1C_539/2025 — Ermächtigungsvorbehalt für private Gerichtsgutachter und Wuchertatbestand bei Kostenvorschussverfügung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ermächtigung zur Strafverfolgung), Strafrecht (Wucher) · Vorinstanz: Anklagekammer des Kantons St. Gallen · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Müller (Präsident), Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiberin Dambeck · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Aufhebung der Ermittlungsverweigerung gegenüber Beschwerdegegner 2), im Übrigen abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein privater Gerichtsgutachter in einem Zivilverfahren untersteht nicht dem Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO; der Wuchertatbestand (Art. 157 StGB) setzt eine qualifizierte Unterlegenheit voraus, die bei einer mit Rechtsmittelmöglichkeit verbundenen Kostenvorschussverfügung gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien nicht vorliegt.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen: Der Entscheid der Vorinstanz wird aufgehoben, soweit die Ermächtigung zur Strafverfolgung des privaten Gerichtsgutachters verweigert wurde; die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Im Übrigen (betreffend die Richterin) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert die einschränkende Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nach BGE 149 IV 183: private Sachverständige in Zivilverfahren gehören nicht zum ermächtigungspflichtigen Personenkreis. Zugleich wird der Wuchertatbestand bei prozessualen Kostenvorschussverfügungen klar eingegrenzt.
Sachverhalt
A.________ und B.________ erhoben am 14. Februar 2025 Strafanzeige gegen C.________, Präsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, wegen Beihilfe zu versuchtem Wucher und gegen D.________, Gerichtsgutachter, wegen versuchten Wuchers und Falschaussage. Die angeblichen strafbaren Handlungen sollen sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zugetragen haben, das die Beschwerdeführenden gegen eine Nachbarin vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland führen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens gegen C.________. Die Anklagekammer prüfte auch, ob D.________ unter den Ermächtigungsvorbehalt falle. Mit Entscheid vom 7. August 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen beide Beschwerdegegner.
Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung an die Vorinstanz.
Hintergrund des zivilrechtlichen Verfahrens
Parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden am 9. März 2022 eine Klage gegen ihre Nachbarin beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein wegen des Anspruchs auf Schutz vor Gefährdung durch eine nachbarliche Baute. Sie beantragten die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Stabilität der streitgegenständlichen Mauer. Nach der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 erliess das Kreisgericht eine Beweisverfügung, ordnete ein Gutachten an und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- auf, wobei eine Nachschusspflicht vorbehalten wurde. Am 23. Februar 2024 schlug die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 als Gerichtsgutachter vor, nachdem sich die Parteien auf keinen Experten einigen konnten. Am 22. April 2024 fand eine Experteninstruktion vor Ort statt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 forderte die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführenden zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- auf, da der Beschwerdegegner 2 von Kosten in der Höhe von Fr. 27'500.-- ausging. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht St. Gallen am 10. Oktober 2024 gut und wies die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG greift nicht, da die Beschwerdegegner nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen zählen. Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, da mit der Verweigerung der Ermächtigung eine Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehlt und das Verfahren abgeschlossen ist. Die Vorinstanz ist eine letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
Ermächtigungsvorbehalt und privater Gerichtsgutachter (Beschwerdegegner 2)
Massgebliche Bestimmung
Das Bundesgericht legt Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO aus, wonach die Kantone vorsehen können, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt:
Art. 7 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone können vorsehen, dass: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.»
Zweck und Massstäbe des Ermächtigungserfordernisses
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen — ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden — nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2). Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung; erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Ermächtigung ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (BGE 149 IV 183 E. 2.3).
