1C_385/2026 — Unzureichende Substanziierung von Gehörsrügen im Wahlverfahren
Rechtsgebiet: Politische Rechte (kommunal) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre constitutionnelle · Besetzung: I. öffentlichrechtliche Abteilung, Bundesrichter Haag (Präsident), Chaix, Müller; Gerichtsschreiberin Tornay Schaller · Verfahrensergebnis: Beschwerde unzulässig (Fr. 1'000.-- Kosten)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Stimmbürger ficht den zweiten Wahlgang der Conseil-administratif-Wahl in Vernier (GE) an und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch verweigerte Instruktionsmassnahmen sowie mehrere materielle Wahlirregularitäten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht erklärt sämtliche Rügen als unzulässig, da der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht) nicht erfüllt — er setzt sich nicht mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich auf appellatorische Kritik und unsubstantiierte Überprüfungswnsche.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die praktische Tragweite von Art. 106 Abs. 2 BGG im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren: Die qualifizierte Begründungspflicht setzt zwingend eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Argumentationsgang voraus; blosse Vermutungen und Wünsche nach weiterer Instruktionsführung genügen nicht.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Wahlgänge
Am 23. März 2025 fand der erste Wahlgang für den Conseil administratif der Gemeinde Vernier (GE) statt. Kein Kandidat erreichte das absolute Mehr; 7'581 gültige Stimmzettel wurden erfasst. Der Genfer Staatsrat stellte die Ergebnisse mit Beschluss vom 26. März 2025 fest.
Am 13. April 2025 erfolgte der zweite Wahlgang. Bei 6'360 gültigen Stimmzetteln wurden Martin Staub (3'707 Stimmen), Mathias Buschbeck (3'303 Stimmen) und Gian-Reto Agramunt (3'234 Stimmen) gewählt; Thierry Cerutti (2'324 Stimmen) und Djawed Sangdel (1'672 Stimmen) wurden nicht gewählt. Der Staatsrat validierte die Ergebnisse mit Beschluss vom 16. April 2025.
B. Vorangegangenes Verfahren und Vorurteil 1C_383/2025
Stéphane Valente, Stimmbürger der Gemeinde Vernier, erhob am 19. April 2025 Beschwerde bei der Chambre constitutionnelle der Cour de justice GE gegen die Validierung der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs mit dem Begehren auf Annullation und Neuorganisation der Abstimmung.
Die Cour de justice setzte Valente eine Replikfrist bis zum 16. Mai 2025, die auf sein Gesuch bis zum 26. Mai 2025 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 wies die Cour de justice die Beschwerde ab — bevor die am 26. Mai 2025 bei der Post eingereichte Replik eingetroffen war. Am 4. Juni 2025 ging die Replik ein.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_383/2025 vom 11. Februar 2026 die Beschwerde Valentes gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 aus formellen Gründen gut, ohne die materiellen Rügen zu prüfen. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Cour de justice zurück, damit sie über die Replik vom 26. Mai 2025 entscheide.
C. Verfahren nach Zurückweisung
Auf Ersuchen der Cour de justice äusserte sich die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Die Post) mit Schreiben vom 16. März 2026 zum Versand des Wahlmaterials. Sie erläuterte, dass die Sendungen mit dem Material für den zweiten Wahlgang als Standard-Courrier-A-Versand erfolgt seien, weshalb keine Sendungsverfolgung im Verteilkanal möglich sei. Mit der Staatskanzlei sei jedoch ein Verteilungsplan vereinbart worden (letzter Verteilungstag: Montag, 7. April 2025). Die Sendungen für Vernier seien am 2. April 2025 durch die von der Staatskanzlei mandatierte Druckfirma bei der Logistik-Eingabestelle in Eclépens hinterlegt, am selben Tag vom Centre Courrier Eclépens verarbeitet und am 3. April 2025 an die Verteilstellen für Vernier weitergeleitet worden. Bei den Verteilstellen seien nach Konsultationen keine Unregelmässigkeiten festgestellt oder gemeldet worden.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2026 wies die Cour de justice die Beschwerde nach Berücksichtigung der Replik vom 26. Mai 2025 erneut ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Juli 2026.
D. Beschwerdeanträge
Valente beantragt primär die Aufhebung des Entscheids vom 28. Mai 2026 und Zurückweisung an die Cour de justice zur ergänzenden Instruktionsführung in verschiedenen Punkten. Subsidiär beantragt er die Annullierung des zweiten Wahlgangs und die Organisation einer Neuwahl. Eventualiter verlangt er, dass die Nichtigkeit des Wahlgangs nur festgestellt werde, wenn eine besonders schwere, offensichtliche und mit der Rechtssicherheit unvereinbare Unregelmässigkeit vorliege.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Zuständigkeit
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden, die die politische Stimmberechtigung sowie Volkswahlen und -abstimmungen betreffen (Art. 82 lit. c BGG). Diese Beschwerdemöglichkeit erlaubt insbesondere dem Stimmbürger, das Ergebnis einer kommunalen Wahl anzufechten. Als Stimmbürger der Gemeinde Vernier ist Valente beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG).
