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Strafrecht  ·  Urteil 6B_264/2026  ·  vom 17.09.2026

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Landesverweisung; Strafzumessung; rechtliches Gehör; Willkür; Verletzung Anklageprinzip

6B_264/2026 — Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte, Mengenkumulation und Landesverweisung

Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Betäubungsmittel, Strafzumessung, Landesverweisung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (Urteil vom 15. Oktober 2025) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter von Felten (präsidierendes Mitglied), Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiber Matt · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Betäubungsmittelhändler, der eine qualifizierte Menge Heroin und Kokain zum Weiterverkauf besitzt und einen Teil davon (5,9 g Reinsubstanz) in sechs Einzelfällen verkauft, erfüllt den mengenmässig schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG durch Addition sämtlicher Mengen — unabhängig davon, ob Besitz und Verkauf auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt Schuldspruch, Strafzumessung (38 Monate unbedingte Freiheitsstrafe) und Landesverweisung (7 Jahre) vollumfänglich; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil festigt die mit BGE 150 IV 213 etablierte Mengenkumulationsrechtsprechung und präzisiert, dass es für die Qualifikation weder auf Tateinheit noch auf einen einheitlichen Tatentschluss ankommt. Bei der Landesverweisung bestätigt das Gericht die Strenge gegenüber kurz in der Schweiz lebenden Ausländern mit qualifizierter BetmG-Delinquenz, selbst bei fehlenden Vorstrafen und familiärer Integration.

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.________ am 2. Oktober 2024 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu 38 Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung am 15. Oktober 2025 ab.

Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger mit bulgarischem Pass, der seit 2021/2022 in der Schweiz lebt, hatte in seinem Keller grössere Mengen Heroin und Kokain gelagert. Die Anklageschrift wirft ihm vor, zwischen Januar und Mai 2023 von mehreren Lieferanten mindestens 565 Gramm Heroingemisch (263,1 g Reinsubstanz sichergestellt + 5,85 g verkauft) und 301 Gramm Kokaingemisch (280 g Reinsubstanz) gekauft bzw. erhalten zu haben, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er portionierte und verpackte die Betäubungsmittel in ca. 140 Minigrips und verkaufte an sechs Gelegenheiten je 10 Gramm Heroingemisch (total 5,9 g Reinsubstanz) für je Fr. 300.– an einen namentlich bekannten Abnehmer. Bei der Festnahme wurden zudem zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial, mutmassliche Streckmittel und Fr. 12'880.– Bargeld sichergestellt.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Freispruch vom Vorwurf des Aufbewahrens zwecks Weiterverkaufs, der Portionierung sowie des Erhalts von mehreren Lieferanten. Den verkauften Heroinmengen misst er nur einfache Widerhandlungsqualität zu. Er beantragt eine (teil-)bedingte Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und das Absehen von der Landesverweisung, eventualiter deren Reduktion auf 5 Jahre.

Erwägungen

Gerichtsbesetzung und rechtliches Gehör (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen, weil an der Berufungsverhandlung eine andere Gerichtsschreiberin eingesetzt worden sei als angekündigt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass nach Art. 30 Abs. 1 BV eine Änderung der Gerichtsbesetzung einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich ist, sofern das Gericht auf die Auswechslung und deren Gründe hinweist (BGE 142 I 93 E. 8.2). Der Beschwerdeführer habe den Austausch der Gerichtsschreiberin anlässlich der Hauptverhandlung nicht beanstandet und auch keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind solche Einwände bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels vorzubringen, sonst können sie nicht mehr erhoben werden (BGE 149 III 12 E. 3.2.1). Die Rüge ist unbegründet.

