6B_365/2026 — Ersatzforderung gegen eine Drittbegünstigerin: Direktbegünstiger und Genugtuung durch ersparte Aufwendungen
Rechtsgebiet: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung (Art. 70 f. StGB) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Glassey; Gerichtsschreiberin Ces · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (insofar recevable)
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Aktiengesellschaft, die durch das deliktische Verhalten ihres Organs (Geschäftsführer ohne Auftrag) ein übermässig günstiges Mietverhältnis erlangt und so Aufwendungen erspart, ist als «Direktbegünstigerin» zu qualifizieren; der Gutglaubensschutz von Art. 70 Abs. 2 StGB ist ihr versagt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Ersatzforderung von 542'072 Fr. 60 gegen die Beschwerdeführerin sowie den Aufrechterhalt von Sequestrationen auf ihren Bankkonten; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Dritterwerber (Art. 70 Abs. 2 StGB) und Direktbegünstiger (Art. 70 Abs. 1 StGB) bei juristischen Personen, deren Organe die deliktische Herkunft des Vorteils kannten, und bestätigt, dass ersparte Aufwendungen (Nichtausgaben) als einziehbarer Vermögensvorteil qua non-augmentation du passif genügen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Strafverfahren
Am 11. Oktober 2006 erstattete B.B.________ Strafanzeige gegen seinen Bruder C.B.________ wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien in U.________, insbesondere eines Grundstücks an der rue V.________. Nach einer ersten Einstellung des Verfahrens 2009 (zivilrechtlicher Charakter überwiegend) wurde das Verfahren 2013 wieder aufgenommen. Am 3. Februar 2014 wurde C.B.________, am 3. Juli 2015 auch dessen Ehefrau D.B.________ beschuldigt.
Verurteilung erster Instanz und Tod des Hauptbeschuldigten
Das Polizeigericht Genf verurteilte C.B.________ am 3. Juni 2021 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung ohne Auftrag (1. August 2006 bis 15. November 2020) zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) sowie zu Schadensersatz von 933'000 Fr. und Anwaltskosten von 108'000 Fr. zugunsten seines Bruders. Zudem sprach es eine Ersatzforderung des Staates von 795'000 Fr. aus. D.B.________ wurde freigesprochen. Beide Brüder legten Berufung ein. C.B.________ verstarb 2023 nach den Berufungsverhandlungen.
Berufungsurteil und erste bundesgerichtliche Aufhebung
Die Cour de justice hob das polizeiliche Urteil wegen des Todes von C.B.________ auf, stellte das Verfahren gegen ihn ein und bestätigte den Freispruch von D.B.________. Sie ordnete u.a. eine Ersatzforderung des Staates von 567'215 Fr. 70 an, die solidarisch gegen D.B.________ und die A.________ SA (die Beschwerdeführerin, deren Geschäftsführerin D.B.________ war) ausgesprochen wurde. Im Urteil 6B_111/2024 vom 7. April 2025 hob das Bundesgericht diese Ersatzforderung gegen A.________ SA auf, weil die Gesellschaft nie zu den Berufungsverhandlungen geladen worden war und ihr Recht auf Gehör verletzt worden war. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Angefochtener Entscheid
Nach dem Rückweisungsentscheid sprach die Cour de justice am 14. April 2026 gegen A.________ SA eine Ersatzforderung des Staates von 542'072 Fr. 60 aus und maintaining die Sequestrationen auf den Bankkonten Nr. [...] und Nr. [...] der Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt; die Entschädigungsbegehren der Parteien wurden abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Beschwerdelegitimation (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der A.________ SA gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin hat an der Vorinstanz teilgenommen und weist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids auf, soweit dieser sowohl eine Ersatzforderung von 542'072 Fr. 60 als auch die Aufrechterhaltung von Sequestrationen auf ihren Bankkonten ausspricht. Die exemplative Aufzählung in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht abschliessend; auch Rechtssubjekte, die dort nicht aufgeführt sind, können beschwerdebefugt sein, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (BGE 133 IV 228 E. 2.3; 6B_111/2024 vom 7. April 2025 E. 1.2.1).
