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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_445/2026  ·  vom 16.09.2026

Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren (Ehescheidung)

5A_445/2026 — Prozesskostenvorschuss bei Auslandsvermögen in Russland

Rechtsgebiet: Familienrecht / Zivilprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Baumann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ehegatte, der über drei Liegenschaften in Russland verfügt, muss seine Bedürftigkeit für einen Prozesskostenvorschuss im Scheidungsberufungsverfahren auch dann substantiiert dartun, wenn er sich auf internationale Sanktionen, Kapitalverkehrskontrollen und Reisehindernisse beruft. Pauschale Hinweise auf allgemein bekannte Umstände genügen nicht; die gesuchstellende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit zu Recht als nicht glaubhaft gemacht beurteilt, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb eine Verwertung der russischen Liegenschaften (Belehnung, Vermietung, Veräusserung) oder ein Kapitaltransfer in die Schweiz unmöglich sein soll. Die Gehörsrüge und die Willkürrüge scheitern an ungenügender Substantiierung.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei hinsichtlich Prozessarmut und präzisiert, dass selbst bei Vorliegen objektiver Erschwerungen (Sanktionsregime, Kriegslage) der gesuchstellende, anwaltlich vertretene Ehegatte konkrete Darlegungen und Belege vorbringen muss. Allgemeine Notorietätserwägungen ersetzen keine individuelle Substantiierung.

Sachverhalt

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe von A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Dagegen erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Zug Berufung.

A.________ ersuchte am 1. Dezember 2025 beim Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das Obergericht dieses Gesuch ab. Am 23. Februar 2026 beantragte A.________ beim Obergericht, B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorläufig Fr. 34'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wies das Obergericht beide Gesuche ab und forderte A.________ auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

Gegen diese Verfügung wandte sich A.________ mit Beschwerde vom 18. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren sowie eventualiter die Verpflichtung von B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 34'500.--. Das Bundesgericht trennte die Verfahren: das vorliegende betrifft den Prozesskostenvorschuss, das Verfahren 5A_441/2026 betrifft die unentgeltliche Rechtspflege. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. Mai 2026 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmasstab

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil abgewiesen wurde. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert von Fr. 34'000.-- übersteigt die Schwelle von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde ist zulässig.

Massgeblich ist jedoch der beschränkte Beschwerdegrund des Art. 98 BGG, da der Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren eine vorsorgliche Massnahme darstellt:

Art. 98 BGG (SR 173.110)

«Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

Mit der Beschwerde kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Gericht zudem nur insoweit, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Gericht nicht ein.

Voraussetzungen des Prozesskostenvorschusses

Das Bundesgericht stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss dar. Der Anspruch eines Ehegatten setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen (5A_251/2023 E. 3.1).

Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Diese sogenannte soziale Untersuchungsmaxime bezweckt den Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei und die Herstellung der Gleichheit zwischen den Parteien. Dem Gericht obliegt jedoch lediglich eine verstärkte Fragepflicht — es klärt nichts auf eigene Initiative ab, sondern weist die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen; es ist nicht dessen Aufgabe, die Akten nach Beweismitteln zu durchforsten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (5A_251/2023 E. 3.1).

Vorinstanzliche Würdigung der Bedürftigkeit

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer besitze in Russland drei Liegenschaften und erbringe keinen Nachweis dafür, dass er nicht innert angemessener Frist Hypotheken aufnehmen oder erhöhen oder eine oder mehrere Liegenschaften veräussern könnte. Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Einreise aufgrund des Krieges und des ukrainischen Geburtsorts des Beschwerdeführers seien zwar denkbar, aber nicht offenkundig (notorisch) im Sinne von Art. 151 ZPO und würden auch nicht mit Urkunden untermauert. Selbst allfällige Einreiseverweigerungen würden eine Belastung oder Veräusserung der Liegenschaften nicht ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, weshalb er überhaupt nach Russland reisen müsste, um entsprechende Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Auch eine Vermietung sei nicht als unzumutbar dargelegt. Ein Kapitaltransfer von Russland in die Schweiz sei weder als unmöglich notorisch noch nachgewiesen, sondern bloss pauschal behauptet. Der Bezug von Sozialhilfe ändere nichts, da das Zivilgericht nicht an die Beurteilung der Sozialhilfebehörden gebunden sei und die Vermögensverhältnisse nicht einfach und die Mittellosigkeit nicht offensichtlich seien.

Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Argumente betreffend Sanktionsregime, Kapitalverkehrsbeschränkungen, Sicherheitslage und Reisehindernisse lediglich pauschal als nicht offenkundig und nicht urkundlich belegt abgehandelt, ohne inhaltliche Auseinandersetzung.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch darauf ergibt, dass der Entscheid jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Vorinstanz darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie hat in ihren Erwägungen die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen: die fehlende Darlegung, weshalb der Beschwerdeführer zur Mittelbeschaffung nach Russland reisen müsste; die nicht dargelegte Unzumutbarkeit einer Vermietung; und die fehlende Notorietät oder Nachweisbarkeit der Unmöglichkeit eines Kapitaltransfers. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, die Begründung hätte ihm die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht.

Willkürrüge: antizipierte Beweiswürdigung und Notorietät

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, soweit sie darauf abstelle, dass er seine Vorbringen nicht mit Urkunden untermauert habe. Er bringt vor, die internationalen Sanktionen gegen russische Banken, die militärische Auseinandersetzung in der Ukraine, die russische Mobilisierung sowie die russischen Kapitalverkehrskontrollen seien notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO und bedürften keines Beweises:

Art. 151 ZPO (SR 272)

«Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.»

Das Bundesgericht hält diese Rüge für unbegründet. Der Beschwerdeführer zeige nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 151 ZPO willkürlich anwende. Er erkläre insbesondere nicht, warum es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz Schwierigkeiten bei der Einreise nach Russland sowie die Unmöglichkeit eines Kapitaltransfers nicht als notorisch betrachte. Das Gericht erinnert an den Grundsatz, dass allein daraus, dass sich eine Tatsache aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, noch nicht deren Notorietät folgt (BGE 150 III 209 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setze sich zudem nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach weder notorisch noch nachgewiesen sei, dass ein Kapitaltransfer von Russland in die Schweiz unmöglich sei.

Entscheidend ist für das Bundesgericht die umfassende Mitwirkungsobliegenheit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Prozessarmut. Unter diesem Blickwinkel erweist es sich nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz angesichts der drei Liegenschaften in Russland davon ausgeht, dass eine Verwertung bzw. Mittelbeschaffung grundsätzlich möglich wäre, und das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abweist. Der blosse Hinweis, die Vorinstanz hätte weitere Angaben oder Belege einholen können, genügt zur Darlegung von Willkür nicht.

Verfassungsrügen ohne Aussicht auf Erfolg

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 29 Abs. 3 BV für den Prozesskostenvorschuss keine Anspruchsgrundlage verschafft (5A_482/2019 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1); über die unentgeltliche Rechtspflege wird im separaten Verfahren 5A_441/2026 entschieden. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO wird nicht als Willkürrüge formuliert und ist damit unzulässig. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer konkret auf, inwiefern Art. 29a BV (Zugang zum Gericht) oder Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sein sollen; auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

Kostenfolgen

Da die Beschwerde abgewiesen wird, werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Subsidiarität des Prozesskostenvorschusses und der Mitwirkungsobliegenheit

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Prozesskostenvorschusses und der diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei. Der Leitentscheid BGE 138 III 672 E. 4.2.1 hat die drei Voraussetzungen (Bedürftigkeit, nicht aussichtslose Begehren, Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten) festgeschrieben. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine Fallkonstellation an, in der die gesuchstellende Partei über Auslandsvermögen in einem von Sanktionen und Krieg betroffenen Staat verfügt — eine Konstellation, die in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht vertieft behandelt wurde.

Das Bundesgericht betont mit Nachdruck, dass die soziale Untersuchungsmaxime im summarischen Verfahren (Art. 272 ZPO) die gesuchstellende Partei nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit entbindet, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist. Dies steht in voller Übereinstimmung mit der Kommentierung zu Art. 119 ZPO auf glossagens.ch (Rz. 4), die eine umfassende Mitwirkungs- und Belegpflicht der gesuchstellenden Person festhält und deren Verletzung regelmässig zur Abweisung des Gesuchs führt. Der Entscheid bestätigt damit die dogmatische Grundlage, dass das Gericht im summarischen Verfahren nicht verpflichtet ist, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, sondern die Partei ihrer Offenlegungspflicht nachkommen muss.

Präzisierung der Notorietät bei internationalen Sanktionen und Kapitalverkehrskontrollen

Eine zentrale Präzisierung des Urteils betrifft die Anwendung von Art. 151 ZPO auf international-geopolitische Sachverhalte. Das Bundesgericht stellt klar, dass die blosse allgemeine Zugänglichkeit von Informationen über internationale Sanktionen, Kriegslagen oder Kapitalverkehrskontrollen deren Notorietät im zivilprozessualen Sinne nicht begründet. Es verweist auf BGE 150 III 209 E. 2.4, wonach allein aus der allgemeinen Zugänglichkeit einer Tatsache noch nicht deren Notorietät folgt. Diese Präzisierung ist dogmatisch bedeutsam: Sie grenzt den Notoritätsbegriff des Art. 151 ZPO von einem rein faktischen "Bekanntsein in der Öffentlichkeit" ab und verlangt eine gerichtliche Anerkennung der Offenkundigkeit oder zumindest eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung, weshalb die spezifische Tatsache notorisch sein soll.

