8C_300/2026 — Wiederholte Einstellung bei gleichzeitig erlassenen Sanktionsverfügungen
Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Fribourg, Ie Cour des assurances sociales (Urteil vom 20. April 2026, 605 2025 51/52) · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard und Métral; Gerichtsschreiber Colombi · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; vorinstanzlicher Entscheid aufgehoben, Suspendierung von 31 Tagen bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Art. 45 Abs. 5 AVIV (Verlängerung der Einstellungsdauer bei wiederholter Sanktionierung) ist auch anwendbar, wenn zwei Einstellungsverfügungen gleichzeitig erlassen werden und der Versicherte zwischen den beiden Pflichtverletzungen keine Kenntnis von der ersten Sanktion erlangt hat.
- Entscheidung: Die IV. Abteilung heisst die Beschwerde des Service public de l'emploi (SPE) Freiburg gut und stellt die Suspendierung von 31 Tagen ab dem 21. September 2024 wieder her. Die Vorinstanz hatte die Dauer zu Unrecht auf 21 Tage reduziert.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und festigt die Rechtsprechung aus BGer 8C_211/2022, wonach die Sanktion keine präventive Warnung voraussetzt und die Pflichten des Arbeitslosen unmittelbar aus dem Gesetz erwachsen. Es dehnt diese Grundsätze auf den Tatbestand des Nichtantritts arbeitsmarktlicher Massnahmen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) aus.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Zuweisungen
A.________, geboren 1979, beantragte im Rahmen eines zweiten Rahmenfristenrahmens ab dem 18. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung. Das Service public de l'emploi (SPE) des Kantons Freiburg erkannte ihn per Entscheidung vom 7. Juni 2024 ab dem 18. Dezember 2023 zu 100 % als vermittlungsfähig an.
Am 29. August 2024 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Süd, Bezirk U.________, den Versicherten einem Programm für vorübergehende Beschäftigung (PET; französisch: programme d'emploi temporaire) als Transportmitarbeiter zu 100 % bei der Stiftung B.________ zu. Das RAV setzte eine Frist bis zum 5. September 2024 zur Kontaktaufnahme, der der Versicherte nicht nachkam. Am 16. September 2024 wies das RAV ihn einem weiteren PET in derselben Branche bei C.________ zu, mit Frist bis zum 20. September 2024. Auch dieser Zuweisung leistete A.________ keine Folge.
B. Einstellungsverfügungen und kantonalgerichtliches Verfahren
Das SPE erliess am 28. Oktober 2024 zwei separate Einstellungsverfügungen, die jeweils auf Einsprache hin am 12. März 2025 bestätigt wurden. Für das erste Zuwiderhandeln (keine Kontaktaufnahme mit der Stiftung B.________) wurde das Verschulden als mittelschwer qualifiziert und die Einstellungsdauer auf 21 Tage ab dem 6. September 2024 festgesetzt. Für das zweite Zuwiderhandeln (keine Kontaktaufnahme mit C.________) wurde ein schweres Verschulden bejaht und eine Einstellung von 31 Tagen ab dem 21. September 2024 verfügt.
A.________ zog vor das Tribunal cantonal du canton de Fribourg. Nach Verbindung der beiden Sachen bestätigte die Vorinstanz die erste Suspendierung von 21 Tagen. Die zweite Suspendierung reduzierte sie jedoch von 31 auf 21 Tage. Zur Begründung hielt sie fest, dass beide Einstellungsverfügungen dem Versicherten gleichzeitig zugestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der zweiten Pflichtverletzung habe A.________ noch keine Entscheidung über das erste Zuwiderhandeln erhalten. Eine Verlängerung der Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV sei daher nicht gerechtfertigt; das Verschulden sei als mittelschwer zu qualifizieren.
C. Bundesgerichtliches Verfahren
Das SPE legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt die Wiederherstellung der 31-tägigen Suspendierung ab dem 21. September 2024. Der Versicherte und die Vorinstanz schlossen auf Abweisung.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (Art. 82 ff. BGG) einer kantonalen letztinstanzlichen Behörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Sie wurde frist- (Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und ist zulässig.
