bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_196/2026  ·  vom 11.09.2026

Wegweisung aus dem Schengen-Raum

2C_196/2026 — Wegweisung aus dem Schengen-Raum und unbehandelte Rüge als Verletzung des rechtlichen Gehörs

Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Verfassungsprozessrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Hänni J., nebenamtliche Bundesrichterin Hänni D., Gerichtsschreiberin Braun · Verfahrensergebnis: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutgeheissen, angefochtenes Urteil aufgehoben, Rückweisung an das Verwaltungsgericht.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hält fest, dass eine kantonale Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, wenn sie eine klar formulierte Rüge bezüglich der Wegweisung aus dem Schengen-Raum unbehandelt lässt, ohne den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben.
  • Entscheidung: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Keine Gerichtskosten; Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- an den Rechtsbeistand.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Reichweite des rechtlichen Gehörs im ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren: Eine Rüge, die sich gegen eine Anordnung richtet, die nach der Ausreise aus der Schweiz weiterwirkt (Wegweisung aus dem Schengen-Raum), darf nicht mit dem blossen Hinweis auf die Gegenstandslosigkeit der Wegweisung aus der Schweiz übergangen werden. Zudem wird die Star-Praxis (BGE 149 I 72) im Wegweisungskontext bestätigt.

Sachverhalt

Ausgangslage und aufenthaltsrechtlicher Werdegang

Der 1998 geborene A.________, vietnamesischer Staatsangehöriger, heiratete im Juli 2023 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige B.________ (geb. 2004), die seit dem 17. Mai 2023 in der Schweiz lebte und am 24. Juli 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. A.________ reiste am 1. August 2023 von Polen aus in die Schweiz ein und erhielt am 15. Dezember 2023 eine bis zum 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Widerruf und Wegweisung

Im August 2024 leitete das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen wegen eines Verdachts auf eine Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2026. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 ab und setzte A.________ eine Frist bis zum 2. Februar 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums. Sie erwog unter anderem, A.________ habe in der Rekursschrift angegeben, sich scheiden lassen zu wollen, weshalb sein aus der Ehe abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht — unabhängig von der Frage einer Scheinehe — dahingefallen sei. Im Vergleich zur Verfügung des Migrationsamts erweiterte die Sicherheitsdirektion die Wegweisung damit auf den Schengen-Raum.

Vorinstanzliches Verfahren

Am 16. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2026 «im Sinn der Erwägungen» ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass A.________ sich bereits am 13. August 2025 persönlich per 31. August 2025 bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet und in die Slowakei ausgereist sei. Ein aktuelles und praktisches Interesse an der Neusetzung der Ausreisefrist sei daher entfallen. Ferner erwog das Verwaltungsgericht, dass das Rechtsschutzinteresse von A.________ mit seiner Abmeldung und Ausreise während des hängigen Rekursverfahrens bei der Sicherheitsdirektion dahingefallen sei. Die Sicherheitsdirektion hätte den Rekurs als gegenstandslos geworden abschreiben müssen, statt ihn abzuweisen und eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Durch das Abweisen «im Sinn der Erwägungen» bleibe die Anordnung gemäss Ausgangsverfügung des Migrationsamts bestehen.

Bundesgerichtliches Verfahren

Mit Eingabe vom 1. April 2026 führte A.________ «Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten resp. subsidiäre Verfassungsbeschwerde» beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an das Verwaltungsgericht mit der Anweisung, materiell zu beurteilen, ob er verpflichtet sei, neben der Schweiz auch den Schengen-Raum zu verlassen. Ferner rügt er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und beantragt deren Gewährung auch im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen

Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde

Das Bundesgericht stellt fest, dass es in der Sache nur noch um die Wegweisung des Beschwerdeführers geht — konkret um die Ausreisefrist und die Ausweitung der Wegweisung auf den Schengen-Raum — sowie um die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Ausländerrechts (Art. 82 lit. a BGG). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch unzulässig gegen Entscheide betreffend die Wegweisung. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) steht demgegenüber grundsätzlich offen.

Das Bundesgericht bestätigt seine Star-Praxis (BGE 149 I 72 E. 3.1): Eine beschwerdeführende Person kann Verfahrensgarantien anrufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Bundesgericht losgelöst von der Frage in der Sache selbst prüfen kann. Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf diese Praxis und macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Verfahrensgarantien missachtet und so eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die frist- und formgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als zulässig (vgl. auch 2C_169/2024 E. 1.1; 2C_267/2023 E. 1.1; 2C_200/2017 E. 1.2.1).

Rügeobliegenheit und Sachverhaltsprüfung

Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1).

Willkür und rechtliches Gehör

Das Bundesgericht legt den Massstab der Willkür dar (vgl. BGE 152 II 1 E. 3.3.4; BGE 151 II 120 E. 6.9.1) und den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Art. 29 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Diese Grundsätze werden durch die dogmatische Grundlage von Art. 29 Abs. 2 BV bestätigt: Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. den Überblick zu Art. 29 BV im Glossagens-Kommentar, Abschnitt zum rechtlichen Gehör).

