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Strafrecht  ·  Urteil 6B_254/2024  ·  vom 28.09.2026

Crimes contre l'humanité (art. 264a CP) et application du droit dans le temps

BGer 6B_254/2024, 6B_299/2024 — Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rückwirkungsverbot (Liberia/ULIMO)

Rechtsgebiet: Völkerstrafrecht / Strafprozessrecht · Vorinstanz: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (CA.2022.8) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Muschietti (Präsident), von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen; Beschwerde des Beschwerdeführers 2 teilweise gutgeheissen — Freispruch vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Bestätigung der Kriegsverbrechen-Verurteilung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt die erstinstanzliche Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) auf, weil die rückwirkende Anwendung dieser erst 2011 in Kraft gesetzten Norm auf Taten aus den Jahren 1993–1995 gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) verstösst. Art. 101 StGB regelt nur die Unverjährbarkeit, nicht die Rückwirkung der Strafnorm selbst.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (6B_254/2024) wird abgewiesen; die Beschwerde von A.________ (6B_299/2024) wird teilweise gutgeheissen — er wird vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB freigesprochen. Die Verurteilung wegen Kriegsverbrechen bleibt bestehen; Strafe (20 Jahre), Landesverweisung und zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
  • Bedeutung: Leitentscheid zur intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 264a StGB. Das BGer grenzt die Unverjährbarkeit (Art. 101 StGB) klar von der Rückwirkung der materiellen Strafnorm ab und bestätigt, dass das Schweizer Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) strenger ist als Art. 7 EMRK. Die Strafverfolgung von vor 2011 begangenen Taten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist im schweizerischen Recht ausgeschlossen.

Sachverhalt

Hintergrund und Verfahrensgang

A.________, ein liberianischer Staatsangehöriger, war von 1993 bis 1995 Mitglied der bewaffneten Gruppe ULIMO (United Liberation Movement of Liberia for Democracy) und operierte im Lofa County (Liberia) während des ersten liberianischen Bürgerkriegs. Am 10. November 2014 wurde er in Lausanne festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Die Bundesanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren (SV.14.0828) wegen Kriegsverbrechen, die während des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts begangen worden sein sollen. Die Strafverfolgung stützte sich auf die Universalkompetenz nach Art. 264m StGB.

Nach einer umfangreichen Voruntersuchung (August 2014 bis März 2019) mit 28 Einvernahmen des Beschuldigten und der Befragung von neun Parteischädlichen sowie 27 Zeuginnen und Zeugen reichte die Bundesanwaltschaft am 22. März 2019 eine Anklage ein, die 25 Einzelfälle (Fall 1.3.1 bis 1.3.25) umfasste. Darin warf sie A.________ vor, als Vorgesetzter der ULIMO Morde an Zivilisten angeordnet oder selbst begangen, einen Kindersoldaten eingesetzt, Zwangsarbeit organisiert, Geiseln misshandelt, eine Zivilistin vergewaltigt und Dörfer geplündert zu haben. Die Anklage erfolgte ausschliesslich unter dem Titel der Kriegsverbrechen nach altem Militärstrafgesetz (aMStG) i.V.m. den Genfer Abkommen und dem Zusatzprotokoll II.

Erst- und zweitinstanzliches Verfahren

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A.________ am 18. Juni 2021 wegen Kriegsverbrechen zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn für 15 Jahre des Landes aus. Die Frage der Anwendung von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) war als Präjudizialfrage aufgeworfen, aber von der Strafkammer offen gelassen worden, da die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Anklageänderung abgelehnt hatte.

Vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts änderte die Bundesanwaltschaft ihre Anklage am 2. September 2022 nach Art. 333 Abs. 1 StPO und warf A.________ nun zusätzlich an, die Taten im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 264a StGB begangen zu haben. Die Beschwerdekammer verurteilte A.________ am 30. Mai 2023 sowohl wegen Kriegsverbrechen als auch — für die Fälle 1.3.2, 1.3.3, 1.3.5, 1.3.6, 1.3.8, 1.3.15, 1.3.17 und 1.3.18 — wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB. Die übrigen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Fälle (Folter, Sklaverei, sexuelle Nötigung, andere unmenschliche Akte) wurden wegen Verjährung eingestellt.

Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die Bundesanwaltschaft (6B_254/2024) als auch A.________ (6B_299/2024) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Recht auf wirksame Verteidigung (Erw. 3)

A.________ rügt erstmals vor Bundesgericht — nach zehnjährigem Verfahren — er habe nie eine wirksame Verteidigung genossen. Sein amtlicher Verteidiger (Me K.________) sei fachlich inkompetent gewesen, verfüge über keine Strafrechtserfahrung und praktiziere hauptsächlich Miet- und Verkehrsrecht in Saint-Imier. Das BGer weist diesen Einwand in aller Form ab.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass A.________ während des gesamten Verfahrens nie konkrete Beanstandungen gegen seinen Verteidiger vorgebracht hatte, sondern erst nach dem für ihn ungünstigen zweitinstanzlichen Urteil und nach Substitution seines Verteidigers durch Me Philippe Currat. Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Wer eine Verfahrensregelverletzung zu seinem Nachteil erkennt und dennoch schweigt, um sich eine Nichtigkeitsrüge vorzubehalten, verfällt der Verwirkung (BGE 138 I 97 E. 4.1.5).

In der Sache hält das BGer fest, dass Me K.________ das Anwaltspatent besass, den Sorgfaltsanforderungen nach Art. 12 lit. a BGFA unterstand und mit über 442 Stunden Vorbereitungszeit für die erstinstanzliche Hauptverhandlung und über 131 Stunden für die zweitinstanzliche Verhandlung seine allenfallsigen fachlichen Lücken substanziell kompensiert hatte. Die gewählte Strategie — Bestreiten der Tat, Hinweis auf eine Verschwörung und Bekämpfung der Zeugenglaubwürdigkeit — sei nicht manifest unangemessen gewesen. Die EMRK bestätigt, dass der Staat nicht für jede berufliche Fehlleistung des Verteidigers haftet (Artico gegen Italien, § 33; Lagerblom gegen Schweden, § 56). Nur bei offensichtlicher und erkennbarer Pflichtverletzung muss der Staat eingreifen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGE 138 IV 161 E. 2.4).

Änderung der Anklageschrift (Erw. 4)

A.________ macht geltend, die Anklageänderung vom 2. September 2022 sei unwirksam, weil sie nicht nur die rechtliche Qualifikation der bereits beschriebenen Taten geändert, sondern neue Tatbestandselemente — namentlich das Bestehen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung — eingeführt habe, was gegen das Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) und die Immutabilität der Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) verstosse.

Das BGer bestätigt die Vorinstanz und führt aus, dass die Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zulässig war. Gemäss BGE 149 IV 42 E. 3.4.1 erlaubt diese Bestimmung dem Gericht, die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklage aufzufordern, wenn die beschriebenen Taten die Tatbestandsmerkmale einer anderen Strafnorm erfüllen könnten, die Anklage aber den gesetzlichen Anforderungen an diese neue Qualifikation nicht genügt. Die Änderung muss im Rahmen des ursprünglichen Verfahrensgegenstands bleiben und keine völlig neuen Sachverhalte einführen.

Das BGer präzisiert, dass die ursprüngliche Anklage vom 22. März 2019 bereits alle wesentlichen Kontextelemente eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit enthielt — die Beschreibung des liberianischen Bürgerkriegs, der Rolle der ULIMO, der systematischen Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und der hohen Opferzahlen. Die Änderung bestand im Wesentlichen in der Hinzufügung eines neuen Kapitels (ch. 1.2 bis), das diese bereits beschriebenen Elemente unter dem Titel des kontextuellen Tatbestandsmerkmals von Art. 264a StGB zusammenfasste. Damit wäre die Änderung nach Ansicht des BGer sogar entbehrlich gewesen, da der Sachverhalt bereits alle für die neue Qualifikation notwendigen Elemente enthielt und das Gericht nach Art. 350 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 344 StPO von der rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft hätte abweichen können.

Ferner weist das BGer darauf hin, dass A.________ auch diesen Einwand erst vor Bundesgericht erhoben hat, obwohl er in der gesamten Berufungsverfahrenszeit keine Einwendungen erhoben und die Gelegenheiten zur Stellungnahme mehrfach ausgelassen hatte — auch hier Verwirkung.

Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und intertemporales Recht (Erw. 5)

Das Rückwirkungsverbot als zentrale Frage

Der entscheidende rechtliche Streitpunkt betrifft die Anwendbarkeit von Art. 264a StGB auf Taten, die zwischen 1993 und 1995 — also vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2011 — begangen wurden. Die Beschwerdekammer hatte geurteilt, die Unverjährbarkeit nach Art. 101 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StGB erlaube es, die nicht verjährten Taten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren und nach Art. 264a StGB zu bestrafen.