Anklageprinzip (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil einzelne nicht erwiesene Tatvorwürfe nicht zu Teilfreisprüchen geführt hätten. Das Bundesgericht präzisiert, dass das Anklageprinzip (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt, dass aber entscheidend ist, ob die beschuldigte Person weiss, welcher Sachverhalte sie beschuldigt wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Wenn einzelne Tathandlungen nicht erstellt sind, muss dies nicht zwingend zu Teilfreisprüchen führen — massgebend ist, ob die angeklagten Tatbestände insgesamt erfüllt sind. Soweit die Anklage das Portionieren und Abpacken von Kokain nicht explizit erwähnt, stellt dies keinen eigenen Tatbestand ausserhalb der angeklagten Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG dar. Ein Teilfreispruch ist nicht erforderlich, wenn der Gesamttatbestand dennoch erfüllt ist.

Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 3)

Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel zum Zweck des Weiterverkaufs aufbewahrte. Diese Würdigung stützt sich auf mehrere tragfähige Indizien:

  • Der Beschwerdeführer widersprach sich selbst: Einerseits behauptete er, die Drogen seien ihm von einer kaum bekannten Person («B.________») nur zur Aufbewahrung übergeben worden, andererseits gab er an, diese Person habe ihm die Drogen zum Verkauf überlassen, um Schulden zu tilgen.
  • Es leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer grosse Mengen hochprozentiges Heroin und Kokain sowie Bargeld und ein Mobiltelefon für eine weitgehend unbekannte Person ohne klare Zusicherung einer Entschädigung aufbewahrt haben sollte.
  • Bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Utensilien (Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Streckmittel), in verschiedenen Verarbeitungszuständen portionierte Betäubungsmittel (ca. 140 Minigrips) und das im selben Versteck gelagerte Bargeld deuten klar auf eine Verkaufstätigkeit hin.
  • Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf verschiedenen Verpackungsmaterialien, Übereinstimmung des in der Wohnung gefundenen Verpackungsmaterials mit demjenigen der Betäubungsmittel, polizeibekannte Kontakte auf dem überlassenen Mobiltelefon und drei Anrufe polizeibekannter Personen kurz vor der Verhaftung.

Das Bundesgericht hält diese Beweiswürdigung für überzeugend und nicht willkürlich. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Gegenüberstellung seiner eigenen Darstellung und bleiben hinter den erhöhten Begründungsanforderungen der Willkürrüge zurück (BGE 148 V 366 E. 3.3). Allerdings ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel von mehreren Lieferanten erhalten oder gekauft hat — dies führt aber zu keinem Teilfreispruch, da für den Besitzstatbestand irrelevant ist, wie die Betäubungsmittel erlangt wurden.

Mengenmässig schwerer Fall und Mengenkumulation (E. 4)

Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Verkaufs von 5,9 g reinem Heroin als mengenmässig schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Er argumentiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Tateinheit bejaht, um die verkaufte Menge mit der sichergestellten Menge zu addieren.

Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG (SR 812.121)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.»

Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung zum qualifizierten Tatbestand: Die Schwelle zu einem mengenmässig schweren Fall ist überschritten, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain oder 12 Gramm reines Heroin enthält (BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Hier überschreiten sowohl das sichergestellte Heroin (263,1 g Reinsubstanz) als auch das Kokain (299,4 g Reinsubstanz) die Schwellenwerte um ein Vielfaches.

Zentral ist die Frage der Mengenaddition. In BGE 150 IV 213 entschied das Bundesgericht, dass die Betäubungsmittelmengen sämtlicher gleichzeitig zu beurteilender Einzelhandlungen auch dann zu addieren sind, wenn es sich um rechtlich selbständige Einzelhandlungen handelt, die kein zusammengehörendes Geschehen bilden. Diese Rechtsprechung wurde seither beibehalten (Urteil 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.4.2). Das Bundesgericht betont, dass es für das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls ohne Belang ist, ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen.

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz nicht auf die Tateinheit oder einen einheitlichen Tatentschluss angewiesen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Menge Heroin verkaufen wollte und Teile davon verkauft hat, sind die relevanten Mengen zu addieren und der qualifizierte Tatbestand erfüllt — unabhängig davon, ob Besitz und Verkauf auf demselben umfassenden Entschluss beruhen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das Portionieren von Kokain sei nicht angeklagt, führt zu keinem Teilfreispruch, da der Tatbestand des Besitzes und Verkaufs qualifizierter Mengen auch ohne dieses Element erfüllt ist.

