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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_303/2026  ·  vom 18.09.2026

Refus d'approbation en matière de dérogation aux conditions d'admission pour tenir compte des cas individuels d'une extrême gravité

2C_303/2026 — Aufenthaltsbewilligung aus Privatleben bei illegalem Aufenthalt: keine «aussergewöhnliche Integration»

Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Art. 8 EMRK) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Cour VI (F-7632/2025) · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Hänni, Bundesrichter Kradolfer; Gerichtsschreiberin Vuadens · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein marokkanischer Staatsangehöriger, der sich seit 2008 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, beruft sich auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) wegen seiner Integration. Das Bundesgericht bestätigt, dass bei illegalem Aufenthalt nur eine «aussergewöhnliche Integration» ein Aufenthaltsrecht aus dem Privatleben begründen kann — eine gewöhnliche, wenn auch gute Integration genügt nicht.
  • Entscheidung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die Leitlinie aus BGE 149 I 207: Bei Personen, die sich ohne rechtmässigen Aufenthaltsstatus im Land aufhalten, ist die 10-Jahres-Vermutung aus BGE 144 I 266 nicht anwendbar; es bleibt bei der strengen Anforderung einer «aussergewöhnlichen Integration». Ein 16-jähriger illegaler Aufenthalt ohne je unternommene Regularisierungsbemühungen verstärkt das öffentliche Interesse an Aufenthaltsbeendigung.

Sachverhalt

A.________, ein 1961 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, ist nach eigenen Angaben 2008 in die Schweiz eingereist. Er war zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 2024 beantragte er beim Service de la population des Kantons Waadt eine Aufenthaltsbewilligung im Härtefallverfahren (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die kantonale Behörde befürwortete das Gesuch am 30. April 2025 vorbehaltlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Das SEM lehnte die Zustimmung am 1. September 2025 ab, setzte eine Ausreisefrist bis zum 15. November 2025 und trug den Wegweisungsentscheid in das Schengener Informationssystem (SIS) ein. A.________ zog an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2026 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Präsidentin der II. Abteilung gewährte mit Verfügung vom 22. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten (Erw. 1)

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher von vornherein unzulässig (Art. 113 BGG a contrario). Es ist nur über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu befinden.

Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ab, wonach die Beschwerde gegen ausländerrechtliche Bewilligungen unzulässig ist, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein potenzieller, vertretbar begründeter Anspruch auf die bewilligte Massnahme, damit die Unzulässigkeitsklausel nicht eingreift (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 139 I 330 E. 1.1).

Aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Arbeitsausübung (VZAE) kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten: Diese Bestimmungen sind potestativ formuliert und betreffen Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Wohl aber macht er einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend.

Schutz des Familienlebens (Erw. 1.4.1)

Unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie — die Gemeinschaft der Eltern und ihrer minderjährigen, mit ihnen zusammenlebenden Kinder (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; BGE 149 I 207 E. 3). Ausserhalb der Kernfamilie kann Art. 8 EMRK ausnahmsweise einen Aufenthaltsanspruch für nahe Verwandte einer Person mit gesichertem Aufenthaltsrecht vermitteln, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über normale familiäre Bindungen oder bloss affektive Beziehungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 2C_323/2024 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Beziehung zu seiner sechsjährigen Enkelin, die mit ihren Eltern — der Tochter des Beschwerdeführers und deren Ehemann — in der Schweiz lebt. Er macht geltend, er betreue das Kind regelmässig, während die Eltern arbeiten, und spiele eine zentrale Rolle in dessen Entwicklung. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich der Beschwerdeführer damit einzig auf affektive Bindungen beruft, ohne ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung darzutun. Die regelmässige Betreuung der Enkelin ersetzt nicht die elterliche Rolle und begründet kein Abhängigkeitsverhältnis, das über übliche familiäre Beziehungen hinausgeht. Ob die Enkelin über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, lässt das Gericht ausdrücklich offen.

Schutz des Privatlebens (Erw. 1.4.2 und 7)

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aussergewöhnlich gut integriert. Dies wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erörtert und ist Gegenstand des Streits. Das Bundesgericht erachtet die Argumentation als vertretbar und bejaht deshalb die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG. Ob die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK materiell erfüllt sind, ist demgegenüber eine Frage des Sachentscheids (BGE 147 I 268 E. 1.2.7).

