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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_190/2026  ·  vom 01.10.2026

Bewertung Modul

2C_190/2026 — Kompensation ungenügender Teilprüfungen im Medizinstudium: Legalitätsprinzip und Vertrauensschutz

Rechtsgebiet: Hochschulprüfungsrecht, Verfassungsverwaltungsrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Kompensationsmöglichkeit bei ungenügenden Teilprüfungen im Medizinstudium muss auf der Normstufe der Studienordnung geregelt sein; eine bloss in einer Informationsbroschüre enthaltene Regelung genügt dem Legalitätsprinzip nicht.
  • Entscheidung: Die Beschwerde einer Zahnmedizinstudentin gegen die Aberkennung der bestandenen Modulprüfung wird abgewiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Kompensation abgelehnt, da die Studienordnung selbst keine entsprechende Grundlage enthält. Der Vertrauensschutz greift nicht, weil die Studierende mit der Note 2,5 unter der in der Broschüre selbst genannten Schwelle von 3,0 liegt. Eine Protokollierungspflicht für anwendungsorientierte Prüfungen mit zwei Examinatoren besteht nicht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strengen normhierarchischen Anforderungen an prüfungsrechtliche Kompensationsregelungen und präzisiert, dass Vertrauensschutz in eine Informationsbroschüre stets deren gesamte Regelung — einschliesslich ungünstiger Bedingungen — umfasst, nicht nur die für die betroffene Person günstigen Teile.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Herbstsemester 2020 im Bachelorstudiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Im Frühjahressemester 2024 absolvierte sie im zweiten Versuch die Teilprüfung «Physiologie I und II» im Rahmen der Modulprüfung «Humanbiologie — Anwendungsorientierter, praktischer Teil», die aus vier Teilprüfungen besteht. Die Teilprüfung Physiologie wurde mit der Note 2,5 bewertet; in den weiteren Teilprüfungen (Biochemie, Anatomie, Histologie) erzielte sie Noten von 4,0 bis 5,0, was einen Durchschnitt von 4,0 ergibt.

Das Dekanat teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Modulprüfung im zweiten Prüfungsversuch nicht bestanden habe und für das Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktischen Medizin in der Schweiz gesperrt sei. Eine Einsprache wies das Dekanat am 6. Januar 2025 ab. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess daraufhin den Rekurs der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 gut: Sie hob den Einspracheentscheid auf und erklärte die Modulprüfung mit der Gesamtnote 4,0 als bestanden, gestützt auf die Überlegung, dass die Kompensationsregelung nach § 26 Abs. 3 der Rahmenverordnung (RVO MeF/ZH) zu erfolgen habe und die Informationsbroschüre als Grundlage normhierarchisch nicht genüge.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess am 19. Februar 2026 die Beschwerde der Universität Zürich gegen den Entscheid der Rekurskommission gut, hob diesen auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Medizinischen Fakultät. Es gelangte zur Auffassung, dass mangels hinreichender Grundlage in der Studienordnung keine Kompensationsmöglichkeit bei ungenügenden Teilprüfungen bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Studierenden an das Bundesgericht, mit dem Begehren, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Entscheid der Rekurskommission zu bestätigen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Streitgegenstand ist ein Entscheid über das Nichtbestehen einer Teilprüfung des Bachelorstudiums der Zahnmedizin — eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts nach Art. 82 lit. a BGG. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Der Ausnahmetatbestand erfasst nur Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen. Wenn hingegen andere Aspekte im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind — insbesondere organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur —, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 1.2; 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Notengebung als solche, sondern rügt die falsche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Studienordnung, macht die Befangenheit eines Prüfers geltend und kritisiert eine ungenügende Protokollierung der Prüfung. Strittig ist damit nicht das Ergebnis der Fähigkeitsbewertung selbst, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht greift. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum.

Art. 83 lit. t BGG (SR 173.110)«Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;»

Legalitätsprinzip und normhierarchische Anforderung an Kompensationsregelungen

Der Streit dreht sich um die Frage, ob im Falle von ungenügenden Teilprüfungen eine Kompensation möglich ist und folglich auf den Durchschnitt der Teilprüfungen abzustellen ist. Die massgebliche kantonale Regelung besteht aus einem gestuften Normgefüge: Die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF/ZH) als höhere Normstufe und die Studienordnung (StudO MeF/ZH) als tiefere Stufe. Nach § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH muss eine allfällige Kompensation von Teilprüfungen in der Studienordnung selbst geregelt sein. Nach § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH gilt ein Leistungsnachweis als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird. Die Studienordnung (§ 20 Abs. 2 StudO MeF/ZH) wiederum bestimmt lediglich, dass bei Leistungsnachweisen, die aus mehreren Teilen bestehen, Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen werden können.

