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Strafrecht  ·  Urteil 7B_155/2025  ·  vom 13.10.2026

7B_155/2025 Kosten und Entschädigung, Unschuldsvermutung (Ungetreue Geschäftsbesorgung), 7B_196/2025 Ungetreue Geschäftsbesorgung

7B_155/2025, 7B_196/2025 — Ungetreue Geschäftsbesorgung: Fehlender Vermögensschaden und Kostenauflage bei Freispruch im Lichte eines krass verletzten Beschleunigungsgebots

Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht und Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn · Verfahrensergebnis: Beschwerde 7B_155/2025 gutgeheissen (Kostenentscheid aufgehoben, Rückweisung); Beschwerde 7B_196/2025 abgewiesen (Freispruch bestätigt)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Rechtsanwalt zog die Baueinsprache seiner Mandantschaft ohne Absprache zurück und liess sich von der Gegenpartei dafür entschädigen. Der Freispruch von ungetreuer Geschäftsbesorgung wird bestätigt, da bei ungewissem Prozessausgang kein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden nachgewiesen werden kann. Separat wird eine fast 15-jährige Verfahrensdauer als Extremfall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert, der es bei einem vollumfänglichen Freispruch verwehrt, der beschuldigten Person gleichwohl die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
  • Entscheidung: Beschwerde 7B_196/2025 (Privatklägerschaft) abgewiesen; Beschwerde 7B_155/2025 (beschuldigte Person) gutgeheissen, Kostenentscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert erstens, dass der Vermögensschaden bei ungetreuer Geschäftsbesorgung einen Vergleich des tatsächlichen mit dem hypothetischen Vermögensstand verlangt und bei unüberwindbaren Zweifeln am günstigeren hypothetischen Verlauf nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verneinen ist. Zweitens erweitert das Bundesgericht die bei BGE 143 IV 373 entwickelte Rechtsfolgenkaskade bei Verletzung des Beschleunigungsgebots auf den Fall des Freispruchs: Eine krasse Verletzung schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO aus.

Sachverhalt

A.________, Rechtsanwalt, vertrat im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens betreffend Kiesabbau der D.________ AG in den Gemeinden U.________ und V.________ eine aus rund 30 Einsprechern bestehende Klientschaft, darunter B.B.________ und C.B.________. Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 informierte er seine Klientschaft über die Gemeinderatsbeschlüsse, welche die Kiesabbaubewilligung an die D.________ AG enthielten, und hielt fest, er erachte einen Weiterzug der Baueinsprache als nicht sinnvoll. Niemand aus der Klientschaft meldete sich daraufhin bei ihm.

Am 12. September 2008 zog A.________ die Baueinsprache seiner Mandantschaft ohne vorgängige Rücksprache zurück. Zugleich liess er sich seine aufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 12'000.-- durch die D.________ AG bezahlen. Gegen diesen Einspracherückzug richtet sich der strafrechtliche Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB).

Das Strafgericht Schwyz sprach A.________ frei, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und auferlegte ihm gleichwohl die Verfahrenskosten. Nach mehrfachen Instanzenwegen — darunter eine Rückweisung durch das Bundesgericht im Urteil 7B_227/2022 vom 4. April 2024 zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung — bestätigte das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 3. Dezember 2024 den Freispruch, stellte erneut eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, auferlegte A.________ jedoch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 16'069.60), verpflichtete ihn zur Entschädigung der Privatklägerschaft (Fr. 8'568.40) und wies seine Entschädigungsforderungen ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A.________ (Verfahren 7B_155/2025: Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung bei Kostenauflage trotz Freispruch, Rüge der Nichtberücksichtigung der Beschleunigungsgebotsverletzung im Kostenentscheid) als auch B.B.________ und C.B.________ (Verfahren 7B_196/2025: Beantragung Schuldspruch und Schadenersatz) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren.

Erwägungen

Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB): Fehlender Vermögensschaden

Das Bundesgericht bejaht unbestritten, dass der Rückzug der Baueinsprache ohne vorgängige Absprache mit der Klientschaft eine Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR darstellt und als Missbrauch einer Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu werten ist. Strittig ist allein, ob auch ein Vermögensschaden vorliegt.