2. Streitgegenstand und Prüfungsumfang
Streitig ist ausschliesslich die Dauer der zweiten Suspendierung, welche die Vorinstanz von 31 auf 21 Tage reduziert hat. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rügen, ausser bei offensichtlichen Rechtslücken (BGE 145 V 57 E. 4.2). Es stützt sein rechtliches Urteil auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlicher Unrichtigkeit — was dem Willkürverbot nach Art. 9 BV entspricht (BGE 145 V 188 E. 2) — oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Die massgebenden Rechtsgrundlagen
Das Urteil stützt sich auf zwei zentrale Bestimmungen, deren Wortlaut über Fedlex abgerufen wurde:
Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 AVIG (SR 837.0) regelt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle, namentlich bei Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme:
Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 AVIG (SR 837.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: […] d. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; […] 3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.»
Die Konkretisierung der Verschuldensstufen und die Verlängerungsregel bei wiederholter Einstellung finden sich in der Verordnung:
Art. 45 Abs. 3 und 5 AVIV (SR 837.02)«3 Die Einstellung dauert: a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden; b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. […] 5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.»
Die Verschuldensstufen nach Art. 45 Abs. 3 AVIV entsprechen dem im Glossagens-Kommentar zu Art. 30 AVIG dargestellten Bemessungsraster: leichtes Verschulden 1–15 Tage, mittelschweres Verschulden 16–30 Tage, schweres Verschulden 31–60 Tage. Bei wiederholter Einstellung innerhalb der letzten zwei Jahre wird die Dauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert; in der Praxis führt dies regelmässig zur Heraufstufung in die nächsthöhere Verschuldensstufe.
4. Vorinstanzliche Würdigung und Rüge des Beschwerdeführers
4.1 Begründung der Vorinstanz
Die Vorinstanz bestätigte die Einstellungen dem Grunde nach: Die PET stellten eine zumutbare, der beruflichen Realität des Versicherten nahe Arbeit dar. A.________ hatte keine Elemente beigebracht, die seine Teilnahme am PET als unzumutbar oder nicht zumutbar erscheinen liessen. Die erste Suspendierung von 21 Tagen hielt die Vorinstanz für angemessen.
Hinsichtlich der zweiten Suspendierung folgte sie jedoch nicht der Einschätzung des SPE. Sie stellte fest, dass die beiden Einstellungsverfügungen dem Versicherten gleichzeitig zugestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der zweiten Pflichtverletzung habe A.________ noch keine Entscheidung über das erste Zuwiderhandeln erhalten. Eine Verlängerung nach Art. 45 Abs. 5 AVIV sei daher nicht gerechtfertigt, das Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren, was eine Reduktion von 31 auf 21 Tage nach sich ziehe.
4.2 Rüge des SPE
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine falsche Auslegung von Art. 45 Abs. 5 AVIV vor. A.________ habe eine Rückfälligkeit begangen, indem er sich auch beim zweiten PET nicht meldete; die Einstellungsdauer sei daher zu verlängern gewesen. Dass der Versicherte zum Zeitpunkt des zweiten Zuwiderhandelns noch keine Entscheidung über die erste Pflichtverletzung erhalten habe, sei nicht massgeblich. Im Übrigen liege die festgesetzte Dauer von 31 Tagen genau an der unteren Grenze des für schweres Verschulden massgeblichen Rahmens.
5. Massgebliche Rechtsprechung und Entscheidung
5.1 Die Leitentscheidung BGer 8C_211/2022
Das Bundesgericht stützt sich zentral auf BGer 8C_211/2022 vom 7. September 2022 (E. 4.3.2–4.3.3), das dieselbe Grundsatzfrage behandelte. Dort hatte das Bundesgericht festgehalten:
- Beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionsgründe gleicher oder verschiedener Art kann für jeden Tatbestand eine separate Einstellung verfügt werden. Es kann sich rechtfertigen, am selben Tag mehrere Einstellungsverfügungen bei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen zu erlassen (vgl. auch BGer 8C_306/2008 vom 26. September 2008 E. 3.2).
- Die Sanktion hat zwar einen abschreckenden und erzieherischen Zweck. Die Pflichten des Arbeitslosen ergeben sich jedoch aus dem Gesetz. Sie erfordern weder eine vorherige Information (etwa über die Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist; vgl. BGE 124 V 225 E. 5b; BGer 8C_518/2009 vom 4. Mai 2010 E. 6) noch eine vorherige Warnung.
