7B_564/2026 — Neubeurteilungsbegehren bei Kontumazialurteil: Lungenkrebs als Reisehindernis?
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Abwesenheitsverfahren) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE (ACPR/255/2026) · Besetzung: II. Strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Kölz und Hofmann; Gerichtsschreiber Hausammann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (in dem Masse, als sie zulässig ist); Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; Gerichtskosten 1'200 Fr.
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein im Abwesenheitsverfahren verurteilter Beschwerdeführer beruft sich auf Lungenkrebs und beansprucht ein Neubeurteilungsbegehren nach Art. 368 StPO. Das ärztliche Zeugnis attestiert jedoch keine absolute Reiseunfähigkeit, sondern schliesst bloss «lange Strecken» aus.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Vorinstanz: Das Fernbleiben von der Hauptverhandlung war schuldhaft im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO; das Neubeurteilungsbegehren ist zu Recht abgewiesen worden.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Kasuistik zum Entschuldigungsgrund bei Krankheit: Ein vom Beschuldigten mandatiertes Privatzertifikat eines nicht-unabhängigen Arztes rechtfertigt richterliche Zurückhaltung; die Verneinung der Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 StPO erfordert eine schwere Beeinträchtigung, nicht bloss eine Reiseerschwerung.
Sachverhalt
Strafbarkeitsvorwurf und Kontumazialurteil
Gegen A.________ und seine Ehefrau wurde ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB sowie Art. 184 Satz 3 StGB) geführt. Ihnen wurde vorgeworfen, am 17. April 2021 ihren volljährigen, urteilsunfähigen und widerstandsunfähigen Neffen entführt und nach U.________ auf Sizilien verbracht zu haben. Das Opfer konnte am 11. August 2021 in die Schweiz zurückgeführt werden.
Das Genfer Polizeigericht fällte am 6. Januar 2026 ein Kontumazialurteil (Urteil im Abwesenheitsverfahren), in dem es A.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung schuldig sprach und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilte.
Neubeurteilungsbegehren und kantonales Verfahren
A.________ erklärte zwar Berufung gegen das Kontumazialurteil (19. Januar 2026), reichte aber gleichzeitig beim Polizeigericht ein Gesuch um Neubeurteilung ein, welches durch Verfügung vom 22. Januar 2026 abgewiesen wurde. Die Genfer Strafrekursekammer wies mit Entscheid vom 11. März 2026 die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde ab. Sie erwog, das ärztliche Zeugnis des Beschwerdeführers belege keine absolute medizinische Reiseunfähigkeit, sondern höchstens eine Unfähigkeit, «lange Strecken» zurückzulegen — was auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hindeute. Zudem habe er keine konkreten Reisevorkehrungen getroffen (insbesondere kein Flugticket gekauft), was ein wichtiges Indiz gegen seine Teilnahmeabsicht an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2025 darstelle.
Bundesgerichtliches Verfahren
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Neubeurteilungsbegehrens, subsidiell die Aufhebung und Zurückweisung an die Vorinstanz. Im Voraus beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung seines Anwalts als amtlicher Verteidiger. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Nichteintretensentscheid auf ein Neubeurteilungsbegehren ist eine Endentscheidung im Sinne von Art. 90 BGG, soweit er das Neubeurteilungsverfahren abschliesst. Der angefochtene Entscheid wurde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) von einer kantonalen letzten Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällt. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter, der am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung hat, besitzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG (vgl. 7B_128/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1).
Konventionsrechtlicher Rahmen: Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Abwesenheitsverfahren
Das Bundesgericht legt dar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Angeschuldigten das Recht garantiert, in seiner Anwesenheit gerichtet zu werden. Ein Abwesenheitsverfahren ist mit dieser Bestimmung nur vereinbar, wenn der Verurteilte die Möglichkeit hat, eine erneute Beurteilung der Anklage durch ein Gericht zu verlangen, nachdem er persönlich angehört wurde — in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (EGMR Sejdovic c. Italien, 1. März 2006, Beschwerde Nr. 56581/00, § 81 ff.). Diese Prinzip kennen jedoch Ausnahmen: Die EMRK steht einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, unzweideutigen und mit Mindestgarantien umgebenen Verzichtserklärung nicht entgegen (§ 86). Ferner kann der nationale Gesetzgeber unbegründete Säumnisse von der Möglichkeit der Neubeurteilung ausschliessen, sofern die prozessualen Sanktionen nicht unverhältnismässig sind und der Angeschuldigte nicht seines Anwaltsrechts beraubt wird (§ 92; 7B_1081/2025 vom 19. Juni 2026 E. 3.3.1).