Der Entscheid geht jedoch über eine blosse Bestätigung hinaus, indem er die Folgen für die Mitwirkungsobliegenheit konkretisiert: Selbst wenn objektive Erschwerungen der Mittelbeschaffung bestehen (Sanktionsregime, Kapitalverkehrskontrollen, Reisehindernisse), muss der gesuchstellende, anwaltlich vertretene Ehegatte spezifisch darlegen und belegen, weshalb diese Umstände in seinem konkreten Fall eine Verwertung seines Auslandsvermögens ausschliessen oder unzumutbar machen. Pauschale Verweise auf "die Sanktionslage" genügen nicht. Insbesondere muss er sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzen, dass Rechtsgeschäfte (Belehnung, Vermietung, Veräusserung) möglicherweise auch ohne persönliche Einreise abgewickelt werden können — ein Argument, das der Beschwerdeführer gar nicht erst aufgreift.

Abgrenzung zum Verhältnis von unentgeltlicher Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss

Das Urteil bestätigt die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem Prozesskostenvorschuss: Art. 29 Abs. 3 BV verschafft für den Prozesskostenvorschuss keine eigenständige Anspruchsgrundlage (5A_482/2019 E. 3.7; BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Dies entspricht der Kommentierung zu Art. 119 ZPO auf glossagens.ch (Rz. 1), die Art. 119 ZPO als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs aus Art. 29 Abs. 3 BV einordnet. Die Trennung der Verfahren — Prozesskostenvorschuss hier, unentgeltliche Rechtspflege im Parallelverfahren 5A_441/2026 — folgt der unterschiedlichen Gegenpartei: beim Prozesskostenvorschuss ist es der andere Ehegatte, bei der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat.

Im Kontext des Scheidungsverfahrens auf der Themenseite glossagens.ch lässt sich der Entscheid als Bestätigung der dort dargestellten Prozessmaximen einordnen: Im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz, während vorsorgliche Massnahmen — zu denen der Prozesskostenvorschuss gehört — im summarischen Verfahren mit der sozialen Untersuchungsmaxime zu beurteilen sind (vgl. den Abschnitt zu den Prozessmaximen). Das Urteil präzisiert, dass diese Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungsobliegenheit der anwaltlich vertretenen Partei findet und nicht zu einer Amtsermittlungspflicht des Gerichts führt.

Willkürrüge und Rügeprinzip im Verfahren nach Art. 98 BGG

Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung des beschränkten Beschwerdegrunds nach Art. 98 BGG: Da der Prozesskostenvorschuss als vorsorgliche Massnahme qualifiziert wird, ist das Bundesgericht auf die Prüfung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die Anwendung von Bundesgesetzen — hier insbesondere Art. 151 ZPO und Art. 272 ZPO — wird nur auf Willkür (Art. 9 BV) überprüft. Das Urteil zeigt, dass diese Beschränkung in Kombination mit dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) eine hohe Hürde darstellt: Der Beschwerdeführer muss nicht nur darlegen, dass der angefochtene Entscheid unhaltbar ist, sondern auch, dass er im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1). Der Beschwerdeführer scheitert daran, weil er sich nicht mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern lediglich pauschal auf "die Sanktionslage" verweist.

Fazit

Das Urteil 5A_445/2026 ist ein praxisbezogener Entscheid, der die gefestigte Rechtsprechung zum Prozesskostenvorschuss auf die Konstellation des Auslandsvermögens in einem sanktionierten Staat anwendet. Es bestätigt die strenge Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei und präzisiert, dass die Notorietät im Sinne von Art. 151 ZPO nicht allein aus der allgemeinen Zugänglichkeit geopolitischer Informationen folgt. Für die Praxis bedeutet dies: Wer sich auf Sanktionen, Kapitalverkehrskontrollen oder Reisehindernisse als Gründe für die Unverwertbarkeit von Auslandsvermögen beruft, muss dies konkret und belegt darlegen — allgemeine Verweise auf die weltpolitische Lage genügen vor Bundesgericht nicht. Der Entscheid steht im Einklang mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 119 ZPO und unterstreicht die Bedeutung des Rügeprinzips im beschränkten Beschwerdeverfahren nach Art. 98 BGG.

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