Die Begründungsanforderungen für die Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG: Die Rügen müssen kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wozu die Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung gehört (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Rügen der Verletzung von Grundrechten unterliegen zudem erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG): Die beschwerdeführende Partei muss die verletzten Verfassungsprinzipien nennen und klar und präzise darlegen, inwiefern sie verletzt worden sind (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; BGE 149 III 81 E. 1.3).
Art. 106 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. 2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.»
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht und richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid letzter Instanz, der nicht vor das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, 90 und 100 Abs. 1 BGG). Sie ist somit zulässig.
2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
2.1 Massgebliche Rechtsgrundsätze
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der Partei, dass ihren erheblichen Beweisangeboten Folge geleistet wird, wenn sie geeignet sind, den zu fällenden Entscheid zu beeinflussen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). Diese verfassungsrechtliche Garantie hindert den Richter jedoch nicht, das Beweisverfahren abzuschliessen, wenn die bereits abgenommenen Beweise ihm die Überzeugung gebildet haben und er in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die Gewissheit hat, dass weitere Beweise seine Meinung nicht mehr ändern könnten (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die Ablehnung einer Beweismassnahme durch antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur mit der Rüge der Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden, und zwar klar und detailliert begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 73 E. 5.2.2; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Diese Dogmatik entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt G dargestellten Leitformel zur antizipierten Beweiswürdigung: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen diese Überzeugung nicht ändern würden. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 106 BGG präzisiert hierzu das qualifizierte Rügeprinzip: Wer die Verletzung kantonales Rechts oder von Grundrechten rügt, muss die verletzte Norm benennen, substanziert begründen und sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen — blosse appellatorische Kritik, die die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt, ist unzulässig.
2.2 Allgemeine Rüge der verweigerten Instruktionsmassnahmen
Der Beschwerdeführer rügt summarisch, die Cour de justice habe «wesentliche Instruktionsmassnahmen» verweigert, darunter die Einvernahme von Wählern und Zeugen, von Postangestellten, die Produktion von Datamatrix-Daten, von Bestätigungs-E-Mails der Post, von Nicht-Verteilungsberichten, die kommunale Aufschlüsselung verspätet eingegangener Umschläge, die vollständige Produktion der Wahlprotokolle und Kontrollstücke sowie die Abklärung kommunaler Veranstaltungen und der Herkunft medialer Kommunikationen.
Das Bundesgericht hält diese Rüge für unzureichend substanziiert im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer behauptet bloss pauschal, diese Massnahmen seien nicht explorativ gewesen und hätten nicht verweigert werden dürfen. Er setzt sich jedoch nicht mit der detaillierten Argumentation der Vorinstanz auseinander, die in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids ausgeführt hat, weshalb die beantragten Instruktionshandlungen für den Entscheid nicht ersichtlich nützlich waren. Die generell formulierte Rüge wird als unzulässig erklärt.
2.3 Konkrete Instruktionsbegehren
Der Beschwerdeführer konkretisiert vier Instruktionsbegehren, die in den nachfolgenden Erwägungen einzeln behandelt werden: (1) Versandaufschub des Wahlmaterials, (2) fehlende Sendungsverfolgung der Stimmzettel, (3) kommunale Veranstaltungen, (4) Herkunft von Presseartikeln.
3. Versandaufschub des Wahlmaterials
3.1 Massgebliche kantonalrechtliche Bestimmung
Nach Art. 54 Abs. 1 des Genfer Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 15. Oktober 1982 (LEDP/GE; RSG A 5 05) erhalten die Stimmbürger bei kantonalen und kommunalen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag die Stimmzettel und eine Erläuterung. Für den zweiten Wahlgang bei Mehrheitswahlsystem beträgt die Frist fünf Tage vor dem Datum des zweiten Wahlgangs.
3.2 Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, Verfassungsrecht sowie von untergesetzlichen Bestimmungen, die eng mit dem Stimmrecht verbunden sind oder dessen Inhalt und Tragweite präzisieren, frei (Art. 95 lit. d BGG). Dagegen prüft es die Auslegung von Verfahrens- und Organisationsnormen, die nicht den Inhalt der politischen Rechte selbst berühren, sowie die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (BGE 150 I 204 E. 6.2; BGE 149 I 291 E. 3.1).
