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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_962/2022  ·  vom 30.06.2026

Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis

2C_962/2022 — Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zugunsten der Ehegattin eines in der Klinik verstorbenen Patienten

Rechtsgebiet: Berufsgeheimnis / Persönlichkeitsschutz · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Witwe begehrt über den verwaltungsrechtlichen Entbindungsweg weitergehende Akteneinsicht in die Krankengeschichte ihres in psychiatrischer Behandlung suizidierten Ehemanns, über die bereits herausgegebenen Akten zur Todesursache hinaus, zur Klärung haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlicher Fragen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Interesse der Witwe, allfällige Zivilverfahren durch nicht näher bezeichnete weitere Informationen auf verwaltungsrechtlichem Weg vorzubereiten, vermag das über den Tod hinaus zu wahrende Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen nicht klar zu überwiegen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Linie von BGE 152 I 65 und BGer 2C_15/2023: ein blosser, nicht substanziierter Vorwurf fehlerhafter Behandlung begründet kein überwiegendes Entbindungsinteresse; für Haftungsansprüche ist der Zivilweg zuständig. Es präzisiert die Anforderungen an die Darlegung ernsthafter Hinweise auf eine Fehlbehandlung.

Sachverhalt

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, D.A.________, wurde nach einem Suizidversuch vom 18. Juni bis 16. Juli 2021 stationär in der C.________ AG (Klinik) im Kanton Thurgau behandelt. Ab dem 27. August 2021 musste er erneut hospitalisiert werden. Am 20. September 2021, während dieses zweiten Aufenthalts, beging er Suizid.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Klinik um Zustellung sämtlicher medizinischer Unterlagen ihres verstorbenen Ehemanns, einschliesslich einer Vollständigkeitserklärung. Der Chefarzt der Klinik, PD Dr. med. B.________, gelangte daraufhin an das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und beantragte seine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zugunsten des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.

Das kantonale Departement hiess das Gesuch mit Entscheid vom 18. November 2021 teilweise gut: Es ermächtigte den Chefarzt, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, jedoch nur bezüglich der für die Sozialversicherung relevanten Todesursache. Keine Akteneinsicht sollte betreffend haftungs- und weiterer sozialversicherungsrechtlicher Fragen gewährt werden. Am 14. Dezember 2021 teilte die Klinik mit, sie habe gestützt auf diesen Entscheid die «gesamte Krankenakte» zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet deren Vollständigkeit und verweist auf geschwärzte Stellen und fehlende Dokumente.

Gegen den Entscheid des kantonalen Departements erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das sie mit Entscheid vom 31. August 2022 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Parallel dazu führt die Beschwerdeführerin auch gegen einen gleichlautenden Entscheid betreffend den Hausarzt Dr. med. F.________ Beschwerde (Verfahren 2C_963/2022).

Erwägungen

Formelle Rügen und Eintreten

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1). Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin — Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes — bleiben erfolglos (E. 3): Die Vorinstanz hat die Sache trotz Verneinung des Rechtsschutzinteresses materiell geprüft, sodass der Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Eintretensbeurteilung kein Nachteil entstanden ist (E. 3.3). Ein allfälliger Gehörsverzicht des kantonalen Departements im erstinstanzlichen Verfahren ist durch das vorinstanzliche Verfahren mit voller Kognition geheilt worden (E. 3.4). Die Rüge unzureichender Begründung erschöpft sich weitgehend im Vorwurf falscher Rechtsanwendung und ist damit der materiellen Prüfung zuzuordnen (E. 3.5).

Streitgegenstand

Streitgegenstand ist, ob dem Chefarzt der Klinik die Bewilligung zur Offenbarung medizinischer Geheimnisse — neben den bereits erteilten Auskünften zur Todesursache — auch für Tatsachen hätte gewährt werden müssen, die der Klärung rechtlicher Folgefragen (Haftpflicht, Sozialversicherung) dienen (E. 4).

Grundlage und Zweck des ärztlichen Berufsgeheimnisses

Das ärztliche Berufsgeheimnis ist in erster Linie in Art. 321 StGB verankert (E. 4.1). Es fliesst aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten sowie der öffentlichen Gesundheit: Nur wer sich vorbehaltlos dem Arzt anvertrauen kann, wird zweckmässig behandelt (E. 4.3). Verschwiegenheitspflicht und Arztgeheimnis enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten; sie sind auch gegenüber Erben und Angehörigen zu wahren, damit der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos kommunizieren kann (E. 4.3, mit Verweis auf BGE 152 I 65 und BGer 2C_683/2022).

Art. 321 StGB (SR 311.0)«1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder des Studiums strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.»

Ausnahmen: Einwilligung und behördliche Entbindung

Art. 321 Ziff. 2 StGB sieht zwei Ausnahmen vor (E. 4.4): die Einwilligung des Berechtigten (E. 4.4.1) und die behördliche Bewilligung (E. 4.4.2).

