bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_510/2025  ·  vom 28.09.2026

Assurance-invalidité (évaluation de l'invalidité)

9C_510/2025 — Willkürliche Beweiswürdigung bei chronisch-fluktuierender Spondylarthritis ankylosans

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Fribourg, Ire Cour des assurances sociales · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Beusch; Gerichtsschreiber Cretton · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid und Verwaltungsverfügung für die Periode Januar bis Dezember 2022 aufgehoben, Zurückweisung an die IV-Stelle

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den chronisch-fluktuierenden Verlauf einer Spondylarthritis ankylosans erst ab Oktober 2022 berücksichtigen wollte, obwohl die behandelnde Rheumatologin die chronische Entzündungskrankheit mit Schüben bereits vor der Expertise dokumentiert hatte.
  • Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verwaltungsverfügung für das Jahr 2022; Zurückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung der Auswirkungen der entzündlichen Schübe auf die Restarbeitsfähigkeit.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass eine chronisch-fluktuierende Erkrankung nicht willkürlich in eine "stabile" Vor- und eine "instabile" Nachphase aufgeteilt werden darf, wenn die medizinischen Berichte durchgehend von Schwankungen berichten. Bei Schubkrankheiten muss die Auswirkung der Schübe auf die Arbeitsfähigkeit für den gesamten streitigen Zeitraum abgeklärt werden.

Sachverhalt

A.________, geboren 1968, arbeitete als Kommissionierer in einem Fleischproduktions- und -vertriebsunternehmen. Er litt unter chronischen periartikulären Schmerzen sowie einer anterioren Uveitis und reichte am 29. Juni 2021 ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg ein. Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung auf einen Vergleich der Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere der Berichte von Dr. B.________, stellvertretende Chefärztin der Rheumatologieklinik des Hospitals C.________, sowie auf das rheumatologische Expertengutachten von Dr. D.________ vom 24. Februar 2023. Mit Verfügung vom 21. November 2023 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht. Mit Urteil vom 25. Juli 2025 hiess das Tribunal cantonal du canton de Fribourg die Beschwerde teilweise gut: Es hob die Verfügung insoweit auf, als sie das Leistungsrecht ab dem 1. Januar 2023 betraf, und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurück. Für die übrige Zeit bestätigte es die Verfügung. Das kantonale Gericht qualifizierte das Gutachten von Dr. D.________ als überzeugend und beweiskräftig. Es stellte fest, der Versicherte leide an einer Spondylarthritis ankylosans, einer rezidivierenden Uveitis, einem induzierten Lupus sowie einem paradoxen plantaren Psoriasis, welche die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer ausschlössen, aber eine angepasste Tätigkeit ab September 2021 zu 50 % und ab Januar 2022 zu 90 % (mit 10 % Leistungsabzug) zulassen. Die Berichte der behandelnden Ärzte der Rheumatologieklinik gingen «eher in die Richtung des Experten». Allerdings habe Dr. B.________ in ihren Berichten vom 20. Oktober und 14. Dezember 2022 sowie vom 5. Juli 2023 eine Verschlechterung beschrieben, die der Experte in seinem Ergänzungsbericht vom 28. September 2023 nicht berücksichtigt habe. Das kantonale Gericht erwog, dass der Experte zwar eine 90 %ige Restarbeitsfähigkeit ausserhalb von entzündlichen Schüben bejaht hatte, aber weder die Häufigkeit, die Schwere noch die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen der Schübe ab Oktober 2022 noch die scheinbare Verschlechterung beurteilt habe. Dies rechtfertige eine Rückweisung für die Zeit ab Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023, nicht aber für die Zeit davor, in der keine Verschlechterung gemeldet worden sei.

A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte vorab die Zusprechung einer IV-Rente für die Periode Januar bis Dezember 2022, eventualiter die Aufhebung des kantonalen Entscheids und Zurückweisung zur ergänzenden Abklärung auch für das Jahr 2022.

Erwägungen

1. Verfahrenszulässigkeit: Teilentscheid vs. Zwischenentscheid

Das Bundesgericht stellt zunächst die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Beschwerde klar. Das kantonale Gericht hatte den Rentenanspruch für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 materiell abschliessend beurteilt und für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Der Teil des Entscheids, der die materiell abschliessend beurteilte Phase betrifft, stellt einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid dar, der bei Nichtanfechtung selbständig in Rechtskraft tritt (BGE 135 V 141 E. 1.4.4–1.4.6). Der die spätere Periode betreffende Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist (BGE 135 V 141 E. 1.2–1.3). Da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Rentenanspruch für die Periode Januar bis Dezember 2022 richtet, also gegen den Teilentscheid, ist der Beschwerdeweg eröffnet.