Das BGer stellt zunächst die massgeblichen Normen dar:

Art. 264a StGB (SR 311.0)«1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: a. einen Menschen vorsätzlich tötet; […]»

Art. 101 StGB (SR 311.0)«1 Keine Verjährung tritt ein für: […] b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); […] 3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.»

Das BGer entwickelt in einer ausführlichen rechtshistorischen und dogmatischen Analyse (Erw. 5.1–5.3) die folgenden tragenden Gründe für die Aufhebung der Verurteilung nach Art. 264a StGB:

Keine lex mitior-Konstellation

Das BGer stellt fest, dass Art. 264a StGB nicht als lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB angewendet werden kann. Eine lex mitior setzt voraus, dass altes und neues Recht dieselbe Tat unter verschiedenen Gesichtspunkten bestrafen und verglichen werden können. Hier aber existierte zur Tatzeit (1993–1995) im schweizerischen Recht keine Bestimmung, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit als solche unter Strafe stellte. Zwar konnten einzelne Tatvarianten (Tötung, Vergewaltigung) nach allgemeinem Strafrecht (Art. 111, 112, 190 StGB) bestraft werden, doch keine dieser Normen umfasste das kontextuelle Tatbestandsmerkmal des «ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung». Die Einführung von Art. 264a StGB war somit nicht eine blosse Neuformulierung oder Spezifizierung bestehenden Rechts, sondern die Schaffung einer neuen, eigenständigen Strafnorm mit eigenständigen geschützten Rechtsgütern — neben den Individualinteressen der Opfer auch die supra-individuellen Interessen der internationalen Gemeinschaft (BGE 143 IV 316 E. 4.3). Eine Vergleichbarkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher ausgeschlossen, vgl. auch Kommentar zu Art. 2 StGB, Rz. 1–4.

Ausserdem ist das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger: Die Unverjährbarkeit nach Art. 101 StGB ermöglichte überhaupt erst die Verfolgung der Taten, die nach altem Recht grösstenteils verjährt gewesen wären (die Strafverfolgungsverjährung nach altem Recht betrug höchstens 20 Jahre nach Art. 70 aStGB; die Strafuntersuchung wurde erst am 28. August 2014 eröffnet).

Trennung von Unverjährbarkeit und Rückwirkung der Strafnorm

Der entscheidende dogmatische Punkt: Art. 101 StGB regelt ausschliesslich die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung, nicht die Rückwirkung der materiellen Strafnorm. Das BGer stellt fest, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 101 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StGB keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Gesetzgeber damit auch eine rückwirkende Anwendung von Art. 264a StGB auf vor dem 1. Januar 2011 begangene Taten anordnen wollte. Der Bundesrat hatte in den parlamentarischen Debatten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage der Unverjährbarkeit nicht mit der Frage der Rückwirkung von Strafbestimmungen vermischt werden dürfe (BO 2010 E 339, Ständerat Claude Janiak).

Das BGer kritisiert ausserdem, dass die Vorinstanz die beiden Fragen — Unverjährbarkeit und Rückwirkung der Strafnorm — miteinander vermischt hatte. Die Unverjährbarkeit erlaubt es, eine bereits strafbare Tat weiter zu verfolgen; sie schafft aber keine neue Strafbarkeit für Taten, die zur Tatzeit nicht unter der angewendeten Norm strafbar waren.

Keine Übergangsbestimmung

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Art. 264a StGB keine spezifische Übergangsbestimmung erlassen, die eine rückwirkende Anwendung vorsehen würde. Das Fehlen einer solchen Bestimmung — im Gegensatz etwa zur Strafrechtsrevision von 2002, die ausdrückliche Rückwirkungsklauseln für Massnahmen enthielt — bestätigt, dass der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht beabsichtigte.

Gewohnheitsrecht als unzulässige Grundlage

Das BGer schliesst auch eine direkte Anwendung des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts als Strafgrund aus. Art. 1 StGB verlangt eine gesetzliche Grundlage; Gewohnheitsrecht kann im schweizerischen Strafrecht nie direkte und einzige Grundlage einer Verurteilung sein. Zwar ist das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit völkerrechtlich gewohnheitsrechtlich anerkannt, doch die Definition dieses Begriffs hat sich historisch mehrfach geändert — von der Ersten Entdeckung 1915 über das Nürnberger Statut (1945) bis zum Römischen Statut (1998). Zur Tatzeit (1993–1995) war die Definition nicht hinreichend präzise und vorhersehbar im Sinne des Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB).

