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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_567/2025  ·  vom 03.09.2026

contrat bancaire,

4A_567/2025 — Bankvertragsrecht: Abgrenzung execution-only und Vermögensverwaltung; Warnpflicht und Wissenszurechnung bei Vertretung des Kunden

Rechtsgebiet: Schuldrecht (Bankvertragsrecht, Stellvertretung) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève (C/6781/2021, ACJC/1340/2025) · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Hurni (Präsident), Kiss, Denys; Gerichtsschreiber Botteron · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine mexikanische Kundin verlangt von ihrer Schweizer Bank Schadenersatz für den Verlust eines multimillionenbetrags, den ihr mit Generalvollmacht ausgestatteter Sohn durch hochriskante ETF-Leverage-Produkte verursacht hatte. Streitfragen: Vertragsqualifikation (execution only vs. Vermögensverwaltung), Warnpflicht der Bank und Wissenszurechnung der Vertretungshandlungen des Sohnes.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in allen Punkten. Der Vertrag war trotz Bezeichnung als «Vermögensverwaltung» tatsächlich ein execution-only-Verhältnis. Die Bank traf mangels besonderem Vertrauensverhältnis und wegen der Expertise des Sohnes keine allgemeine Informations- oder Warnpflicht. Die mit der Generalvollmacht versehenen Handlungen des Sohnes binden die Mutter nach Art. 32 Abs. 1 OR, inklusive Wissenszurechnung der an den Sohn gerichteten Warnungen der Bank.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Dogmatik zur Vertragsqualifikation im Bankrecht (Vorrang des tatsächlichen Vollzugsverhaltens vor der vertraglichen Bezeichnung nach Art. 18 OR) und zur eng begrenzten Warnpflicht bei execution-only-Verhältnissen. Es illustriert die praktische Tragweite der Wissenszurechnung nach Art. 32 Abs. 1 OR: Warnungen der Bank an den bevollmächtigten Vertreter werden dem Vertretenen zugerechnet.

Sachverhalt

A. Eröffnung des Kontos und Vertretungsregelung

A.________, eine mexikanische Unternehmerin, eröffnete im Oktober 2008 ein Einzelkonto bei der Banque B.________ SA. Bei der Kontoeröffnung unterzeichnete sie mehrere Formulare, darunter ein derivativesbezogenes Risikoinformationsformular, eine Konvention und die Allgemeinen Bedingungen der Bank. Letztere enthielten eine Reklamationsklausel, wonach der Kunde jegliche Beanstandung bezüglich Ausführung oder Nichtausführung von Instruktionen, Kontoauszügen oder anderen Bankinformationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt oder Bereitstellung im Bankdokument schriftlich geltend zu machen hatte. Ein Risikoprofil wurde nicht erstellt, was bei der Kontoeröffnung 2008 noch nicht üblich war.

Der Kundenberater C.________ wurde der Kundin durch ihren Sohn D.________ vorgestellt, der mit dem Berater befreundet war und zusammen mit ihm studiert hatte. Im September 2009 erteilte die Kundin ihrem Sohn eine Generalvollmacht für das Konto, die ihm die weitestgehenden Befugnisse einräumte: Vermögensverwaltung, vollständige Verfügung, Verpfändung und Kontoschliessung. Mit der Unterzeichnung akzeptierte die Kundin, durch alle Handlungen ihres Sohnes im Rahmen der Vollmacht gebunden zu sein, und entliess die Bank vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus der Verantwortung.

B. Anlagestrategie und Verluste

Der Sohn der Kundin war ein erfahrener Geschäftsmann mit zwanzig Jahren Erfahrung in internationaler Geschäftsentwicklung und verfügte bereits zuvor bei UBS über eine Generalvollmacht auf Konten seiner Mutter. Während der gesamten Bankbeziehung gab ausschliesslich der Sohn alle Anweisungen betreffend das Konto. Er entwickelte eine intensive Handelstätigkeit, teilte der Bank mehrfach täglich Instruktionen mit und steuerte das Portfolio eigenverantwortlich.