Der EGMR verlangt für den Ausschluss des Neubeurteilungsrechts die kumulative Erfüllung dreier Bedingungen: Erstens muss die Ladung nachgewiesen sein; zweitens darf der Angeklagte im Abwesenheitsverfahren nicht seines Anwaltsrechts beraubt worden sein (EGMR Medenica c. Schweiz, 14. Juni 2001, Beschwerde Nr. 20491/92, § 59); drittens muss erwiesen sein, dass er unzweideutig auf sein Erscheinen verzichtet hat oder sich der Rechtspflege zu entziehen suchte (§ 58 f.; 6B_370/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1.1.3; 7B_441/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.4).
Zur dritten Bedingung präzisiert der EGMR, dass es nicht dem Angeklagten obliegt zu beweisen, dass er sich der Justiz nicht entziehen wollte oder dass sein Fernbleiben auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Vielmehr steht es den nationalen Behörden frei zu beurteilen, ob die vorgebrachten Entschuldigungsgründe gültig sind oder ob die Aktenlagen den Schluss zulassen, dass das Fernbleiben vom Willen des Angeklagten unabhängig war (Sejdovic, § 88; 6B_370/2025 E. 1.1.3; 6B_128/2025 vom 30. April 2025 E. 1.1.2; 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.3). Dies entspricht der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 368 StPO, wonach die Beweislast für das Verschulden am Fernbleiben beim Staat liegt und an die Entschuldbarkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. auch BGE 127 I 213 E. 3).
Die zentrale Norm: Art. 368 StPO
Art. 368 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«¹ Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann. ² Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. ³ Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsmässig vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.»
Auslegung von Art. 368 Abs. 3 StPO: «unentschuldigtes Fernbleiben»
Trotz der irreführenden französischen Formulierung («fait défaut», Präsens) zielt Art. 368 Abs. 3 StPO auf das Fernbleiben des Verurteilten von derjenigen Hauptverhandlung, in deren Rahmen das Abwesenheitsverfahren eingeleitet wurde — nicht auf ein Fernbleiben von einer späteren Verhandlung (7B_128/2025 E. 3.2.2). Der Begriff «unentschuldigt» erfordert ein schuldhaftes Fernbleiben: Der Verurteilte muss sich den Verhandlungen in offensichtlich schuldhafter Weise entzogen haben (7B_128/2025 E. 4.2.3; 7B_222/2025 vom 11. Juli 2025 E. 3.2). Es fehlt unentschuldigt, wer trotz erhaltenem Vorladungsbefehl nicht erscheint, obwohl ihm bei unverschuldetem Hindernis ein Aufschub oder zumindest eine rechtzeitige Entschuldigung möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Vorladungsbefehl nachzukommen und bei Verhinderung die Behörde «unverzüglich» zu informieren (7B_128/2025 E. 4.2.3). Der Onlinekommentar zu Art. 368 StPO, Rz. 12 bestätigt, dass «unentschuldigt» in den Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO gleich auszulegen ist und ein schuldhaftes Fernbleiben voraussetzt; Rz. 22 hebt hervor, dass — anders als bei der Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO — beim Neubeurteilungsbegehren der Staat die Beweislast für das Verschulden trägt, was für die beschuldigte Person günstiger ist.