Art. 158 Ziff. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 151 IV 258 E. 1.2.3; BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1). Zwischen der Treuepflichtverletzung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Die Vorinstanz vergleicht den tatsächlichen Vermögensstand mit dem hypothetischen — dem Stand, wie er sich ohne den Einspracherückzug präsentieren würde. Gelangt sie zum Schluss, dass den Beschwerdeführern auch bei Fortführung der Einsprache Anwalts- und Gerichtskosten erwachsen wären und der Prozessausgang höchst ungewiss war, bejaht sie unüberwindbare Zweifel, dass der hypothetische Vermögensstand höher ausfallen würde als der tatsächliche. Massgeblich berücksichtigt sie, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz der D.________ AG mit Entscheid vom 29. März 2023 abermals den Kiesabbau bewilligt hatte — die Annahme, die Beschwerdeführer hätten im Baueinspracheverfahren obsiegt, erscheint vor diesem Hintergrund als reine Spekulation. Zudem wurden den Beschwerdeführern durch die Übernahme der Anwaltskosten durch die D.________ AG Fr. 12'000.-- erspart, die sie bei einer Weiterverfolgung der Einsprache selbst hätten tragen müssen.

Das Bundesgericht hält diese Beweiswürdigung für nicht willkürlich. Die teilweise Gutheissung im kommunalen Bauentscheid vom 26. Januar 2006 betraf nur Nebenpunkte; der Hauptstreitpunkt — die Verlängerung der Kiesabbaubewilligung — ging zu keinem Zeitpunkt zu Gunsten der Einsprecher aus. Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO) verlangt, dass sich das Gericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklärt, wenn objektiv unüberwindbare Zweifel bestehen. Im bundesgerichtlichen Verfahren kommt ihm keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).

Die Vorinstanz durfte auch davon ausgehen, dass die übrigen 28 Einsprecher sich an einem allfälligen Weiterzug nicht beteiligt hätten — zumal A.________ sie mit dem Schreiben vom 10. Februar 2006 darauf hingewiesen hatte, einen Weiterzug als nicht sinnvoll zu erachten. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Einspracherückzug aus vermögensrechtlicher Perspektive für die Beschwerdeführer sogar das günstigere Szenario war.

Fehlt es an einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden, scheidet eine Verurteilung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB aus. Der Freispruch ist zu schützen. Die Beschwerde 7B_196/2025 ist abzuweisen.

Kostenauflage bei Freispruch und Verletzung des Beschleunigungsgebots

Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»

Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze zur Kostenauflage bei Freispruch (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2): Eine Kostenauflage verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung direkt oder indirekt strafrechtliches Verschulden vorgeworfen wird. Zulässig ist sie hingegen, wenn die Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise — in analoger Anwendung der Art. 41 OR-Grundsätze — eine Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Verfahren veranlasst oder erschwert hat. Die Kostenauflage hat Ausnahmecharakter; der Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 2 StPO ist restriktiv zu handhaben.

Art. 5 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»

Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind nach der Rechtsprechung gestuft: Strafreduktion, Strafverzicht oder — als ultima ratio in Extremfällen — Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Bei einem Schuldspruch kommt eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten nur infrage, wenn die Verletzung dermassen schwer wiegt, dass sie einen Strafverzicht oder eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht. Endet das Verfahren hingegen in einem vollumfänglichen Freispruch, kann die ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer zwangsläufig nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die staatliche Wiedergutmachung hat deshalb mittels finanzieller Entschädigung oder — wenn eine solche aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1) nicht möglich ist — durch reduzierte Verfahrenskosten zu erfolgen.