Die konkrete Regelung über die Kompensation — einschliesslich der Bedingung, dass bei einer Teilnote unter 3,0 keine Kompensation möglich ist — findet sich ausschliesslich in der «Infobroschüre 2. Studienjahr Human- und Zahnmedizin», die als Wegleitung im Sinne von § 1 Abs. 3 StudO MeF/ZH qualifiziert wird und damit nicht Teil der Studienordnung ist.

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Auslegung, dass § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH die Kompensationsregelung zwingend auf Stufe Studienordnung verlangt und § 20 Abs. 2 StudO MeF/ZH — der lediglich wiederholt, dass Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen werden können — keine hinreichende Grundlage dafür bietet. Die Informationsbroschüre genügt den normhierarchischen Anforderungen nicht, was eine Verletzung des Legalitätsprinzips bedeutet. Dies entspricht der allgemeinen Dogmatik des Legalitätsprinzips, das eine hinreichend bestimmte und vom staatsrechtlich zuständigen Organ erlassene materiell-gesetzliche Grundlage verlangt und rechtsstaatlich der Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns dient (BGE 150 IV 425 E. 3.3.1; BGE 149 I 329 E. 6.1). Ausserhalb des Abgaberechts und des Strafrechts ist das Legalitätsprinzip kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip; bei der Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht den Grundsatz der Gesetzmässigkeit nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (BGE 149 I 329 E. 6.2). Die Vorinstanz durfte willkürfrei § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH im dargelegten Sinne verstehen.

Art. 5 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.»

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz darin, dass mangels Grundlage in der Studienordnung im Bereich der Human- und Zahnmedizin keine Möglichkeit der Kompensation bei ungenügendem Teilleistungsnachweis besteht. Der Umstand, dass sich die Kompensationsregelung gemäss Informationsbroschüre grundsätzlich zugunsten der Studierenden auswirkt, ändert nichts an der normhierarchischen Unzulänglichkeit. Der Verweis auf § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH durch die Beschwerdeführerin geht fehl: Diese Bestimmung regelt lediglich die Bestehensgrenze (Note 4) für einen Leistungsnachweis als Ganzes, sagt aber nichts darüber aus, wie bei Leistungsnachweisen zu verfahren ist, die aus mehreren Teilleistungsnachweisen bestehen. Die Frage der Kompensation ist — wie § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH ausdrücklich vorsieht — auf Stufe Studienordnung zu regeln. Dies steht im Einklang mit dem auf der Themenseite zur Normenhierarchie auf glossagens.ch dargestellten Stufenmodell, wonach Verwaltungsverordnungen und Wegleitungen keine Rechtsnormen im formellen Sinn sind und für Gerichte unverbindlich bleiben — sie können eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens in die Informationsbroschüre, wonach eine Kompensationsmöglichkeit bestehe. Das Bundesgericht wendet die ständige Rechtsprechung zum Vertrauensschutz an: Art. 9 BV verleiht einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht, die Person berechtigterweise vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (BGE 149 V 203 E. 5.1; 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 6.1).

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Das Bundesgericht lässt offen, ob die Informationsbroschüre überhaupt als Vertrauensgrundlage qualifiziert. Entscheidend ist vielmehr eine pointierte Präzisierung: Ein allenfalls schützenswertes Vertrauen könnte sich nicht nur auf den für die Beschwerdeführerin günstigen Teil der Broschüre beschränken — also auf die Möglichkeit, ungenügende Teilleistungsnachweise zu kompensieren —, sondern umfasst auch den ausdrücklich und graphisch hervorgehobenen Hinweis, wonach bei einer Note unter 3,0 in einer Teilprüfung die gesamte Einzelprüfung als nicht bestanden gilt und eine Kompensation ausgeschlossen ist. Die Studierende hat in der Teilprüfung Physiologie die Note 2,5 erreicht und damit selbst nach der Regelung der Informationsbroschüre keine Kompensationsmöglichkeit. Zudem legt sie nicht dar, welche Dispositionen sie gestützt auf die Informationsbroschüre getroffen hat. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt damit nicht vor.