Die Kasuistik des Bundesgerichts unterscheidet schuldhafte von entschuldigten Abwesenheiten: Als schuldhaft wurde etwa gewertet, wenn kein ärztliches Zeugnis eine Reiseunfähigkeit belegte, der Beschuldigte aber zuvor und nachher in Europa reiste (7B_441/2024 E. 3.3); ferner wenn das Zeugnis nur von einer Reiseabraten sprach, wenn es nachträglich erstellt wurde oder von einem Nicht-Behandelnden stammte, oder bei einem depressiven Schub, bei dem der Psychiater nur eine «nicht optimale» Befragung attestiert hatte und Massnahmen möglich waren. Als entschuldigt gilt demgegenüber das Fernbleiben bei höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit des Erscheinens) oder bei subjektiver Unmöglichkeit infolge persönlicher Umstände oder eines unverschuldeten Irrtums (7B_128/2025 E. 4.2.3; 7B_222/2025 E. 3.2). So verfügt eine Person über einen gültigen Entschuldigungsgrund, wenn mehrere ärztliche Zeugnisse eine Reiseunfähigkeit und ein grosses Risiko der Gesundheitsverschlechterung belegen (7B_441/2024 E. 3.3 am Ende). Diese Grundsätze decken sich mit der Kasuistik der Verhinderungsgründe im Glossagens-Kommentar zu Art. 368 StPO, der die Fallgruppen der anerkannten und verworfenen Entschuldigungsgründe systematisch darstellt und insbesondere diesubjektive Unmöglichkeit nach BGE 127 I 213 E. 3 als anerkannten Entschuldigungsgrund einordnet.
Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 StPO
Art. 114 StPO (SR 312.0)
«¹ Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. ² Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. ³ Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.»
Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 StPO sind nicht sehr hoch, zumal die beschuldigte Person ihre Verteidigungsmittel durch einen Verteidiger geltend machen kann. In der Regel beeinflussen nur jugendliches Alter, eine schwere körperliche oder psychische Beeinträchtigung oder eine schwere Krankheit diese Fähigkeit. Die Verhandlungsfähigkeit ist im Zeitpunkt der fraglichen Verfahrenshandlung zu beurteilen (7B_128/2025 E. 4.2.4; 7B_222/2025 E. 3.2). Diese Auslegung ist deckungsgleich mit der im Onlinekommentar zu Art. 368 StPO dargestellten Auffassung, wonach die Verhandlungsfähigkeit kein hoher Hürdenlauf ist, wenn ein Verteidiger die Verteidigungsrechte wahrnimmt.
Anwendung auf den Einzelfall
Keine absolute Reiseunfähigkeit
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines gravierenden Gesundheitsproblems («Mikrozytom der linken Lunge mit mediastinaler Lymphadenopathie») nicht bestritten. Sie hatte jedoch zu beurteilen, ob diese Erkrankung eine absolute Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der ordnungsgemäss angesetzten Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2025 bewirkte — was sie auf Grundlage der eingereichten ärztlichen Zeugnisse und der übrigen Akten verneinte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand es nicht seinem Arzt zu, verbindlich über die Fähigkeit seines Patienten zu befinden, einer richterlichen Vorladung Folge zu leisten. Vielmehr obliegt es dem Richter, auf der Grundlage der medizinischen Feststellungen zu würdigen, ob diese ein Erscheinen unmöglich und damit das Fernbleiben entschuldigt machen (7B_128/2025 E. 4.2.2; 7B_441/2024 E. 4.3.1). Diese Kompetenzverteilung zwischen Arzt und Richter wird auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 368 StPO so dargestellt: Der Arzt attestiert den Befund, der Richter würdigt die prozessuale Relevanz.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das ärztliche Zeugnis vom 11. Dezember 2025 belege eine absolute Reiseunfähigkeit, weicht er von der Beweiswürdigung der Vorinstanz ab, wonach nur «lange Strecken» davon betroffen waren, ohne Willkür darzutun (vgl. BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Seine Ausführungen zur medizinischen Auswirkung eines Fluges auf seinen Gesundheitszustand beruhen auf eigener Beweisinterpretation und medizinischen Schlussfolgerungen ohne wissenschaftliche Grundlage. Zudem übernimmt er teilweise die Argumentation aus dem vorinstanzlichen Verfahren, ohne den angefochtenen Entscheid konkret zu kritisieren, was соответствующие Rügen unzulässig macht.
