8C_734/2025 — Invalideneinkommen: Tabellenlohn vs. tatsächlicher Verdienst bei unvollständig ausgeschöpfter Restarbeitsfähigkeit
Rechtsgebiet: Unfallversicherung · Vorinstanz: Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Walther · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Suva gutgeheissen, Einspracheentscheid bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein 61-jähriger Dachdecker mit 75 %iger Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, aber voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, muss sich auf den LSE-Tabellenlohn verweisen lassen, wenn er in einem reduzierten Pensum weiterarbeitet und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil auf, das ausnahmsweise den tatsächlichen Verdienst als Invalideneinkommen herangezogen hatte, und bestätigt den rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 %.
- Bedeutung: Der Entscheid schränkt die Ausnahme vom Grundsatz der Verweisung auf den Tabellenlohn strikt ein und bestätigt die Nichtübertragbarkeit der IV-rechtlichen Praxis zur altersbedingten Unverwertbarkeit (Art. 28 Abs. 4 UVV) sowie des Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV auf die Unfallversicherung.
Sachverhalt
Der 1963 geborene A.________ arbeitete seit 1987 als Dachdecker bei der B.________ AG und war bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Nach wiederholten Luxationen der rechten Schulter, darunter einer beim Hochheben einer Stange am 1. August 1988 erlittenen, wurde die Schulter 1989 operativ versorgt. Nach einer längeren Unterbrechung (1994–2014) arbeitete er seit 2014 wieder als Dachdecker bei derselben Arbeitgeberin. Im November 2020 meldete die B.________ AG einen Rückfall zum Unfall von 1988. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Nach zwei weiteren Operationen (Januar 2022 und Februar 2023) arbeitete A.________ ab Ende Juni 2023 in einem reduzierten Pensum von 75 %.
Nach versicherungsmedizinischer Beurteilung durch Dr. med. C.________ (Oktober/November 2023) stellte die Suva ihre vorübergehenden Leistungen per 31. März 2024 ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch. Im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 hielt sie bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % an der Rentenablehnung fest.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2025 gut, hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Suva, A.________ ab 1. April 2024 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 25 % auszurichten. Es bestimmte das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Lohnes im 75 %-Pensum (Fr. 54'818.70) statt anhand des LSE-Tabellenlohns (Fr. 68'304.–).
Erwägungen
Eintreten und Kognition
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (E. 1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Streit um Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG) (E. 2).
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid ist. Der Invaliditätsgrad wird nach dem Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG ermittelt:
Art. 18 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Grundsätze zum Invalideneinkommen
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung (E. 4.2): Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der — kumulativ — ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen keinen Soziallohn darstellt, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3; 117 V 8 E. 2c/aa).
Ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, hängt davon ab, ob sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer ihr zumutbaren Tätigkeit ein höheres als das tatsächliche Einkommen erzielen könnte (E. 4.3). Dies steht im Zusammenhang mit der schadenminderungspflicht: Die Unfallversicherung soll lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die versicherte Person ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls unter Vornahme eines Berufs- oder Stellenwechsels, zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Die Zumutbarkeit eines solchen Wechsels beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls.
Rüge der Suva und Beurteilung durch das Bundesgericht
Die Suva rügt, die Vorinstanz habe das Invalideneinkommen bundesrechtswidrig auf der Grundlage des tatsächlichen Lohnes aus dem 75 %-Pensum statt anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelt. Der Beschwerdegegner sei in einer leidensangepassten Tätigkeit unbestritten voll arbeitsfähig und könne damit ein rund 25 % höheres Einkommen erzielen. Zudem sei die IV-rechtliche Praxis zur altersbedingten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts der lebenslänglichen UV-Rente und der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht auf die Unfallversicherung übertragbar.
Keine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich
Das Bundesgericht gibt der Suva insoweit recht, als die Vorinstanz die Einkommensdifferenz nicht unter Anwendung des in Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgesehenen Pauschalabzugs von 10 % verringern durfte (E. 5.3.2.1). Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die obligatorische Unfallversicherung ist mangels einer echten Gesetzeslücke ausgeschlossen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 E. 7.4, 7.5 und 8.2). Einer lohnmässigen Benachteiligung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann zwar im Rahmen des herkömmlichen einzelfallbezogenen Leidensabzugs Rechnung getragen werden (BGE 148 V 174), nicht aber durch einen pauschalen Abzug nach IVV-Recht. Dies bestätigt die klare Trennung zwischen IV- und UVG-spezifischen Korrekturinstrumenten, wie sie in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 18 UVG und Art. 16 ATSG dargestellt wird: Die IVV-Korrekturinstrumente finden im Unfallversicherungsrecht weder direkte noch analoge Anwendung (vgl. auch BGer 8C_65/2026 vom 6. August 2026 E. 7.4.4).
