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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_552/2025  ·  vom 30.09.2026

Einfuhrabgaben, Steuerperioden 2017-2021

9C_552/2025 — Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr: Grenze zwischen Angestellten und Lohnunternehmern

Rechtsgebiet: Zoll- und Abgabenrecht (Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht (A-3215/2023) · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiber Kocher · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals den Begriff des «Angestellten» im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV) und grenzt ihn vom Lohnunternehmer ab: Nur Angestellte mit (faktischem) Arbeitsverhältnis zum Betrieb dürfen herangezogen werden, nicht aber betriebsfremde Lohnunternehmer mit Werkvertragscharakter.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Eheleute wird abgewiesen. Da die maschinellen Hauptarbeiten (Säen, Pflügen, Düngen, Ernte) weit überwiegend durch Lohnunternehmer und nicht durch eigene Angestellte oder eigenhändig ausgeführt wurden, liegt keine «selbständige Bewirtschaftung» vor; die Nachbelastung von Fr. 17'985.– bleibt bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die einschränkende Auslegung des LBV und stellt klar, dass der bilaterale Zollvertrag GDV CH-DE 1958 nicht dynamisch auszulegen ist — die moderne Praxis des Lohnunternehmereinsatzes kann nicht «eins zu eins» auf den LBV übertragen werden. Die Rechtsprechungslinie von A.114/1986 über 2C_53/2011 bis 2C_192/2022 wird konsolidiert und dogmatisch vertieft.

Sachverhalt

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ betrieben bis 2021 in U.________/SH eine Landwirtschaft auf insgesamt 23 Hektaren, davon 16 Hektaren im Inland und 7 Hektaren im benachbarten Deutschland. Alle Grundstücke lagen in der zollrechtlichen Grenzzone. In den Steuerperioden 2017 bis 2021 gewannen sie auf ihren ausländischen Parzellen Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen. Für wesentliche Arbeitsschritte zogen sie jeweils mehrere schweizerische Lohnunternehmen bei. Die Erzeugnisse wurden nach der Ernte ins schweizerische Zollinland verbracht, ohne dass Einfuhrabgaben abgerechnet wurden — die Eheleute gingen von der Abgabefreiheit nach den Regeln des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV) aus.

Nach zollstrafrechtlichen Abklärungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erliess dieses am 4. Mai 2023 zwei Verfügungen, in denen die Eheleute solidarisch haftbar erklärt wurden und Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 17'985.– nachzuentrichten hatten. Zur Begründung führte das BAZG an, die Voraussetzungen des LBV seien nicht erfüllt, insbesondere fehle es an einer eigenständigen Bewirtschaftung des ausländischen Bodens und an der Bewirtschaftung «vom inländischen Wirtschaftsgebäude aus». Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2025 ab. Es erwog beweiswürdigend, dass die Eheleute die Arbeiten auf den ausländischen Flächen in so hohem Ausmass an Lohnunternehmer übertragen hätten, dass nicht mehr von selbständiger Bewirtschaftung gesprochen werden könne. Auch die Identifikationspflicht der wareneinführenden Personen sei nicht erfüllt worden.

Gegen dieses Urteil gelangten die Eheleute mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der BAZG-Verfügungen sowie verschiedene Feststellungsbegehren.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde an sich ein (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 116 Abs. 4 ZG), prüfte aber mehrere Unzulässigkeiten:

Der kassatorische Hauptantrag (Antrag 1) war zulässig, da die Eheleute die ersatzlose Aufhebung der gesamten Nachbelastung beantragten — eine Konstellation, in der rein kassatorische Anträge abgaberechtlich statthaft sind. Auf die Mit-Anfechtung der BAZG-Verfügungen wurde nicht eingetreten, da diese aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten inhaltlich als mitangefochten gelten und kein zulässiges Anfechtungsobjekt bilden. Die Feststellungsanträge (Anträge 2 und 3) waren unzulässig, da mit dem kassatorischen Hauptbegehren sämtliche Rechtsnachteile beseitigt würden und kein eigenständiges Feststellungsinteresse erkennbar war. Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichtes Informationsschreiben vom 27. August 2026 blieb als echtes Novum unbeachtlich.