Verbesserung des Gesundheitszustandes als Indiz
Es war nicht unhaltbar, auf Grundlage des letzten ärztlichen Berichts zu erwägen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Flug von U.________ nach Genf von weniger als 2½ Stunden zuliesse. Hätten medizinische Gründe diesem Flug tatsächlich entgegengestanden oder eine Verschlechterung drohen lassen, hätte der Arzt dies vermerkt. Insbesondere hätte er — anders als in seinem ersten Bericht vom 9. Juni 2025 — nicht mehr die Unfähigkeit zu «langen Strecken» vermerkt. Diese Präzisierung lässt, wie die Vorinstanz ohne Willkür erwog, darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hatte und bestimmte Reisen wieder möglich waren. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht und legt auch nicht überzeugend dar, dass mit Unterstützung der Fluggesellschaft Massnahmen zur Minimierung des Aufwands hätten ergriffen werden können. Er behauptet ebenfalls nicht, dass er in Genf nicht hätte übernachten und bei Bedarf angemessene medizinische Versorgung hätte erhalten können. Der Bericht vom 11. Dezember 2025 weist im Übrigen darauf hin, dass die angemessene medizinische Behandlung noch nicht feststand und weitere spezialisierte Untersuchungen erforderlich waren. Zwar folgte der Beschwerdeführer bereits Physiotherapiesitzungen, doch sein Arzt vermerkte nicht, dass diese Begleitung einen mehrtägigen Aufenthalt in der Schweiz zur Teilnahme an einer strafrechtlichen Verhandlung ausgeschlossen hätte.
Angesichts des besonders knappen Inhalts des Zeugnisses vom 11. Dezember 2025, das keinerlei Beschreibung der Umstände der Erkrankung und der Gründe liefert, die eine Reise in die Schweiz verunmöglichen würden, sondern im Gegenteil die Möglichkeit kurzer Flüge offenlässt, erscheint die Würdigung der Vorinstanz nicht willkürlich. Umso weniger, als dieses Dokument einem Privatzertifikat eines vom Beschwerdeführer mandatierten Arztes gleicht, der weder unabhängig noch unparteiisch war, weshalb die Vorinstanz bei der Würdigung seiner Schlussfolgerungen Zurückhaltung üben durfte und musste (BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; 7B_1081/2025 E. 3.4.2). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auslegung der kantonalen Richter offensichtlich dem Sinn und der Tragweite dieses Beweismittels widerspräche, so dass ein Eingreifen des Bundesgerichts geboten wäre (BGE 144 III 145 E. 2; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).
Fehlende Reisevorbereitungen als weiteres Indiz
Schliesslich war es im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Tage vor der Verhandlung kein Flugticket gebucht hatte, ein zusätzliches Indiz für seine fehlende Teilnahmeabsicht beimass. Zwar bleibt eine Last-Minute-Buchung unbestreitbar möglich, doch war es nicht erstaunlich, dass eine solche Reise im Voraus hätte organisiert werden können und das Fehlen jeglicher Massnahme darauf hindeutete, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht zu erscheinen beabsichtigte.
Ergebnis
Die Vorinstanz konnte ohne Willkür feststellen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Unfähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung vom 17. Dezember 2025 im Sinne von Art. 114 StPO bewirkte und somit ein gültiger Entschuldigungsgrund nach Art. 368 Abs. 3 StPO nicht vorlag. Durch die Bestätigung der Ablehnung des Neubeurteilungsbegehrens mit der Begründung, das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung sei schuldhaft gewesen, haben die kantonalen Richter kein Bundesrecht verletzt.
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch nach seiner ungünstigen finanziellen Lage bemessen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten Kasuistik zu Art. 368 Abs. 3 StPO
Das Urteil 7B_564/2026 steht in einer konsistenten Rechtsprechungslinie, die das Bundesgericht in den letzten Jahren zu Art. 368 Abs. 3 StPO entwickelt hat. Es bestätigt in allen zentralen Punkten die bereits in 7B_441/2024 (30. Juni 2025) und 7B_128/2025 (12. Januar 2026) festgehaltenen Grundsätze und fügt der Kasuistik der krankheitsbedingten Abwesenheit eine weitere Fallkonstellation hinzu.