- Es rechtfertigt sich nicht, den Versicherten, der zeitlich gestaffelte (und verschärfte) Sanktionen erhält, anders zu behandeln als denjenigen, dem am selben Tag mehrere rückwirkende Sanktionen für dieselben Verhaltensweisen auferlegt werden. Objektiv und subjektiv sind die pflichtwidrigen Verhaltensweisen identisch.
- In vielen Fällen erfolgt eine Sanktionenkumulierung ohnehin ohne dass der Versicherte die Möglichkeit hatte, sein Verhalten zu ändern — namentlich bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist oder bei ungenügenden Stellensuchen über zwei aufeinanderfolgende Kontrollperioden.
- Art. 45 Abs. 5 AVIV ist daher auch in dieser Art von Situationen anzuwenden.
Diese Grundsätze gehen ihrerseits auf BGE 123 V 150 E. 1c zurück, wonach die Einstellung nach Art. 30 AVIG keinen strafrechtlichen Charakter hat und Art. 49 StGB (Verbot der Doppelbestrafung) nicht anwendbar ist. Sie ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion zur Bekämpfung von Missbräuchen in der Arbeitslosenversicherung und kann wiederholt verfügt werden. Eine Ausnahme gilt nur in Ausnahmefällen bei Pflichtverletzungen, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen, sodass sie als Ausdruck eines einzigen Verhaltens erscheinen (vgl. BGer 8C_306/2008 E. 3.2).
5.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht hält die Beschwerde für begründet. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einstellungsdauer verstösst gegen die gesetzlichen Vorgaben bei Rückfälligkeit. Wie dargelegt, findet Art. 45 Abs. 5 AVIV auch bei gleichzeitig erlassenen Verfügungen Anwendung, die mehrere rückwirkende Sanktionen aussprechen.
Zudem hält die vom SPE verfügte Verlängerung auf 31 Tage der Kritik stand, da die Einstellungsdauer an der unteren Grenze des bei schwerem Verschulden anwendbaren Rahmens (31–60 Tage nach Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) liegt und somit bereits die mildeste Variante der schweren Verschuldensstufe darstellt.
6. Kostenfolgen
Die Beschwerde wird gutgeheissen, was zur Reform des angefochtenen Urteils führt: Beide Einspracheentscheide des SPE vom 12. März 2025 werden bestätigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten von 500 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem SPE steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Ausdehnung der Grundsätze aus BGer 8C_211/2022
Das vorliegende Urteil bestätigt die in BGer 8C_211/2022 vom 7. September 2022 E. 4.3.2–4.3.3 aufgestellte Rechtsprechung, wonach Art. 45 Abs. 5 AVIV auch dann anwendbar ist, wenn mehrere Einstellungsverfügungen gleichzeitig erlassen werden und der Versicherte zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen keine Kenntnis von einer vorherigen Sanktion erlangt hat. Der entscheidende rechtliche Massstab — dass die Pflichten des Arbeitslosen unmittelbar aus dem Gesetz erwachsen und weder eine vorherige Information noch eine Warnung voraussetzen — wird unverändert übernommen. In dogmatischer Hinsicht stimmt das Urteil damit vollumfänglich mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 30 AVIG dargestellten Systematik überein, wonach die Einstellung eine verwaltungsrechtliche Sanktion mit abschreckendem und erzieherischem Zweck ist, die keine strafrechtliche Doppelbestrafung darstellt und deren Pflichten sich direkt aus dem Gesetz ergeben (vgl. die dogmatische Einordnung im Überblick und Bedeutung sowie im Prüfschema des Kommentars).
Während BGer 8C_211/2022 die Frage im Kontext ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) über zwei aufeinanderfolgende Kontrollperioden behandelte, dehnt das vorliegende Urteil die Grundsätze auf den Tatbestand des Nichtantritts arbeitsmarktlicher Massnahmen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) aus. Es handelt sich somit um eine Bestätigung mit dogmatischer Ausdehnung auf einen weiteren Sanktionstatbestand. Die materielle Aussage bleibt dieselbe: Die Sanktionierung setzt keine vorherige Warnung oder Information voraus, und die zeitliche Gleichzeitigkeit des Erlasses der Verfügungen rechtfertigt keine differenzierende Behandlung gegenüber zeitlich gestaffelten Sanktionen.
