1C_744/2025 — Nutzungs- und Betretungsverbot bei Naturgefahren: Verwirkung von Gehörsrügen und Befangenheitseinwendungen
Rechtsgebiet: Baurecht / Verwaltungsverfahrensrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Müller (Präsident), Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Dillier · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerinnen rügen erst vor Bundesrecht eine Gehörsverletzung bei der Gutachtenseinholung im erstinstanzlichen Verfahren sowie Befangenheit der Gutachterin; beide Rügen werden als verwirkt bzw. unsubstanziiert beiseite gewiesen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich und weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Verwirkungsrechtsprechung zu verfahrensrechtlichen Einwendungen nach Treu und Glauben und präzisiert, dass eine Vorbefasstheit eines Gutachters mit früheren Sanierungsarbeiten für sich allein keinen Befangenheitsanschein begründet, insbesondere wenn ein unabhängiger Synthesebericht zu denselben Schlüssen gelangt.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Naturereignis
Die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden (Gemeinde Glarus Süd) musste von Frühling bis Herbst 2021 infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich die Rutschung in der Folge mehrfach spontan. Am 29. August 2023 brach ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang aus und lagerte sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ab.
B. Nutzungs- und Betretungsverbot
Nach Anhörung der Betroffenen verfügte die Gemeinde Glarus Süd am 25. Januar 2024 ein dauerhaftes Nutzungs- und Betretungsverbot auf den Parzellen Nrn. 1818–1823 sowie auf einem Teil der Parzelle Nr. 30 (alle Grundbuch Schwanden). Das Verbot sollte nach Eintritt der Rechtskraft als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden.
Nachdem die Schutzbauten abgenommen und ihre Schutzwirkung bestätigt worden war, hob die Gemeinde am 27. März 2025 das Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parzellen Nrn. 30 und 1822 f. teilweise auf (Dispositiv-Ziff. 1), hielt aber an der Grundbucheintragung für die Parzellen Nrn. 30 und 1822 fest (Dispositiv-Ziff. 2). Das Departement Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Glarus wies die Beschwerden mit Entscheid vom 19. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat bzw. diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gemeinsam erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Bundesgerichtliche Beschwerde
Dagegen führen die A.________ AG und die B.________ AG am 10. Dezember 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen — anders als noch vor Vorinstanz — nicht mehr geltend, das Nutzungs- und Betretungsverbot stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV) dar.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsmassstab (E. 1–2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke besonders berührt und damit beschwerdeberechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Für die Verletzung von Grundrechten gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG):
Art. 106 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. 2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.»
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amteswegen bedeutet, dass das Bundesgericht weder an die rechtlichen Argumente der Parteien noch an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit abweichender Begründung abweisen (Motivsubstitution), wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 106 BGG darlegt. Die Schranke bildet die allgemeine Begründungspflicht: Das Bundesgericht ist keine erstinstanzliche Behörde, die den Streitfall von sich aus unter jedem denkbaren juristischen Blickwinkel aufrollt. Für Grundrechtsverletzungen und kantonales Recht gilt das qualifizierte Rügeprinzip, das eine präzise Benennung der verletzten Norm und detaillierte Substanziierung verlangt (Glossagens-Kommentar zu Art. 106 BGG, Abschnitt C).
Streitgegenstand und Abgrenzung (E. 3)
Gegenstand des Verfahrens bildet das (teilweise) Nutzungs- und Betretungsverbot auf den Parzellen Nrn. 30 und 1818–1823. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen die Unverwertbarkeit des der Schutzmassnahme zugrunde liegenden Gutachtens und erheben Gehörsrügen. Sodann habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie weitere Abklärungen verweigert habe. Die Eigentumsgarantie wird vor Bundesgericht nicht mehr angerufen.
Weder die Ursache des Murgangs vom 29. August 2023 noch Schuldermittlung oder Haftung sind Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es mit Urteil 2C_552/2025 vom 19. März 2026 eine Beschwerde der Beschwerdeführerinnen betreffend das Nichteintreten auf ihr Staatshaftungsbegehren gegenüber der Gemeinde abgewiesen hat, da die Vorinstanzen von einer zivilrechtlichen Streitigkeit und damit der Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgehen durften.
Verwirkung der Gehörsrüge (E. 4)
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Treu und Glauben als Schranke der Verfahrensrüge (E. 4.1)
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 137 V 394 E. 7.1; BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Dieser Grundsatz, dass das rechtliche Gehör keinen Selbstzweck darstellt und seine Geltendmachung den Schranken von Treu und Glauben unterliegt, wird auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt F erläutert.