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und Verwirkung (E. 2)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf doppelte Instanz. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unzulässig ab. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht: Die zurückweisende Behörde ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden und an diejenigen tatsächlichen Feststellungen, die nicht angefochten wurden oder deren Anfechtung erfolglos blieb (BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 5.3.3). Ausserdem konkretisiert Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO den Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren. Daraus folgt namentlich die Unzulässigkeit von Rügen, die erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden, obwohl sie schon in der ersten Beschwerde hätten geltend gemacht werden müssen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 6B_832/2025 vom 5. Mai 2026 E. 1.2.4). Da die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf doppelte Instanz schon im ersten Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können und müssen, die Rüge aber erstmals jetzt erhebt, ist sie unzulässig.
Einziehung und Ersatzforderung: materielle Voraussetzungen (E. 3)
Allgemeine Grundsätze
Das Bundesgericht stellt die dogmatischen Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung dar:
Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.»
Die Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt eine Straftat, Vermögenswerte und einen Kausalzusammenhang voraus, derart dass die Erlangung der Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Die Straftat muss die adäquate Ursache für die Erlangung der Vermögenswerte sein, und diese müssen typischerweise aus der betreffenden Straftat stammen (BGE 152 IV 234 E. 3.2.2; BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; BGE 144 IV 285 E. 2.2). Massgebend ist, ob der Täter den Vermögensvorteil ohne die Begehung der Straftat erlangt hätte (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2). Nicht als Ergebnis der Straftat gelten Vermögenswerte, wenn die Straftat deren spätere Erlangung durch einen nachfolgenden Akt ohne unmittelbaren Konnexitätszusammenhang bloss erleichtert hat.
Art. 71 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.»
Die Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB ist das Surrogat der Einziehung. Sie soll verhindern, dass derjenige, der über die einzuziehenden Vermögenswerte verfügt hat, gegenüber demjenigen, der sie behalten hat, privilegiert wird. Eine Ersatzforderung kann nur ausgesprochen werden, wenn bei hypothetisch vorhandenen Vermögenswerten die Einziehung ausgesprochen worden wäre; sie unterliegt denselben Voraussetzungen (BGE 151 II 381 E. 8.1.2; 7B_382/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.2.3). Ein Konnexitätszusammenhang zwischen den sichergestellten Werten und der Straftat ist hingegen nicht erforderlich.
Einziehung trotz Tod oder fehlender Schuldfähigkeit
Einziehung und Ersatzforderung rechtfertigen sich nur bei einem vorangegangenen rechtswidrigen Verhalten, das die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 141 IV 155 E. 4.1). Diese Massnahmen können jedoch auch dann angeordnet werden, wenn keine bestimmte Person bestraft werden kann oder der Täter wegen fehlender Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann oder verstorben ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 6B_115/2024 vom 7. April 2025 E. 5.1).
Drittschutz: Direktbegünstiger versus Dritterwerber
Gegenüber einem Dritten können Einziehung und Ersatzforderung nur insoweit angeordnet werden, als die kumulativen Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht gegeben sind (über die Verweisung in Art. 71 Abs. 1 StGB). Art. 70 Abs. 2 StGB schützt jedoch ausschliesslich den «Dritterwerber» — denjenigen, der die aus der Straftat stammenden Vermögenswerte in einer späteren Phase und im Rahmen eines Rechtsgeschäfts ohne Bezug zur Straftat erworben hat. Der Schutz des Art. 70 Abs. 2 StGB gilt nicht für den «Direktbegünstiger» — denjenigen, der die Vermögenswerte direkt durch die strafbare Handlung erlangt hat. Für den Direktbegünstiger ist Art. 70 Abs. 1 StGB anwendbar (BGE 141 IV 317 E. 5.7; 7B_382/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.2.5).
Anwendung auf den Fall: A.________ SA als Direktbegünstigerin
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Gutglaubensschutz des Art. 70 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht hält dies für nicht entscheidewesentlich. Es stellt fest, dass der verstorbene C.B.________ von Juli 2006 bis November 2020 die Liegenschaft trotz des Willens seines Bruders weiter verwaltete, ihm und der beauftragten Verwaltung den Zugang verweigerte und die Mieteinnahmen behielt. Er erneuerte ab dem 1. Mai 2011 den Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin — einer Gesellschaft, die seiner Ehefrau gehörte — zu Bedingungen, von denen er wusste, dass sie übermässig günstig waren. Die Beschwerdeführerin konnte so ihr Restaurantgeschäft im Erdgeschoss weiterbetreiben und Mitarbeiter in den Obergeschossen unterbringen.