Sachlich prüfte das Gericht das Bundesgesetzesrecht mit voller Kognition von Amtes wegen (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG), während verfassungsmässige Individualrechte nur bei qualifizierter Rüge geprüft werden (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Sachverhaltsbereich ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkürlichkeit) oder bei Beruhen auf einer anderen Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Rechtslage: Allgemeine Zollpflicht und Ausnahme des LBV

Die Einfuhr von Waren ins Schweizer Zollgebiet löst die Zollpflicht aus (Art. 7 ZG i.V.m. dem Zolltarifgesetz), und die Einfuhr von Gegenständen ins Zollinland zieht die Einfuhrsteuer nach sich (Art. 50 ff. MWSTG). Zu keiner Abgabenerhebung kommt es nur, wenn eine Zoll- und/oder Steuerbefreiung greift. Die Zollbefreiung für Waren des Grenzzonenverkehrs ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 lit. j ZG:

Art. 8 Abs. 2 ZG (SR 631.0)

«Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: [...] j. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; [...]»

Die konkrete Ausgestaltung des Grenzzonenverkehrs erfolgt in Art. 43 ZG:

Art. 43 ZG (SR 631.0)

«1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: a. Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und b. Waren des Marktverkehrs. 2 Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). 3 Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. 4 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.»

Massgeblich ist neben dem unilateralen Recht der Schweizerisch-deutsche Vertrag vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Vertrag GDV CH-DE 1958; SR 0.631.256.913.61), der self-executing ist. Das Bundesgericht hat sich mit diesem Vertrag bereits im Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 ausführlich auseinandergesetzt.

Die sechs kumulativen Tatbestandselemente des LBV

Die Zulassung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr setzt gemäss bilateralem und unilateralem Recht (Art. 8 Abs. 2 lit. j und Art. 43 ZG; Art. 23 ff. und Art. 118 ff. ZV) sechs kumulative Tatbestandselemente voraus:

  1. Wohnsitz oder Sitz in der Schweizer Grenzzone
  2. Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Schweizer Grenzzone
  3. Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin eines Grundstücks in der ausländischen Grenzzone
  4. Selbständige Bewirtschaftung dieses Grundstücks
  5. Einfuhr der Bodenerzeugnisse ins Zollinland unter Einhaltung der Formalitäten (insbesondere Ertragsausweis)
  6. Roher Zustand der Erzeugnisse

Der Nachweis für das Vorliegen sämtlicher Tatbestandselemente obliegt der rechtsunterworfenen Person (Art. 8 ZGB per analogiam), da es sich um abgabeausschliessende Tatsachen handelt.

Das vierte Tatbestandselement: «Selbständige Bewirtschaftung»

Im vorliegenden Fall war hauptsächlich das vierte Tatbestandselement streitig. Das Bundesgericht legte die Rechtsprechungslinie dar:

Historischer Ausgangspunkt (Urteil A.114/1986 vom 23. Oktober 1986): Bis 1881 war die Zollbefreiung an die Bedingung geknüpft, dass der Eigentümer die Grundstücke selbst bewirtschaftet. Die Ausweitung auf Bewirtschaftung «durch angestellte Dritte» führte zu Missbräuchen, weshalb der Gesetzgeber 1924/25 zur restriktiven Ordnung zurückkehrte. Seither ist ausgeschlossen, dass der ausländische Boden «auf eigene Rechnung durch angestellte Dritte» bewirtschaftet wird. Im damaligen Fall lag eine «Schein-Pacht» vor, weil der ausländische Grundeigentümer wesentliche Feldarbeiten selbst verrichtete und über die Fruchtfolge entschied.

Schein-Pacht bei Mitbestellung durch Verpächter (Urteil 2A.471/1998 vom 4. Februar 1999): Ein pensionierter inländischer Bauer trat als Pächter auf, aber die ausländischen Verpächter hatten «namhaften Einfluss auf die Bewirtschaftung» genommen und das Land mitbestellt — erneut eine Schein-Pacht mit Ausschluss vom LBV zur Folge.

Restriktiver Charakter des LBV (Urteil 2A.652/2004 vom 13. September 2005): Das Zollrecht gebe den Grenzzonenbauern «keinen Anspruch darauf, ihre Güter nach dem jeweils für sie günstigsten Art verzollen zu können». Es sei «die tatsächlich gewählten Rechtsgestaltung zu prüfen».

Erste ausdrückliche Klärung unter dem neuen Zollrecht (Urteil 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011): Die Zollfreiheit sei «einschränkend zu verstehen» und denjenigen vorbehalten, die die Grundstücke «tatsächlich selber bewirtschaften». Mit dem Charakter des LBV vereinbar sei, dass der Bewirtschafter «seine Angestellten» beiziehe; unvereinbar sei es, wenn der Bauer «in erheblichem Umfang den Verpächter» mitwirken lasse.

Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022): Unter dem Begriff des «Wohn- und Wirtschaftsgebäudes» ist der Ort zu verstehen, an dem das bäuerliche «Handwerk» betrieben wird. Ein blosser «Stützpunkt» genügt nicht. Der Vertrag GDV CH-DE 1958 diene zugleich der Ermöglichung wie der wirksamen Beschränkung des Grenzzonenverkehrs («effet utile»).

Erstmals dogmatische Klärung: «Angestellte» versus Lohnunternehmer

Das Bundesgericht hatte bislang nicht zu entscheiden, was unter einem «Angestellten» im Sinne des LBV zu verstehen ist. Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Das Gericht leitete die Auslegung aus dem schuldrechtlichen Sprachgebrauch ab:

«Angestellte» kommen weitgehend dem «Arbeitnehmer» gleich. Angestellte und Landwirt verbindet ein rechtliches (Art. 319 ff. OR) oder zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis (Art. 320 Abs. 2 OR). Angestellte gehören dem Betrieb des Bauern an — gleichviel, ob sie während längerer Zeit oder nur sporadisch (z.B. als Erntehelfer) beschäftigt werden.

Nicht als «Angestellte» gelten demgegenüber Dritte, die mit dem Bauern in einem werkvertragsrechtlichen (Art. 363 ff. OR), auftragsrechtlichen (Art. 393 ff. OR) oder vergleichbaren Innominatkontrakt stehen. Solche Personen sind «betriebsfremd» und damit «Nicht-Angestellte». Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft treten diese unter dem Begriff des Lohnunternehmers auf — der «Lohn» ist dabei ein Werklohn und kein Arbeitslohn. Lohnunternehmer sind selbständige Unternehmer, die am Markt als natürliche oder juristische Person auftreten; ein arbeitsvertragliches Verhältnis zum Landwirt besteht nicht.

Keine dynamische Auslegung des Zollvertrags

Die Eheleute beriefen sich auf die «zeitgemässe landwirtschaftliche Praxis» mit zunehmender Arbeitsteiligkeit. Das Bundesgericht wies dies zurück: Während die inländische Ausübung der Landwirtschaft liberalisiert ist und Formen der Zusammenarbeit politisch erwünscht sind, folgt der LBV auch weiterhin einem hochgradig normierten Konzept. Der Vertrag GDV CH-DE 1958 beruht unverändert auf den seinerzeitigen Arbeitsmethoden. Einer dynamischen Auslegung, die der technischen und ökonomischen Entwicklung folgt, ist der Zollvertrag nicht zugänglich — ebenso wenig wie ein Doppelbesteuerungsabkommen (BGE 151 II 11 E. 2.3.6; BGE 151 II 11; BGE 151 II 494 E. 4.3). Die Würdigung, ob «Angestellte» oder betriebsfremde Personen eingesetzt werden, hat im Licht der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei Abschluss des Vertrags bestanden.

Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Fremdvergabe

Das Gericht hielt fest, dass nicht verlangt wird, dass ein Landwirt sämtliche Arbeiten eigenhändig verrichtet. Die Rechtsprechung setzt aber voraus, dass ein bestimmtes Mass an Eigenleistungen erbracht wird — sei es in eigener Person oder durch «Angestellte». Ein weitgehendes «Outsourcing» an betriebsfremde Dritte ist tatbestandsausschliessend, jedenfalls dann, wenn namhafte Arbeitsschritte, die den Bewirtschaftungsprozess prägen, ausgelagert werden. Was ein Bauer im rein inländischen Verhältnis ohne Weiteres darf (Beizug von Lohnunternehmen), ist im LBV-rechtlichen Verhältnis nur eingeschränkt möglich.

Beweiswürdigung im konkreten Fall

Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die maschinell verrichteten Arbeiten (Säen, Pflügen, Düngen, Ernte von Sonnenblumen, Weizen und Zuckerrüben) weitgehend durch externe Lohnunternehmer ausgeführt wurden, und dass auch Transportleistungen ausgelagert waren. Die Eheleute machten geltend, ihre manuelle Unkrautbeseitigung habe «eine sehr grosse Anzahl an Arbeitsstunden» erfordert, in deren Relation die Stundenzahl der maschinellen Fremdleistungen «geradezu marginal» gewesen sei.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Eheleute die vorinstanzlichen Feststellungen zum Lohnunternehmereinsatz grundsätzlich unbestritten liessen und keine Verträge vorlegten, die ihren Eigenbeitrag belegen könnten. Die subjektive Beweislast lag bei ihnen. Ihre Kritik an der Beweiswürdigung blieb rein appellatorisch, ohne verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 98 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Aufgrund der objektiven Beweislast haben die Eheleute die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Ausschlaggebend ist das Gesamtbild, wie es sich einem neutralen Dritten präsentiert: Wenn die Arbeiten von der Aussaat bis zur Ernte weit überwiegend durch Lohnunternehmen besorgt werden, kann die Unkrautbeseitigung und der administrative Aufwand nur eine untergeordnete Nebentätigkeit darstellen. Der eigene Beitrag der Eheleute ist weder prägend noch überwiegend und kommt im Gesamtkontext bloss untergeordnete Bedeutung zu.