Einschränkende Auslegung: Privatpersonen grundsätzlich ausgenommen
Das Bundesgericht hatte in BGE 149 IV 183 in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass als Vollziehungsbehörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO alle Organisationen gelten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Es nahm jedoch eine einschränkende Auslegung vor und kam zum Schluss, dass Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen sind, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGE 149 IV 183 E. 3.4.5). Im Urteil 1C_340/2018 vom 7. März 2019 entschied das Bundesgericht, dass ein als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzter Anwalt nicht dem Ermächtigungsvorbehalt untersteht. Im Urteil 1C_421/2014 vom 13. April 2015 verneinte es das Ermächtigungserfordernis für im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeindevermögen amtlich bestellte Sachverständige.
Anwendung auf den Beschwerdegegner 2
Der Beschwerdegegner 2 ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung einer GmbH. Er wurde von der Beschwerdegegnerin 1 als Gerichtsgutachter vorgeschlagen und gegebenenfalls formell zum Experten ernannt. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdegegner 2 weder ein staatliches Organ noch in eine Behördenorganisation eingebunden ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt — und zwar unabhängig davon, ob er als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 ff. ZPO eingesetzt worden wäre.
Das Bundesgericht widerspricht der Vorinstanz ausdrücklich: Diese hatte erwogen, dass private Sachverständige grundsätzlich zum ermächtigungspflichtigen Personenkreis gehörten, weil sie mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut seien, Aussenwirkung entfalte ihr Gutachten habe und Gerichtsverfahren massgeblich beeinträchtigt würden, wenn Sachverständige nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt geschützt würden. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern das Ermächtigungserfordernis bei als sachverständige Person in einem Zivilprozess eingesetzten Experten das Funktionieren staatlicher Organe gewährleisten soll. Es sind keine ausserordentlichen Umstände erkennbar, die ausnahmsweise einen Ermächtigungsvorbehalt rechtfertigen könnten (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.5). Die Anwendung des Ermächtigungserfordernisses auf den Beschwerdegegner 2 widerspricht somit der Strafprozessordnung und damit Bundesrecht.
Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben. Das Bundesgericht betont jedoch, dass dies nicht zwingend eine Strafuntersuchung bedeutet — die zuständige Staatsanwaltschaft muss prüfen, ob ein ausreichender Anfangsverdacht besteht, und gestützt darüber über die Anhandnahme einer Untersuchung entscheiden.
Wuchertatbestand (Art. 157 StGB) und Kostenvorschussverfügung
Massgebliche Bestimmung
Das Bundesgericht legt den Wuchertatbestand nach Art. 157 StGB aus:
Art. 157 StGB (SR 311.0)
«1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»
Begriff der Zwangslage
Wucher ist die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts (BGE 130 IV 106 E. 7.2). Art. 157 StGB bezweckt, besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden. Die Zwangslage braucht nicht in Armut zu bestehen und kann auch bloss vorübergehend vorliegen. Es genügt jede Zwangslage, welche die betroffene Person in ihrer Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass sie sich zur Leistung bereit erklärt (BGE 92 IV 132 E. 2).
Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn die Täterschaft nach Beginn der Ausführung die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert ihre Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).
Verneinung der Zwangslage im vorliegenden Fall
Die Vorinstanz hatte erwogen, dass mit der Einreichung eines Kostenvoranschlags keine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB vorliege. Die Beschwerdeführenden hätten bei rechtzeitigem Zugang des Kostenvoranschlags die Möglichkeit gehabt, eine andere sachverständige Person vorzuschlagen oder auf die Beweisabnahme zu verzichten.
Das Bundesgericht bestätigt diese Erwägungen im Grundsatz. Die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Handlungen spielten sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens ab, in dem die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten waren und ihnen Rechtsmittel zur Verfügung standen. Die Kostenvorschussverfügung war an ihre Rechtsvertretung adressiert, wurde zusammen mit dem Kostenvoranschlag zugestellt, enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde auf Beschwerde hin aufgehoben. Von einer Zwangslage, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt hätte, dass sie sich zur Leistung bereit erklärt hätten, kann keine Rede sein.