Verspätete Rüge der ungenügenden Miteinbeziehung (E. 4.2)
Die Beschwerdeführerinnen machen erstmals vor Bundesgericht geltend, sie seien im erstinstanzlichen Verfahren bei der Einholung des streitbetroffenen Gutachtens der C.________ AG und D.________ AG nicht rechtsgenüglich miteinbezogen worden. Sie legen nicht dar, inwiefern es ihnen nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein soll, diesen angeblichen Verfahrensmangel sofort zu rügen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insoweit sind sie mit ihrer Gehörsrüge im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu hören.
Akteneinsicht ausserhalb des Streitgegenstands (E. 4.3)
Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend machen — die Gemeinde habe ihr Akteneinsichtsgesuch vom 16. Oktober 2023 im Zusammenhang mit dem Schadensereignis «Wagenrunse» abgewiesen —, dringen sie nicht durch. Die Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands, zumal das Akteneinsichtsgesuch Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens bildete (vgl. Urteil 1C_391/2025 vom 14. Juli 2025, in welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts infolge Qualifikation als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht eingetreten ist). Auch der Einwand, ihnen sei aufgrund der verweigerten Akteneinsicht eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht möglich gewesen, wird als unbegründet erachtet.
Materielle Rügen: Befangenheit und Gutachtenverwertbarkeit (E. 5)
Beurteilung des Gutachtens durch die Vorinstanz (E. 5.1)
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie das Gutachten — bestehend aus dem technischen Bericht vom 29. November 2023 und dem Risikobericht vom 4. Dezember 2023 — als in sich stimmig, widerspruchsfrei und plausibel erachtet. Beide Beurteilungen seien nicht allein von der C.________ AG, sondern in Zusammenarbeit mit der D.________ AG verfasst worden, welche von den Beschwerdeführerinnen nicht als befangen bezeichnet werde.
Soweit die C.________ AG bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen sein soll, sei nicht erkennbar, inwiefern eine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der geologischen und technischen Lage verunmöglichen würde. Entscheidend ist, dass die E.________ AG und F.________ AG im Auftrag der Gebäudeversicherung G.________ am 3. September 2024 einen Synthesebericht erstellten, der zum Schluss gelangte, der Murgang 2023 sei ein unerwartetes, nicht vorhersehbares Naturereignis gewesen, welchem im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten nichts ausser Evakuationsmassnahmen hätten entgegengesetzt werden können. Verantwortlichkeiten seien keine verletzt worden. Die Feststellungen der C.________ AG werden damit durch den unabhängigen Synthesebericht bestätigt, was eine vertiefte Prüfung einer Vorbelastung oder Befangenheit erübrigt.
Verspäteter Ausstandsantrag gegen die Gemeinde (E. 5.2.1)
Soweit die Beschwerdeführerinnen die Gemeinde als befangen bezeichnen und erstmals vor Bundesgericht ihren Ausstand verlangen, erweist sich diese formelle Rüge von vornherein als verspätet (vgl. E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.4). Zudem müssten die Ausstandsgründe für jedes Behördenmitglied einzeln benannt und glaubhaft gemacht werden (BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3).
Kein Privatgutachten, keine Befangenheit der C.________ AG (E. 5.2.2)
Dem streitbetroffenen Gutachten liegt ein Auftrag der Gemeinde zugrunde, sodass es sich nicht um ein Privatgutachten handelt. Auch von einem «Gefälligkeitsgutachten» kann nicht gesprochen werden. Die angebliche Vorbefasstheit der C.________ AG bei der Strassensanierung 2021 lässt für sich allein nicht auf eine unzulässige Vorbefasstheit oder Befangenheit schliessen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Vorbefasstheit eines Gutachters mit früheren Tätigkeiten nichtautomatisch einen Befangenheitsanschein begründet, sondern konkrete Hinweise auf eine Voreingenommenheit erforderlich sind (vgl. 8C_146/2013 E. 3: Befangenheit infolge Vorbefasstheit des Experten).
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, die C.________ AG habe ein Interesse daran, den Fokus auf Naturrisiken zu richten, um von der Frage eines unsorgfältigen Vorgehens bei der Strassensanierung abzulenken. Für solche angeblichen Eigeninteressen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Synthesebericht der E.________ AG und F.________ AG wurde im Auftrag der Gebäudeversicherung G.________ erstellt, um von unabhängigen Fachleuten untersuchen zu lassen, ob allfällige Drittverantwortlichkeiten bestünden. Der Umstand, dass die Gutachterinnen Akten von der Gemeinde erhalten haben, führt nicht zur Befangenheit, und für die Behauptung, sie seien «instruiert» worden, bestehen keine Hinweise.
Begründungspflicht und implizite Auseinandersetzung (E. 5.2.3)
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht, soweit die Vorinstanz sich mit den in der Replik erhobenen Einwänden zur Befangenheit der E.________ AG und F.________ AG nicht explizit auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass fraglich ist, ob diese erst mit der Replik nachgeschobene Rüge von der Vorinstanz überhaupt noch hätte berücksichtigt werden müssen, da eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 147 I 16 E. 3.4.3). Jedenfalls ist die Behörde nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen; es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Indem die Vorinstanz den Synthesebericht als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet und auf diesen abstellt, bringt sie implizit zum Ausdruck, dass sie die Kritik für unbegründet erachtet.