Vertrauensschutz und Richtlinie 16-07

Die Eheleute beriefen sich auf eine Bestätigung des «Selbstbewirtschafterstatus» durch das kantonale Amt Schaffhausen. Das Gericht hielt fest, dass sich diese Bestätigung von vornherein einzig auf inländische Tätigkeiten beziehen könne — zur Würdigung unter dem Aspekt des LBV sei ein kantonales Amt nicht zuständig. Auch aus dem Unterlassen einer Bekanntgabe der gegen sie eingegangenen Anzeige durch das Zollinspektorat Thayngen liess sich kein Vertrauensschutz ableiten, da diese Anzeige eine andere Sachlage (Kürbisse statt der hier streitigen Produkte) betraf.

Bezüglich der BAZG-Richtlinie 16-07 («Grenzverkehr», Fassung vom 1. April 2018) hielt das Gericht fest, dass es sich um eine blosse Verwaltungsverordnung handelt, die für die rechtsunterworfenen Personen keine neuen Rechte oder Pflichten begründet. Sollte die Richtlinie für eine weitgehende Liberalisierung sprechen, wäre bei Anfechtung eines individuell-konkreten Entscheides die Auslegung im Sinne des Bundesgesetzes bzw. der eidgenössischen Rechtsordnung vorzunehmen. Die Rechtslage aus Staatsvertrag und Zollgesetz sei jedoch klar — zu einer liberalen Sichtweise, wie die Eheleute sie vertreten, bestehe kein Anlass.

Da das vierte Tatbestandselement zu verneinen ist, entfällt die Rechtswohltat des LBV. Auf die weiteren Rügen (zweites Tatbestandselement, Identifikationspflicht) war nicht mehr einzugehen, da die sechs Tatbestandselemente kumulative Voraussetzungen sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der einschränkenden Auslegung des LBV

Das Urteil fügt sich nahtlos in die seit A.114/1986 (23. Oktober 1986) etablierte Rechtsprechungslinie ein, wonach der LBV einschränkend auszulegen ist und einzig denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern offensteht, die die ausländischen Grundstücke «tatsächlich selbst bewirtschaften». Diese Grundlinie wurde durch 2A.471/1998 (4. Februar 1999), 2A.652/2004 (13. September 2005) und 2C_53/2011 (2. Mai 2011) mehrfach bestätigt und in 2C_192/2022 (23. September 2022) auf das zweite Tatbestandselement (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) ausgedehnt. Das vorliegende Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass der Vertrag GDV CH-DE 1958 sowohl der Ermöglichung wie der wirksamen Beschränkung des Grenzzonenverkehrs dient («effet utile»).

Dogmatische Präzisierung: Erste Definition des Begriffs «Angestellter»

Die eigentliche rechtliche Neuleistung des Urteils liegt in der erstmaligen dogmatischen Klärung des Begriffs «Angestellter» im LBV-Kontext. Zwar hatte bereits 2C_53/2011 festgehalten, dass der Beizug von «Angestellten» mit dem LBV vereinbar, der Beizug des Verpächters hingegen unvereinbar sei. Der Begriff des Angestellten war jedoch bislang nicht definiert. Das Gericht leitet ihn nun aus dem schuldrechtlichen Sprachgebrauch ab: «Angestellte» gleichstehen Arbeitnehmern, verbunden durch ein rechtliches oder faktisches Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR, Art. 320 Abs. 2 OR) und gehören zum Betrieb des Bauern. Lohnunternehmer hingegen sind betriebsfremd, stehen in einem Werkvertragsverhältnis (Art. 363 ff. OR) und sind Nicht-Angestellte. Diese Abgrenzung ist dogmatisch tragfähig und schliesst eine Lücke, die in der bisherigen Rechtsprechung offen war.

Präzisierung: Keine dynamische Auslegung des Zollvertrags

Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass der Zollvertrag GDV CH-DE 1958 nicht dynamisch auszulegen ist und die modernen Formen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit nicht «eins zu eins» auf den LBV übertragen werden können. Diese Aussage konkretisiert die bereits in BGE 151 II 11 E. 2.3.6 geäusserte Rechtsauffassung zur statischen Auslegung von Staatsverträgen und wendet sie erstmals ausdrücklich auf den LBV an. Das Urteil grenzt damit den LBV von der inländischen Landwirtschaft ab, in der Formen der Zusammenarbeit und der Lohnunternehmereinsatz politisch erwünscht sind.