Kein Widerspruch zur Kommentierung, sondern dogmatische Präzisierung
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 30 AVIG weist in der Verschuldensstufentabelle darauf hin, dass bei wiederholter Einstellung innerhalb der letzten zwei Jahre die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert wird, ohne jedoch die Spezialfrage der gleichzeitigen Erlasse von Verfügungen vertieft zu behandeln. Das vorliegende Urteil präzisiert insoweit die Anwendbarkeit dieser Verlängerungsregel: Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass der Versicherte zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen die Gelegenheit hatte, sein Verhalten nach Kenntnisnahme von einer ersten Sanktion zu ändern. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar dargestellten Grundkonzeption, wonach die Sanktion dem Ausgleich zwischen Solidarität und Eigenverantwortung dient und die Pflichten nicht erst durch eine behördliche Information ausgelöst werden.
Abgrenzung zum Ausnahmefall der Handlungseinheit
Das Urteil berührt nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall, bei dem mehrere Pflichtverletzungen aus einem einheitlichen Willensentschluss heraus begangen werden und in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen (vgl. BGer 8C_306/2008 E. 3.2). Im vorliegenden Fall handelte es sich um zwei zeitlich getrennte Zuweisungen (5. bzw. 20. September 2024 als Kontaktaufnahmefristen) mit zwei unterschiedlichen Massnahmeträgern (Stiftung B.________ und C.________). Die Pflichtverletzungen stellten somit zwei separate Tatbestände dar, die jeweils eigenständig sanktioniert werden können. Die gleichzeitige Zustellung der Verfügungen ändert daran nichts — ebenso wenig wie im Fall BGer 8C_211/2022, wo die ungenügenden Arbeitsbemühungen zweier aufeinanderfolgender Monate ebenfalls als separate Tatbestände behandelt wurden.
Systematische Einordnung im Vollzug
Die Themenseite Arbeitslosenversicherung: System, Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren auf glossagens.ch stellt die Einstellung als zentrales Sanktionsinstrument dar, das nicht zum Erlöschen des Grundanspruchs führt, sondern eine befristete Sistierung der Auszahlung bewirkt. Die dort im Abschnitt Verschuldensstufen und Bemessung dargestellten drei Stufen (leicht: 1–15, mittelschwer: 16–30, schwer: 31–60 Tage) bilden den Rahmen, innerhalb dessen das vorliegende Urteil die Verlängerungsregel des Art. 45 Abs. 5 AVIV situiert. Die IV. Abteilung bestätigt damit die systematische Logik des Sanktionssystems: Die Verschuldensstufe bemisst sich nach der Schwere der individuellen Pflichtverletzung, die Verlängerung nach der Wiederholung — und beide Dimensionen können unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen nebeneinander zum Tragen kommen.
Fazit
Das Urteil 8C_300/2026 festigt eine klare und praktisch bedeutsame Linie der Rechtsprechung: Die Verlängerung der Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV bei wiederholter Sanktionierung setzt keine vorherige Information oder Warnung des Versicherten voraus und ist auch bei gleichzeitig erlassenen, rückwirkenden Einstellungsverfügungen anwendbar. Der rechtliche Massstab — die Pflichten des Arbeitslosen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz — wird konsequent durchgehalten. Praktisch bedeutet dies, dass kantonale Amtsstellen bei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen auch dann eine Verlängerung der Einstellungsdauer verfügen können, wenn die entsprechenden Verfügungen erst nachträglich und gleichzeitig erlassen werden. Das Urteil bestätigt BGer 8C_211/2022 und dehnt dessen Grundsätze über den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) hinaus auf den Nichtantritt arbeitsmarktlicher Massnahmen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) aus. Für die kantonalen Vollzugsbehörden (RAV/KAST) bestätigt es die Befugnis, bei Rückfälligkeit auch ohne zeitliche Staffelung der Sanktionen die Verschuldensstufe heraufzustufen.