Anwendung auf den Einzelfall: Unbehandelte Rüge zur Schengen-Raum-Wegweisung

Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz darin zu, dass das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am Rekursentscheid aufgrund seiner Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz entfallen war und der Rekurs vor der Sicherheitsdirektion hätte als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen. Kritisch wird jedoch das weitere Vorgehen der Vorinstanz beurteilt: Sie hob den Rekursentscheid nicht auf, sondern wies die Beschwerde lediglich «im Sinne der Erwägungen» ab. Damit bleibt der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Dezember 2025 bestehen, der nebst der Wegweisung aus der Schweiz auch eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum enthält.

Während die Wegweisung aus der Schweiz durch die Abmeldung und Ausreise vollzogen und damit gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG), trifft dies nach Angaben des Beschwerdeführers nicht auf die Wegweisung aus dem Schengen-Raum zu. Er verfügt über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel, den er der Vorinstanz vorgelegt habe, weshalb die Wegweisung aus dem Schengen-Raum rechtswidrig sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine materielle Frage bezüglich der Wegweisung, die das Bundesgericht nicht behandelt. Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass seine diesbezügliche, vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge von dieser überhaupt nicht behandelt wurde. Die vorinstanzlichen Erwägungen enthalten keinen einzigen Satz bezüglich der Wegweisung aus dem Schengen-Raum, obschon diese infolge Nichtaufhebens des Entscheids der Sicherheitsdirektion weiterhin Gültigkeit hat. Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

Erlöschen der Bewilligung durch Abmeldung ins Ausland

Die massgebliche Bestimmung für das Erlöschen der Bewilligung durch die Ausreise lautet:

Art. 61 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «1 Eine Bewilligung erlischt: a. mit der Abmeldung ins Ausland; […]»

Das Bundesgericht verweist auf Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG im Kontext der Gegenstandslosigkeit der Wegweisung aus der Schweiz. Durch die Abmeldung per 31. August 2025 und die Ausreise in die Slowakei ist die Wegweisung aus der Schweiz vollzogen worden; die Aufenthaltsbewilligung erlosch kraft Gesetzes. Die Wegweisung aus dem Schengen-Raum entfaltet demgegenüber eine eigenständige Wirkung, die durch die Ausreise aus der Schweiz nicht ohne weiteres gegenstandslos wird.

Unentgeltliche Rechtspflege und Mitwirkungspflicht

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, da ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert habe. Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Behandlung dieser Rüge im Rahmen der Rückweisung erübrigt, da die Vorinstanz den Kosten- und Entschädigungspunkt neu zu beurteilen haben wird. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bereits während des hängigen Rekursverfahrens verlassen hat, dies aber der Rekursinstanz nicht von sich aus mitgeteilt hat. Dieses Unterlassen hat dazu geführt, dass die Sicherheitsdirektion überhaupt einen materiellen Rekursentscheid gefällt hat. Hätte der Beschwerdeführer die Sicherheitsdirektion über seine Ausreise informiert, hätte diese den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben und die strittigen Anordnungen rund um die Wegweisung gar nicht erst getroffen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann, hat die Vorinstanz zu beurteilen.

Ergebnis und Kosten

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Star-Praxis im Wegweisungskontext

Das Urteil bestätigt die seit BGE 149 I 72 etablierte Star-Praxis, nach der eine beschwerdeführende Person auch ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten — hier wegen Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG (Wegweisung) — Verfahrensgarantien rügen kann, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Bundesgericht losgelöst von der Frage in der Sache selbst prüfen kann (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1). Diese Praxis wurde in der Folge in mehreren Entscheiden des ausländerrechtlichen Kontexts angewandt (vgl. 2C_295/2026 E. 5.1; 2C_537/2025 E. 1.2.2; 2C_361/2024 E. 1.4.1; 2C_377/2024 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ordnet sich nahtlos in diese Linie ein: Der Beschwerdeführer hat keine materielle Wegweisungsprüfung beantragt, sondern ausschliesslich gerügt, die Vorinstanz habe seine Rüge zur Schengen-Raum-Wegweisung unbehandelt gelassen — eine Rüge, die das Bundesgericht losgelöst von der materiellen Wegweisungsfrage prüfen konnte.

Präzisierung des rechtlichen Gehörs bei teilweise gegenstandslos gewordenen Streitgegenständen

Der entscheidende dogmatische Beitrag des Urteils liegt in der Präzisierung von Art. 29 Abs. 2 BV für die Konstellation, in der ein Streitgegenstand teilweise gegenstandslos geworden ist. Die Vorinstanz hatte richtig erkannt, dass die Wegweisung aus der Schweiz durch die Ausreise (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) gegenstandslos geworden war und der Rekurs hätte abgeschrieben werden müssen. Ihr Fehler lag darin, den Rekursentscheid nicht aufzuheben, sondern die Beschwerde «im Sinn der Erwägungen» abzuweisen, wodurch die Wegweisung aus dem Schengen-Raum — die nicht gegenstandslos geworden war — weiter in Kraft blieb, ohne dass die dagegen gerichtete Rüge behandelt worden wäre.