Ab 2009 investierte der Sohn in sogenannte «Direxion»-ETF, die als besonders riskant galten: Sie setzten auf einen Marktrückgang und wiesen einen Hebelfaktor von bis zu 3× auf, was bedeutete, dass eine ungünstige Marktbewegung von 33 % zu einem Totalverlust führen konnte. Zwischen Mai 2009 und Oktober 2011 äusserte der Sohn wiederholt gegenüber dem Bankberater seine Überzeugung, der Markt werde «stark fallen» oder «zusammenbrechen», was sich für die gewählten ETF, die auf fallende Kurse setzten, vorteilhaft auswirken würde.

Am 3. Februar 2010 unterbreitete der Bankberater dem Sohn einen Vorschlag für ein konservatives Portfolio mit 76 % festverzinslichen Anleihen in Schweizer Franken, dem der Sohn jedoch nicht folgte. Der Bankberater erklärte vor Gericht, er habe dem Sohn zu einer diversifizierteren und konservativeren Vorgehensweise geraten, dieser jedoch eine aggressivere Strategie bevorzugt. Kein anderer Kunde der Bank halte solche Produkte; die Bank empfehle sie niemandem.

Das Portfoliowert sank von 4'126'348 USD (Dezember 2008) auf 27'475 USD (Dezember 2019). Die Jahresperformance betrug −32,2 % (2010), −36,16 % (2011) und −39 % (2012). Bei einem Treffen am 24. Januar 2013 in Mexiko äusserte die Kundin ihre Enttäuschung über die schlechten Ergebnisse aufgrund der Anlageentscheidungen ihres Sohnes und entzog ihm die Transaktionsbefugnis.

C. Prozeduraler Verlauf

Nach erfolgloseem Schlichtungsversuch reichte die Kundin im August 2021 Klage ein mit dem Begehren, die Bank zur Zahlung von 3'636'773 USD nebst Zinsen zu verurteilen. Das Tribunal de première instance de Genève wies die Klage am 28. Mai 2024 ab. Es qualifizierte die Beziehung als execution-only-Vertrag mit gelegentlichen Anlageberatungen, stellte fest, dass die streitigen Investitionen vom Sohn allein entschieden worden waren, und hielt die Kundin aufgrund der Reklamationsklausel für verfallen, da sie erst am 13. Mai 2020 über ihren Anwalt Beanstandungen erhoben hatte. Die Cour de justice du canton de Genève wies die Berufung am 2. Oktober 2025 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen vom 6. November 2025.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75, 76 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG und bejaht diese.

2. Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch aufgrund der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nur die formulierte Rügen. Es entscheidet auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese nur bei Offensichtlichkeit (Art. 105 Abs. 2 BGG) korrigieren.

3. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beweisrecht)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form des Beweisrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO), weil die Vorinstanz die Zeugeneinvernahme ihres Sohnes abgelehnt hatte.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz eine vorzeitige Beweiswürdigung (appréciation anticipée des preuves) vorgenommen hatte: Sie erachtete die Einvernahme des Sohnes als nicht notwendig, da dessen Position, sein Verständnis der streitigen Produkte und die Gründe für seine Finanzstrategie aus zahlreichen Aktenstücken und der Einvernahme anderer Zeugen hinreichend ersichtlich waren. Bei einer solchen vorzeitigen Beweiswürdigung ist das Beweisrecht nicht berührt; die beschwerdeführende Partei muss stattdessen Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung rügen, was sie hier nicht tat. Die Rüge wird abgewiesen.

4. Rüge der offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mehrere zentrale Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Das Bundesgericht erachtet alle Kritikpunkte als rein appellatorisch, da die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne Willkür darzutun. Die Rügen werden als unzulässig erklärt.

5. Qualifikation des Vertrages: execution only vs. Vermögensverwaltung

Die Beschwerdeführerin beanstandet die vertragsrechtliche Qualifikation als execution-only-Verhältnis und macht eine Verletzung von Art. 18 OR geltend.

Das Bundesgericht legt dar, dass bei einer Bankbeziehung regelmässig mehrere Verträge geschlossen werden, darunter ein Kontovertrag, ein Girowertrag, ein Depotvertrag und für Börsentransaktionen entweder ein Vermögensverwaltungsvertrag, ein Anlageberatungsvertrag oder ein blosses Konto-/Depotverhältnis (execution only). Bei einem execution-only-Vertrag verpflichtet sich die Bank einzig, die punktuellen Anweisungen des Kunden auszuführen, und kann ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft nur auf Instruktion oder mit Zustimmung des Kunden vornehmen (Art. 425 ff. OR; BGE 152 III 240 E. 3.2.1; BGE 149 III 105 E. 4.2; BGE 133 III 97 E. 7.1).