Verwirkung und Verfahrensrügen

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Mängelrügen betreffend den Prüfungsverlauf als verwirkt beurteilt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz zwar eine Verwirkung erwogen, in einem zweiten Schritt aber die entsprechenden Rügen materiell geprüft und verneint hat. Die Verwirkungsrüge gehe damit ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend macht, erschöpft sich ihre Kritik in appellatorischer Darlegung der eigenen Sichtweise, was vor Bundesgericht nicht genügt. Betreffend den Prüfungsablauf nennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Rechtsbestimmungen, die verletzt worden sein sollen.

Protokollierungspflicht bei anwendungsorientierten Prüfungen

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass sich für mündliche Prüfungen aus Art. 29 Abs. 2 BV keine eigentliche Protokollierungspflicht ableiten lässt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn anhand genügend präziser interner Notizen oder mündlicher Angaben der Ablauf der Prüfung rekonstruiert und die Bewertung beurteilt werden kann (2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Zudem objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Examinatoren die Leistungsbeurteilung, weshalb in solchen Fällen erst recht keine Protokollierungspflicht besteht.

Die Vorinstanz hat die Teilprüfung «Physiologie I und II» als anwendungsorientierte Prüfung gemäss § 22 Abs. 1 RVO MeF/ZH eingeordnet, bei der — anders als bei mündlichen Prüfungen — ohnehin keine kantonale Protokollierungspflicht besteht. Ein Protokoll liegt jedoch vor; die handschriftlichen Notizen der beiden Examinatoren sowie deren mündliche Erläuterungen sind genügend präzise und erlauben es, die Bewertung im verfassungsrechtlich geforderten Mass nachzuvollziehen. Die Rüge ist unbegründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 83 lit. t BGG

Das Urteil steht in der etablierten Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsausschluss nach Art. 83 lit. t BGG. Seit BGE 147 I 73 und den seitherigen Entscheiden (2C_240/2025, 2D_28/2024 vom 9. September 2025) gilt der Grundsatz: Der Ausschluss erfasst nur Streitigkeiten über das eigentliche Prüfungsergebnis als Fähigkeitsbewertung, nicht aber solche über die rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Differenzierung und wendet sie auf einen typischen Konstellationsfall an: Die Studierende wendet sich nicht gegen die Note 2,5 als solche, sondern gegen die rechtliche Qualifikation der Kompensationsregelung — ein rechtlicher Aspekt, der den Prüfungsausschluss nicht auslöst. Das Urteil trägt damit zur Konsolidierung der Abgrenzungspraxis bei, ohne neue Akzente zu setzen.

Strenge normhierarchische Anforderungen an prüfungsrechtliche Kompensationsregelungen

Im Zentrum steht die Anwendung des Legalitätsprinzips auf das gestufte Normgefüge des kantonalen Hochschulrechts. Das Bundesgericht verlangt, dass eine Kompensationsmöglichkeit bei ungenügenden Teilprüfungen — die für die Studierenden mit weitreichenden Konsequenzen (Studiensperre) verbunden ist — auf der normhierarchisch vorgesehenen Stufe der Studienordnung geregelt sein muss. Eine blosse Wegleitung oder Informationsbroschüre genügt diesem Standard nicht. Diese Haltung korrespondiert mit der auf der Themenseite zur Normenhierarchie auf glossagens.ch dargestellten Systematik, wonach Verwaltungsverordnungen und behördliche Wegleitungen unterhalb der Verordnungsstufe stehen und keine Rechtsnormen im formellen Sinn darstellen. Der Kommentar zu Art. 5 BV auf glossagens.ch hebt hervor, dass das Legalitätsprinzip eine materiell-gesetzliche Grundlage verlangt, deren Dichte sich nach der Intensität des staatlichen Eingriffs richtet. Die Aberkennung eines Prüfungsresultats mit folgender gesamtschweizerischer Studiensperre ist ein erheblicher Eingriff, der eine hinreichend bestimmte und demokratisch legitimierte Grundlage voraussetzt. Das Urteil bestätigt damit die dogmatische Einordnung des Legalitätsprinzips als Massstab für die Normstufenwahl im kantonalen Hochschulrecht und grenzt sich implizit von einer laxeren Praxis ab, die informelle Regelwerke als ausreichende Grundlage akzeptieren würde.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht diese strenge normhierarchische Anforderung aufrechterhält, obwohl die Informationsbroschüre eine Kompensationsregelung enthielt, die sich grundsätzlich zugunsten der Studierenden auswirkt. Das Legalitätsprinzip wird hier nicht als Instrument zum Schutz der Studierenden vor benachteiligenden Regelungen eingesetzt, sondern umgekehrt als normhierarchischer Massstab, der im Ergebnis zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausschlägt: Weil die Kompensationsregelung nicht auf der richtigen Normstufe steht, fehlt sie — und damit entfällt auch die günstige Behandlung. Das Gericht hält jedoch fest, dass die Vorinstanz willkürfrei gehandelt habe und dass die strengen Anforderungen an die Normstufe nicht zu beanstanden sind.