Spekulative Lohnerhöhung
Ebenso wenig kann die Einkommensdifferenz mit der vorinstanzlichen Überlegung verringert werden, der Beschwerdegegner würde bei der B.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen höheren Lohn erzielen, wenn er einen solchen verlangt hätte (E. 5.3.2.2). Die Vorinstanz nennt dafür keinerlei Anhaltspunkte, weshalb diese Annahme spekulativ bleibt.
Geringe Arbeitsfähigkeitsdifferenz als kein Ausschlusskriterium
Nicht entscheidend ist, dass die Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (75 %) und jener in einer leidensangepassten Tätigkeit (100 %) mit 25 % geringer ausfällt als in Vergleichsfällen (E. 5.3.2.3). Aus einer grösseren Differenz in anderen Fällen lässt sich nicht im Umkehrschluss ableiten, bei einer geringeren Differenz sei ein Stellenwechsel per se unzumutbar. Das Bundesgericht hat einen Berufs- oder Stellenwechsel auch bei gleich grosser oder fehlender Arbeitsfähigkeitsdifferenz als zumutbar erachtet (Urteile 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1 und E. 2.4; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 3.1 und 4.3).
Verbleibende Aktivitätsdauer und Alter
Was die von der Vorinstanz massgeblich ins Feld geführte verbleibende Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung betrifft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur altersbedingten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht auf die Unfallversicherung übertragbar ist (E. 5.3.2.4; vgl. Urteile 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2; 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3). Ob die Frage der Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters bei der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels in der Unfallversicherung bereits entschieden oder noch offen ist, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Selbst bei zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigter Aktivitätsdauer führt die Gesamtwürdigung nicht zur Unzumutbarkeit, da das Bundesgericht einen Stellenwechsel auch bei vergleichbarer oder noch kürzerer Aktivitätsdauer als zumutbar erachtet hat (Urteil 8C_313/2018 E. 6.5: 2,25 Jahre bis zur Pensionierung).
Gesamtwürdigung: Stellenwechsel zumutbar
Die vorinstanzliche Gesamtwürdigung hält vor Bundesrecht nicht stand (E. 5.3.3). Zwar durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner seine angestammte Tätigkeit als Dachdecker in einem verhältnismässig hohen Pensum von 75 % ausübt. Sie trägt jedoch nicht hinreichend Rechnung, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist und damit ein um Fr. 13'485.30 — und somit erheblich — höheres Einkommen erzielen könnte (Urteile 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.3; 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2). Die langjährige Tätigkeit bei derselben Arbeitgeberin begründet keine Unzumutbarkeit: Auch eine besondere berufliche Verwurzelung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ausnahme (Urteile 8C_428/2023 vom 7. Februar 2024 E. 14.2.2 f.; 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.2 ff.: 28-jährige Tätigkeit im selben Betrieb). Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung war der Beschwerdegegner zudem nicht während 38 Jahren ununterbrochen bei derselben Arbeitgeberin tätig, sondern insgesamt rund 15 Jahre mit einer längeren Unterbrechung.
Entscheidend fällt ins Gewicht, dass die einfachen Tätigkeiten des LSE-Kompetenzniveaus 1, die für das höhere Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Betracht kommen, weder eine berufliche Ausbildung noch spezifische Berufserfahrung und damit keine längere Umstellungs- oder Einarbeitungszeit voraussetzen (Urteile 8C_118/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 6.3.2; 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3.2). Die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme werden nicht erreicht.
Ergebnis: Tabellenlohn massgeblich
Das Invalideneinkommen ist somit anhand des Lohnes zu bestimmen, den der Beschwerdegegner in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte (E. 5.3.4). Die Vorinstanz hatte die entsprechende Berechnung der Suva und das resultierende Invalideneinkommen von Fr. 68'304.– ausdrücklich als korrekt bestätigt. Ein leidensbedingter Abzug wird vor Bundesgericht vom Beschwerdegegner nicht mehr geltend gemacht. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'092.– ergibt sich der von der Suva ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 7 % (E. 5.3.5). Die Beschwerde der Suva ist begründet; der Einspracheentscheid wird bestätigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der strengen Zumutbarkeitsanforderungen bei Stellenwechsel
Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Zumutbarkeit eines Berufs- oder Stellenwechsels streng sind und einheitlich für die Unfall- und Invalidenversicherung gelten (E. 5.3.1). Das Bundesgericht hat solche Ausnahmen nur in extremen Konstellationen bejaht — etwa bei einem psychisch mit seinem Betrieb verwurzelten Berglandwirt (9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 3) oder bei einem bald 63-jährigen Versicherten, der seine Restarbeitsfähigkeit bereits vollständig ausschöpfte und keine höhere Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit erreichen konnte (8C_476/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2). Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon grundlegend: Der Beschwerdegegner schöpft seine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewusst nicht voll aus, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Urteil präzisiert damit die Abgrenzung: Eine hohe Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (75 %) schliesst die Verweisung auf den Tabellenlohn nicht aus, solange in einer leidensangepassten Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit — und damit ein erheblich höheres Einkommen — erzielbar ist. Dies steht in Einklang mit der Glossagens-Kommentierung zu Art. 16 ATSG, Rz. 5, wonach das tatsächliche Einkommen nur massgeblich ist, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise vollständig verwertet.