Das Bundesgericht qualifiziert den durch dieses Verhalten erzielten Vorteil als ersparte Aufwendungen (économie indue): Die Beschwerdeführerin profitierte von einem besonders günstigen Mietzins und realisierte somit eine Ersparnis bei ihren Mietkosten. Dieser Vermögensvorteil in Form einer Nichtausgabe (non-augmentation du passif) fliesst unmittelbar aus den Handlungen von C.B.________. Die Beschwerdeführerin ist daher als Direktbegünstigerin zu qualifizieren und kann sich nicht auf den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Die Rügen zur Organstellung, zur Gutgläubigkeit und zur Gegenleistung werden damit gegenstandslos.
Bemessung der Ersatzforderung und Willkür (E. 4)
Massstab
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie wurden in Verletzung des Bundesrechts oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG), was im Wesentlichen Willkür nach Art. 9 BV bedeutet. Eine Entscheidung ist nicht willkürlich, nur weil sie diskutabel oder kritisierbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Unanwendbarkeit der Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) ist im Einziehungsverfahren nicht direkt anwendbar. Der Einziehungsrichter prüft nur, ob die Vermögenswerte einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, nicht aber die Schuld des Täters. Wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder eine Person trifft, die nicht beschuldigt ist, ist die Unschuldsvermutung nicht entgegenstehend (BGE 132 II 178 E. 4.1; BGE 141 IV 155 E. 4.4; 6B_115/2024 vom 7. April 2025 E. 5.2).
Berechnung des theoretischen Mieteinkommens
Die Vorinstanz ermittelte das Mindestmieteinkommen der Wohnungen an der rue V.________. Da die verschiedenen Dokumente (Untermietverträge, Steuererklärungen, Mietbestände der Verwaltung G.________, Architektengutachten von 1994) hinsichtlich Wohnungszahl und Mietbeträgen voneinander abwichen, wählte die Vorinstanz aus den verfügbaren Daten diejenigen, die ein einem konkreten Lokal zuordenbares Mietverhältnis belegten. Sie ging davon aus, dass effektiv vereinnahmte Mieten dem Marktwert entsprachen, und legte für denselben Lokal jeweils den höchsten nachgewiesenen Betrag zugrunde. Dies ergab 101'820 Fr. jährlich als Mindestmieteinkommen für die Wohnungen — ein konservativer Ansatz, da er sich weitgehend auf ältere, hence niedrigere Mietwerte stützte.
Für die Gewerbeflächen im Erdgeschoss zog die Vorinstanz das Gutachten heran, nicht aber die Mietbestände der Verwaltung G.________ aus den 1990er Jahren, da diese den Marktwert nicht spiegelten (die Lokale waren damals vom Eigentümer selbst genutzt). Sie wandte zwei vom Gutachter vorgeschlagene Methoden an (7% des Umsatzes; Quadratmeterpreise) sowie die Aufteilung des vertraglichen Mietzinses von 72'000 Fr. nach einem Flächenverhältnis von 58,735% für die rue V.________. Die Vorinstanz korrigierte dabei den vom Gutachter fehlerhaft einbezogenen Tabakladen an der yy, rue V.________. Als Ersatzforderung legte sie den Durchschnitt aus dem niedrigsten (144'109 Fr. 20) und höchsten (178'513 Fr.) Ergebnis zugrunde: 161'311 Fr. 10 jährlich.
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Aspekte der Berechnung als willkürlich. Das Bundesgericht weist alle Rügen zurück:
- Die Vorinstanz habe die Unzuverlässigkeit der Untermietdaten zutreffend dargelegt, da die steuerlich deklarierten Mieteinnahmen für die yy, rue V.________ teilweise über dem vertraglichen Mietzins von 72'000 Fr. lagen, ohne dass die Beschwerdeführerin dies erklärt hätte.
- Die Heranziehung alter Mietbestände sei nicht willkürlich, da die Vorinstanz diese nicht unkritisch übernommen, sondern nur diejenigen Daten verwendet habe, die ein individualisierbares Mietverhältnis belegten.
- Die Auswahl der höchsten belegten Mieten für denselben Lokal sei keine abstrakte Schätzung, sondern eine plausible Methode, da die effektive Vereinnahmung eines Mietzinses indiziere, dass der Lokal diesen Ertrag erbringen kann.
- Die Anwendung der Gutachtermethoden auf den gesamten Zeitraum 2011–2020 sei nicht zu beanstanden, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb die 7%-Methode oder die Quadratmeterpreise nur für 2019 gelten sollten.
