7B_1277/2025 — Aufschub des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung bei psychischer Erkrankung (Paposhvili-Doktrin)
Rechtsgebiet: Strafrecht (Vollzug der Landesverweisung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public (Urteil vom 14. November 2025) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung; Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichter van de Graaf, Bundesrichterin Hofmann; Gerichtsschreiberin Pittet · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Der serbische Staatsangehörige A.________ verlangt den Aufschub des Vollzugs der rechtskräftig ausgefällten obligatorischen Landesverweisung (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) und beruft sich auf eine Verschlechterung seines psychischen Zustands mit konkreter Suizidgefahr sowie auf drohende Repressalien in Serbien.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Eine massgebliche Veränderung der Umstände seit dem die Landesverweisung anordnenden Urteil wird nicht glaubhaft gemacht; die psychischen Beschwerden bestehen seit Jahren und sind konstant. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht medizinische Vollzugsmodalitäten (Begleitung, Übergabe in Serbien) angeordnet.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die enge Tragweite von Art. 66d StGB als letztes Notventil gegen zwingendes Völkerrecht und grenzt es von einer nachträglichen Härtefallprüfung ab. Die Paposhvili-Doktrin (Art. 3 EMRK bei schwerer Erkrankung) verlangt eine qualifizierte Schwelle; psychische Leiden, die im Heimatstaat behandelbar sind, begründen keinen Aufschub, sondern allenfalls Vollzugsmodalitäten.
Sachverhalt
A.________, ein 1983 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste 2010 in die Schweiz ein und stellte 2011 ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (TAF) anerkannte 2014 jedoch, dass die Durchführung des Wegweisungsentscheids wegen A.________s psychischem Zustand — einer rezidivierenden mittelgradigen Depression mit Suizidedeen und «réellem Risiko» der Tatausführung — unzumutbar war (Art. 83 Abs. 4 AIG). Eine vorläufige Aufnahme wurde verfügt und regelmässig verlängert.
Im März 2024 verurteilte das Tribunal de police de la Broye et du Nord vaudois A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (Verheimlichung von über 100 000 Franken gegenüber dem EVAM, unrechtmässig bezogener Betrag von 61 907 Franken) zu einer bedingt ausgesetzten Freiheitsstrafe von 240 Tagen und wies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Die strafrechtliche Landesverweisung wurde in der Berufung bestätigt (August 2024) und das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 6B_886/2024 vom 3. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte die Verhältnismässigkeitsabwägung und hielt fest, dass ein Risiko grausamer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Serbien nicht dargetan sei und gesundheitliche Probleme im Heimatstaat behandelt werden könnten.
Das SEM hob die vorläufige Aufnahme am 30. April 2025 auf (Art. 83 Abs. 9 AIG), weil die strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig geworden war. A.________ beantragte am 22. Mai 2025 beim Service de la population (SPOP) den Aufschub des Vollzugs und legte mehrere psychiatrische Atteste vor, die eine Verschlechterung seines Zustands, eine konkrete Suizidgefahr, die Unmöglichkeit einer psychotherapeutischen Betreuung in Serbien sowie die Gefahr von Repressalien wegen seiner Informantentätigkeit für die Schweizer Polizei geltend machten. Der SPOP wies das Gesuch am 25. Juli 2025 ab, das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 14. November 2025 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit: Beschwerdelegitimation und Rechtskraftsperre
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66d StGB unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), wie das Bundesgericht in BGE 147 IV 453 E. 1.4.3 festgehalten hat.
Nachdem das die Landesverweisung anordnende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, kann es weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten noch zwischen denselben Parteien erneut infrage gestellt werden (formelle und materielle Rechtskraft). Die Beschwerde gegen eine blosse Vollzugsentscheidung ist deshalb nur zulässig, wenn sie eine tatsächlich neue, im früheren Urteil nicht vorhergesehene Frage regelt oder eine neue Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen bewirkt. Der Beschwerdeführer muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG konkret dartun, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben und dass diese Änderungen zu einer anderen Verhältnismässigkeitsbeurteilung führen könnten. Das blosse Behaupten der Veränderung eines isolierten Umstands genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 E. 1.3.1).
Soweit der Beschwerdeführer neue Elemente zum Risiko von Repressalien in Serbien geltend macht (ein Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2025, das angibt, über keine diesbezüglichen Informationen zu verfügen), zeigt er keinen massgeblichen Umstandswandel auf. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzulässig. Soweit er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands anführt, lässt das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit offen, da die Beschwerde ohnehin in der Sache abzuweisen ist.