Ob ein execution-only-Verhältnis oder ein Anlageberatungsvertrag vorliegt, hängt nicht ausschliesslich vom schriftlichen Vertrag ab, sondern auch von den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden sowie von einem allfälligen besonderen Vertrauensverhältnis zur Bank, selbst wenn die Bank keine besondere Vergütung erhält (BGer 4A_503/2025 vom 17. Juni 2026 E. 3.2; BGer 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.4).

Nach Art. 18 OR ist bei der Vertragsauslegung der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend und nicht die unrichtige Bezeichnung. Der Richter muss zunächst die reale und gemeinsame Absicht der Parteien ermitteln (subjektive Auslegung), gegebenenfalls empirisch anhand von Indizien, wozu auch das spätere Verhalten der Parteien gehört. Diese Feststellung ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie ist offensichtlich unrichtig (BGE 144 III 93 E. 5.2.2).

Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Parteien zwar einen als «Vermögensverwaltung» bezeichneten Vertrag unterzeichnet hatten, dessen tatsächliche Durchführung jedoch einem execution-only-Verhältnis entsprach. Die Bank hatte das Konto nicht verwaltet; es wurde ausschliesslich vom Sohn der Kundin gesteuert, der teilweise mehrere Aufträge pro Tag erteilte und täglichen Kontakt zur Bank pflegte, was de facto keinen Raum für eine auch nur gemeinsame Vermögensverwaltung durch die Bank liess. Als die Bank im Februar 2020 Verkäufe zur Deckung von Kontosolls vornahm, hielt der Sohn ihr vor, ohne seine Autorisierung gehandelt zu haben – was zeigte, dass er nicht wollte, dass die Bank eigenmächtig auf dem Konto agiert.

Das Bundesgericht bestätigt: Indem die Vorinstanz das spätere Verhalten der Parteien untersuchte, ermittelte sie den wirklichen Willen der Parteien. Das Verhalten spiegelte die Pflichten eines execution-only-Vertrags wider, in dem die Bank lediglich die Kaufaufträge des Sohnes ausführte, ohne ohne dessen Instruktion oder Zustimmung Transaktionen vorzunehmen. Die Vertragsauslegung nach Art. 18 OR ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge wird zurückgewiesen.

6. Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Bankvertrag

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Bank (Art. 397 ff. OR) und macht geltend, die Bank hätte sie vor der Inkompatibilität der ETF-Investitionen mit ihrer Anlagestrategie warnen und die Risiken korrekt darlegen müssen.

Art. 397 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.»

Das Bundesgericht unterscheidet die Sorgfaltspflichten je nach Vertragstyp. Bei einem execution-only-Vertrag ist die Bank – anders als bei einem Anlageberatungsvertrag (BGE 147 III 463 E. 4.1) oder einem Vermögensverwaltungsvertrag (BGE 137 III 393 E. 2.1; BGE 132 III 460 E. 4.1) – nicht zur allgemeinen Wahrung der Kundeninteressen verpflichtet. Sie trifft keine allgemeine Informationspflicht über die getätigten Aufträge, die wahrscheinliche Entwicklung der gewählten Investitionen oder Massnahmen zur Risikobegrenzung (BGE 133 III 97 E. 7.1.1). Dies gilt namentlich, wenn der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die Risiken kennt und sie finanziell tragen kann (BGE 152 III 240 E. 3.2.1; BGE 133 III 97 E. 7.1.1; BGer 4A_54/2017 E. 5.1.4).

In aussergewöhnlichen Situationen kann jedoch eine Warnpflicht der Bank bestehen (BGE 133 III 97 E. 7.1.2; BGer 4A_369/2015 vom 25. April 2016 E. 2.3; BGer 4A_271/2011 vom 16. August 2011 E. 3). Dies ist der Fall, wenn die Bank erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Kunde das mit der Anlage verbundene Risiko nicht erkannt hat, oder wenn sich in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aufgrund dessen der Kunde nach Treu und Glauben Warnungen erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 und 7.2).

Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, dass der Sohn der Kundin über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung in den Bereichen Wirtschaft und Finanz verfügte, was von der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich beanstandet wurde. Der Sohn war regelmässig über die Entwicklung seiner Investitionen informiert und verfolgte sein Portfolio aktiv durch fast täglichen Kontakt mit der Bank. Der Bankberater hatte den Sohn gewarnt und ihm zu einer diversifizierteren und konservativeren Vorgehensweise geraten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich zudem, dass der Sohn vollständig verstanden hatte, dass die gewählten Produkte nur bei einem Marktrückgang Gewinn abwerfen würden – was schlicht nicht eintrat. Die Bank konnte somit in gutem Glauben davon ausgehen, dass der Sohn hinreichend über die Funktionsweise der streitigen Produkte und die inhärenten Risiken informiert war.

Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Pflichten gehören nicht zu denen der Bank in einem execution-only-Vertrag. Insbesondere war die Bank angesichts der Finanzkenntnisse des Sohnes nicht verpflichtet, die Angemessenheit der von ihm angeordneten Transaktionen zu überprüfen oder deren Eignung im Hinblick auf das Gesamtportfolio zu beurteilen. Im Übrigen hat sie den Sohn regelmässig auf den riskanten und ungeeigneten Charakter der von ihm angeordneten Transaktionen hingewiesen. Die Rüge wird zurückgewiesen.

7. Verletzung von Art. 32 OR (Stellvertretung)

In einer letzten Rüge macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 32 OR geltend. Sie argumentiert, die Bank hätte als Dritter die Übereinstimmung der Generalvollmacht mit der verfolgten Strategie überprüfen müssen, wenn gute Indizien Zweifel an der existence intern konformer Vollmachten rechtfertigten.

Art. 32 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.»

Das Bundesgericht legt dar, dass bei der zivilrechtlichen Stellvertretung die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung dem Vertretenen nach Art. 32 Abs. 1 OR zugerechnet wird, ebenso das, was der Vertreter wusste oder hätte wissen müssen (Wissenszurechnung). Das System der Art. 32 ff. OR kennt drei Fallgruppen, in denen der Vertretene gebunden ist: (1) interne Vollmacht (Art. 32 Abs. 1 OR), (2) Anscheinsvollmacht (Art. 33 Abs. 3 OR) und (3) nachträgliche Genehmigung (Art. 38 Abs. 1 OR) (BGE 146 III 37 E. 7.1; BGE 131 III 511 E. 3.1; BGE 120 II 197 E. 2; BGE 140 III 86 E. 4.1).

Die der Bank mitgeteilte Vollmacht räumte dem Sohn der Beschwerdeführerin die weitestgehenden Befugnisse ein, einschliesslich der Vermögensverwaltung, der vollständigen Verfügung, der Verpfändung und der Kontoschliessung. Die Vorinstanz stellte fest, dass die streitigen Investitionen von der Vollmacht gedeckt waren und der Sohn weder im eigenen Interesse gehandelt noch seine Vertretungsbefugnisse überschritten hatte. Es bestanden keine objektiven Anhaltspunkte, die hätten erwarten lassen, dass der Sohn entgegen den Instruktionen seiner Mutter handelte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Existenz der Vollmacht ihres Sohnes. Da dieser über eine gültige Vollmacht verfügte, binden die innerhalb von deren Rahmen vorgenommenen Handlungen die Beschwerdeführerin, ohne dass die Bank eine andere Willensäusserung hätte einholen müssen. Durch die Unterzeichnung akzeptierte die Beschwerdeführerin, durch die Handlungen ihres Sohnes gebunden zu werden, und entliess die Bank vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus der Verantwortung – beides liegt nicht vor. Als der Bankberater den Sohn auf den riskanten und ungeeigneten Charakter der von ihm angeordneten Transaktionen hinwies (vgl. E. 6.3 oben), wird dieses Wissen der Beschwerdeführerin kraft der Stellvertretung nach Art. 32 Abs. 1 OR direkt zugerechnet. Die Rüge wird zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten Dogmatik zur Vertragsqualifikation im Bankrecht