- Die Abzüge für Nebenkosten (32'500 Fr. jährlich gemäss Mietvertrag) entsprächen der Gutachtereinschätzung, dass bei Altbauten Nebenkosten in der Regel 20% der Bruttomiete nicht übersteigen; der vom Gutachter zusätzlich erwähnte Satz von 25% sei ein Maximalwert, dessen Erreichung nicht dargelegt sei.
- Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsarbeiten sei nicht willkürlich, da die vorgelegten Rechnungen nicht alle auf die Beschwerdeführerin lauteten, teilweise die yy, rue V.________ betrafen oder ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten betrafen.
Folgefragen (E. 5–6)
Da die Ersatzforderung gerechtfertigt ist, werden die Rügen aus Art. 263 und 267 StPO (Sequestration) sowie aus Art. 434 Abs. 1 StPO (Entschädigung) gegenstandslos. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die Beschwerdeführerin trägt als unterliegende Partei die Gerichtskosten von 3'000 Fr. (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Dogmatik des Direktbegünstigers
Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechungslinie zur Unterscheidung zwischen Direktbegünstiger und Dritterwerber. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 141 IV 317 E. 5.7 den Grundsatz aufgestellt, dass Art. 70 Abs. 2 StGB nur den Dritterwerber schützt, der die deliktischen Vermögenswerte in einer späteren Phase und im Rahmen eines Rechtsgeschäfts ohne Bezug zur Straftat erworben hat, nicht aber den Direktbegünstiger, der die Werte unmittelbar durch die strafbare Handlung erlangt hat. Diese Unterscheidung wird im vorliegenden Urteil auf eine Konstellation angewandt, in der die Begünstigung nicht in der Erlangung eines aktiven Vermögenswerts besteht, sondern in der Nichtausgabe (ersparte Mietkosten). Das Bundesgericht bestätigt damit ausdrücklich, dass der Begriff des Vermögenswerts im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB auch ersparte Aufwendungen (non-augmentation du passif) umfasst, wie dies auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 70 StGB, Rz. 5 dargelegt wird, wo ersparte Aufwendungen ausdrücklich unter die einziehbaren Vermögenswerte fallen. Die dogmatische Einordnung des Vorteils als non-dépense stellt eine konsequente Anwendung der in BGE 144 IV 285 E. 2.2 und BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 entwickelten Grundsätze dar, wonach der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Vermögensvorteil massgebend ist und die Frage zu prüfen ist, ob der Begünstigte den Vorteil ohne die Straftat erlangt hätte.
Wissenszurechnung bei juristischen Personen
Eine präzisierende Bedeutung kommt dem Urteil hinsichtlich der Wissenszurechnung bei juristischen Personen zu. Die Vorinstanz hatte das Wissen des verstorbenen C.B.________ als Unterzeichner des Mietvertrags und das Wissen seiner Ehefrau D.B.________ als Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin (die am Mietgerichtsverfahren teilgenommen hatte) der Gesellschaft zugerechnet. Das Bundesgericht gelangt zum Ergebnis, dass die Frage der Gutgläubigkeit der Gesellschaft nach Art. 70 Abs. 2 StGB gar nicht entscheidewesentlich ist, wenn die Gesellschaft als Direktbegünstigerin zu qualifizieren ist. Damit bestätigt das Urteil indirekt die im Glossagens-Kommentar zu Art. 70 StGB, Abschnitt IV.4 dargelegte und in BGE 147 IV 479 E. 7 entwickelte Differenzierung: Ein wirtschaftlicher Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Organe ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den deliktischen Vorteil direkt durch das Verhalten ihres Organs erlangt hat. Die Gesellschaft wird in diesem Fall nicht als geschützter Dritterwerber behandelt, sondern als Direktbegünstigerin, deren Vorteil unmittelbar aus der strafbaren Handlung ihres Organs resultiert. Dies steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar hervorgehobenen Rechtsprechung, dass bei operativ tätigen Unternehmen zwar das Trennungsprinzip gilt, die Gesellschaft aber dennoch als Direktbegünstigerin einziehbar ist, wenn sie den Vorteil durch das deliktische Organhandeln erlangt hat.