Zur Einwilligung: Eine intakte Beziehung zwischen Ehegatten allein rechtfertigt keinen Schluss auf eine Einwilligung des Verstorbenen zur Offenbarung von Gesundheitsdaten (E. 4.4.1, mit Verweis auf BGer 2C_37/2018 und BGE 152 I 65). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 12 Abs. 3 PatV/TG, wonach das Einverständnis des Patienten bezüglich des Ehepartners vermutet wird. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese kantonale Vermutung keine Stütze im Bundesrecht findet und der zu Art. 321 StGB entwickelten Rechtsprechung widerspricht — kantonales Recht kann den Geheimnisschutz ausser in spezifischen Ausnahmefällen nicht derogieren (E. 4.4.1, mit Verweis auf BGE 152 I 65 E. 4.2).

Zur behördlichen Entbindung: Art. 321 Ziff. 2 StGB nennt selbst keine Kriterien. Es ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn ein klar überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies rechtfertigt (E. 4.4.2, mit Verweis auf BGE 152 I 65 und BGer 2C_15/2023). Das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess begründet nicht per se ein überwiegendes Interesse. Die Befreiung soll nur so weit gehen, als es im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn notwendig ist.

Interessenabwägung im vorliegenden Fall

Das Bundesgericht nimmt die Interessenabwägung vor (E. 5):

Auf der Seite der Beschwerdeführerin (E. 5.2): Ihr Informationsbedürfnis im Trauerprozess ist dadurch hinreichend befriedigt, dass ihr bereits die «gesamte Krankenakte» zugestellt wurde und sie über die Todesursache im Bilde ist. Für die Klärung von Haftungsansprüchen steht ihr der Zivilweg offen. Aus ihren Vorbringen geht nicht klar hervor, welche noch nicht offenbarten Informationen dazu inwiefern von Nutzen sein sollen. Der blosse Vorwurf, ein Behandlungsfehler habe zum Suizid geführt, begründet nicht per se das Entfallen des Geheimhaltungsinteresses. Das Entbindungsinteresse naher Angehöriger wiegt zwar besonders schwer, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung vorliegen — doch die Schilderung der Beschwerdeführerin (deplatzierte Äusserungen des Betreuungspersonals, verbotene Maltherapie, verschobene Visite) findet keine Stütze in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und genügt nicht, um ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung darzutun, zumal sie selbst einräumt, dass die konkreten medizinischen Massnahmen vor dem Suizid nicht geklärt seien. Dass eine Fehlbehandlung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, begründet im rein verwaltungsrechtlichen Verfahren kein besonderes Entbindungsinteresse.

Auf der Seite der Geheimhaltungsinteressen (E. 5.3): Diese sind von Natur aus gewichtig. Die indirekte Offenbarung via Hausarzt ändert daran nichts — es handelt sich um eine blosse Modalität der Vermittlung, die nur dann zur Diskussion steht, wenn die Interessenabwägung eine Entbindung dem Grundsatz nach zulässt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Gesamtergebnis (E. 5.4): Das Interesse der Beschwerdeführerin reicht nicht aus, um das über den Tod hinaus zu beachtende Geheimhaltungsinteresse klar zu überwiegen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als bundesrechtskonform.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach dem Tod des Patienten. Der massgebende Leitentscheid ist BGE 152 I 65 vom 9. September 2020, der die dogmatischen Grundlagen gelegt hat: Das Berufsgeheimnis endet nicht mit dem Tod, eine Entbindung setzt ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse voraus, und die Wahrheitsfindung im Prozess rechtfertigt für sich allein keine Entbindung. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze vollumfänglich und wendet sie auf einen weiteren Fall an, in dem Angehörige ohne hinreichend substanziierte Fehlbehandlungsverdacht weitergehende Akteneinsicht begehren.

BGE 152 I 65 und der parallel entschiedene BGer 2C_15/2023 vom 26. Januar 2023 hatten bereits entschieden, dass ein mutmasslicher Behandlungsfehler ohne ernsthafte Hinweise und ohne hängiges Zivilverfahren kein überwiegendes Entbindungsinteresse begründet und dass die Angehörigen auf den Zivilweg zu verweisen sind. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie: die Beschwerdeführerin wird ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen, da ihre Schilderung subjektiver Wahrnehmungen nicht ausreicht, um ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung darzutun (E. 5.2). Es präzisiert dabei die Anforderung, dass allein die theoretische Möglichkeit einer Fehlbehandlung («nicht gänzlich ausgeschlossen») im verwaltungsrechtlichen Verfahren kein besonderes Entbindungsinteresse begründet — eine Schwelle, die in BGE 152 I 65 E. 5.3 noch etwas offener formuliert war, wo es hiess, die Angehörigen hätten zwar einen Behandlungsfehler befürchtet, aber es seien keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung gefunden worden. Das vorliegende Urteil schärft diese Schwelle: die Darlegungslast der Angehörigen liegt höher als eine blosse Schilderung subjektiver Eindrücke ohne korrespondierende Sachverhaltsfeststellungen.