Die Willkürkontrolle ist restriktiv: Das Bundesgericht weicht von der Lösung der letzten kantonalen Instanz nur ab, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe adoptiert wurde oder ein gesichertes Recht verletzt. Genügt die kantonale Lösung nicht den Kriterien der Unhaltbarkeit im Ergebnis, wird sie bestätigt, selbst wenn eine andere — sogar vorzuziehende — Lösung denkbar wäre (BGE 148 II 465 E. 8.1). Diese Definition des Willkürmassstabs entspricht der Glossagens-Kommentierung zu Art. 9 BV, wonach Willkür mehr als blossfe Unrichtigkeit ist, das Ergebnis unhaltbar sein muss und eine vertretbare Lösung nicht bereits Willkür begründet.
3.3 Argumentation der Vorinstanz
Die Cour de justice stützte sich auf das Schreiben der Post vom 16. März 2026 und stellte fest: Die Sendungen mit dem Wahlmaterial seien als Standard-Courrier-A versandt worden, weshalb keine Sendungsverfolgung im Verteilkanal bestanden habe. Dieser Versand sei nicht rechtswidrig, da keine Gesetz oder Verordnung die Gemeinden verpflichte, die Stimmzettel per Einschreiben oder Courrier-A+ (mit Sendungsverfolgung) zu versenden. Eine solche Anforderung erschiene zudem disproportional und a priori kaum umsetzbar.
Die Post habe bestätigt, dass mit der Staatskanzlei ein Verteilungsplan vereinbart worden sei (Verteilung von Freitag 28. März bis Montag 7. April 2025), dass die Sendungen für Vernier am 2. April 2025 hinterlegt, am selben Tag verarbeitet und am 3. April 2025 an die Verteilstellen gelangt seien. Mit E-Mail vom 8. April 2025 habe die Post bestätigt, dass alle Kontrollen zum ordnungsgemässen Transport durchgeführt worden seien und ihr keine Funktionsstörungen in der Verteilkette bekannt seien. Kein Wähler habe dem Service des votations et élections eine verspätete Zustellung gemeldet.
Die Cour de justice erachtete diese Erklärungen als überzeugend und verneinte Anhaltspunkte dafür, dass das Wahlmaterial verspätet zugestellt worden sei. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, zahlreiche Wähler hätten das Material erst am 9. oder 10. April 2025 erhalten — ohne Namen oder Anzahl zu nennen —, sei ungenügend. Auch die Statistik von 2'917 ausserhalb der Frist eingegangenen Umschlägen (die ausserdem den gesamten Kanton Genf betrafen, nicht nur Vernier) beweise keinen verspäteten Versand, da späte Rücksendungen auch auf mangelnde Sorgfalt der Wähler zurückzufufen seien.
3.4 Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer auf keinen der Argumente der Vorinstanz eingeht. Er behauptet lediglich, die Angaben der Post bewiesen nicht die tatsächliche Empfangsbestätigung durch jeden einzelnen Wähler — was von der Vorinstanz gar nicht bestritten worden sei. Er wünscht die Überprüfung der Anzahl am 10. April 2025 entwerteter und verspätet eingegangener Umschläge, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich wäre. Er setzt damit bloss seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Cour de justice und äussert Überprüfungswnsche, ohne Willkür im Sinne von Art. 9 BV darzutun. Die Rüge genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4. Fehlende Sendungsverfolgung der Stimmzettel
Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich beantragt, ein Gemeindesiegel auf den Stimmkarten und Wahlumschlägen anzubringen, um Doppelstimmen und Unstimmigkeiten zwischen Karten- und Umschlaganzahl auszuschliessen.
Die Vorinstanz hielt fest, dass ein solches Gemeindesiegel in keiner gesetzlichen oder verordnungsmässigen Bestimmung des Kantons Genf vorgesehen sei. Zudem würden die von der Staatskanzlei eingerichteten Kontrollen das Risiko von Doppelstimmen in einem Wahllokal erheblich einschränken oder ausschliessen: Die Wahlgeschworenen kontrollierten die Identität der Wähler, verifizierten die Stimmkarte und den Wahlumschlag und stellten sicher, dass jeder Wähler nur einen Umschlag einwerfe. Duplikate von Stimmkarten würden nur nach Überprüfung akzeptiert, dass die betreffende Person noch nicht abgestimmt habe. Nach Empfang der im Wahllokal abgegebenen Stimmen werde jede Stimmkarte gescannt, um die Ausübung des Stimmrechts zu registrieren und die Einmaligkeit des Votums zu überprüfen. Ausserdem werde das Wahlverfahren durch eine zentrale Wahlkommission (Art. 75A und 75B LEDP) kontrolliert.
Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation nicht auseinander. Er behauptet lediglich, in einem beanstandeten Wahlverfahren hätten die Kontrollstücke produziert werden müssen, ohne zu präzisieren, um welche Stücke es sich handele. Er zeigt nicht auf, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei. Die Rüge wird als unzulässig erklärt.
5. Verdacht auf Kampagnenfinanzierung mit öffentlichen Mitteln
Der Beschwerdeführer äussert den Verdacht, kommunale Veranstaltungen, Einladungen und administrative Mitteilungen könnten zur Bevorzugung der amtierenden Kandidaten verwendet worden sein.
Art. 83 LEDP verbietet den Gemeinden, Wahlpropaganda zu betreiben oder die Kosten derjenigen von Parteien, anderen Vereinen oder Gruppierungen zu übernehmen (Abs. 1). Hingegen dürfen sie kontradiktorische Debatten organisieren oder daran teilnehmen (Abs. 2).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die meisten der beanstandeten Veranstaltungen mehrere Monate vor den Wahlen stattgefunden hätten, was Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge wecke. Die Veranstaltungen wichen nicht von den ordentlichen Leistungen einer Gemeinde zugunsten ihrer Einwohnerschaft ab. Die blosse Behauptung, die amtierenden Mitglieder des Conseil administratif hätten bei diesen Veranstaltungen unzulässige Wahlaufrufe getätigt, beruhe auf keinem konkreten Element und nicht einmal auf einem Indiz.
Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer auf dieses Argument nicht ein. Er behauptet lediglich, die Cour de justice habe sich nicht mit den Erklärungen und eingereichten Stücken begnügen dürfen. Er setzt damit seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz, ohne darzulegen, inwiefern diese unhaltbar sei. Die Rüge ist rein appellatorisch und genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
6. Herkunft von Presseartikeln
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Presseartikel vom 12. und 13. April 2025 als «blosse private Interventionen» qualifiziert, ohne die Herkunft der veröffentlichten Informationen abzuklären. Er nennt jedoch keine konkreten Artikel, behauptet nicht, dass diese falsche oder irreführende Informationen enthielten, und nennt keine Instruktionsmassnahmen, die hätten ergriffen werden sollen. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und wird als unzulässig erklärt.
7. Ergebnis und Kosten
Da sämtliche Rügen unzulässig sind, ist die Beschwerde unzulässig. Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), festgesetzt auf Fr. 1'000.--. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung
Das vorliegende Urteil bricht keine neue dogmatische Erde, sondern wendet die gefestigte Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren konsequent an. Die massgeblichen Leitsätze — das Recht auf Beweisabnahme aus Art. 29 Abs. 2 BV, die Zulässigkeit des Beweisabschlusses bei gefestigter Überzeugung und die Beschränkung der Überprüfung auf Willkür (Art. 9 BV) — entsprechen der ständigen Praxis (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Diese Grundsätze sind auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt G als gefestigte Dogmatik dargestellt.
Präzisierung der praktischen Anforderungen an Art. 106 Abs. 2 BGG im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren
Die eigentliche juristische Bedeutung des Urteils liegt in der praxisnahen Konkretisierung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) im Kontext von Wahlbeschwerden. Das Bundesgericht stellt klar, dass die qualifizierte Begründungspflicht drei konkrete Anforderungen an den Beschwerdeführer stellt:
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Auseinandersetzungsgebot: Der Beschwerdeführer muss sich mit dem konkreten Argumentationsgang der Vorinstanz auseinandersetzen. Eine blosse Gegenbehauptung, die die vorinstanzlichen Erwägungen ignoriert, genügt nicht (E. 2.2, 3.4, 4.2, 5.2, 6).
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Substanziierungsgebot: Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche Instruktionsmassnahmen er beantragt, welche Beweisstücke produziert werden sollen und inwiefern diese geeignet wären, das vorinstanzliche Ergebnis zu verändern. Blosse Wünsche nach «Überprüfung» oder «Abklärung» ohne Spezifizierung sind ungenügend (E. 3.4, 4.2).
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Willkürdarlegung: Bei auf Willkür beschränkter Kognition muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Lösung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 148 II 465 E. 8.1). Die blosse Substitution der eigenen Bewertung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz ist rein appellatorisch und unzulässig (E. 3.4, 5.2).