Abgrenzung zum Urteil 9C_568/2025

Im parallel entschiedenen Urteil 9C_568/2025 vom 3. November 2025 befasste sich dieselbe Abteilung (Präsidentin Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Kocher) mit dem LBV: Eine Genossenschaft hatte eine Feststellungsverfügung begehrt, um die weiterhin geltende LBV-Berechtigung auch nach den vom BAZG per 1. Januar 2028 angekündigten Praxisanpassungen feststellen zu lassen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Während 9C_568/2025 verfahrensrechtlich endete, liefert das vorliegende Urteil 9C_552/2025 die materiellrechtliche Klärung, die den Anlass für die vom BAZG angekündigten Praxisanpassungen bildet — nämlich die dogmatische Festlegung, dass Lohnunternehmer keine Angestellten sind und ein weitgehendes Outsourcing an diese den LBV-Ausschluss nach sich zieht.

Einordnung in das Abgabenrechtssystem

Der LBV betrifft sowohl Zollabgaben (Art. 7 ZG) als auch die Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Die Einfuhrsteuer als drittes Steuerobjekt des Mehrwertsteuersystems erfasst die Einfuhr von Gegenständen ins Inland und wird vom BAZG erhoben (vgl. die Darstellung der Einfuhrsteuer auf glossagens.ch). Die Abgabebefreiung des LBV wirkt somit auf zwei Ebenen: Sie befreit einerseits von der Zollpflicht nach Art. 8 Abs. 2 lit. j ZG und andererseits von der Einfuhrsteuer nach Art. 53 MWSTG. Die einschränkende Auslegung der Befreiungsvorschriften korrespondiert mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmen von Steuer- und Abgabepflichten restriktiv zu interpretieren sind — ein Prinzip, das im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich gilt («Spiegelbildlich sind Ausnahmen von der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht einschränkend auszulegen», vgl. die Systematik des Schweizer Steuerrechts auf glossagens.ch).

Verhältnis zur Verwaltungspraxis (Richtlinie 16-07)

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis des BAZG. Die Richtlinie 16-07 («Grenzverkehr») hält in Ziff. 2.7 unter anderem fest, dass es nicht nötig sei, dass die bewirtschaftende Person die Parzelle selber bearbeite (Angestellte könnten in ihrem Auftrag die Grundstücke bewirtschaften), und dass Fachleuten keine detaillierten Anweisungen erteilt werden müssten, solange diese «in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung arbeiten». Das Gericht lässt offen, ob die Richtlinie für eine weitgehende Liberalisierung spricht, stellt aber klar, dass Verwaltungsverordnungen keine neuen Rechte begründen und bei mehreren Deutungen die gesetzeskonforme Auslegung vorzunehmen ist. Das Urteil zwingt das BAZG damit, die Richtlinie 16-07 mit der nun geklärten dogmatischen Unterscheidung zwischen Angestellten und Lohnunternehmern in Einklang zu bringen — was die im Rundschreiben vom 14. Mai 2024 angekündigten Anpassungen per 1. Januar 2028 erklärt.

Fazit

Das Urteil 9C_552/2025 leistet einen dogmatischen Beitrag, der über den konkreten Einzelfall hinausweist. Es klärt erstmals den massgebenden Begriff des «Angestellten» im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs und grenzt ihn klar vom Lohnunternehmer ab: Nur Personen mit (faktischem) Arbeitsverhältnis zum Betrieb gelten als Angestellte; Lohnunternehmer mit Werkvertragscharakter sind betriebsfremd. Ein weitgehendes Outsourcing prägender Arbeitsschritte an Lohnunternehmer führt zum Ausschluss vom LBV. Das Gericht bestätigt damit die konsistente einschränkende Auslegung des LBV seit 1986 und stellt klar, dass der Zollvertrag GDV CH-DE 1958 nicht dynamisch auszulegen ist. Für die landwirtschaftliche Praxis in den Grenzregionen bedeutet dies, dass der in der inländischen Landwirtschaft übliche und erwünschte Lohnunternehmereinsatz im LBV-rechtlichen Verhältnis nur in sehr eingeschränktem Masse möglich ist — eine Botschaft, die das BAZG mit seinen für 2028 angekündigten Praxisanpassungen bereits aufgenommen hat.

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