Bestätigung der Nichtübertragbarkeit der IV-Praxis auf die Unfallversicherung
Der Entscheid bestätigt und wendet die zentrale Aussage des Leitentscheids 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 an, dass eine analoge Anwendung des Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV auf die obligatorische Unfallversicherung mangels echter Gesetzeslücke ausgeschlossen ist (E. 5.3.2.1). Dies steht in direkter Linie mit den Bestätigungsentscheiden 8C_65/2026 vom 6. August 2026 E. 7.4.4 und 8C_188/2026 vom 6. August 2026 E. 7.2, in denen das Bundesgericht den Ausschluss der IVV-Korrekturinstrumente (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) im UVG-Bereich konsolidierte. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 18 UVG — Rechtsprechung dokumentiert diese Linie als Fokusentscheid und stellt fest, dass der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übertragung ein qualifiziertes Schweigen darstellt, das eine Analogie ausschliesst. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze konsequent an und weist den vorinstanzlichen Versuch zurück, den Pauschalabzug zur Verringerung der Einkommensdifferenz heranzuziehen.
Ebenso bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung, dass die invalidenversicherungsrechtliche Praxis zur altersbedingten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wegen der lebenslänglichen UV-Rente und der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht auf die Unfallversicherung übertragbar ist (E. 5.3.2.4). Das Bundesgericht lässt dabei offen, ob das fortgeschrittene Alter bei der Zumutbarkeitsprüfung im UVG-Bereich überhaupt berücksichtigt werden darf — ein Punkt, der in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt wurde (vgl. Urteile 8C_351/2021 und 8C_806/2012, die das Alter ausklammern, gegenüber 8C_13/2017 und 8C_313/2018, die es zumindest mitberücksichtigen). Der Entscheid klärt diese Frage jedoch nicht, sondern stellt darauf ab, dass selbst bei Berücksichtigung des Alters die Gesamtwürdigung nicht zur Unzumutbarkeit führt. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 18 UVG weist in der Darstellung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf diese systematische Besonderheit hin: Während die IV bei vorgerücktem Alter die Erwerbseinbusse teilweise auf das Alter zurückführt (Art. 28 Abs. 4 UVV verweist auf das Einkommen einer Person im mittleren Alter), kennt die Unfallversicherung eine solche Alterskomponente bei der Bemessung nicht.
Abgrenzung zur Praxis bei voll ausgeschöpfter Restarbeitsfähigkeit
Der Entscheid grenzt sich von Konstellationen ab, in denen das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anerkannt wurde. Im Unterschied zu 8C_476/2015, wo der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit beim langjährigen Arbeitgeber bereits vollständig ausschöpfte und in keiner anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit hätte erreichen können, schöpft der Beschwerdegegner hier seine Restarbeitsfähigkeit bewusst nicht voll aus: Er arbeitet zu 75 % in der angestammten, gesundheitlich beeinträchtigten Tätigkeit, könnte aber zu 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten. Die Differenz von Fr. 13'485.30 ist erheblich und nicht bloss marginal. Damit bestätigt der Entscheid die dreifache Kumulativvoraussetzung (stabil, voll ausgeschöpft, kein Soziallohn) und präzisiert, dass die zweite Voraussetzung — volle Ausschöpfung — nicht gegeben ist, wenn eine leidensangepasste Tätigkeit mit erheblich höherem Pensum und Einkommen zumutbar ist. Dies korrespondiert mit der Themenseite zum Sozialversicherungsrecht im Überblick auf glossagens.ch, die die systematische Stellung der Invaliditätsbemessung im Gefüge der Sozialversicherungszweige darstellt und auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen (10 %-Schwelle UVG vs. 40 %-Schwelle IV) hinweist, die eine unterschiedliche Behandlung der Korrekturinstrumente rechtfertigt.
Fazit
Das Urteil 8C_734/2025 ist ein konsequenter Anwendungsentscheid der 2026 etablierten Rechtsprechungslinie zur strikten Trennung von IV- und UVG-spezifischen Bemessungsinstrumenten. Es bestätigt dreierlei: Erstens die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels in der Unfallversicherung; zweitens den Ausschluss der analogen Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug) im UVG-Bereich gemäss 8C_254/2025; drittens die Nichtübertragbarkeit der IV-Praxis zur altersbedingten Unverwertbarkeit. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein versicherter Dachdecker, der in seiner angestammten Tätigkeit nur zu 75 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig ist, sich auf den LSE-Tabellenlohn verweisen lassen muss — selbst bei fortgeschrittenem Alter und langjähriger Betriebszugehörigkeit. Die niedrige Rentenschwelle von 10 % im UVG (gegenüber 40 % in der IV) wirkt als systematische Barriere gegen die Generierung von Marginalrenten durch Pauschalabzüge.