Die massgebende Norm lautet:

Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Die rechtliche Massgabe: «aussergewöhnliche Integration» bei illegalem Aufenthalt (Erw. 7.1)

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nur ausnahmsweise — bei einer aussergewöhnlichen Integration — auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, um in der Schweiz zu verbleiben (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 und 5.3.4; 2D_26/2023 E. 4.1.2; 2C_388/2023 E. 3.3). Es gelte, so das Gericht unter Verweis auf BGE 149 I 207 E. 5.6, das Verbot, Personen zu ermutigen, sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufzuhalten und den Staat vor vollendete Tatsachen zu stellen («fait accompli»-Verbot, vgl. auch 2D_21/2023 E. 1.1.5).

Anwendung auf den Einzelfall (Erw. 7.2–7.3)

Das Bundesgericht stellt fest: Der Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz, ohne je eine Aufenthaltsbewilligung besessen zu haben. Er wohnt bei seiner Schwester und seinem Schwager, die beide im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind. Er ist strafrechtlich nie verurteilt worden, keine Betreibungen oder Verlustscheine, nie auf Sozialhilfe angewiesen; er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch punktuelle Hilfe von Verwandten und gelegentliche entlöhnte Tätigkeiten, namentlich im Hauswartungsbereich.

Er hat Interesse an der Schweizer Kultur gezeigt — Teilnahme an kulturellen Anlässen, Besuche emblematischer Orte — und geniesst die Unterstützung von Nachbarn und Freunden, die seine Hilfsbereitschaft bezeugen. Er hat eine Leidenschaft für Fotografie entwickelt, an Wettbewerben und Ausstellungen teilgenommen, war als akkreditierter Fotograf bei Filmpremieren tätig und hat mit dem Zoo Servion zusammengearbeitet. Ab Juni 2025 nahm er eine Freiwilligentätigkeit auf.

Das Bundesgericht wendet die Grundsätze auf diese Elemente an:

  • Straffreiheit und Sozialhilfeferne sind gesetzlich erwartetes Verhalten, nicht Zeichen einer aussergewöhnlichen Integration.
  • Die berufliche Integration ist trotz finanzieller Autonomie gegenüber dem Staat unauffällig; der Beschwerdeführer hat keine Qualifikationen erworben, die er nicht auch in Marokko einsetzen könnte.
  • Anerkennung als Amateurfotograf und akkreditierte Tätigkeit belegen Fachkompetenz, aber keine aussergewöhnliche Integration in der Schweiz.
  • Freundeskreis, soziale Verankerung und kulturelle Akklimatisierung entsprechen einer gewöhnlichen Integration, wie sie bei Ausländerinnen und Ausländern nach langjährigem Aufenthalt durchschnittlich zu erwarten ist.
  • Die Freiwilligentätigkeit begann erst im Juni 2025 — nachdem das SEM die Versagung der Zustimmung angekündigt hatte — und ist deshalb von geringerem Gewicht.
  • Der Beschwerdeführer hält sich seit 16 Jahren illegal in der Schweiz auf, ohne je eine Regularisierung beantragt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht früher getan hat. Eine Aufenthaltsbewilligung jetzt zu erteilen, würde das Verhalten, den Staat vor vollendete Tatsachen zu stellen, indirekt belohnen (BGE 149 I 207 E. 5.6).

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt hat, als es einen Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz des Privatlebens verneinte. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Verfahrensrügen (Erw. 2, 3, 5 und 6)

  • Beweisanträge: Der Antrag auf Produktion der «vollständigen» Dossiers von Bundesverwaltungsgericht, SEM und kantonaler Behörde geht insofern ins Leere, als das Bundesverwaltungsgericht den Akteninhalt bereits eingereicht hat (Art. 102 Abs. 2 BGG). Die weiteren Dossiers sind für die Prüfung nicht erforderlich, da das Bundesgericht von den festgestellten Tatsachen ausgeht (Art. 105 Abs. 1 BGG).
  • Sachverhaltsrüge: Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz jedes Integrationskriterium isoliert und abgewertet habe, statt eine globale Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesgericht erachtet dies als Rechtsanwendung, nicht als Sachverhaltsfeststellung, und verweist die Rüge auf die materielle Beurteilung (Erw. 7). Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird verneint.
  • Art. 31 VZAE: Die Rüge, die Vorinstanz habe die Integrationskriterien von Art. 31 VZAE willkürlich angewendet, ist unzulässig, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt.
  • Neue Tatsachen: Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Auszeichnung der Website «1X.com» für seine Tierfotografien. Da diese Tatsache nicht im angefochtenen Urteil festgestellt ist und keine Willkürrüge dagegen erhoben wird, bleibt sie unberücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe immerhin festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Fotowettbewerben und Ausstellungen teilgenommen habe.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Rechtsprechungslinie zu Art. 8 EMRK und illegalem Aufenthalt

Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 die sogenannte 10-Jahres-Vermutung aufgestellt: Nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt wird eine genügend enge Verankerung in der Schweiz vermutet, sodass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Diese Vermutung gilt jedoch nur bei rechtmässigem Aufenthalt und nur für die Verlängerung, nicht für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 149 I 66).

In BGE 149 I 207 hat das Bundesgericht präzisiert, dass die 10-Jahres-Vermutung bei illegalem Aufenthalt nicht eingreift, dass aber die ältere Grundrechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt: Danach kann sich eine Person, die nach dem Verlust oder ohne je ein Aufenthaltsrecht besessen zu haben, in der Schweiz lebt, ausnahmsweise auf Art. 8 EMRK (Privatleben) berufen, wenn sie eine «besonders ausgeprägte Integration» aufweist — eine Integration, die über das Normale hinausgeht. Diese Voraussetzung ist besonders hoch, um zu verhindern, dass illegale Aufenthalte durch blossen Zeitablauf zu Aufenthaltsansprüchen führen (vgl. die Übersicht im Kommentar zu Art. 8 EMRK auf glossagens.ch, Abschnitt VI zur 10-Jahres-Vermutung).

Der vorliegende Entscheid ordnet sich als geradlinige Bestätigung und Anwendung dieser Grundsätze ein. Das Bundesgericht wendet die Anforderungen aus BGE 149 I 207 auf einen Fall an, in dem der Beschwerdeführer sich während 16 Jahren ausschliesslich illegal in der Schweiz aufhielt — also nie über einen rechtmässigen Aufenthaltsstatus verfügte, anders als der Beschwerdeführer in BGE 149 I 207, der zunächst 12 Jahre mit Bewilligung, dann 10 Jahre ohne gelebt hatte. Damit bestätigt das Urteil, dass die Anforderungen an die «aussergewöhnliche Integration» auch bei einer von Anfang an illegalen Aufenthaltssituation gelten und nicht dadurch gelockert werden, dass die Person sich stets straffrei verhalten und Sozialhilfe vermieden hat.

Abgrenzung zu BGE 147 I 268

In BGE 147 I 268 hatte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten Anwesenheit bejaht (vorläufige Aufnahme). Der vorliegende Entscheid übernimmt diese Eintretenspraxis (Erw. 1.4.2 mit Verweis auf BGE 147 I 268 E. 1.2.7) und wendet sie auf eine rein illegale — nicht bloss prekär geduldete — Aufenthaltssituation an. Die Schwelle für einen vertretbaren Anspruch («arguable claim») wird auch hier als erfüllt erachtet, sobald eine vertretbare Begründung für eine aussergewöhnliche Integration vorgebracht wird. Die materielle Hürde bleibt jedoch ungleich höher, wenn — wie hier — jeder rechtmässige Aufenthaltstitel fehlt und keine Regularisierungsbemühungen unternommen wurden.

Übereinstimmung und Konkretisierung gegenüber der Glossagens-Kommentierung

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 8 EMRK stellt im Abschnitt zur 10-Jahres-Vermutung fest, dass die Vermutung bei illegalem Aufenthalt nicht greift und stattdessen eine «besonders ausgeprägte Integration» erforderlich ist, wobei auf BGE 149 I 207 und 2C_270/2025 verwiesen wird. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Darstellung uneingeschränkt: Das Bundesgericht verlangt eine «intégration hors du commun» (Erw. 7.1), die über eine gewöhnliche Integration hinausgeht. Die Kommentierung stellt ferner fest, dass ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteter Aufenthaltsanspruch bei der Neuerteilung — nicht der Verlängerung — besonders schwer durchsetzbar ist (BGE 149 I 66). Der vorliegende Fall betrifft gerade eine Neuerteilung (erstmalige Aufenthaltsbewilligung), was die strenge Praxis bestätigt.