Diese Massstabsbildung entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt H dargelegten Dogmatik zur Begründungspflicht: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt, ohne dass jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt werden müsste.
Antizipierte Beweiswürdigung (E. 5.3)
Die Vorinstanz hat den Einschätzungen von Dr. H.________ (Bauingenieur) und I.________ (Geologe, in einem auf «watson.ch» publizierten Artikel) im Rahmen der freien Beweiswürdigung einen gegenüber dem Sachgutachten geringeren Beweiswert zugemessen, da diese privaten «Gutachter» keine bzw. kaum Qualifikationen im Naturgefahrenbereich aufwiesen. Das Bundesgericht hält dies für nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren (unabhängigen) Gutachtens verzichten. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Glossagens-Kommentierung zu Art. 29 BV, Abschnitt G, wonach die antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist, wenn die Behörde den Beweisantrag willkürfrei als ungeeignet zur Sachverhaltsklärung qualifiziert.
Fehlende inhaltliche Substanziierung (E. 5.4)
Die Beschwerdeführerinnen legen nicht ansatzweise dar, inwiefern das Gutachten inhaltlich offensichtlich unrichtig sein soll. Insbesondere zeigen sie nicht auf, weshalb die Gutachterinnen zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollten, Ereignisse wie dasjenige vom 29. August 2023 könnten sich wiederholen. Auch bringen sie nicht vor, die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht geeignet oder erforderlich. Die Kritik erschöpft sich über weite Strecken in appellatorischer Wiederholung der eigenen Sichtweise, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat — ein Vorgehen, das der Glossagens-Kommentar zu Art. 106 BGG, Abschnitt D als unzulässige appellatorische Kritik einordnet, auf die das Bundesgericht nicht eintritt.
Verfahrenskosten (E. 6)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Verwirkungsrechtsprechung zu verfahrensrechtlichen Einwendungen
Das Urteil steht in der festen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verwirkungsgrundsatz bei verfahrensrechtlichen Einwendungen. Der Kernsatz, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind und dass ihre verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstösst, geht auf BGE 137 V 394 E. 7.1 zurück und wurde in BGE 143 V 66 E. 4.3 und 135 III 334 E. 2.2 bestätigt. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an: Die Beschwerdeführerinnen machten ihre Gehörsrüge zur ungenügenden Miteinbeziehung bei der Gutachtenseinholung erst vor Bundesgericht geltend, obwohl sie das Gutachten im kantonalen Verfahren kannten und sich dazu äussern konnten. Das Bundesgericht verweigert den Eintritt mit der knappen Feststellung, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht dargetan, inwiefern ihnen die Rüge nicht möglich und zumutbar gewesen wäre.
Dies bestätigt die im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV und auf der Themenseite zu Replikrecht und Akteneinsicht auf glossagens.ch dargelegte Systematik: Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und führt grundsätzlich zur Aufhebung, unterliegt aber den Schranken von Treu und Glauben. Wer Verfahrensmängel erst im nachgelagerten Verfahrensstadium rügt, obwohl er dies bei erster Gelegenheit hätte tun können, verwirkt sein Recht. Das Urteil präzisiert, dass dieser Grundsatz auch für die erstmalige Rüge vor Bundesgericht gilt, wenn der Mangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestand und dort hätte gerügt werden können.
Ebenso bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung zum Ausstandsrecht: Der Ausstandsgrund muss unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.4), und die Ausstandsgründe sind für jedes Behördenmitglied einzeln zu benennen (BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3). Der erst vor Bundesgericht erhobene Ausstandsantrag gegen die Gemeinde als Ganze erweist sich sowohl als verspätet wie auch als unzulässig, da die pauschale Behördenablehnung ohne individuelle Benennung den formellen Anforderungen nicht genügt.
Befangenheit von Gutachtern: Vorbefasstheit allein genügt nicht
In der Frage der Gutachterbefangenheit bestätigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung, dass eine blosse Vorbefasstheit — hier: die Beteiligung der C.________ AG an der Strassensanierung 2021 — für sich allein keinen Befangenheitsanschein begründet. Es bedarf konkreter Hinweise auf eine Voreingenommenheit, wie dies auch in 8C_146/2013 E. 3 (Befangenheit infolge Vorbefasstheit des Experten) und U_88/2004 E. 2.3 formuliert wurde: Aus der Beauftragung durch eine Verwaltungsstelle kann für sich allein nicht auf Befangenheit oder Vorbefasstheit geschlossen werden.