Strafzumessung (E. 5)

Der Beschwerdeführer kritisiert die Einsatzstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als zu hoch und verlangt eine (teil-)bedingte Strafe.

Art. 47 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.»

Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht bis mittelschwer eingestuft und eine Einsatzstrafe von 38 Monaten bei einer möglichen Maximalstrafe von 20 Jahren festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat als selbstständiger Betäubungsmittelhändler agiert, die Drogen selbst portioniert und abgepackt und direkt mit Abnehmern Kontakt gehalten — dies spricht gegen eine tiefe Hierarchiestufe. Der deliktische Wille war auf mehr als die sechs nachgewiesenen Verkaufshandlungen gerichtet; der Beschwerdeführer wurde nur durch die Verhaftung an weiteren Verkäufen gehindert.

Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Der Beschwerdeführer handelte direktvorsätzlich. Die behauptete finanzielle Notlage ist unglaubhaft, da er und seine Ehefrau ein legales Einkommen erzielten und er an anderer Stelle angab, keine Schulden zu haben. Ein vollumfängliches Geständnis liegt nicht vor — der Beschwerdeführer hat zwar den Besitz eingeräumt, aber die Verkaufstätigkeit und die Hintermänner bestritten bzw. keine Angaben dazu gemacht. Fehlende Vorstrafen sind neutral zu werten, nicht strafmindernd. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht dargetan: Berufstätigkeit und Familie begründen solche nicht, ebenso wenig ein angeblich erlittener Herzinfarkt oder verbesserte Deutschkenntnisse.

Zur Frage des (teil-)bedingten Vollzugs verweist das Bundesgericht auf BGE 134 IV 17 E. 3.5 f.: Liegt die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug und sind die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt, hat sich das Gericht zu fragen, ob eine Strafe unterhalb der Grenze noch vertretbar ist. Die Vorinstanz hat ausdrücklich begründet, dass eine Freiheitsstrafe unter drei Jahren dem Verschulden nicht angemessen gewesen wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer Ersttäter ist, genügt allein nicht für einen bedingten Vollzug.

Landesverweisung (E. 6)

Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung von 7 Jahren.

Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Landesverweisung ist bei einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG obligatorisch (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Das Bundesgericht verweist darauf, dass Drogenhandel von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) und dass es sich bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung stets besonders streng gezeigt hat.

Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist EMRK-konform auszulegen (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.

Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht: Der Beschwerdeführer und seine Familie leben erst seit 2021/2022 in der Schweiz und haben den Grossteil ihres Lebens in Albanien verbracht, wo der Beschwerdeführer eine Lehre als Maurer absolvierte und arbeitete. Er ist zwar wirtschaftlich integriert (regelmässige Arbeit, keine Sozialhilfe), aber die Integration geht nicht über das gewöhnliche Mass hinaus. Er spricht kein Deutsch und hat ausserhalb der Familie keine Bezugspersonen in der Schweiz. Dagegen bestehen enge Bindungen an das Heimatland (Vater und Bruder in Albanien, Schulbildung und Lehre, kurze Aufenthaltsdauer).

Das öffentliche Sicherheits- und Fernhalteinteresse überwiegt deutlich. Die Anlasstat wiegt schwer: qualifizierte Mengen Heroin und Kokain, die zu den gefährlichsten Drogen zählen, Grenzwert um ein Vielfaches überschritten. Die obligatorische Landesverweisung ist grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere auszusprechen (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Gemäss der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu zwei Jahren oder mehr Freiheitsstrafe ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt — selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteil 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.1.2). Dies erst recht gilt für den lediglich vor knapp fünf Jahren migrierten Beschwerdeführer (BGE 145 IV 55 E. 4.3).