Abgrenzung zu BGE 141 IV 317 (Nettoprinzip bei unschuldigen Dritten)
Das Urteil grenzt sich implizit von BGE 141 IV 317 ab, wo das Bundesgericht gegenüber unschuldigen Drittbetroffenen das Nettoprinzip anwandte und den Kaufpreis der Liegenschaft vom einzuziehenden Bodenmehrwert abzog. Im vorliegenden Fall wendet das Bundesgericht das Bruttoprinzip an, indem es die Ersatzforderung auf die gesamte ersparte Miete (Differenz zwischen tatsächlich gezahltem und marktüblichem Mietzins) abstellt, ohne dass die Beschwerdeführerin — als Direktbegünstigerin, nicht als unschuldige Dritte — einen Abzug ihrer Aufwendungen geltend machen könnte. Die Beschwerdeführerin hatte zwar eine Gegenleistung (72'000 Fr. jährlich) erbracht, doch diese war nach den Feststellungen der Vorinstanz ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr angemessen. Der Gutglaubensschutz des Art. 70 Abs. 2 StGB greift bei Direktbegünstigern nicht, unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erbracht wurde. Dies stimmt mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 70 StGB, Abschnitt III getroffenen Unterscheidung überein: Das Bruttoprinzip gilt gegenüber dem schuldhaft handelnden Täter und dem Direktbegünstiger, das Nettoprinzip gegenüber dem nicht schuldhaften Dritten, der den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB geniesst. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin nicht als unschuldige Dritte behandelt, da ihr Organ (C.B.________) die deliktische Herkunft des Vorteils kannte und dieses Wissen der Gesellschaft zugerechnet wurde.
Unschuldsvermutung im Einziehungsverfahren
Die Bestätigung, dass die Unschuldsvermutung im Einziehungsverfahren gegen Dritte nicht anwendbar ist, steht in der Tradition von BGE 132 II 178 E. 4.1 und BGE 141 IV 155 E. 4.4. Das Urteil präzisiert, dass dies auch gilt, wenn die Ersatzforderung gegen eine juristische Person ausgesprochen wird, die selbst nicht beschuldigt ist, deren Vorteil aber aus dem deliktischen Verhalten ihres verstorbenen Organs resultiert. Diese Konstellation — Einziehung gegen eine Drittbegünstigerin nach Einstellung des Verfahrens gegen den verstorbenen Täter — bestätigt die im Glossagens-Kommentar zu Art. 71 StGB, Abschnitt 2 dargelegte Rechtsnatur der Ersatzforderung als sachliche Massnahme sui generis, die kein persönliches Verschulden voraussetzt und auch nach dem Tod des Täters gegen die Erben oder Begünstigten angeordnet werden kann.
Bindungswirkung und Verwirkung neuer Rügen
Die Anwendung des Grundsatzes der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Erschöpfungsgebot (Art. 80 Abs. 1 BGG) bestätigt die Rechtsprechung aus BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und BGE 148 I 127 E. 3.1. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Rüge, die in der ersten Beschwerde hätte erhoben werden können und müssen, in der zweiten Beschwerde nach Rückweisung unzulässig ist, sofern sie nicht auf neue Umstände gestützt wird. Dies ist von praktischer Bedeutung für Rückweisungsverfahren, in denen Parteien versuchen, in der zweiten Instanz neue Rügen zu erheben, die in der ersten Runde unterlassen wurden.
Fazit
Das Urteil 6B_365/2026 bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei Drittbegünstigern. Die zentrale Aussage ist, dass eine juristische Person, die durch das deliktische Verhalten ihres Organs einen Vermögensvorteil in Form ersparter Aufwendungen (übermässig günstiger Mietzins) erlangt, als Direktbegünstigerin zu qualifizieren ist und sich nicht auf den Gutglaubensschutz von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen kann. Die Abgrenzung zwischen Direktbegünstiger und Dritterwerber entscheidet darüber, ob das Bruttoprinzip oder das Nettoprinzip Anwendung findet — im vorliegenden Fall wird das Bruttoprinzip angewandt, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Gegenleistung oder Aufwendungen in Abzug bringen könnte. Von praktischer Bedeutung ist auch die Bestätigung, dass die Unschuldsvermutung im Einziehungsverfahren gegen nicht beschuldigte Dritte nicht entgegensteht, und dass Rügen, die in einem ersten Beschwerdeverfahren hätten erhoben werden können, in einem Rückweisungsverfahren unzulässig sind. Die vom Bundesgericht gebilligte Berechnungsmethode der Vorinstanz — Bildung eines Durchschnitts aus mehreren Gutachtermethoden — zeigt, wie Gerichte in der Praxis mit unsicheren Tatsachengrundlagen bei der Bemessung von Ersatzforderungen umgehen, wobei der Massstab konservativ zugunsten der betroffenen Person angelegt wurde.