Das Urteil präzisiert diese Linie in einem wichtigen Punkt: Wenn ein unabhängiger Zweitbericht (hier der Synthesebericht der E.________ AG und F.________ AG im Auftrag der Gebäudeversicherung) zu denselben Schlüssen gelangt wie das umstrittene Gutachten, erübrigt sich eine vertiefte Prüfung der Befangenheit, da die geltend gemachte Voreingenommenheit auch bei deren Bejahung das Ergebnis nicht in Frage stellen würde. Dies ist eine praktisch bedeutsame Erweiterung des bisherigen Massstabs: Die Unabhängigkeit eines Gutachtens kann durch konvergente Bestätigung seitens eines zweifelsfrei unabhängigen Drittberichts «geheilt» werden, ohne dass es auf die Befangenheit des Erstgutachters ankommt. Ob diese «Heilung durch Konvergenz» auch gelten würde, wenn der Erstgutachter offensichtlich befangen wäre und der Zweitbericht darauf aufbaut, lässt das Urteil offen — im vorliegenden Fall war die Befangenheit der C.________ AG bereits unsubstanziiert.
Abgrenzung zum Weggiser Nutzungs- und Betretungsverbot (1C_567/2014)
Das Urteil teilt die Ausgangskonstellation mit dem Fall 1C_567/2014 vom 14. Juli 2015 (Gemeinde Weggis): In beiden Fällen verfügte eine Gemeinde ein dauerhaftes Betretungs- und Nutzungsverbot auf durch Naturgefahren (Felssturz resp. Murgang) bedrohten Grundstücken, mit Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch. Während im Weggiser Fall jedoch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Zentrum standen und das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz bestätigte, liegt der Schwerpunkt des vorliegenden Urteils auf den verfahrensrechtlichen Rügen (Gehör, Befangenheit, Beweiswürdigung). Die materiell-rechtliche Frage, ob ein Nutzungsverbot bei Naturgefahren einen entschädigungspflichtigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, wurde von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich nicht mehr aufgeworfen. Insofern bestätigt das Urteil implizit die in 1C_651/2018 E. 4.1 und 1C_254/2021 E. 3.2 festgehaltene Rechtsprechung, dass ein Nutzungsverbot auf durch Naturgefahren bedrohtem Land keinen Anspruch aus materieller Enteignung auslöst, solange keine formelle Enteignung erfolgt.
Keine Abweichung — konsequente Anwendung der Begründungspflicht
Im Bereich der Begründungspflicht zeigt das Urteil keine neue Tendenz, sondern bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Parteivorbringen explizit auseinanderzusetzen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Die Massstabsbildung, dass eine implizite Auseinandersetzung — hier durch Abstellung auf den schlüssigen Synthesebericht — genügt, solange der Entscheid sachgerecht anfechtbar bleibt, steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt H dargelegten Dogmatik. Das Urteil illustriert damit einen typischen Anwendungsfall: Die Behörde muss nicht jede Rüge einzeln widerlegen, wenn sie den massgeblichen Beweis benennt und ihn als schlüssig qualifiziert.
Fazit
Das Urteil 1C_744/2025 ist ein verfahrensrechtlicher Präzedenzfall, der keine neuen rechtlichen Grundsätze aufstellt, sondern die bestehende Rechtsprechung zur Verwirkung verfahrensrechtlicher Einwendungen, zur Befangenheit von Gutachtern und zur Begründungspflicht konsequent anwendet. Seine praktische Bedeutung liegt in drei Punkten:
Erstens bestätigt es, dass Verfahrensrügen, die erst vor Bundesgericht erhoben werden, obwohl sie im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, als verwirkt gelten. Die Schwelle für die Zumutbarkeit der frühzeitigen Rüge ist niedrig — die Beschwerdeführerinnen hätten darlegen müssen, was sie konkret daran gehindert hätte, die Rüge bei erster Gelegenheit vorzubringen.
Zweitens präzisiert es, dass eine Vorbefasstheit eines Gutachters mit früheren Arbeiten am selben Ort für sich allein keinen Befangenheitsanschein begründet, und dass ein unabhängiger Zweitbericht, der zu konvergenten Ergebnissen gelangt, eine vertiefte Befangenheitsprüfung erübrigen kann.
Drittens illustriert es die Grenzen appellatorischer Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren: Wer sich darauf beschränkt, die eigene Sichtweise zu wiederholen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen Bundesrecht verletzen, dringt nicht durch.
Der parallele Fall 1C_139/2025 vom 8. Juli 2025 zeigt, dass das gleiche Naturereignis in Glarus Süd bereits zu weiterem gerichtlichem Streit über Requisitionsmassnahmen geführt hat — die Auseinandersetzung zwischen den Grundeigentümerinnen und der Gemeinde ist damit ein Beispiel für die prozessuale Komplexität, die Naturgefahrenereignisse im Siedlungsgebiet auslösen können.