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Vertragsqualifikation im Bankvertragsrecht. Der Grundsatz, dass die tatsächliche Durchführung den Vorrang vor der vertraglichen Bezeichnung genießt, wurde bereits in BGE 133 III 97 E. 7.2 festgehalten, wo das Bundesgericht entschied, dass die Qualifikation nicht ausschliesslich vom schriftlichen Vertrag abhängt, sondern von den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden und einem allfälligen besonderen Vertrauensverhältnis. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an: Trotz der ausdrücklichen Bezeichnung als «Vermögensverwaltung» qualifizierte das Bundesgericht das Verhältnis als execution only, weil das tatsächliche Vollzugsverhalten – tägliche Instruktionen durch den Sohn, keine eigenmächtigen Transaktionen der Bank – eindeutig in diese Richtung wies. Dies entspricht der dogmatischen Grundlage von Art. 18 OR, wonach der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend ist und nicht die unrichtige Bezeichnung (vgl. Kommentar zu Art. 18 OR, Abschnitt zur subjektiven Auslegung: «Die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens hat absoluten Vorrang vor der normativen Vertragsauslegung»).

Die Abgrenzung zwischen execution only und Vermögensverwaltung ist in der jüngeren Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, namentlich auch im Kontext der Rückerstattungspflicht für Retrozessionen. In BGE 152 III 240 E. 3.2.1 hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem execution-only-Verhältnis der Beauftragte über keinen Handlungsspielraum verfügt und sich darauf beschränkt, die Anweisungen seines Kunden auszuführen – ein Kriterium, das im vorliegenden Fall gerade dadurch erfüllt war, dass der Sohn sämtliche Entscheidungen selbst traf und die Bank nicht eigenmächtig agierte.

Bestätigung der eng begrenzten Warnpflicht bei execution-only-Verhältnissen

Das Urteil bestätigt die in BGE 133 III 97 E. 7.1.2 und 7.2 entwickelte und seither konstant angewandte Dogmatik zur Warnpflicht der Bank bei execution-only-Verhältnissen. Danach besteht eine Warnpflicht nur in aussergewöhnlichen Situationen: wenn die Bank erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Kunde das Risiko nicht erkannt hat, oder wenn sich ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat. Beide Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall verneint: Der Sohn verfügte über fundierte Finanzkenntnisse und langjährige Erfahrung, und er hatte das Funktionsprinzip der ETF (Gewinn nur bei Marktrückgang) vollständig verstanden. Zudem hatte die Bank den Sohn wiederholt auf die Risiken hingewiesen und ihm eine konservativere Strategie empfohlen.

Damit stimmt das Urteil mit der im Kommentar zu Art. 397 OR dargelegten Systematik überein, wonach die Weisungsgebundenheit des Beauftragten das massgebliche Kriterium zur Abgrenzung der Vertragstypen ist: Bei einem execution-only-Verhältnis entscheidet der Kunde (oder sein Vertreter) allein, und die Bank ist auf die Ausführung beschränkt. Die Sorgfaltspflichten des Beauftragten (vgl. Art. 398 OR) reduzieren sich entsprechend auf die ordnungsgemässe Ausführung der Instruktionen, nicht aber auf die Prüfung der Angemessenheit oder Eignung der Anlage. Das Urteil präzisiert, dass die Warnung an den bevollmächtigten Vertreter genügt, um allfällige Warnpflichten der Bank zu erfüllen – und dass diese Warnung kraft der Wissenszurechnung nach Art. 32 Abs. 1 OR dem Vertretenen zugerechnet wird. Diese Kombination von vertretungsrechtlicher Zurechnung und bankvertragsrechtlicher Sorgfaltspflichtdogmatik ist dogmatisch kohärent und stellt eine praktisch bedeutsame Präzisierung dar.

Wissenszurechnung nach Art. 32 Abs. 1 OR im Bankverhältnis

Die Anordnung, dass die an den Sohn gerichteten Warnungen der Bank der Mutter nach Art. 32 Abs. 1 OR zuzurechnen sind, bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Wissenszurechnung im Stellvertretungsverhältnis. Wie das Bundesgericht in BGE 140 III 86 E. 4.1 festgehalten hat, sind die Willenserklärungen des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen, ebenso das, was der Vertreter wusste oder hätte wissen müssen (vgl. auch Kommentar zu Art. 32 OR, Abschnitt G: Wissenszurechnung und Willensmängel: «Das Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen vollumfänglich zugerechnet»). Die Mutter kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe von den Warnungen der Bank an ihren Sohn nichts gewusst – das Wissen ihres bevollmächtigten Vertreters wird ihr zugerechnet.