Der ältere Entscheid BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 hatte die Entbindung abgelehnt, weil die Angehörigen kein Verfahren eingeleitet hatten und keine konkreten Gründe für einen Kunstfehler darlegten. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Anforderungen und grenzt sich zugleich ab: hier hatte die Beschwerdeführerin immerhin konkrete Vorwürfe formuliert (verschobene Visite, deplatzierte Äusserungen), die jedoch nicht in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verankert waren. Damit wird deutlich, dass die Substanziierungslast nicht nur inhaltlich, sondern auch prozessual an Art. 105 Abs. 1 BGG (bindender Sachverhalt) scheitern kann — ein Aspekt, der in 2C_37/2018 noch nicht in dieser Schärfe thematisiert wurde.

Der Entscheid BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017, in dem das Bundesgericht die Entbindung von zwei Erben ohne hängiges Zivilverfahren abgelehnt hatte, wird durch das vorliegende Urteil ebenfalls bestätigt: das Fehlen eines hängigen oder unmittelbar drohenden Verfahrens bleibt ein gewichtiges Argument gegen ein überwiegendes Entbindungsinteresse, auch wenn es nicht das einzige Kriterium ist.

Die verfassungsrechtliche Verankerung des Berufsgeheimnisses in Art. 13 BV (Privatsphäre) und Art. 8 EMRK, wie sie das Urteil in E. 4.3 darlegt, entspricht der dogmatischen Einordnung im Onlinekommentar zu Art. 13 BV, Rz. 6 ff., wo der Schutz der Privatsphäre als Oberbegriff für sämtliche unter Art. 13 BV fallenden Lebenssachverhalte verstanden wird und die informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des Datenschutzes (Art. 13 Abs. 2 BV) konzipiert ist. Das Bundesgericht betont zu Recht, dass der Geheimnisschutz auch der öffentlichen Gesundheit dient — ein Gesichtspunkt, der über den individualrechtlichen Abwehranspruch hinausgeht und in der Kommentierung der objektivrechtlichen Dimension von Art. 13 BV entspricht (Onlinekommentar zu Art. 13 BV, Rz. 13). Der Hinweis auf das EGMR-Urteil M.K. gegen Ukraine (§ 34), wonach der Arzt-Patient-Beziehung ein besonderes Vertrauen zugrunde liegt, unterstreicht die konventionsrechtliche Absicherung, die sich auch in der harmonisierenden Auslegung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK manifestiert (Onlinekommentar zu Art. 13 BV, Rz. 1–2).

Im Kontext des Datenschutzrechts der Schweiz (Themenseite auf glossagens.ch) lässt sich das Urteil als Anwendung des grundrechtlichen Schutzes der informationellen Selbstbestimmung im Bereich besonders sensibler Gesundheitsdaten einordnen. Die dort dargestellte Verzahnung von verfassungsrechtlichem Privatsphärenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV) und dem strafbewehrten Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) als spezifische Ausprägung des Geheimnisschutzes wird durch das Urteil bestätigt: das Berufsgeheimnis fungiert als normative Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs, und die behördliche Entbindung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB ist der gesetzlich vorgesehene Durchgriff, der eine einzelfallbezogene Interessenabwägung verlangt, anstatt den Geheimnisschutz pauschal preiszugeben.

Fazit

Das Urteil bestätigt und präzisiert die restriktive Bundesgerichtsrechtsprechung zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach dem Tod des Patienten. Die wesentlichen Aussagen:

  1. Das Arztgeheimnis endet nicht mit dem Tod des Patienten und ist auch gegenüber den nächsten Angehörigen zu wahren.
  2. Eine Entbindung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB setzt ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse voraus; die blosse Behauptung eines Behandlungsfehlers ohne substanziierte, in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verankerte Hinweise genügt nicht.
  3. Für die Klärung von Haftungsansprüchen sind die Angehörigen auf den Zivilweg zu verweisen.
  4. Kantonale Vermutungsregeln zum Einverständnis des Patienten (hier: § 12 Abs. 3 PatV/TG) können den bundesrechtlichen Geheimnisschutz nicht derogieren.
  5. Die indirekte Offenbarung via Hausarzt ändert an der Interessenabwägung nichts, solange eine Entbindung dem Grundsatz nach nicht in Betracht kommt.

Das Urteil schärft damit die Darlegungslast der Angehörigen: eine Schilderung subjektiver Wahrnehmungen ohne korrespondierende medizinische Sachverhaltsfeststellungen begründet keine ernsthaften Hinweise auf eine Fehlbehandlung und damit kein überwiegendes Entbindungsinteresse. Die theoretische Möglichkeit eines Behandlungsfehlers reicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht aus.

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