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Die Unterscheidung zwischen Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) und Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) ist im Sozialversicherungsrecht von zentraler Bedeutung, wenn ein Gericht den Rentenanspruch für eine Teilperiode materiell beurteilt und für eine andere Periode an die Verwaltung zurückweist. Der Leitentscheid BGE 135 V 141 hat diese Abgrenzung für die Sozialversicherungsrechtsprechung geprägt: Der materiell abschliessend beurteilte Teil wird zum selbständig rechtskräftigen Teilentscheid, während der Rückweisungsentscheid nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (vgl. auch BGE 135 V 148, das den umgekehrten Fall eines Rückweisungsentscheids für eine vorangehende Periode behandelte). Im vorliegenden Fall war diese Abgrenzung unproblematisch, da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den materiell entschiedenen Teil richtete.

2. Kognition und Rechtsanwendung

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die Argumentation der beschwerdeführenden Partei noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diese Feststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Sachverhaltsfeststellungen nur rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sind und die Korrektur für den Ausgang der Sache relevant sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Art. 106 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.»

3. Medizinische Beweiswürdigung und Abklärungspflicht

Der Streit dreht sich um die Frage, ob das kantonale Gericht die medizinischen Beweismittel willkürlich gewürdigt hat, als es den chronisch-fluktuierenden Verlauf der Spondylarthritis ankylosans erst ab Oktober 2022 als abklärungsbedürftig einstufte. Die Vorinstanz hatte das Gutachten von Dr. D.________ als beweiskräftig und überzeugend qualifiziert, auf dessen Basis sie eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit ab Januar 2022 bejahte. Sie erkannte zwar an, dass die behandelnde Rheumatologin in ihren späteren Berichten eine Verschlechterung geschildert hatte, sah darin aber ein neues, erst ab Ende 2022 aufgetretenes Phänomen, das für die Zeit davor keine Rolle spiele.

Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Lesart den medizinischen Berichten nicht gerecht wird. Dr. B.________ hatte in ihren Berichten vom 20. Oktober und 14. Dezember 2022 sowie vom 5. Juli 2023 keineswegs eine neu aufgetretene Verschlechterung attestiert, sondern die Persistenz eines chronischen Entzündungssyndroms beschrieben, dessen akute Schubphasen in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nie berücksichtigt worden waren. Das chronische Entzündungssyndrom war bereits im Bericht vom 21. April 2022, also vor der Expertise, als Manifestation der Spondylarthritis dokumentiert. Zwar hatte die behandelnde Ärztin Begriffe wie «rückversichernde Entwicklung», «Verbesserung» oder «Remission» verwendet, jedoch im Kontext der jeweiligen laufenden Behandlung. Sie hatte gleichzeitig festgehalten, dass die Behandlungen nach wenigen Monaten ihre Wirksamkeit verloren oder zahlreiche unerwünschte Nebenwirkungen auftraten. Die Fluktuationen — Verbesserungen und Verschlechterungen im Sinne des Rückfallbegriffs — waren integraler Bestandteil des chronischen Krankheitsbildes.

Die Abklärungspflicht der Verwaltung ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Der Begriff «Rückfall» (récidive) setzt medizinisch zwingend das Wiederauftreten einer bereits bestehenden Affektion nach einer Heilung oder zumindest einer temporären Remission voraus. Die Vorinstanz konnte daher nicht willkürfrei davon ausgehen, dass der chronische und fluktuierende Charakter der Spondylarthritis ankylosans, den sie selbst als abklärungsbedürftig für die Zeit nach 2022 anerkannt hatte, erst Ende 2022 aufgetreten sei. Dr. D.________ hatte zudem eine mögliche Auswirkung der entzündlichen Schübe auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt.

Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid und die Verwaltungsverfügung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 auf und weist die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Abklärung hinsichtlich der Auswirkungen der entzündlichen Schübe auf die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ergänzt und eine neue Verfügung erlässt. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wird nicht mehr eingetreten, da er mit diesem Ergebnis bereits obsiegt.

4. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Ausgang werden die Gerichtskosten (CHF 800) und die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin dem beschwerdegegnerischen IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Die eingereichte Honorarnote von CHF 4'141.10 erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als übermässig; das Bundesgericht gewährt den üblichen Pauschalbetrag von CHF 3'000. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses über die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu entscheide (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundsätze zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte

Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten im Sozialversicherungsrecht (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3a und 3b). Danach unterliegen alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), und ein Fachgutachten ist beweiskräftig, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze nicht neu an, sondern bestätigt sie. Es verschiebt aber den Blickwinkel: Nicht die Beweiskraft des Gutachtens als solche wird in Frage gestellt, sondern die willkürliche interpretation der behandelnden Ärztin durch die Vorinstanz.

