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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_691/2024  ·  vom 17.09.2026

Invalidenversicherung

8C_691/2024 — Aggravation als Revisionsgrund: nur relevant bei Auswirkung auf den Invaliditätsgrad

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Walther · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Urteil der Vorinstanz aufgehoben, Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine neu festgestellte (teilweise) Aggravation der Beschwerdeführerin begründet für sich allein keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Gutachter das aggravatorische Verhalten erkennen, die nicht objektivierbaren Einschränkungen bei der Beurteilung aussondern und gleichwohl eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich bleibt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf, weil die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie aus der (teilweisen) Aggravation einen Revisionsgrund ableitete. Die Sache wird zur Prüfung allfälliger Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG (Wiedererwägung/prozessuale Revision) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und konkretisiert die Rechtsprechungslinie von BGer 8C_553/2021, wonach eine erkannte und bereinigte Aggravation keinen Revisionsgrund darstellt, da sie sich nicht auf den Invaliditätsgrad auswirken kann. Es grenzt sich damit von Fällen ab, in denen die Aggravation eine zuverlässige medizinische Beurteilung verunmöglicht.

Sachverhalt

Die 1970 geborene A.________ erlitt 1996 einen Auffahrunfall mit HWS-Distorsion und bezog seit dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente der IV, eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung sowie Erwerbsunfähigkeitsleistungen des privaten Unfallversicherers Generali. Drei Revisionsverfahren (1998, 2002, 2009) führten zu keiner Änderung; das Verfahren von 2009 wurde mit einer rentenbestätigenden Mitteilung vom 24. Februar 2011 abgeschlossen, gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 9. August 2010, das einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, aber eine (seit Herbst 2007 bestehende) Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit attestierte — ohne Feststellung einer Aggravation.

Im Januar 2021 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein. Sie erhielt die Akten der Generali, darunter einen Observationsbericht vom 6. Oktober 2021 (Beobachtungen Juni bis August 2021), der erhebliche Diskrepanzen zwischen dem in der IV-Stelle gezeigten und dem ausserhalb gezeigten Bewegungsbild aufzeigte. Die Generali war aufgrund des Observationsmaterials wegen betrügerischer Anspruchsbegründung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Nach Sistierung der Rentenzahlungen (Verfügung vom 18. August 2022) und weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einem polydisziplinären Gutachten der estimed AG vom 14. März 2023, hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 rückwirkend per 31. Mai 2021 auf.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2024 ab. Es bejahte einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, weil nunmehr — im Gegensatz zum BEGAZ-Gutachten — Hinweise auf eine (teilweise) Aggravation bestünden, und erkannte eine rückwirkende Rentenaufhebung wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung.

Erwägungen

Intertemporalrecht: Anwendbarkeit des alten Art. 17 ATSG

Das Bundesgericht stellt fest, dass die streitige Verfügung zwar am 18. Oktober 2023, also nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV) per 1. Januar 2022, erging. Nach dem Grundsatz der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit sind jedoch jene materiellrechtlichen Bestimmungen massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft standen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Da der streitige Anspruch nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen zu beurteilen ist, kommt die alte Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, die — anders als die neue Fassung mit der 5-Prozentpunkte-Schwelle — auf die „erhebliche" Änderung des Invaliditätsgrades abstellt.

Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), alte Fassung bis 31. Dezember 2021Kommentierung auf glossagens.ch

«Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.»

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundsätze der Rentenrevision dar: Anlass zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs gibt jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 150 V 67 E. 4.3.1; BGE 141 V 9 E. 2.3). Zeitlicher Ausgangspunkt ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung beruht — hier die rentenbestätigende Mitteilung vom 24. Februar 2011. Ein Revisionsgrund liegt namentlich bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes vor, nicht aber bei bloss unterschiedlicher Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts; erforderlich ist eine veränderte Befundlage.

Aggravation als möglicher Revisionsgrund

Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zur Aggravation: Ein früher nicht gezeigtes Verhalten kann eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung darstellen, sofern es sich auf den Invaliditätsgrad auswirken kann. Dies gilt insbesondere bei zielgerichteter Übertreibung oder Ausweitung tatsächlich vorhandener Beschwerden. In der bisherigen Rechtsprechung wurde ein Revisionsgrund bejaht, wenn die neu festgestellte Aggravation einen Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 begründete (vgl. BGer 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2.1), oder wenn erstmals relevantes aggravatorisches Verhalten festgestellt wurde (vgl. BGer 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 5.3), oder wenn das aggravatorische Verhalten eine zuverlässige Beurteilung verunmöglichte und eine schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung mit Beweislastumkehr begründete (vgl. BGer 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 und 5.2; BGer 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7).