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Beweisanträge (Anhörung von Polizeimitgliedern, für die er als Informant tätig gewesen war) wiederholt abgewiesen worden seien. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die antizipierte Beweiswürdigung der Strafgerichte im die Landesverweisung anordnenden Urteil zu Recht nicht erneut infrage gestellt hat. Die Frage, ob die Anhörung der Polizeimitglieder für die Beurteilung des Repressalienrisikos massgeblich sei, sei bereits von den Instanzen beurteilt worden; der Beschwerdeführer bringt kein neues Element bei, das eine Abweichung rechtfertigen würde. Soweit er eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, genügt die Argumentation nicht den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG und ist unzulässig.
Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB: Zwingendes Völkerrecht und medizinische Vollzugshindernisse
Die zentrale Norm des Urteils ist Art. 66d StGB, der den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) eng begrenzt regelt. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt ist, kommt einzig Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zum Zug — andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, namentlich das Non-Refoulement-Gebot.
Art. 66d StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. 2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.»
Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen (Art. 92 StGB) aufgeschoben oder unterbrochen werden kann. Art. 66d StGB reserviert als lex specialis zu Art. 92 StGB einen letzten, eng begrenzten Kontrollraum, um zu verhindern, dass eine rechtskräftig ausgefällte Landesverweisung unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden völkerrechtlichen Norm vollstreckt wird. Er bezweckt keinen nachträglichen Freipass zur Neubeurteilung strafrechtlicher Härtefallabwägungen, sondern fungiert als letztinstanzliche Notbremse gegen die Ausschaffung in Folter, Tod oder Verfolgung (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.1; 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 E. 2.2). Der Prüfungsdurchgriff ermöglicht es jedoch, angesichts des Zeitablaufs zwischen Urteilseröffnung und Vollzug eine Veränderung der massgebenden Umstände zu berücksichtigen, die so wichtig ist, dass es sich aus zwingenden humanitären Gründen aufdrängt, auf den Vollzug zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.7 s.; 7B_376/2025 vom 11. August 2026 E. 2.1).
Die unter lit. b fallende zwingende völkerrechtliche Norm ist in erster Linie das Folterverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK:
Art. 25 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. 2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.»
Die Paposhvili-Doktrin bei kranken Ausländern
Das Bundesgericht referiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK bei der Wegweisung kranker Ausländer. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wirft die Vollstreckung der Wegweisung oder Ausschaffung eines körperlich oder psychisch kranken Ausländers ausnahmsweise eine Frage nach Art. 3 EMRK auf, wenn die Krankheit einen bestimmten Schweregrad erreicht und hinreichend dargetan ist, dass die Person bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einem konkreten und schweren Risiko ausgesetzt ist, einer verbotenen Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 29 ff.; BGE 137 II 305 E. 4.3; 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4). Das ist namentlich der Fall, wenn das Leben der Person in Gefahr ist, der Zielstaat keine ausreichende medizinische Versorgung bietet und kein Familienangehöriger die elementarsten vitalen Bedürfnisse abdecken kann.
In Paposhvili gegen Belgien (Grosse Kammer, 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183) hat der EGMR diese Rechtsprechung präzisiert: Neben den Situationen des unmittelbar drohenden Todes umfassen die «anderen sehr aussergewöhnlichen Fälle» jene der Wegweisung einer schwer kranken Person, bei denen schwerwiegende Gründe bestehen, anzunehmen, dass sie — ohne dass ein unmittelbares Todesrisiko besteht — mangels angemessener Behandlung im Zielstaat oder mangels Zugang zu einer solchen einem realen Risiko ausgesetzt ist, einen schweren, schnellen und irreversiblen Verfall ihres Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder eine signifikante Reduktion ihrer Lebenserwartung zu erleiden (vgl. auch 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.5; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1). Die Wegweisung eines kranken Ausländers in ein Land mit geringeren Behandlungsmöglichkeiten bleibt mit Art. 3 EMRK vereinbar, ausser in sehr aussergewöhnlichen Fällen bei zwingenden humanitären Erwägungen.
Die Rechtsprechung hat überdies betont, dass je nach Gesundheitszustand und verfügbarer Versorgung im Heimatstaat die Ausschaffung auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismässig sein kann (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Es sind der Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung, die im Heimatstaat verfügbaren medizinischen Leistungen und die negativen Folgen für die betroffene Person zu prüfen.