Präzisierung des Vertrauensschutzes bei Informationsbroschüren

Die bemerkenswerteste Aussage des Urteils liegt in der Präzisierung des Vertrauensschutzes. Das Bundesgericht führt aus, dass ein allenfalls schützenswertes Vertrauen in eine Informationsbroschüre sich nicht nur auf den günstigen Teil der Regelung beschränken kann, sondern die gesamte Regelung umfasst — einschliesslich der Bedingungen und Einschränkungen. Die Studierende kann sich nicht auf die Kompensationsmöglichkeit berufen, ohne zugleich die in derselben Broschüre enthaltene Bedingung (Note unter 3,0 = keine Kompensation) gegen sich gelten zu lassen. Dies präzisiert die auf der Themenseite zum Vertrauensschutz auf glossagens.ch und im Kommentar zu Art. 9 BV dargestellten fünf kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in einem wichtigen Punkt: Der Vertrauensschutz erstreckt sich auf die Gesamtheit der behördlichen Information, nicht auf eine vom Empfänger selektiv herausgegriffene Teilregelung. Dogmatisch lässt sich dies als Ausprägung des Grundsatzes verstehen, dass der Vertrauensschutz nicht weiter reichen kann als die Vertrauensgrundlage selbst — wer sich auf eine Broschüre als Vertrauensgrundlage beruft, muss diese als Ganzes akzeptieren.

Zudem bestätigt das Urteil die требования Voraussetzung, dass die betroffene Person nachteilige Dispositionen dargelegen haben muss, die sie im Vertrauen auf die Auskunft getroffen hat und die nicht mehr rückgängig zu machen sind. Die Beschwerdeführerin legt solche Dispositionen nicht dar, was für sich allein schon zum Scheitern der Vertrauensschutzrüge führen würde. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 9 BV auf glossagens.ch unter Randziffer N 19 und N 22 dargelegten Dogmatik, wonach die Kausalität der Disposition eine zentrale Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist. Das Urteil bestätigt die strenge Praxis, dass die Darlegungslast für irreparable Dispositionen bei der Person liegt, die sich auf den Vertrauensschutz beruft.

Bestätigung der Rechtsprechung zur Protokollierungspflicht

Die Ausführungen zur Protokollierungspflicht bestätigen die seit langem konstante Rechtsprechung, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV für mündliche Prüfungen keine eigentliche Protokollierungspflicht ableitbar ist, solange der Ablauf anhand interner Notizen hinreichend rekonstruiert und die Bewertung beurteilt werden kann (2C_505/2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 E. 4.2; 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2). Die zusätzliche Erwägung, dass die Bewertung durch mehrere Examinatoren die Leistungsbeurteilung objektiviert und damit die Anforderungen an die Protokollierung weiter senkt, ist ebenfalls eine konstante Linie. Das Urteil erweitert diese Praxis um die Qualifikation anwendungsorientierter Prüfungen als Nicht-mündliche-Prüfungen im Sinne der kantonalen Protokollierungspflicht, was jedoch eine kantonalspezifische Einordnung darstellt und keine über die bestehende Verfassungsrechtsprechung hinausgehende Aussage trifft.

Fazit

Das Urteil 2C_190/2026 bestätigt die bestehende Rechtsprechung in allen wesentlichen Punkten und präzisiert in einem zentralen Aspekt: Der Vertrauensschutz in eine Informationsbroschüre als behördliche Vertrauensgrundlage umfasst stets die gesamte darin enthaltene Regelung, nicht nur die für die betroffene Person günstigen Teile. Wer sich auf eine Kompensationsmöglichkeit beruft, muss auch die in derselben Quelle enthaltenen Bedingungen gegen sich gelten lassen. Dogmatisch von Bedeutung ist zudem die Bestätigung, dass prüfungsrechtliche Kompensationsregelungen mit weitreichenden Folgen für die Studierenden normhierarchisch auf der Stufe der Studienordnung stehen müssen — eine Informationsbroschüre genügt dem Legalitätsprinzip nicht, selbst wenn sie sich zugunsten der Studierenden auswirkt. Für die Praxis der medizinischen Fakultäten bedeutet dies, dass Kompensationsregelungen konsequent in die formelle Studienordnung zu integrieren sind, wollen sie rechtswirksam sein.

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