Das Bundesgericht stellt damit klar, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. den Abschnitt zum rechtlichen Gehör und Informationsrecht im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV) es verlangt, dass sich eine Instanz mit jedem Streitpunkt auseinandersetzt, der durch ihren Entscheid weiterwirkt. Eine Rüge darf nicht mit dem Hinweis auf die Gegenstandslosigkeit eines anderen Streitpunkts übergangen werden, wenn der angefochtene Entscheid in Bezug auf den übergangenen Streitpunkt Bestand hat. Diese Grundsätze decken sich mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar, wonach das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen «auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt» (vgl. auch die Ausführungen zum unbehandelten Akteneinsichtsgesuch als formellem Gehörsmangel im Abschnitt zu formellen Gehörsmängeln ohne Kausalitätserfordernis). Wie der Kommentar darlegt, führt das Übergehen eines formellen Gehörsgesuchs ohne Kausalitätsprüfung zur Aufhebung — das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie für den Fall der unbehandelten Rüge zur Schengen-Raum-Wegweisung.

Abgrenzung zur Praxis beim unbedingten Replikrecht

Das Urteil berührt — ohne es ausdrücklich zu thematisieren — auch den Bereich des unbedingten Replikrechts, wie er auf der Themenseite zu Replikrecht und Akteneinsicht auf glossagens.ch dargestellt wird. Dort wird ausgeführt, dass das rechtliche Gehör «kein Selbstzweck» sei und dass die Rüge einer verletzten Replikfrist regelmässig voraussetzt, dass die betroffene Partei darlegt, welche wesentlichen Vorbringen sie bei rechtzeitiger Anhörung hätte einbringen wollen (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.1; die Themenseite im Abschnitt zu Grenzen und Kausalität). Das vorliegende Urteil grenzt sich von dieser Kasuistik insofern ab, als es nicht um eine verpasste Replikfrist geht, sondern um eine substantiierte Rüge, die in der Beschwerde klar formuliert war und von der Vorinstanz schlicht nicht behandelt wurde. In dieser Konstellation verlangt das Bundesgericht keine zusätzliche Kausalitätsdarlegung durch den Beschwerdeführer — die blosse Nichtbehandlung der Rüge bei fortdauernder Wirkung des angefochtenen Entscheids begründet den Gehörsmangel. Dies bestätigt die im Glossagens-Kommentar vorgenommene Differenzierung zwischen dem formellen Akteneinsichtsgesuch (Aufhebung ohne Kausalitätsprüfung) und dem Replikrecht (Kausalitätserfordernis), und dehnt die strengere Kategorie auf die unbehandelte Sachrüge bei fortdauerndem Streitgegenstand aus.

Hinweis zur Mitwirkungspflicht und zum möglichen Rechtsmissbrauch

Bemerkenswert ist schliesslich der Hinweis in Erwägung 4, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsdirektion nicht von sich aus über seine Ausreise informiert habe, was dazu geführt habe, dass die Sicherheitsdirektion überhaupt einen materiellen Rekursentscheid gefällt habe. Das Bundesgericht überlässt es der Vorinstanz, zu beurteilen, ob dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist oder «lediglich den speziellen Umständen geschuldet» ist. Damit wird die Vorinstanz bei der zurückweisungsbedingten Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rekursverfahren — die unterbliebene Mitteilung der Ausreise — bei der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewichten ist. Dieser Aspekt steht in einem Spannungsverhältnis zur gutgeheissenen Verfassungsbeschwerde: Der formelle Gehörsmangel der Vorinstanz wird nicht dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer seinerseits prozessual unkooperativ gehandelt hat. Die Mitwirkungspflicht und der Gehörsmangel werden dogmatisch getrennt behandelt.

Fazit

Das Urteil 2C_196/2026 ist ein verfahrensrechtlicher Leitentscheid zur Reichweite des rechtlichen Gehörs im ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren. Es bestätigt die Star-Praxis (BGE 149 I 72) und präzisiert, dass eine kantonale Instanz eine substantiierte Rüge dann nicht unbehandelt lassen darf, wenn der angefochtene Entscheid in Bezug auf den gerügten Streitpunkt weiterwirkt — auch wenn ein anderer Streitpunkt (hier: Wegweisung aus der Schweiz) gegenstandslos geworden ist. Der Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der Ausreise durch den Beschwerdeführer eröffnet der Vorinstanz bei der zurückweisungsbedingten Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Beurteilungsspielraum, der das dogmatische Spannungsverhältnis zwischen formellem Gehörsmangel und prozessualer Mitwirkungspflicht aufzeigt. Der Entscheid ist von praktischer Bedeutung für alle Wegweisungsverfahren, in denen eine Ausweitung auf den Schengen-Raum angeordnet wird: Solange diese Anordnung nicht aufgehoben oder gegenstandslos wird, muss sich die rechtsmittelnde Instanz damit materiell auseinandersetzen.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500