Leitentscheid 8C_553/2021 und seine Tragweite

Im zentralen Referenzurteil BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 6.3.3 und 6.3.4 hielt das Bundesgericht fest, dass ein neu festgestelltes aggravatorisches Verhalten keinen Revisionsgrund begründet, wenn die Aggravation von den Gutachtern erkannt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschieden wird, sodass trotz des aggravatorischen Verhaltens eine verlässliche medizinische Einschätzung möglich bleibt. In einer solchen Konstellation ist die Aggravation nicht geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad und den bestehenden Rentenanspruch auszuwirken. Ob dem Erfordernis eines Ausschlussgrundes im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 weiterhin eigenständige Bedeutung zukommt, liess das Bundesgericht in jenem Urteil ausdrücklich offen (E. 6.3.2). Diese dogmatische Einordnung entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 17 ATSG dargestellten zweistufigen Revisionsprüfung (vgl. Rz. 4: „Erste Stufe: Vorfrage der Sachverhaltsänderung"), wonach in einem ersten Schritt zwingend zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bevor die allseitige Neuprüfkompetenz zum Tragen kommt (Rz. 5).

Anwendung auf den Fall

Die Vorinstanz hatte die Aggravation als revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung qualifiziert, weil im BEGAZ-Gutachten (2010) keine Aggravation festgestellt worden sei, nunmehr aber entsprechende Hinweise aus dem estimed-Gutachten (2023) bestünden. Das Bundesgericht prüft zunächst die Tatfrage der Aggravation: Die Vorinstanz hatte zahlreiche Inkonsistenzen dargelegt — etwa die steife Haltung bei der Vorsprache in der IV-Stelle versus eine unauffällige, dynamische Motorik bei der Observation (Tennisspiel, Treppensteigen mit schweren Taschen, tiefe Hocke) — und sprach dem estimed-Gutachten volle Beweiskraft zu. Diese Beweiswürdigung sei nicht geradezu unhaltbar (vgl. BGE 148 IV 374 E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehe auch der vom psychiatrischen Gutachter festgestellte Hinweis auf Dissimulation einer Aggravation nicht entgegen, da diese Dissimation den psychosozialen und nicht den gesundheitlichen Bereich betreffe und die interdisziplinäre Konsensbeurteilung — einschliesslich des psychiatrischen Gutachters — die Aggravationshinweise mittrage.

Entscheidend: Keine Auswirkung auf den Invaliditätsgrad

Das Bundesgericht gelangt jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe. Ob die Aggravation erstmals im massgebenden Vergleichszeitraum auftrat oder — wie die Beschwerdeführerin selbst geltend macht — bereits früher bestand, kann offenbleiben. Entscheidend ist: Für einen Revisionsgrund genügt neues aggravatorisches Verhalten für sich allein nicht. Erforderlich ist, dass es sich auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch auswirken kann. Nach der Rechtsprechung (vorliegend E. 3.4; BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 6.3.3 f.) ist kein Revisionsgrund gegeben, wenn die Gutachter das aggravatorische Verhalten und dessen Auswirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen auszuscheiden vermögen und dennoch eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich bleibt.

Genau dies ist hier der Fall: Die estimed-Gutachter erkannten die Hinweise auf Aggravation, konnten die medizinisch nicht begründbaren Einschränkungen ausser Betracht lassen und gelangten gleichwohl zu einer abschliessenden Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das allenfalls neu festgestellte aggravatorische Verhalten auf den Invaliditätsgrad und den bisherigen Rentenanspruch auszuwirken vermöchte. Es vermag für sich allein keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen.

Art. 53 ATSG als möglicher Rückkommenstitel

Art. 53 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.»

Das Fehlen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG schliesst ein Zurückkommen auf die Rente nicht aus. Art. 53 ATSG sieht weitere Rückkommenstitel vor — die Wiedererwägung (Abs. 2) und die prozessuale Revision (Abs. 1) —, die anders als Art. 17 ATSG keine nachträgliche anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzen, sondern ein Zurückkommen auf eine anfänglich tatsächlich (Abs. 1) oder rechtlich (Abs. 2) unrichtige formell rechtskräftige Leistungszusprache ermöglichen. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen dieser Rückkommenstitel nicht geprüft. Dies wird sie nachzuholen haben, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 53 ATSG im Abschnitt zur Motivsubstitution (Rz. unter Praxisfragen) darlegt: Hat die IV-Stelle zu Unrecht eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG verfügt, kann das Gericht die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) schützen, sofern die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war (vgl. auch BGE 144 I 103 E. 2.1).