Vorliegend dauerte das Strafverfahren seit der Anzeigeerstattung am 20. Januar 2010 bis zum angefochtenen Urteil fast 15 Jahre. Die Beschwerdegutheissung und erneute Rückweisung verlängern das Verfahren noch weiter, obwohl die Tat- und Rechtsfragen mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und keine zeitintensiven Beweismassnahmen anstehen. Die Verfahrensdauer ist nicht dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers anzulasten; die Verantwortung liegt primär bei den Strafjustizbehörden. Eine Gesamtverfahrensdauer von fast 15 Jahren für ein durchschnittliches Strafverfahren ist inakzeptabel und stellt einen Extremfall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

Das Bundesgericht folgert: Wie ein Extremfall bei strafrechtlich vorwerfbarem Verhalten zu einer Verfahrenseinstellung führt, verlangt dies auch im Falle eines Freispruchs eine vergleichbare Rechtsfolge zur Wiedergutmachung. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch aus. Jedenfalls im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs bei gleichzeitigem Vorliegen einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist es — auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit — mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, der freigesprochenen Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dennoch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen unterschritten. Der Kostenentscheid ist aufzuheben; die Sache ist zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Vermögensschaden bei ungetreuer Geschäftsbesorgung: Bestätigung des Comparisons-Modells

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Vermögensschaden bei ungetreuer Geschäftsbesorgung, wonach ein Schaden durch den Vergleich des tatsächlichen mit dem hypothetischen Vermögensstand zu beurteilen ist. Es fügt sich in die Linie von BGE 151 IV 258 ein, der den Schadensbegriff bei Art. 158 StGB als tatsächliche Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven definiert (vgl. die Kommentierung im Kommentar zu Art. 158 StGB, Abschnitt E: Vermögensschaden). Während BGE 151 IV 258 die Frage klärte, dass auch eine überschuldete Gesellschaft geschädigt werden kann, wenn ihre Aktiven vermindert werden, befasst sich der vorliegende Entscheid mit der anderen Seite der Medaille: dem Fall, in dem der hypothetische Vermögensstand bei pflichtgemässem Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht.

Das Bundesgericht stützt die vorinstanzliche Beurteilung, dass bei unüberwindbaren Zweifeln am Obsiegen im hypothetischen Verfahrensverlauf der Vermögensschaden zu verneinen ist. Dies stimmt mit dem im Glossagens-Kommentar zu Art. 158 StGB, Praxishinweis 2 dargelegten Grundsatz überein, dass die Strafverfolgungsbehörden die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale — einschliesslich des Vermögensschadens und des Kausalzusammenhangs — tragen. Konkret präzisiert das Urteil, dass der Schadensnachweis bei ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht dadurch erbracht werden kann, dass bloss ein hypothetisch günstigerer Verlauf behauptet wird, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (wie der spätere Entscheid des Verwaltungsgerichts zugunsten der Gegenpartei) gegen einen solchen Verlauf sprechen. Die Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes in diesem Kontext ist dogmatisch konsistent: Besteht ein Vermögensschaden nur, wenn der hypothetische Vermögensstand höher wäre als der tatsächliche, und lässt sich dies nicht ohne relevante Zweifel feststellen, ist das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

Kostenauflage bei Freispruch: Neue Schranke durch das Beschleunigungsgebot

Die zivilrechtlich vorwerfbare Treuepflichtverletzung des A.________ nach Art. 398 Abs. 2 OR (Rückzug der Einsprache ohne Absprache) würde grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllen können — das Bundesgericht lässt dies offen, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist. In diesem Punkt bestätigt das Urteil die im Kommentar zu Art. 426 StPO, Abschnitt C dargelegte Lehre: Die Kostenauflage bei Freispruch hat Ausnahmecharakter und verlangt den Nachweis einer zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltensnormverletzung auf unbestrittener oder klar bewiesener tatsächlicher Grundlage.