Fürsorgepflicht und Vollzugsmodalitäten
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK sind die Schweizer Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alle vernünftigen Vorkehrungen zu treffen, um Leben und Gesundheit der rückzuführenden Person soweit wie möglich nicht zu gefährden. Das Bundesgericht verlangt eine sorgfältige Planung des Vollzugs: nötigenfalls ist vor dem Vollzug eine Fürsorgeunterbringung (Art. 426 ZGB) zu prüfen, eine medizinische Begleitung während des Flugs, eine Übergabe an kompetente Fachpersonen im Heimatstaat oder eine Kontaktaufnahme mit diesen vorzusehen. Erst wenn sich der Vollzug auch mit medizinischer Rückkehrhilfe und angemessenen Vorsichtsmassnahmen langfristig als unmöglich erweist, stellt sich die Frage der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.7; 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.7).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden mittelgradigen Depression mit somatischem Syndrom und einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen leidet. Sein Gesundheitszustand sei jedoch bereits von den Strafgerichten geprüft worden: Das Tribunal de police hat eine angemessene medizinische Versorgung in Serbien als möglich erachtet, die Cour d'appel pénale hat dies bestätigt, und das Bundesgericht hat mit 6B_886/2024 vom 3. Februar 2025 festgehalten, dass nichts darauf hindeute, dass seine Probleme im Heimatstaat nicht behandelt werden könnten. Die strafrechtliche Landesverweisung ist somit endgültig; nur massgebliche medizinische Veränderungen, die zu einer anderen Verhältnismässigkeitsbeurteilung führen könnten, wären in diesem Stadium zu berücksichtigen.
Die drei nach dem Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2025 eingereichten psychiatrischen Berichte zeigen nach Auffassung der Vorinstanz keine solche Veränderung auf. Das Bundesgericht teilt diese Einschätzung: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine psychische Belastung zu wiederholen und eine «kürzliche Verschlechterung» zu behaupten, ohne die Begründung der Vorinstanz zu erschüttern, wonach die gesundheitlichen Probleme konstant seien. Die Selbstmordgedanken bestehen seit vielen Jahren (schon das TAF hatte 2014 festgehalten, dass diese nicht reaktiv auf die Aussicht einer Rückkehr seien, sondern seit mehreren Jahren bestünden und sich verfestigt hätten). Die Psychiatrin erwähnt eine erhöhte Konsultationsfrequenz und eine Verschlechterung durch «administrative Veränderungen», doch dies stellt keine massgebliche Veränderung dar, die zu einer anderen Verhältnismässigkeitsbeurteilung führen könnte. Der Beschwerdeführer erschöpft sich in appellatorischer Argumentation und stützt sich auf Elemente, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben und deren willkürliche Auslassung er nicht dartut.
Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht anerkannt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Risiken von grosser Bedeutung seien und aktuell bestünden. Angesichts des konkreten und hohen Risikos einer Tatausführung obliege es dem SPOP, sorgfältige medizinische Begleitmassnahmen zu planen und umzusetzen, um die Risiken für Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers so weit wie möglich zu minimieren. Der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung könne nur unter der Bedingung durchgeführt werden, dass angemessene Massnahmen zur medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers ergriffen werden — insbesondere eine Betreuung durch eine seinem Gesundheitszustand angemessene Struktur ab seiner Ankunft in Serbien und eine langfristige Sicherstellung der psychiatrischen Nachbetreuung und medikamentösen Behandlung. Das Bundesgericht bestätigt diese Auflage und weist die Beschwerde ab.
Weitere Rügen
Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Verankerung in Serbien geltend macht und eine psychiatrische Expertise zu «Diagnosen, aktueller Behandlung in der Schweiz und konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Serbien» verlangt, zeigt er nicht auf, dass er diese Punkte vor der Vorinstanz erhoben und diese dazu Stellung genommen hätte (Art. 80 Abs. 1 BGG); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird insoweit nicht gerügt. Die Rüge ist unzulässig und würde ohnehin abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine neuen massgeblichen Elemente zum Beziehungsnetz in Serbien vorbringt. Die pauschale Rüge zur «Interessenabwägung» geht ebenfalls ins Leere, da die massgeblichen Elemente bereits vom Strafgericht beurteilt wurden und der Beschwerdeführer keinen Umstandswandel dartut.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 66d StGB ein, die seit dem Grundsatzurteil BGE 147 IV 453 die enge Tragweite der Vollzugsaufschub-Tatbestände und die materielle Rechtskraftsperre betont. Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert dabei mehrere Linien.
Erstens bestätigt das Urteil die dogmatische Grundlinie, dass Art. 66d StGB als lex specialis zu Art. 92 StGB ausschliesslich zwingendes Völkerrecht (Non-Refoulement) als Aufschubgrund anerkennt und keine nachträgliche Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eröffnet. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 66d StGB dargestellten Systematik, wonach die Norm als «sicherndes Notventil» bei der Vollstreckung rechtskräftiger Ausweisungen fungiert und kein «nachträglicher Freipass zur Neubeurteilung strafrichterlicher Härtefallabwägungen» ist. Das Urteil bestätigt diese Einordnung vollumfänglich: Die Frage der persönlichen Härtefallsituation (Art. 66a Abs. 2 StGB) kann im Vollzugsstadium nicht mehr aufgerollt werden (BGE 147 IV 453 E. 1.4.6; 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026).