Da die Sache hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen zur rückwirkenden Rentenaufhebung wegen Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV) sowie zum Anspruch auf vorgängige Eingliederungsmassnahmen einzugehen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Leitlinie aus 8C_553/2021

Das vorliegende Urteil bestätigt die Rechtsprechungslinie von BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023, wonach eine erkannte und bei der Beurteilung ausgeschiedene Aggravation keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, weil sie sich nicht auf den Invaliditätsgrad auszuwirken vermag. Diese Leitlinie ist im Glossagens-Kommentar zu Art. 17 ATSG im Abschnitt zur zweistufigen Prüfung der Rentenrevision dogmatisch verankert (Rz. 4: zwingende Vorfrageprüfung, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt). Das Bundesgericht wendet diese Prüfung hier konsequent an: Es bejaht die tatrichterliche Feststellung der Aggravation, verneint aber auf der ersten Stufe — der Vorfrage der anspruchsrelevanten Sachverhaltsänderung — das Vorliegen eines Revisionsgrundes, weil die Gutachter das aggravatorische Verhalten bereinigen konnten. Das Urteil stimmt damit mit der im Kommentar vertretenen Auffassung überein, dass nur solche Sachverhaltsänderungen revisionsbegründend sind, die „geeignet [sind], den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen" (Rz. 4).

Abgrenzung zu Fällen der Beweislastumkehr und des Ausschlussgrundes

Das Urteil grenzt sich zugleich von den Konstellationen ab, in denen die Aggravation einen Revisionsgrund begründet, und ordnet diese systematisch ein. Wenn die Aggravation eine zuverlässige medizinische Beurteilung verunmöglicht und eine schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung mit Beweislastumkehr begründet, liegt ein Revisionsgrund vor — so in BGer 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 und 5.2 und BGer 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7. Ebenso kann ein Revisionsgrund gegeben sein, wenn die neu festgestellte Aggravation einen Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 begründet, also die geltend gemachte Gesundheitsschädigung ausschliesslich auf Aggravation beruht (vgl. BGer 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2.1). Das vorliegende Urteil bestätigt, dass im Fall einer „(teilweisen)" Aggravation — neben einer ausgewiesenen Gesundheitsschädigung — gerade kein Ausschlussgrund vorliegt, weil die Auswirkungen der Aggravation bereinigt werden können. Damit präzisiert das Urteil die Abgrenzung zwischen revisionsbegründender und revisionsrechtlich irrelevanter Aggravation anhand des Kriteriums der Beeinträchtigung der Beurteilbarkeit der Arbeitsfähigkeit.

Offenlassung der Frage des Ausschlussgrundes

Das Urteil lässt — wie schon BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 6.3.2 — offen, ob dem Erfordernis eines Ausschlussgrundes im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 weiterhin eigenständige Bedeutung zukommt. Es entscheidet die Frage auf einer allgemeineren Ebene: Ob der Ausschlussgrundbejaht wird oder nicht, ist irrelevant, wenn die Aggravation erkannt und bereinigt wurde und eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich bleibt. Dies bedeutet eine gewisse Verschiebung der dogmatischen Schwerpunktsetzung weg vom Ausschlussgrundkonzept hin zum Kriterium der Auswirkung auf den Invaliditätsgrad als massgebliches Abgrenzungskriterium.

Verweis auf Art. 53 ATSG als Alternativrückkommenstitel

Die Verweisung an die Vorinstanz zur Prüfung von Art. 53 ATSG entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 53 ATSG dargestellten Motivsubstitution (vgl. die Praxisfragen unter Rz. 2: „Hat die Kasse zu Unrecht eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG verfügt, kann das Gericht die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) schützen"). Das Urteil verdeutlicht, dass die revisionsweise Rentenaufhebung nach Art. 17 ATSG und die wiedererwägungsweise Aufhebung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG unterschiedliche Voraussetzungen haben: Art. 17 ATSG verlangt eine nachträgliche Sachverhaltsänderung mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad; Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung voraus. Die Vorinstanz wird nun prüfen müssen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache von 1997 bzw. die Rentenbestätigung von 2011 zweifellos unrichtig war — eine Frage, die sich im vorliegenden Fall aufdrängt, weil die estimed-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit bereits wenige Monate nach dem Unfall von 1996 bejahten.

Fazit

Das Urteil 8C_691/2024 ist ein konsequenter Anwendungsfall der Rechtsprechungslinie aus BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023: Eine neu festgestellte Aggravation ist kein Selbstzweck als Revisionsgrund; entscheidend ist, ob sie sich auf den Invaliditätsgrad auswirken kann. Können die Gutachter das aggravatorische Verhalten erkennen und bereinigen und gleichwohl eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgeben, fehlt es an der anspruchsrelevanten Sachverhaltsänderung. Das Urteil stärkt damit die Rechte langjähriger Rentenbezügerinnen und -bezüger, die mit dem Vorwurf der Aggravation konfrontiert sind: Die blosse Feststellung von Inkonsistenzen reicht für eine revisionsweise Rentenaufhebung nicht aus, solange die medizinische Beurteilbarkeit nicht beeinträchtigt ist. Die IV-Stelle ist jedoch nicht schutzlos gestellt — ihr bleibt der Weg der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, falls die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Die Rückweisung an die Vorinstanz gibt ihr Gelegenheit, diese Alternative zu prüfen.

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