2C_551/2026 — Ausschaffungshaft bei Verbrechensverurteilung (Hehlerei) und regional begrenzter Ebola-Epidemie im Herkunftsland
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Donzallaz (präsidierendes Mitglied), Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kongolesischer Staatsangehöriger, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und eine Verurteilung wegen Hehlerei (Art. 160 StGB) vorliegen, ficht die dreimonatige Ausschaffungshaft an. Er rügt den Haftgrund, die Durchführbarkeit des Vollzugs (Ebola-Epidemie in der DR Kongo), das Beschleunigungsgebot und die Verhältnismässigkeit.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist gegeben, da Hehlerei ein Verbrechen ist. Der Vollzug ist absehbar, weil die Epidemie regional begrenzt ist und der Beschwerdeführer aus der nicht betroffenen Region Kinshasa stammt. Das Beschleunigungsgebot und die Verhältnismässigkeit sind nicht verletzt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zu den Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und illustriert die konkrete Anwendung des Massstabes bei regional begrenzten epidemischen Ereignissen im Herkunftsland sowie bei der Verhältnismässigkeit nach wiederholter Missachtung milderer Massnahmen.
Sachverhalt
A.________, ein 1974 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 25. Januar 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 13. Dezember 2024 ab und verfügte die Wegweisung; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies am 24. März 2025. Eine Ausreisefrist wurde bis zum 30. April 2026 angesetzt, doch A.________ erklärte im Ausreisegespräch am 24. April 2025, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle. Es folgten eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau (30. Juni 2025) und eine Ausgrenzung aus dem Stadtgebiet Aarau (7. Mai 2026). Ein Wiedererwägungsgesuch wies das SEM am 7. Mai 2026 ab; das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde dagegen nicht ein.
Am 30. September 2025 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau rechtskräftig wegen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Ab dem 27. Juni 2026 befand er sich zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug. Das Amt für Migration des Kantons Aargau ordnete am 5. August 2026 Ausschaffungshaft vom 8. August bis 7. November 2026 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Anordnung mit Urteil vom 6. August 2026.
Gegen das vorinstanzliche Urteil richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Entscheids und unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter die Haftentlassung unter Anordnung milderer Ersatzmassnahmen. Ferner begehrt er festzustellen, dass die Ausschaffungshaft Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt. Ein Gesuch um sofortige Haftentlassung wies die Abteilungspräsidentin am 15. September 2026 ab.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde zulässig; der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG steht ihr nicht entgegen, da die ausländerrechtliche Administrativhaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und nicht bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme ist (BGE 147 II 49 E. 1; 2C_116/2026 E. 1). Das Feststellungsbegehren wird als unzulässig abgewiesen, da der Beschwerdeführer noch in Haft ist und seine Interessen mit dem Leistungsbegehren (Aufhebung und Haftentlassung) gewahrt werden können (BGE 142 I 135 E. 1.3). Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum.
Formelle Rügen
Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil sei von einer Drittperson mit dem Vermerk «i.A.» (im Auftrag) unterzeichnet worden, was Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Unterzeichnung eines Entscheids vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts zu unterscheiden sei. Solange die im Rubrum genannten Gerichtspersonen tatsächlich am Urteil mitgewirkt haben — was der Beschwerdeführer nicht bestreitet —, liegt keine Verletzung vor. Wie kantonale Entscheide zu unterzeichnen sind, regelt das kantonale Recht, das nur unter Willkürgesichtspunkten geprüft wird. Der Beschwerdeführer zeigt keine Willkür auf; das aargauische Recht enthält auch keine einschlägigen Vorschriften zur Unterzeichnung.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen dargelegt und sich mit dem Haftgrund, der Vollziehbarkeit der Wegweisung, dem Beschleunigungsgebot und der Verhältnismässigkeit im Einzelnen befasst. Sie war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, jedes einzelne Argument zu widerlegen.
Haftgrund: Verurteilung wegen Verbrechens
Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AIG:
Art. 76 Abs. 1 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, 2. … 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 6. …»
Die Vorinstanz bejahte zwei Haftgründe: Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) und Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Das Bundesgericht stellt auf den Haftgrund der Verbrechensverurteilung ab. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau vom 30. September 2025 rechtskräftig wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB verurteilt. Hehlerei ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB gehandelt haben. Das Bundesgericht weist dies zurück: Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass A.________ einen E-Scooter im Wert von Fr. 349.-- entgegennahm, obwohl er wusste oder annehmen musste, dass das Gerät gestohlen war. Der Wert lag damit knapp über der Grenze von Fr. 300.--, ab der Art. 172ter StGB eingreift. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Feststellung in Widerspruch, ohne Willkür aufzuzeigen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ob zusätzlich Untertauchensgefahr vorliegt, kann offenbleiben.