Diese Konkretisierung bestätigt die Glossagens-Kommentierung zu Art. 106 BGG zur Unzulässigkeit appellatorischer Kritik: Eine Willkürrüge erfordert den Nachweis der offensichtlichen Unhaltbarkeit des Ergebnisses, nicht bloss die Darlegung einer abweichenden eigenen Beweiswürdigung. Der Kommentar beschreibt dies als Leitentscheid, dass eine blosse Darlegung einer abweichenden eigenen Bewertung als unzulässige appellatorische Kritik gilt. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz in fünf aufeinanderfolgenden Rügen einheitlich und konsequent an.
Verbindung zum Vorurteil 1C_383/2025: Replikrecht und Gehörsverletzung
Das Urteil ist die materielle Fortsetzung des Vorurteils 1C_383/2025 vom 11. Februar 2026, in dem das Bundesgericht die Beschwerde Valentes aus formellen Gründen gutgeheissen hatte, weil die Cour de justice seine fristgerecht eingereichte Replik nicht berücksichtigt hatte. Dieses Vorurteil illustriert eine Gehörsverletzung, die der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt F als Verletzung des unbedingten Replikrechts einordnet: Jede Partei hat das verfassungsrechtliche Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und es ist allein Sache der Partei, nicht des Gerichts, zu beurteilen, ob ein Vorbringen eine Replik erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1–2.4). Die hiergegen verstossende vorzeitige Entscheidung der Cour de justice stellte eine formelle Gehörsverletzung dar, die ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung führte — wie die Themenseite zum Replikrecht und zur Akteneinsicht auf glossagens.ch darlegt: Gehörsrechte sind formeller Natur, und ihre Missachtung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung.
Das vorliegende Urteil bildet den dogmatischen Kontrast dazu: Nachdem die formelle Gehörsverletzung im Vorurteil geheilt wurde — die Cour de justice hat nun die Replik berücksichtigt —, scheitert die Beschwerde nicht mehr an formellen, sondern an materiell-prozessualen Hürden: Die Rügen sind zwar zulässig eingereicht, aber inhaltlich ungenügend substanziiert. Der Schutz des rechtlichen Gehörs sichert die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beweisantrag, nicht aber die Pflicht des Gerichts, unsubstantiierte oder appellatorische Vorbringen materiell zu prüfen. Das Urteil macht damit die Grenze sichtbar: Das Replikrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt F) ist unbedingt und formell; die Beweisführungspflicht des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (Art. 106 Abs. 2 BGG) hingegen ist qualifiziert und inhaltlich.
Einordnung in die Genfer Wahlpraxis
Das Urteil steht im Kontext einer Serie von Wahlbeschwerden aus der Gemeinde Vernier. Im Urteil 1C_128/2026 vom 2. Juni 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Wahl zum Conseil municipal von Vernier vom 30. November 2025. Im Urteil 1C_25/2026 vom 1. Juni 2026 klassifizierte das Bundesgericht Unregelmässigkeiten bei der Verteilung des Wahlmaterials als geringfügig (E. 10), und im Urteil 1C_58/2015 vom 1. Oktober 2015 befasste es sich mit der Gültigkeit einer kommunalen Abstimmung und der Herkunft des Wahlmaterials aus verschiedenen Quellen (E. 3.4.1). Die vorliegende Entscheidung fügt sich in diese Linie ein, wonach das Bundesgericht bei Rügen zu Wahlirregularitäten eine strikte Substanziierung verlangt und blosse Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht genügen lassen kann.
Fazit
Das Urteil 1C_385/2026 ist ein Musterbeispiel für die praktische Tragweite von Art. 106 Abs. 2 BGG im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren. Es illustriert, dass die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht nicht eine bloße Formvorschrift ist, sondern eine inhaltliche Anforderung an die Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid darstellt. Der Beschwerdeführer, der im Vorurteil 1C_383/2025 wegen einer formellen Gehörsverletzung (nicht berücksichtigte Replik) noch obsiegt hatte, scheitert nun — nach Heilung des formellen Mangels — an der ungenügenden inhaltlichen Substanziierung sämtlicher Rügen.
Die dogmatische Pointe liegt im Zusammenspiel der beiden Verfahren: Das unbedingte Replikrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV sichert die formelle Möglichkeit zur Stellungnahme, entbindet aber nicht von der inhaltlichen Pflicht, bei auf Willkür beschränkter Kognition (Art. 9 BV) die Unhaltbarkeit des vorinstanzlichen Ergebnisses substanziiert darzulegen. Wer vor Bundesgericht nur Vermutungen äussert, Überprüfungswnsche formuliert und die eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt, ohne deren Argumentation konkret aufzugreifen, verstösst gegen Art. 106 Abs. 2 BGG — ungeachtet der tatsächlichen Bedeutung der gerügten Wahlirregularität.