Die eigentliche Rechtsfortbildung liegt in der Erweiterung der bei BGE 143 IV 373 entwickelten Rechtsfolgenkaskade bei Verletzung des Beschleunigungsgebots auf den Fall des Freispruchs. Die bisherige Rechtsprechung — dargestellt im Kommentar zu Art. 5 StPO, Abschnitt F: Kosten- und Entschädigungsfolgen — hielt fest, dass eine Kostenreduktion oder Genugtuung bei Verurteilung mit Strafreduktion ausgeschlossen sei (Akzessorietät der Kosten) und nur bei Verfahrenseinstellung in Betracht komme. Der vorliegende Entscheid eröffnet eine neue Konstellation: Endet das Verfahren in einem Freispruch und liegt gleichzeitig eine krasse — als Extremfall zu qualifizierende — Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, ist die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO selbst dann bundesrechtswidrig, wenn deren materielle Voraussetzungen (zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten) gegeben sein könnten. Das Bundesgericht folgert dies aus einem Analogieschluss: Führt ein Extremfall der Verzögerung bei einer strafrechtlich vorwerfbaren Tat zur Verfahrenseinstellung als ultima ratio, so muss im Falle eines Freispruchs eine «vergleichbare Rechtsfolge» Platz greifen — die Wiedergutmachung durch reduzierte oder erlassene Verfahrenskosten bzw. eine finanzielle Entschädigung.

Damit präzisiert das Urteil die Rechtsfolgenkaskade von BGE 143 IV 373 um eine bis anhin nicht ausdrücklich behandelte fünfte Dimension: die kostenrechtliche Wiedergutmachung bei Freispruch und krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es überwindet zugleich das im Glossagens-Kommentar zu Art. 5 StPO, Abschnitt F dargelegte Akzessorietätsprinzip insofern, als dieses bisher nur die Kombination Schuldspruch + Strafreduktion (volle Kosten) versus Verfahrenseinstellung (Kostenbefreiung/Genugtuung) kannte. Der vorliegende Fall etabliert eine dritte Konstellation: Freispruch + krasse Verletzung = Ausschluss der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO.

Verfahrensdauer von 15 Jahren: Einordnung in die Kasuistik

Die Einordnung der Verfahrensdauer von fast 15 Jahren als Extremfall steht in einer Linie mit BGE 143 IV 373, wo das Bundesgericht eine Gesamtdauer von 15 Jahren in einem Wirtschaftsstrafverfahren als schwere Verletzung qualifizierte (vgl. auch BGer 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024: 15 Jahre bis zum zweiten Berufungsurteil, schwere Verletzung). Entscheidend ist, dass der vorliegende Fall im Gegensatz zu jenen Verfahren keinerlei Komplexität aufweist — es handelt sich um ein «in jeglicher Hinsicht durchschnittliches Strafverfahren» ohne zeitintensive Beweismassnahmen. Die im Kommentar zu Art. 5 StPO, Abschnitt B.3 thematisierte Divergenz zwischen der Grundsatzdogmatik (chronische Überlastung entlastet nicht) und der Anwendungspraxis (hohe Geschäftslast rechtfertigt mehrmonatige Pausen) wird hier zugunsten der Grundsatzdogmatik aufgelöst: Bei 15 Jahren für ein Durchschnittsverfahren kann sich auch die Praxis nicht auf Entschuldigungsgründe berufen.

Fazit

Das vereinigte Urteil 7B_155/2025 und 7B_196/2025 klärt zwei Fragen von praktischer Bedeutung:

Erstens bestätigt es, dass der Vermögensschaden bei ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB) einen realen Vergleich von tatsächlicher und hypothetischer Vermögenslage verlangt. Ist der hypothetische Verlauf — etwa der Ausgang eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das ohne die Treuepflichtverletzung hätte weiterverfolgt werden können — mit unüberwindbaren Zweifeln behaftet, ist der Schaden nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn die Treuepflichtverletzung als solche unbestritten ist. Der Freispruch bleibt somit auf der objektiven Tatbestandseite hängen, nicht auf der subjektiven.

Zweitens — und dies ist der dogmatisch weiterreichende Teil — erweitert das Urteil die Rechtsfolgenkaskade bei Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373) auf den Fall des Freispruchs. Eine krasse, als Extremfall zu qualifizierende Verletzung von Art. 5 StPO schliesst es aus, einer freigesprochenen Person gleichwohl die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen — unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen der Kostenauflage (zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten) erfüllt sein könnten. Die Wiedergutmachung des überlangen Verfahrens hat Vorrang vor dem kostenrechtlichen Verursacherprinzip. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die nun eine finanzielle Entschädigung oder zumindest reduzierte Verfahrenskosten festzusetzen hat.

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