Das Argument des Beschwerdeführers, sein Verschulden wiege nicht schwer, verfängt nicht: Die Katalogtat begründet eine Mindeststrafe von einem Jahr, und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wiegt schwer. Auch der Hinweis, er habe lediglich 5,9 g Reines Heroin verkauft, führt zu nichts, da auch der Verkauf als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren ist.

Freizügigkeitsabkommen (FZA) (E. 6.1.4 und 6.3.2)

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Freizügigkeitsabkommen aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit. Das Bundesgericht hält fest, dass das FZA keinen unbedingten Aufenthaltsanspruch begründet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA können die eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Die Landesverweisung ist primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV). Ob die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern es eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit beschlägt. Der Beschwerdeführer hat in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen und die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Der strengere Massstab bei der Legalprognose im Ausländerrecht gegenüber dem Strafrecht ist rechtmässig (Urteil 6B_201/2026 vom 10. Juli 2026 E. 2.3.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Mengenkumulation: Bestätigung und Anwendung von BGE 150 IV 213

Das vorliegende Urteil steht in direkter Linie zu BGE 150 IV 213, dem Grundsatzentscheid zur Mengenkumulation bei Mehrfachtaten. Wie die Glossagens-Kommentierung zu Art. 19 BetmG darlegt, klärte das Bundesgericht in BGE 150 IV 213 die umstrittene Frage, dass die Drogenmengen sämtlicher gleichzeitig zu beurteilender Einzelhandlungen auch dann zu addieren sind, wenn es sich um rechtlich selbständige Einzelhandlungen handelt — entgegen gewichtigen Lehrmeinungen (Albrecht, Fiolka, Hug-Beeli, Schlegel/Jucker), die eine Addition nach Wegfall der Generalklausel im Jahr 2011 ablehnten.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf eine Konstellation an, in der ein grosser Vorrat qualifizierter Menge (263,1 g Reinsubstanz Heroin, 299,4 g Reinsubstanz Kokain) neben sechs Einzelverkäufen von insgesamt 5,9 g Reinsubstanz Heroin steht. Das Bundesgericht präzisiert dabei einen wichtigen Punkt: Es kommt für die Mengenaddition nicht darauf an, ob die Widerhandlungen in Tateinheit stehen oder auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen. Die Vorinstanz hatte ihre Addition auf Tateinheit gestützt; das Bundesgericht hält dies für entbehrlich: «Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Menge Heroin verkaufen wollte und Teile davon verkauft hat, sind die relevanten Mengen zu addieren und ist der qualifizierte Tatbestand erfüllt» (E. 4.3.1). Dies entspricht der dogmatischen Begründung in BGE 150 IV 213, wonach unter dem Schutzzweck der Volksgesundheit kein Unterschied besteht, ob ein Täter die Qualifikationsmenge auf einmal oder in mehreren Einzelhandlungen absetzt. Das Urteil bestätigt somit die im Kommentar zu Art. 19 BetmG dargestellte Rechtsprechungslinie vollumfänglich und entfernt eine mögliche Unsicherheit darüber, ob die Addition einen einheitlichen Tatentschluss voraussetzt.

Landesverweisung: Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis

Im Bereich der Landesverweisung bestätigt das Urteil die konstante, restrektive Praxis zu Art. 66a Abs. 2 StGB. Wie die Glossagens-Kommentierung zu Art. 66a StGB und die Themenseite zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen darlegen, ist die Härtefallklausel zweistufig zu prüfen: Zunächst muss ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen, sodann muss die Interessenabwägung zugunsten des Ausländers ausfallen. Beides ist restriktiv zu handhaben.