Präzisierung: Chronisch-fluktuierende Erkrankungen dürfen nicht willkürlich in Phasen aufgeteilt werden

Der entscheidende dogmatische Beitrag des Urteils liegt in der Präzisierung, dass eine chronisch-fluktuierende Erkrankung wie die Spondylarthritis ankylosans nicht willkürlich in eine «stabile» Vor- und eine «instabile» Nachphase aufgeteilt werden darf, wenn die medizinischen Berichte durchgehend von Schwankungen und Schüben berichten. Die Vorinstanz hatte anerkannt, dass die Schübe abklärungsbedürftig sind, dies aber nur für die Zeit nach Oktober 2022 gelten lassen. Das Bundesgericht rügt dies als Willkür: Wenn der chronische und fluktuierende Charakter der Krankheit bereits vor der Expertise dokumentiert war, kann die Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. die Kommentierung zu Art. 43 ATSG auf glossagens.ch, insbesondere zum Untersuchungsgrundsatz und zur Rückweisung bei unvollständiger Abklärung) nicht willkürlich auf die spätere Periode beschränkt werden. Die Auswirkungen der entzündlichen Schübe auf die Arbeitsfähigkeit müssen für den gesamten streitigen Zeitraum abgeklärt werden.

Dies steht im Einklang mit der auf der Themenseite Invalidenversicherung auf glossagens.ch dargestellten Systematik der medizinischen Beweisführung: Die Beweiskraft eines Gutachtens erschöpft sich nicht in der Diagnose, sondern muss die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum erfassen. Bei Schubkrankheiten — wie der hier vorliegenden Spondylarthritis ankylosans, aber auch der Multiplen Sklerose oder chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (vgl. z.B. das kantonale Urteil IV.2024.00378 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. April 2026 zur Colitis ulcerosa als Schubkrankheit, in dem ebenfalls die Veränderung der Erwerbsfähigkeit im Schubverlauf zu berücksichtigen war) — kann eine pauschale Restarbeitsfähigkeit «ausserhalb der Schübe» nicht ausreichen, wenn Häufigkeit, Schwere und Dauer der Schübe nicht beurteilt sind.

Abgrenzung zu BGE 135 V 141 und der Teilentscheid-Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung aus BGE 135 V 141 zur Unterscheidung von Teilentscheid und Zwischenentscheid bei periodenbezogener Beurteilung des Rentenanspruchs. Diese Unterscheidung ist hier verfahrensrechtlich vorgelagert und unbestritten, zeigt aber die praktische Bedeutung: Hätte der Versicherte den Teilentscheid für das Jahr 2022 nicht separat angefochten, wäre dieser in Rechtskraft erwachsen und eine spätere Korrektur im Rahmen des Rückweisungsverfahrens für die Zeit ab 2023 nicht mehr möglich gewesen. Das Urteil illustriert damit die Warnung, die sich aus dem Glossagens-Kommentar zu Art. 93 BGG ergibt: Die asymmetrische Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden kann dazu führen, dass eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung für eine Teilperiode endgültig wird, wenn sie nicht rechtzeitig selbständig angefochten wird.

Kein Widerspruch, sondern Präzisierung der Gutachten-Rechtsprechung

Das Urteil widerspricht nicht der Rechtsprechung, wonach ein überzeugendes Gutachten die Grundlage der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bilden darf (BGE 135 V 465 E. 4.4). Es präzisiert aber, dass die Würdigung des Gutachtens im Lichte der behandelnden Arztberichte willkürlich wird, wenn sie den chronischen Krankheitsverlauf in unzulässiger Weise zeitlich segmentiert. Der Experte hatte eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % «ausserhalb der Schübe» bejaht und eine mögliche Auswirkung der Schübe eingeräumt — gerade diese Auswirkung war aber für die streitige Periode 2022 nicht abgeklärt worden. Die Abklärungspflicht umfasst damit bei Schubkrankheiten zwingend die Beurteilung der Schubfrequenz, -schwere und -dauer für den gesamten streitigen Zeitraum, nicht nur für eine willkürlich abgegrenzte Teilperiode.

Fazit

Das Urteil 9C_510/2025 ist ein instruktiver Beitrag zur Beweiswürdigung bei chronisch-fluktuierenden Erkrankungen im Invalidenversicherungsrecht. Es hält fest, dass die Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG bei Schubkrankheiten nicht willkürlich auf Teilperioden beschränkt werden darf, wenn der chronisch-fluktuierende Charakter der Erkrankung von Anfang an dokumentiert ist. Die willkürliche Aufteilung in eine «stabile» und eine «instabile» Phase — wie sie die Vorinstanz vornahm — verstösst gegen das Willkürverbot, wenn die medizinischen Berichte durchgehend von Schwankungen und entzündlichen Schüben berichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass die IV-Stellen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten mit Schubkrankheiten die Häufigkeit, Schwere und funktionellen Auswirkungen der Schübe für den gesamten streitigen Zeitraum abklären müssen und sich nicht auf eine pauschale Restarbeitsfähigkeit «ausserhalb der Schübe» beschränken dürfen. Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Beweiskraft medizinischer Gutachten und zur Teilentscheid-Abgrenzung nach BGE 135 V 141, präzisiert aber die Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung bei chronisch-fluktuierenden Krankheitsverläufen.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500