Gleichzeitig konkretisiert das Urteil eine wichtige Abgrenzung: Eine gute soziale Verankerung (Freundeskreis, kulturelle Teilhabe, Freiwilligenarbeit, straflose Lebensführung) ist zwar ein Indiz für Integration, genügt aber für sich allein nicht, um das Qualifikationsmerkmal «aussergewöhnlich» zu erfüllen. Das Bundesgericht betont, dass straffreies Verhalten erwartet wird und dass die berufliche Integration keine besonderen schweizspezifischen Qualifikationen aufweist. Die Freiwilligenarbeit, die erst nach Ankündigung der Versagung der Zustimmung aufgenommen wurde, wird als nachgeschoben und relativiert qualifiziert. Diese Differenzierung — zwischen gewöhnlicher und aussergewöhnlicher Integration — gibt der Kommentierung dogmatisch nicht ausdrücklich vor, konkretisiert aber deren summarische Formel «besonders ausgeprägte Integration erforderlich» in praktikabler kasuistischer Weise.

Themenseite Aufenthaltsberechtigungen

Die Themenseite zu Aufenthaltsberechtigungen auf glossagens.ch stellt im Abschnitt zum Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK die 10-Jahres-Regel und deren Voraussetzungen dar. Der vorliegende Entscheid illustriert die dort angesprochene Gegenkonstellation: Ist der Aufenthalt durchgehend illegal, greift weder die Vermutung noch wird eine gute Integration als ausreichend erachtet. Der Fall bestätigt die auf der Themenseite dargestellte Systematik, wonach bei reinen Ermessensbewilligungen ohne völkerrechtlichen Anspruch der Rechtsweg ans Bundesgericht versperrt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), dieser aber geöffnet wird, sobald ein potenzieller konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 8 EMRK vertretbar geltend gemacht wird — gerade auch im Härtefallverfahren nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, das seinerseits keinen Anspruch vermittelt (vgl. auch BGE 149 I 72 zur asylrechtlichen Härtefallbewilligung und zum Vorrang des Asylverfahrens).

Die «fait accompli»-Doktrin

Das Bundesgericht betont in Erw. 7.3 am Schluss, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach 16-jährigem illegalem Aufenthalt ohne vorherige Regularisierungsbemühungen darauf hinausliefe, Verhaltensweisen zu ermutigen, die den Staat vor vollendete Tatsachen stellen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6). Diese «fait accompli»-Doktrin ist ein tragender Grundsatz der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 EMRK bei illegalem Aufenthalt: Sie verhindert, dass der blosse Zeitablauf eines illegalen Aufenthalts zu einem Aufenthaltsanspruch führt, und setzt dem entgegen, dass die Betroffenen selbst eine Pflicht hatten, ihren Status frühzeitig zu regularisieren. Der Entscheid wendet diese Doktrin konsequent an und weicht die Anforderungen nicht auf, auch wenn der Beschwerdeführer sich stets straffrei verhalten und Sozialhilfe vermieden hat.

Fazit

Das Urteil 2C_303/2026 ist ein konsequenter Anwendungsfall der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bei illegalem Aufenthalt. Es bestätigt, dass für Personen, die sich ohne rechtmässigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten, die 10-Jahres-Vermutung aus BGE 144 I 266 nicht eingreift und stattdessen eine «aussergewöhnliche Integration» verlangt wird, die über eine gewöhnliche, wenn auch gute Integration hinausgehen muss. Das Urteil konkretisiert die Kasuistik der Integrationsbeurteilung: Straffreiheit, Sozialhilfeferne, Freundeskreis, kulturelle Teilhabe und amateurhaftes Engagement genügen für sich allein nicht, um die hohe Hürde zu überspringen. Besonderes Gewicht erhält der Umstand, dass der Beschwerdeführer während 16 Jahren keine Regularisierungsbemühungen unternommen hat, was die «fait accompli»-Doktrin aus BGE 149 I 207 verstärkt ins Spiel bringt. Der Entscheid steht in einer konsistenten Linie mit BGE 149 I 207, BGE 147 I 268 und BGE 149 I 72 und zeigt, dass der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei durchgehend illegalem Aufenthalt eine hohe, aber nicht unerreichbare Schwelle darstellt, die nur bei wirklich aussergewöhnlicher, über das Normale hinausgehender Integration überschritten wird.

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