Die Kernfrage — ob ein ärztliches Zeugnis eine absolute Reiseunfähigkeit belegt oder bloss eine Reiseerschwerung — wurde bereits in 7B_441/2024 E. 3.3 umfassend erörtert. Dort wurden u.a. Fälle erwähnt, in denen ein Zeugnis, das lediglich von einer Reise «abrät», oder ein solches, das von einem Nicht-Behandelnden ausgestellt wurde, als unzureichend qualifiziert wurden. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Linie dahingehend, dass ein Zeugnis, das nur «lange Strecken» ausschliesst und damit implizit kurze Reisen zulässt, für ein im Ausland wohnendes beschuldigte Person auf einem Flug von unter 2½ Stunden nicht genügt. Dies entspricht der Kasuistik im Glossagens-Kommentar zu Art. 368 StPO, wo in der Fallgruppe zu abgewiesenen Gesuchen bei unzureichender ärztlicher Dokumentation vergleichbare Konstellationen aufgeführt sind (vgl. die Beurteilung blosser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in 6B_1293/2018 E. 3.3.2).
Präzisierung: Privatzertifikat vs. Vertrauensarzt
Eine bemerkenswerte Präzisierung betrifft die Behandlung ärztlicher Zeugnisse, die von einem vom Beschuldigten mandatierten Arzt ausgestellt wurden. Das Bundesgericht betont, dass ein solches Privatzertifikat einer Privatexpertise gleichkommt, deren Urheber weder unabhängig noch unparteiisch ist, weshalb die kantonale Instanz «Umsicht» (circonspection) bei der Würdigung walten lassen durfte und musste. Dies steht im Einklang mit 7B_441/2024 E. 3.5 und 7B_1081/2025 E. 3.4.2 und verweist auf BGE 141 IV 369 E. 6.2. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 368 StPO hebt in seiner Kasuistik den Fall 7B_283/2023 (31. Oktober 2023) hervor, wonach bei begründeten Zweifeln an einem Gefälligkeitsattest das Gericht eine vertrauensärztliche Begutachtung anzuordnen hat. Der vorliegende Entscheid geht einen Schritt weiter: Er bejaht nicht eine Abklärungspflicht des Gerichts, sondern gestattet der Vorinstanz, einem knappen, nicht-unabhängigen Privatzertifikat ohne weiteres geringeres Gewicht beizumessen. Dies ist dogmatisch konsistent mit der Beweislastverteilung — der Staat trägt die Beweislast für das Verschulden, kann aber bei einem nicht-unabhängigen Zeugnis mit gebotener Zurückhaltung argumentieren, dass der Beweis des schuldhaften Fernbleibens erbracht ist, wenn die objektiven Umstände (kurze Flugdauer, fehlende Reisevorbereitungen, Verbesserungstendenz im Gesundheitszustand) dafür sprechen.
Abgrenzung zu 7B_441/2024: Wann ärztliche Zeugnisse genügen
Im Unterschied zu 7B_441/2024, wo das Bundesgericht ausdrücklich anerkannte, dass eine Person mit mehreren ärztlichen Zeugnissen, die eine Reiseunfähigkeit und ein grosses Risiko der Gesundheitsverschlechterung belegen, über einen gültigen Entschuldigungsgrund verfügt (E. 3.3 am Ende), verneint der vorliegende Entscheid die Entschuldigung gerade wegen der Dünne und Widersprüchlichkeit des eingereichten Zeugnisses. Die Abgrenzung liegt also in der Qualität und Dichte der medizinischen Dokumentation: Mehrere, detaillierte und von behandelnden Ärzten ausgestellte Zeugnisse, die eine objektive Reiseunfähigkeit klar belegen, können ein Neubeurteilungsbegehren rechtfertigen; ein einziges, lapidares, von einem mandatierten Arzt ausgestelltes Zeugnis, das nur «lange Strecken» ausschliesst, genügt nicht. Diese Abgrenzung ist mit dem Onlinekommentar zu Art. 368 StPO, Rz. 12 vereinbar, der ein schuldhaftes Fernbleiben verlangt und die Beweislast beim Staat sieht, sowie mit der Glossagens-Kommentierung, die den Begriff «unentschuldigt» als schuldhaftes (mindestens eventualvorsätzliches) Fernbleiben definiert und verlangt, dass die beschuldigte Person die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringt.
