis längstens 1. Februar 2022 entsprochen. In der Folge zogen die Eheleute per 31. Mai 2018 aus der Gemeinde U.________ weg und meldeten sich am 24. Januar 2022 wieder dort an.
Vom 22. August 2022 bis zum 6. April 2023 hielten sich die Beschwerdeführenden erneut in Nordmazedonien auf — rund siebeneinhalb Monate —, ohne in die Schweiz zurückzukehren und ohne ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 stellte das Amt fest, dass die Niederlassungsbewilligungen spätestens seit August 2022 aufgrund des über sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes von Gesetzes wegen erloschen seien. Die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt, eine Ausreisfrist bis zum 31. August 2023 angesetzt. Die kantonalen Rechtsmittel (Regierungsrat vom 29. Oktober 2024; Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 16. April 2025) blieben erfolglos.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 gelangen die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht und beantragen Feststellung, dass ihre Niederlassungsbewilligungen nicht erloschen seien; eventualiter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, subeventualiter Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsinstruktion.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch — auch wenn, wie hier, geltend gemacht wird, die Bewilligung sei nicht erloschen (BGE 141 II 169 E. 4.4.4; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die Beschwerde ist in diesem Punkt zulässig.
Unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sich die Beschwerdeführenden auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG berufen: Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG greift. In diesem Punkt können ausschliesslich verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden («Star»-Praxis, BGE 149 I 72 E. 3.1), was die Beschwerdeführenden nicht tun.
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG
Streitgegenstand ist das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Erlöschensgrund gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG gegeben ist, beanstanden aber, dass das Erlöschen in ihrem Fall verfassungs- und konventionswidrig sei. Sie rügen eine Verletzung von Art. 61 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK.
Die massgebende gesetzliche Bestimmung lautet:
Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20)«Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Erlöschensgrund unbestritten erfüllt ist: Die Beschwerdeführenden hielten sich vom 22. August 2022 bis zum 6. April 2023 — rund siebeneinhalb Monate — ununterbrochen im Ausland auf, ohne sich abzumelden oder ein Aufrechterhaltungsgesuch zu stellen (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Satz 2 AIG). Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, als sie den Erlöschensgrund als gesetzt bestätigte.
Formelle Anknüpfung — keine Verhältnismässigkeitsprüfung
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, dass das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten von Gesetzes wegen und unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person eintritt (BGE 149 I 66 E. 4.7). Der Gesetzgeber hat auf ein rein formelles Kriterium abgestellt (BGE 145 II 322 E. 2.3). Folglich genügt der blosse Umstand, dass sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält.
Weil die Bewilligung von Gesetzes wegen dahinfällt, bedarf es — anders als bei einem Bewilligungswiderruf — grundsätzlich keiner Prüfung der Verhältnismässigkeit. Ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig, verschuldet oder unverschuldet länger als sechs Monate dauerte, namentlich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (wie die Beschwerdeführenden geltend machen), muss unberücksichtigt bleiben. Die Betroffenen hatten die Möglichkeit, vor Ablauf der sechs Monate ein Gesuch um Aufrechterhaltung zu stellen (Art. 79 Abs. 2 VZAE).
Lebensmittelpunkt — irrelevant bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Lebensmittelpunkt befände sich weiterhin in der Schweiz. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Feststellung des Lebensmittelpunkts nur dann von Belang ist, wenn der Auslandsaufenthalt durch einen oder mehrere kürzere Aufenthalte in der Schweiz unterbrochen wurde. Da die Beschwerdeführenden während des gesamten Zeitraums nie in die Schweiz zurückkehrten, ist der Lebensmittelpunkt unerheblich.
Schutzbereich von Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV — besonders ausgeprägte Integration
Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.»
Nach der Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person nach Erlöschen ihrer ursprünglichen Bewilligung grundsätzlich nicht mehr auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung genügend enger Beziehungen an das Land nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt berufen (BGE 149 I 66 E. 4.6). Würde man den Schutz des Privatlebens nach Erlöschen der Bewilligung weitergelten lassen, könnte eine ausländische Person, die sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und dann für sechs Monate oder mehr das Land verlassen hat, gestützt auf den Schutz des Privatlebens erneut einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt (BGE 149 I 66 E. 4.8; BGE 149 I 207 E. 5.3.3).
Die Rechtsprechung hat jedoch präzisiert, dass im Falle des Erlöschens die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen bleibt (BGE 149 I 207 E. 5.3). Diese stellte darauf ab, ob die betroffene Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält, sich mithin auf eine besonders ausgeprägte Integration («integration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b).
Vorliegend ist dies nicht der Fall: Der Beschwerdeführer ist seit 2015 nicht mehr erwerbstätig, die Beschwerdeführerin ging gar keiner oder nur in geringem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nach. Beide weisen trotz jahrzehntelangem Aufenthalt sprachliche Defizite auf. Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass sie nicht als wirtschaftlich und sprachlich integriert gelten können — es kann weder von einer gelungenen noch von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden.
Schutz des Familienlebens — Kernfamilie und besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Für andere familiäre Verhältnisse muss ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Die Beschwerdeführenden machen kein solches Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (Cousin, Cousine, volljährige Kinder, Enkelkinder) geltend. Allein gute und enge Beziehungen sowie die regelmässige Betreuung der Enkelkinder genügen dafür nicht.
Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit rügen, begründen sie diese nicht ausreichend. Dies genügt der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 2C_526/2025 steht in einer langen, gefestigten Linie der Rechtsprechung zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG. Es bestätigt die massgeblichen Grundsätze, ohne neue Akzente zu setzen — was ihm in einer Streitsache, in der die Beschwerdeführenden sich gegen eine in sich schlüssige und konstante Praxis wehren, auch die Funktion einer Klärung des Standes der Rechtsprechung zukommt.
Bestätigung der formellen Anknüpfung und des Wegfalls der Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Bundesgericht bekräftigt, dass das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten formell-objektiv an das zeitliche Kriterium anknüpft und unabhängig von Gründen, Motiven oder Absichten eintritt (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGE 145 II 322 E. 2.3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung findet — anders als beim Widerruf — nicht statt. Damit stimmt das Urteil überein mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK, der den Schutzbereich von Art. 8 EMRK weit fasst, jedoch die einfachgesetzliche Regelung des Erlöchens als legitimate aim-Einschränkung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK anerkennt. Die Ablehnung einer Verhältnismässigkeitsprüfung beim gesetzlichen Erlöschen entspricht der dort dargestellten systematischen Trennung zwischen Erlöschen (Art. 61 AIG) und Widerruf (Art. 62 AIG) — eine Unterscheidung, die auch die Themenseite zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auf glossagens.ch im Überblick zum 8. Kapitel des AIG (Art. 61–68 AIG) herausstellt.
Bestätigung der Unanwendbarkeit der Integrationsvermutung nach Erlöschen. Der zentrale dogmatische Punkt des Urteils ist die Bestätigung, dass die Vermutung genügend enger Beziehungen nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt (BGE 144 I 266) nach Erlöschen der ursprünglichen Bewilligung nicht mehr greift (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGE 149 I 207 E. 5.3.3). Das Bundesgericht begründet dies mit der Gefahr der Aushöhlung von Art. 61 Abs. 2 AIG: Würde der Schutz des Privatlebens nach Erlöschen unbegrenzt weitergelten, könnte jede Person, die sich einmal längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, nach einem Auslandsaufenthalt von sechs Monaten oder mehr gestützt auf Art. 8 EMRK wieder einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Diese Überlegung entspricht der im Onlinekommentar zu Art. 13 BV dargelegten harmonisierenden Auslegung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, wonach der Schutzbereich zwar weit, aber durch die einfachgesetzliche Regelung konstituiert wird, die dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt.
Präzisierung der «besonders ausgeprägten Integration» als alone verbleibende Durchbrechung. Das Urteil präzisiert den Anwendungsbereich der Ausnahme: Nach Erlöschen der Bewilligung bleibt der Schutzbereich von Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV nur dann geöffnet, wenn sich die betroffene Person auf eine besonders ausgeprägte Integration («integration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Bundesgericht wendet diesen Massstab hier konsequent an: Fehlende wirtschaftliche Integration (keine Erwerbstätigkeit seit 2015 bzw. nur geringfügige Erwerbstätigkeit) und sprachliche Defizite trotz jahrzehntelangem Aufenthalt führen zur Verneinung einer besonders ausgeprägten Integration. Dies stimmt überein mit den Kriterien, die im Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK im Schutzbereich des Privatlebens dargelegt sind — wonach die Gesamtheit der sozialen Beziehungen und die Integration in das Aufnahmeland massgebend sind — und mit der auf der Themenseite zum Familiennachzug auf glossagens.ch beschriebenen Systematik, nach der das gesetzliche Nachzugsregime durch das übergeordnete Verfassungs- und Völkerrecht überlagert wird, aber die Beweislast für eine darüber hinausgehende Schutzbedürftigkeit bei der betroffenen Person liegt.
Abgrenzung zum Familienleben. Das Urteil grenzt sich im Bereich des Familienlebens klar ab: Der Schutz bezieht sich auf die Kernfamilie (Eltern mit minderjährigen Kindern); für volljährige Kinder und weitere Angehörige ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Gute Beziehungen und die Betreuung von Enkelkindern genügen nicht. Auch hier folgt das Bundesgericht der gefestigten Linie (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 147 I 268 E. 1.2.3) und bestätigt die strenge dogmatische Trennung zwischen Privatleben (Integration) und Familienleben (Kernfamilie bzw. Abhängigkeitsverhältnis), die im Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK als eigenständige Garantien dargestellt wird.
Kein Widerspruch zu den Kommentierungen. Das Urteil weicht von keiner der konsultierten Kommentierungen ab. Es bestätigt vielmehr die dort dargestellte Rechtsprechungslinie in allen Punkten: die formelle Anknüpfung des Erlöschens, den Wegfall der Verhältnismässigkeitsprüfung, die Unanwendbarkeit der Integrationsvermutung nach Erlöschen sowie die strenge Voraussetzung der besonders ausgeprägten Integration als einzige verbleibende Durchbrechung.
Fazit
Das Urteil 2C_526/2025 ist ein konsequenter Anwendungsfall der gefestigten Rechtsprechung zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten — unabhängig von Gründen, Motiven oder Lebensmittelpunkt — zum gesetzlichen Erlöschen führt, ohne dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattfindet. Nach Erlöschen der Bewilligung bleibt der Schutzbereich von Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV nur bei besonders ausgeprägter Integration geöffnet, die hier trotz jahrzehntelangem Aufenthalt wegen fehlender wirtschaftlicher und sprachlicher Integration verneint wird. Der Schutz des Familienlebens greift nicht, da die Kinder volljährig sind und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.