Zweitens bestätigt das Urteil die jüngere, in 7B_303/2026 vom 20. August 2026 und 7B_623/2025 vom 4. Februar 2026 formulierte Rechtskraftsperre: Vorbringen, dessen Umstände bereits im Zeitpunkt des die Landesverweisung anordnenden Urteils vorlagen und unangefochten blieben, durchbricht die materielle Rechtskraft im Vollzugsstadium nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr eine nachträgliche Veränderung der massgeblichen Umstände glaubhaft machen. Das Urteil wendet diesen Massstab konsequent an und verneint eine solche Veränderung, weil die psychischen Beschwerden und Suizidedeen seit Jahren konstant bestehen und bereits in das die Landesverweisung anordnende Urteil eingeflossen sind. Damit grenzt es sich implizit von der im Glossagens-Kommentar zu Art. 66d StGB, Abschnitt G (medizinische Vollzugshindernisse) dargestellten Kasuistik ab, wonach medizinische Gründe einen Aufschub nur bei unmittelbarem Todesrisiko oder rapider irreversibler Leidensverschlechterung mangels Grundversorgung begründen — hier ist weder ein Todesrisiko im Sinne der Paposhvili-Doktrin dargetan (die Behandlung ist in Serbien verfügbar), noch ein Umstandswandel seit dem Urteil glaubhaft gemacht.
Drittens bestätigt das Urteil die in BGE 145 IV 455 E. 9.1 und BGE 139 II 393 E. 5.2.2 formulierte Fürsorgepflicht des Staates: Auch wenn ein medizinischer Aufschubgrund im Sinne von Art. 3 EMRK nicht vorliegt, sind die Schweizer Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen angemessene medizinische Begleitmassnahmen zu treffen (Fürsorgeunterbringung nach Art. 426 ZGB, medizinisches Geleit, Übergabe an Fachpersonen im Heimatstaat). Das Urteil präzisiert diese Fürsorgepflicht für den Fall einer chronifizierten psychischen Erkrankung mit konkreter Suizidgefahr: Die Vorinstanz hat zu Recht verlangt, dass der Vollzug nur unter der Bedingung angemessener medizinischer Betreuung — ab Ankunft in Serbien und langfristige Sicherstellung der psychiatrischen Nachbetreuung und medikamentösen Behandlung — durchgeführt werden darf. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 25 BV, Abschnitt C (absolutes Folter- und Misshandlungs-Refoulement-Verbot) dargestellten Differenzierung zwischen dem qualifizierten Schwellenwert des Art. 25 Abs. 3 BV (der hier nicht erreicht ist, weil die Behandlung in Serbien verfügbar ist) und der daraus nicht abgeleiteten, aber gleichwohl bestehenden staatlichen Fürsorgepflicht bei der konkreten Vollzugsplanung.
Viertens schliesslich grenzt sich das Urteil von der im Glossagens-Kommentar zu Art. 66d StGB, Abschnitt F referierten und durch 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 begründeten Leitpraxis ab, wonach Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) für sich allein keinen Aufschubgrund nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weil er nicht zum zwingenden Völkerrecht (jus cogens) gehört. Das vorliegende Urteil tangiert diese Frage nicht direkt, erwähnt aber Art. 8 EMRK bloss im Kontext der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 145 IV 455 E. 9.1) und bestätigt damit indirekt, dass Art. 8 EMRK ausserhalb des strengen Aufschubstatbestands von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB verbleibt.
Fazit
Das Urteil 7B_1277/2025 ist eine konsequente Anwendung der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 66d StGB auf den Fall einer chronifizierten psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr. Es bestätigt, dass die Norm als letztes Notventil gegen zwingendes Völkerrecht eng begrenzt ist und eine nachträgliche Härtefallprüfung ausschliesst. Die Paposhvili-Doktrin verlangt eine qualifizierte Schwelle — ein unmittelbares Todesrisiko oder ein schneller, irreversibler Verfall mangels elementarer Behandlung —, die hier nicht erreicht wird, weil die psychiatrische Behandlung in Serbien verfügbar ist und die Beschwerden seit Jahren konstant sind. Die staatliche Fürsorgepflicht erschöpft sich in der Pflicht zu sorgfältiger Vollzugsplanung mit medizinischer Begleitung und Übergabe, nicht aber in einem Aufenthalt in der Schweiz. Die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (wegen von vornherein aussichtsloser Beschwerde) folgt konsequent dieser Linie. Das Urteil illustriert damit die harte Grenze, die das Bundesgericht zwischen dem strafrechtlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB), der im Erkenntnisverfahren zu prüfen ist, und dem völkerrechtlichen Vollzugsaufschub (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) zieht — eine Grenze, die für chronisch psychisch kranke, aber im Heimatstaat behandelbare Ausländer einen Aufschub praktisch ausschliesst.