Keine Abweichung von BGE 127 I 213
Der Entscheid beruft sich implizit auf den Grundsatz aus BGE 127 I 213 E. 3, wonach auch die subjektive Unmöglichkeit infolge persönlicher Verhältnisse (schwere Erkrankung) einen Entschuldigungsgrund darstellen kann. Das Bundesgericht verneint hier jedoch das Vorliegen einer solchen subjektiven Unmöglichkeit, weil das Zeugnis keine absolute Reiseunfähigkeit belegt. Es weicht damit nicht von BGE 127 I 213 ab, sondern wendet diesen Grundsatz auf die konkreten Fakten an: Eine schwere Erkrankung (Lungenkrebs) begründet für sich allein noch keine subjektive Unmöglichkeit der Teilnahme, wenn das ärztliche Zeugnis nicht belegt, dass die Reiseunfähigkeit absolut ist und sich der Gesundheitszustand zudem in einer Verbesserungsphase befindet.
Indizwertschöpfung aus fehlenden Reisevorbereitungen
Die Heranziehung des fehlenden Flugtickets als Indiz gegen die Teilnahmeabsicht ist eine konsequente Fortführung der in 7B_128/2025 E. 4.2.3 formulierten Pflicht des Beschuldigten, bei Verhinderung die Behörde «unverzüglich» zu informieren und andernfalls einen Aufschub zu verlangen. Wer zwei Tage vor der Verhandlung nicht einmal Reisevorbereitungen getroffen hat, entkräftet den Eindruck, er sei ernsthaft gewillt gewesen zu erscheinen. Der Glossagens-Kommentar führt in seiner Kasuistik vergleichbare Fälle auf, in denen das Unterlassen naheliegender Schritte (z.B. ein Geleitgesuch nach Art. 205 Abs. 2 StPO bei Einreiseverbot) als schuldhaftes Fernbleiben qualifiziert wurde (TPF SN.2020.8 E. 2.3).
Konventionsrechtliche Konformität
Das Urteil ist konventionsrechtlich unbedenklich. Es erfüllt die drei kumulativen Bedingungen des EGMR für den Ausschluss des Neubeurteilungsrechts (Medenica c. Schweiz, § 58 f.; Sejdovic c. Italien, § 86, § 88): Der Beschwerdeführer war ordnungsgemäss vorgeladen, er war im Abwesenheitsverfahren nicht seines Anwaltsrechts beraubt (er war durch einen Verteidiger vertreten), und die Vorinstanz hat in einer nicht willkürlichen Beweiswürdigung festgestellt, dass er unzweideutig auf sein Erscheinen verzichtet bzw. sich den Verhandlungen entzogen hat. Die Beweislast für das Verschulden lag beim Staat, der diese durch die objektiven Umstände (Zeugnisinhalt, Verbesserungstendenz, fehlende Reisevorbereitungen) erbracht hat. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 6 EMRK bestätigt, dass die StPO mit den Art. 366 ff. StPO die konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK umsetzt und das Neubeurteilungsverfahren das verfassungs- und konventionsrechtliche Korrektiv zu Kontumazialentscheiden bildet.
Fazit
Das Urteil 7B_564/2026 ist ein konsequenter Anwendungsfall der etablierten Rechtsprechung zu Art. 368 Abs. 3 StPO. Es bestätigt, dass ein Neubeurteilungsbegehren nach einem Kontumazialurteil abzuweisen ist, wenn die verurteilte Person zwar eine schwere Erkrankung geltend macht, das eingereichte ärztliche Zeugnis jedoch keine absolute Reiseunfähigkeit belegt, sondern bloss eine Einschränkung auf «lange Strecken». Präzisiert wird die Kasuistik in zwei Punkten: Erstens wird der Umgang mit knapp gehaltenen Privatzertifikaten eines vom Beschuldigten mandatierten Arztes klar gestellt — das Gericht darf und muss hierbei Zurückhaltung üben. Zweitens wird das Unterlassen jeglicher Reisevorbereitungen als eigenständiges, taugliches Indiz für eine fehlende Teilnahmeabsicht qualifiziert. Für die Praxis bedeutet dies, dass beschuldigte Personen, die sich zur Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen wollen, ein detailliertes, vom behandelnden Arzt ausgestelltes Zeugnis einreichen müssen, das die absolute Reiseunfähigkeit nachvollziehbar belegt, und dass sie zudem rechtzeitig konkrete Reisevorkehrungen treffen oder zumindest deren Unmöglichkeit darlegen müssen.