Das Urteil bestätigt mehrere Leitlinien der ständigen Rechtsprechung: Erstens greift die obligatorische Landesverweisung bei Katalogtaten grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Zweitens genügt eine gewöhnliche wirtschaftliche und familiäre Integration nicht, um einen Härtefall zu begründen — es bedarf einer Integration, die über das gewöhnliche Mass hinausgeht (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Drittens gilt die «Zweijahresregel»: Bei Freiheitsstrafen ab zwei Jahren bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt. Das Urteil wendet diese Grundsätze auf einen Fall an, in dem der Beschwerdeführer erst seit knapp fünf Jahren in der Schweiz lebt, keine Deutschkenntnisse aufweist und enge Bindungen an Albanien unterhält. Es bestätigt damit die im Kommentar zu Art. 66a StGB unter der Kasuistik dargestellte Praxisgruppe «Qualifizierte BetmG-Delinquenz», bei der ein eminent hohes öffentliches Fernhalteinteresse bei Drogenhandel mit harten Drogen die privaten Interellen regelmässig überwiegt.

Das Urteil bestätigt auch die EMRK-konforme Auslegung (BGE 145 IV 161 E. 3.4) und die FZA-konforme Handhabung (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2): Das FZA begründet keinen unbedingten Aufenthaltsanspruch, und bei schweren BetmG-Delikten genügt ein geringes Rückfallrisiko für die Landesverweisung, da die drohende Rechtsgutverletzung (körperliche Unversehrtheit) hochrangig ist. Dies entspricht der auf der Themenseite dargestellten Systematik, wonach das FZA einen durch Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit legitimierten Eingriff in die Freizügigkeit trägt.

Strafzumessung: Bestätigung der verschuldensbezogenen Praxis

Im Bereich der Strafzumessung bestätigt das Urteil die etablierte Praxis zu Art. 47 StGB. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 47 StGB stellt dar, dass allgemeine familiäre Pflichten oder der Verlust des Arbeitsplatzes für eine besondere Strafempfindlichkeit nicht genügen — konkrete medizinische oder psychiatrische Atteste sind erforderlich. Genau dies bestätigt das Urteil: Berufstätigkeit, Familie und ein angeblich erlittener Herzinfarkt ohne nähere Darlegung begründen keine besondere Strafempfindlichkeit. Die neutrale Würdigung fehlender Vorstrafen (nicht strafmindernd) und die Ablehnung eines Geständnisrabatts bei nur Teilgeständnis und fehlender Einsicht entsprechen der dargelegten Kasuistik. Ebenso bestätigt das Urteil die Grenzwertregelung nach BGE 134 IV 17 zum teilbedingten Vollzug: Wenn eine Strafe unter drei Jahren dem Verschulden nicht angemessen ist, ist der unbedingte Vollzug rechtmässig.

Fazit

Das Urteil 6B_264/2026 ist ein Anwendungsfall der etablierten Betäubungsmittel- und ausländerstrafrechtlichen Rechtsprechung, der in keiner Frage Neuland betritt, aber mehrere Leitlinien präzisiert. Die wichtigste Präzisierung betrifft die Mengenkumulation: Das Bundesgericht stellt ausdrücklich klar, dass die Addition der Betäubungsmittelmengen nach BGE 150 IV 213 weder eine Tateinheit noch einen einheitlichen Tatentschluss voraussetzt. Wer eine qualifizierte Menge zum Verkauf besitzt und einen Teil davon — auch in mehreren unabhängigen Einzelfällen — absetzt, erfüllt den qualifizierten Tatbestand durch Addition. Im Bereich der Landesverweisung bestätigt das Urteil die Strenge gegenüber kurz in der Schweiz lebenden Ausländern mit qualifizierter BetmG-Delinquenz: Ersttätereigenschaft, berufliche Integration und familiäre Bindungen vermögen die obligatorische Landesverweisung bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und qualifizierten Drogenmengen nicht zu verhindern, zumal die Integration nicht über das gewöhnliche Mass hinausgeht und enge Bindungen an das Heimatland fortbestehen. Auch das Freizügigkeitsabkommen bietet hier keinen Schutz, da schwere BetmG-Delikte die öffentliche Ordnung und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA hinreichend gefährden.

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