Durchführbarkeit des Vollzugs
Der Beschwerdeführer bestreitet die Absehbarkeit des Vollzugs und beruft sich auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK. Das Bundesgericht hält die Massstabformel fest: Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, den Vollzug zu sichern. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Wegweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Nur wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, den Vollzug zu bewerkstelligen, ist die Haft zu beenden (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 2C_116/2026 E. 3.3; 2C_765/2022 E. 3.1).
Die Vorinstanz stellte fest, dass sämtliche Vollzugsstufen in die DR Kongo möglich seien, obwohl das Land von einer Ebola-Epidemie betroffen sei. Der Vollzug werde erst vollzogen, wenn die epidemiologische Lage dies zulasse; sollte sich abzeichnen, dass ein Vollzug für längere Zeit unmöglich sei, sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht erachtet dieses Vorgehen als korrekt. Es entspricht dem Grundsatz, dass die Vollzugsbehörden verpflichtet sind, laufend alle wesentlichen Umstände zu beachten, die eine Undurchführbarkeit nach sich ziehen könnten (2C_300/2026 E. 4.1; 2C_464/2026 E. 4.1). Entscheidend ist, dass der Ausbruch nach Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts den Nordosten des Landes betrifft und regional beschränkt ist, während der Beschwerdeführer aus Kinshasa stammt — einer nicht betroffenen Region, in der er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich 23 Jahre aufgehalten hat. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zeigt der Beschwerdeführer nicht qualifiziert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Beschleunigungsgebot
Das Bundesgericht wiederholt den Massstab, wonach das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) als verletzt gilt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1). Hier hat das SEM bereits am 27. Juli 2026 beim kongolesischen Botschafter ein Laissez-passer beantragt und am 4. August 2026 mitgeteilt, dass dessen Ausstellung in den nächsten Wochen erwartet werde. Es liegen damit konkrete Vollzugshandlungen vor Antritt der Haft vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird zu Recht verneint.
Verhältnismässigkeit
Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung milderer Massnahmen anstelle der Haft. Das Bundesgericht hält das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) dagegen: Das mildeste noch wirksame Mittel muss eingesetzt werden; Alternativen zum Freiheitsentzug müssen nicht in Frage kommen (2C_66/2026 E. 7.1). Im konkreten Fall wurden bereits mildere Massnahmen verhängt — eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau (30. Juni 2025) und eine Ausgrenzung aus dem Stadtgebiet Aarau (7. Mai 2026) —, die der Beschwerdeführer mehrfach missachtete. Die Ausgrenzung wurde angeordnet, um ihn an der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit (Kokainhandel und -konsum, Hehlerei) in Aarau zu hindern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine weitere lokale Eingrenzung, Ausgrenzung oder Meldepflicht halten würde. Der Freiheitsentzug verbleibt als einzige wirksame und damit verhältnismässige Massnahme.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Freiheitsentzugs bildet:
Art. 31 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.»
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Beschwerde wird als aussichtslos qualifiziert, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bewegt sich durchgehend in den Bahnen der etablierten Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG. Es bestätigt die fünf Voraussetzungen (Vollzugstitel, Haftgrund, Absehbarkeit des Vollzugs, Beschleunigungsgebot, Verhältnismässigkeit), wie sie das Bundesgericht in ständiger Praxis entwickelt hat und wie sie in der Themenseite zur ausländerrechtlichen Administrativhaft auf glossagens.ch systematisch dargestellt sind.
Haftgrund der Verbrechensverurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): Das Urteil wendet diesen Haftgrund in einer Fallkonstellation an, in der die strafrechtliche Verurteilung wegen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu fünf Jahren gegeben ist und damit die Schwelle zum Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB überschreitet. Die Abgrenzung zum geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB, die das Bundesgericht anhand des Deliktsgutwertes von Fr. 349.-- (Grenze: Fr. 300.--) vornimmt, illustriert die praktische Relevanz der Wertgrenze für den Haftgrund. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 76 AIG ordnet den Haftgrund der Verbrechensverurteilung in den Katalog des Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ein und weist darauf hin, dass die Verbrechenseigenschaft massgeblich das Vorstrafenregister und die Strafdrohung der Vortat bestimmt. Das Urteil bestätigt diese Dogmatik: Die Verbrechenseigenschaft wird tatbestandlich aus der Strafandrohung der Vortat abgeleitet, nicht aus dem konkreten Deliktsgutwert — dieser ist nur für die Frage massgeblich, ob der Qualifikationstatbestand des Art. 172ter StGB eingreift, der die Verfolgungsmodalitäten ändert, nicht aber die Verbrechenseigenschaft der Hehlerei aufhebt.