EMRK als Mindeststandard

Die Vorinstanz hatte sich auf Art. 7 EMRK gestützt, der ausdrücklich auch ungeschriebenes Recht und Völkergewohnheitsrecht als «Gesetz» anerkennt. Das BGer weist dies zurück: Art. 7 EMRK setzt einen Mindeststandard, erlaubt den Vertragsstaaten aber ausdrücklich weitergehende Garantien (Art. 53 EMRK). Das schweizerische Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB ist strenger als Art. 7 EMRK — was zulasten des Beschwerdeführers geht, ihm aber zugute kommt. Das strengere Schweizer Recht ist massgeblich, nicht der mildere EMRK-Standard.

Ergebnis

Das BGer folgert (Erw. 5.3.4.5): Da keine Ausnahme zu den Grundsätzen von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB gegeben ist, ist die strikte Anwendung des Rückwirkungsverbots unabdingbar. Unabhängig von der Schwere der Taten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 264a StGB bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz durfte sich nicht über den klar geäusserten Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, zumal die gleichen Taten bereits als Kriegsverbrechen verfolgt und bestraft worden waren.

Willkür bei Sachverhaltsfeststellung (Erw. 6)

A.________ rügt weiter willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Das BGer prüft diese Rüge unter dem Willkürmassstab (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1) und weist sie ab. Die Vorinstanz habe ihre Beweiswürdigung ausführlich und methodisch begründet, insbesondere indem sie unabhängige Quellen (Zeitungsartikel, MSF-Berichte, TRC-Bericht, akademische Studien) von den Aussagen der Parteischädlichen getrennt ausgewertet habe. Diese methodische Vorgehensweise sei nicht willkürlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung des strengen schweizerischen Legalitätsprinzips

Das Urteil bestätigt die durchgehende Rechtsprechung zum strengen Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB, das keine direkte Anwendung von Völkergewohnheitsrecht als Strafgrund zulässt (BGE 150 IV 255 E. 3.1; BGE 148 IV 234 E. 3.5; BGE 147 IV 274 E. 2.1.1). Diese Haltung wird konsequent durchgehalten: Das BGer betont ausdrücklich, dass die im Völkerstrafrecht zum Teil gelockerte Anwendung des Legalitätsprinzips nicht auf die nationalen Behörden bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts übertragen werden darf (Erw. 5.3.1.2 und 5.3.4.4). Diese Klarstellung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Grenze zwischen völkerrechtlicher und nationaler Strafverfolgung aufzeigt.

Abgrenzung von Unverjährbarkeit und Rückwirkung

Die zentrale dogmatische Leistung des Urteils liegt in der strikten Trennung zwischen der Unverjährbarkeit nach Art. 101 StGB und der Rückwirkung der materiellen Strafnorm nach Art. 2 Abs. 1 StGB. Das BGer folgt damit der in der Lehre vertretenen Auffassung (namentlich Julie Meylan, Ziegler/Wehrenberg im Commentaire romand), dass Art. 101 StGB keine Grundlage für die rückwirkende Anwendung von Art. 264a StGB bildet. Es grenzt sich damit von der Auffassung ab, die in der Lehre (Jakob/Maleh; Vanessa Thalmann; Zurbrügg) und von der Vorinstanz vertreten worden war und eine solche Rückwirkung aus dem Willen des Gesetzgebers ableitete. Das BGer weist diesen Ansatz als mit dem klaren Wortlaut von Art. 101 StGB unvereinbar zurück — eine analoge Ausdehnung der Norm über ihren Wortlaut hinaus wäre ausserdem mit dem Analogieverbot (nullum crimen sine lege stricta) unvereinbar.

Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung für die Praxis: Sie bedeutet, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, in der Schweiz zwar als Kriegsverbrechen oder Common-Law-Delikte verfolgt werden können, nicht aber nach Art. 264a StGB. Die Unverjährbarkeit nach Art. 101 StGB kommt nur für Taten zum Tragen, die nach dem 1. Januar 2011 begangen wurden, oder — für die vor diesem Datum begangenen Taten — nur insoweit, als die Verfolgung nach altem Recht noch nicht verjährt war und die Tat unter eine zur Tatzeit geltende Strafnorm subsumiert werden kann.

Verhältnis zu BGE 143 IV 316 und zum Gambia-Verfahren

BGE 143 IV 316 war der erste Leitentscheid, in dem das BGer den Tatbestand von Art. 264a StGB im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens (Untersuchungshaft wegen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Innenminister von Gambia) eingehend darlegte. Dort ging es jedoch um die Haftprüfung (dringender Tatverdacht), nicht um eine sachliche Verurteilung. Das vorliegende Urteil ist der erste Bundesgerichtsentscheid, der die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 264a StGB in einem Sachurteil entscheidet — und sie im Sinne des Rückwirkungsverbots verneint. Dies steht nicht im Widerspruch zu BGE 143 IV 316, da dort die Frage der Rückwirkung nicht tragend war.