Allerdings weist das Urteil eine dogmatisch bemerkenswerte Dimension auf: Die Wissenszurechnung wird hier nicht im Kontext des Vertragsschlusses mit einem Dritten angewendet, sondern im Rahmen der laufenden vertraglichen Beziehung zwischen der Bank (als Dritter im Sinne des Vertretungsrechts) und der Kundin (als Vertretene). Die Bank hat ihren Vertragspartner (die Mutter) durch Vermittlung ihres Vertreters (den Sohn) gewarnt, und diese Warnung wird der Vertretenen zugerechnet. Dies ist dogmatisch konsequent, denn Art. 32 Abs. 1 OR erfasst nicht nur den Vertragsschluss, sondern auch die laufende Vertragsabwicklung, in der der Vertreter für den Vertretenen handelt. Es ist jedoch eine Präzisierung insofern, als die Wissenszurechnung hier nicht zum Nachteil des Vertretenen in einem Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten wirkt, sondern innerhalb des bestehenden Bankvertragsverhältnisses: Die Warnung der Bank an den Vertreter schützt die Bank vor dem späteren Einwand der Kundin, sie sei nicht gewarnt worden.

Keine Pflicht der Bank zur Überprüfung der internen Vollmachtsgrenzen

Die Verneinung einer Pflicht der Bank, die Übereinstimmung der Vertretungshandlungen mit internen Weisungen der Kundin zu überprüfen, steht im Einklang mit der Systematik der Art. 32 ff. OR. Wie der Kommentar zu Art. 32 OR, Abschnitt B: Handeln in fremdem Namen darlegt, macht Art. 32 Abs. 1 OR die Wirksamkeit der Vertretung nicht davon abhängig, dass der Dritte die internen Weisungen des Vertretenen kennt (vgl. auch BGE 99 II 39 E. 1: «interne Weisungen des Vertretenen berühren die Gültigkeit des Geschäfts im Aussenverhältnis nicht, solange sie dem Dritten nicht mitgeteilt wurden»). Die Bank durfte sich auf die umfassende, schriftlich erteilte Generalvollmacht verlassen. Es bestanden keine objektiven Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch oder eine Kollusion, die die Bank zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen (vgl. BGE 131 III 511 E. 3.2 zum evidenten Vollmachtsmissbrauch). Das Urteil bestätigt damit den Grundsatz, dass der Dritte bei Vorliegen einer formell gültigen und umfassenden Vollmacht nicht verpflichtet ist, deren interne Konformität mit den Weisungen des Vertretenen zu überprüfen, solange keine evidenten Missbrauchsanzeichen vorliegen.

Fazit

Das Urteil 4A_567/2025 ist eine konsequente Anwendung und Bestätigung der etablierten bankvertragsrechtlichen Dogmatik. Es bestätigt in allen zentralen Punkten die bisherige Rechtsprechung: den Vorrang des tatsächlichen Vollzugsverhaltens vor der vertraglichen Bezeichnung bei der Vertragsqualifikation (Art. 18 OR), die enge Begrenzung der Warnpflicht bei execution-only-Verhältnissen und die uneingeschränkte Wissenszurechnung nach Art. 32 Abs. 1 OR bei Handeln eines bevollmächtigten Vertreters. Dogmatisch präzisiert wird die praktisch bedeutsame Frage, dass Warnungen der Bank an den bevollmächtigten Vertreter des Kunden genügen, um allfällige Warnpflichten zu erfüllen, und dass dieses Wissen dem Vertretenen zugerechnet wird – mit der Folge, dass sich der Vertretene nicht darauf berufen kann, er sei nicht informiert worden. Für die Praxis bedeutet dies eine klare Bestätigung: Wer einem Familienangehörigen eine umfassende Generalvollmacht für Bankkonten erteilt, trägt das Risiko dessen Anlageentscheidungen und kann sich nicht nachträglich darauf berufen, die Bank hätte den Vertreter überwachen oder die Vertretene direkt informieren müssen, solange die Bank ihre eingeschränkten Pflichten aus dem execution-only-Vertrag (hier: Warnung des Vertreters) erfüllt hat.

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