Durchführbarkeit bei regional begrenzten epidemischen Ereignissen: Das Urteil präzisiert die Anwendung des Massstabes von BGE 147 II 49 E. 2.2.3 auf die Konstellation, dass ein Herkunftsland von einer Epidemie betroffen ist, diese aber regional beschränkt ist und der Betroffene aus einer nicht betroffenen Region stammt. Während BGE 147 II 49 einen Fall betraf, in dem coronabedingte Reisebeschränkungen den Vollzug nach Mali vollständig unmöglich machten und die Haft als unverhältnismässig aufgehoben wurde, liegt hier eine andere Konstellation vor: Die epidemische Lage betrifft nur einen Landesteil, und die Ausschaffung in die nicht betroffene Herkunftsregion bleibt durchführbar. Das Bundesgericht bestätigt damit die auf der Themenseite zur Absehbarkeit des Vollzugs dargestellte Differenzierung, wonach die Durchführbarkeit nicht abstrakt für das gesamte Herkunftsland, sondern bezogen auf die konkrete Zielregion zu beurteilen ist. Die Vorinstanz durfte den Vollzug vom Verlauf der epidemiologischen Lage abhängig machen und gleichzeitig davon ausgehen, dass der Vollzug nach Kinshasa zumutbar und zulässig ist, solange keine Anzeichen für eine Ausdehnung der Epidemie auf diese Region bestehen. Das Urteil grenzt sich damit implizit von BGE 147 II 49 ab: Während dort ein objektives, in seiner Dauer nicht absehbares Hindernis vorlag, das die Freiwilligkeit und die Zwangsausschaffung gleichermassen blockierte, ist hier die Durchführbarkeit lediglich partiell eingeschränkt und bleibt für die konkrete Zielregion gegeben.
Beschleunigungsgebot: Die Anwendung der Zweimonatsgrenze aus BGE 139 I 206 E. 2.1 ist hier unproblematisch, da die Behörden konkrete Vollzugshandlungen (Laissez-passer-Antrag am 27. Juli 2026, SEM-Information am 4. August 2026) nachweisen konnten. Das Urteil bestätigt die auf der Themenseite zum Beschleunigungsgebot dargestellte Praxis, wonach bereits vor Antritt der Haft vorgenommene zielgerichtete Vollzugshandlungen das Beschleunigungsgebot wahren. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 76 AIG weist im Prüfschema zutreffend darauf hin, dass die Behörde einen «Vollen Nachweis kontinuierlicher Bemühungen» zu erbringen hat — diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Verhältnismässigkeit und Ausschöpfung milderer Massnahmen: Das Urteil bestätigt die Praxis, wonach die wiederholte Missachtung milderer Massnahmen (Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 AIG) die Erforderlichkeit der Haft begründet (2C_66/2026 E. 7.1). Es deckt sich mit der auf der Glossagens-Kommentierung zu Art. 76 AIG dargestellten Anforderung, dass die Verwerfung milderer Massnahmen im Einzelfall konkret begründet werden muss — hier geschieht dies durch den Nachweis, dass Eingrenzung und Ausgrenzung mehrfach missachtet wurden und der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit in der ihm verbotenen Zone fortsetzte. Das Verhalten des Betroffenen ist ein zulässiges und entscheidendes Kriterium für die Verhältnismässigkeitsprüfung.
Fazit
Das Urteil 2C_551/2026 ist ein Anwendungsfall der gut etablierten Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft, der keine neuen rechtlichen Massstäbe setzt, aber in zwei Punkten instruktiv ist: Erstens illustriert es die praktische Relevanz der Verbrechensschwelle für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG und die Abgrenzung zwischen Hehlerei (Verbrechen) und geringfügigem Vermögensdelikt anhand der Wertgrenze von Fr. 300.--. Zweitens präzisiert es die Anwendung des Massstabes zur Durchführbarkeit des Vollzugs bei regional begrenzten epidemischen Ereignissen im Herkunftsland: Solange die Zielregion nicht betroffen ist und der Vollzug dort zumutbar bleibt, ist die Ausschaffungshaft nicht bereits wegen einer Epidemie in einem anderen Landesteil aufzuheben. Die Abgrenzung zu BGE 147 II 49 — wo ein vollständiges, nicht absehbares Vollzugshindernis vorlag — wird dabei implizit, aber hinreichend deutlich vorgenommen.