Im Gambia-Verfahren (1B_465/2018 und Folgeentscheide bis 7B_572/2023) wurde A.________ (derselbe Beschwerdeführer) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt — diese Taten nach 2006 begangen wurden, also nach dem Inkrafttreten von Art. 264a StGB. Das BGer hat dort die Untersuchungshaft aufrechterhalten, ohne die intertemporale Frage zu entscheiden, die erst im vorliegenden Urteil geklärt wird. Der Gambia-Fall (SK.2023.23) endete am 15. Mai 2024 mit einer Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 264a StGB — dort war die intertemporale Frage nicht streitig, da die Taten nach 2011 begangen wurden.

Verhältnis zur EMRK-Rechtsprechung

Das BGer setzt sich detailliert mit der Rechtsprechung des EGMR auseinander, namentlich mit den Urteilen Scoppola gegen Italien (lex mitior als implizite Garantie aus Art. 7 EMRK), Maktouf und Damjanović gegen Bosnien-Herzegowina (Art. 7 Abs. 2 EMRK als blosse «Kontextpräzisierung» für Nürnberger Prozesse) und Vasiliauskas gegen Litauen. Es folgt der Linie des EGMR, dass Art. 7 Abs. 2 EMRK keine allgemeine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot darstellt, betont aber, dass die EMRK nur einen Mindeststandard setzt und das strengere Schweizer Recht (Art. 1 StGB) massgeblich bleibt.

Verfahrensrechtliche Fragen

Die Ausführungen zur wirksamen Verteidigung (Erw. 3) bestätigen die ständige Rechtsprechung, dass der Staat nicht für jede berufliche Fehlleistung des Verteidigers haftet und ein Verteidigerwechsel nur bei gravierenden, offensichtlichen Pflichtverletzungen angeordnet werden darf (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das BGer präzisiert, dass bei komplexen und langdauernden Verfahren ein Verteidigerwechsel mit Zurückhaltung anzuordnen ist, um das Beschleunigungsgebot nicht zu verletzen (Erw. 3.1.3, unter Verweis auf Harari/Jakob/Santamaria im Commentaire romand).

Die Ausführungen zur Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO (Erw. 4) bestätigen und präzisieren die Rechtsprechung in BGE 149 IV 42 und BGE 148 IV 124. Das BGer führt einen neuen Gesichtspunkt ein: Wenn die ursprüngliche Anklage bereits alle Sachverhaltselemente enthält, die für die neue rechtliche Qualifikation erforderlich sind, ist eine Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO überhaupt entbehrlich, da das Gericht nach Art. 350 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 344 StPO die rechtliche Qualifikation selbständig vornehmen kann. In diesem Fall sind die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Ergänzungen als bloss akzessorisch zu qualifizieren.

Fazit

Das Urteil ist von herausragender Bedeutung für das schweizerische Völkerstrafrecht. Es ist der erste Bundesgerichtsentscheid, der die intertemporale Anwendbarkeit von Art. 264a StGB auf vor dem 1. Januar 2011 begangene Taten in einem Sachurteil verneint und damit eine in der Lehre kontrovers diskutierte Frage höchstrichterlich klärt. Die strengen Anforderungen des schweizerischen Legalitätsprinzips setzen sich durch — das BGer verweigert sich einer «weichen» Anwendung des Völkerstrafrechts auf dem Umweg über die Unverjährbarkeitsnorm. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die vor dem Inkrafttreten von Art. 264a StGB begangen wurden, können in der Schweiz nur als Kriegsverbrechen oder als Common-Law-Delikte verfolgt werden, nicht aber unter der eigenständigen Qualifikation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die praktische Folge für den Fall Liberia ist, dass die Verurteilung von A.________ wegen Kriegsverbrechen unangetastet bleibt — er verbüsst weiterhin 20 Jahre Freiheitsstrafe. Die zusätzlich ausgesprochene Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird aufgehoben. Für künftige Fälle bedeutet dies, dass die Universalkompetenz nach Art. 264m StGB für vor 2011 begangene Taten primär über die Kriegsverbrechenstatbestände nach aMStG bzw. Art. 264c ff. StGB wahrgenommen werden muss, solange die Taten nicht nach dem zur Tatzeit geltenden allgemeinen Strafrecht erfasst und strafrechtlich verfolgt werden können.

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