Auch der Einwand, es gehe um versuchten Wucher, verfängt nicht. Es erschliesst sich nicht, inwiefern der Beschwerdegegner 2 damit hätte rechnen können, dass die Beschwerdeführenden zu seinem Kostenvoranschlag nicht angehört würden. Da bereits der objektive Tatbestand von Wucher nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Konkretisierung von BGE 149 IV 183
Das vorliegende Urteil steht in direkter Linie zu BGE 149 IV 183, dem Leitentscheid zum Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO. In BGE 149 IV 183 E. 3.4.5 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO einschränkend auszulegen ist und Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen sind, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. In E. 3.5 desselben Entscheids wurde dies auf Angestellte eines privaten Dienstleistungserbringers (ORS Service AG) im Asylbereich angewandt: es seien keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Ermächtigungsvorbehalt rechtfertigen könnten.
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze im vorliegenden Urteil auf eine neue Konstellation an: private Sachverständige in Zivilverfahren. Es bestätigt die einschränkende Auslegung und weitet den Anwendungsbereich des Ausschlusses von Privatpersonen auf Gerichtsgutachter aus. Die dogmatische Anknüpfung erfolgt an der in BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 formulierten Voraussetzung, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO eine Integration in die zentrale oder ausgelagerte öffentliche Verwaltung oder in ein Justizorgan verlangt — eine Voraussetzung, die bei einem privaten Gutachter, der in einer GmbH organisiert ist, offensichtlich nicht erfüllt ist. Dies stimmt überein mit der Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 7 StPO, wonach der Begriff der Vollziehungsbehörden keine Privaten erfasst und der praktische Kernkonfliktpunkt gerade in der Abgrenzung des Personenkreises liegt.
Abgrenzung zu 1C_421/2014 und 1C_340/2018
Im Urteil 1C_421/2014 vom 13. April 2015 verneinte das Bundesgericht das Ermächtigungserfordernis für amtlich bestellte Sachverständige, die der Gemeindeverwaltung als Fachleute Feststellungen und Schlüsse über rechtserhebliche Tatsachen vermittelten. Das vorliegende Urteil konkretisiert diesen Ansatz für den Zivilprozess: Gerichtsgutachter nach Art. 183 ff. ZPO sind — anders als die Vorinstanz meinte — nicht schon deshalb in den Ermächtigungsvorbehalt einbezogen, weil sie vom Gericht bestellt werden, als «Hilfspersonen» des Gerichts gelten, an das Amtsgeheimnis gebunden und zur Wahrheit verpflichtet sind. Das Bundesgericht stellt vielmehr darauf ab, ob die Person in eine Behördenorganisation eingebunden ist, und verneint dies für den privatwirtschaftlich organisierten Gutachter.
Ebenso bestätigt das Urteil die Linie von 1C_340/2018 vom 7. März 2019, wonach ein als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzter Anwalt nicht dem Ermächtigungsvorbehalt untersteht, obwohl er mindestens teilweise öffentliche Aufgaben erfüllt. Die sprachliche Anknüpfung an den Wortlaut «Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden» wird konsequent durchgehalten: eine private Hilfsperson ist sprachlich und systematisch keine Behörde.
Wucher bei prozessualen Verfügungen: enge Grenzen
Die Erwägungen zum Wuchertatbestand (Art. 157 StGB) bestätigen die strenge Anforderung an das Merkmal der Zwangslage. Das Bundesgericht stellt klar, dass die blosse drohende Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs, für die einer Partei die Beweislast auferlegt wurde, ebenso wenig eine Zwangslage begründet wie die Notwendigkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Zwangslage eine Entschlussfreiheitsbeschränkung verlangt, die so gravierend ist, dass sich die betroffene Person zur Leistung bereit erklärt (BGE 92 IV 132 E. 2; BGE 130 IV 106 E. 7.2). Die Konstellation einer Kostenvorschussverfügung im Zivilverfahren — mit anwaltlicher Vertretung, Rechtsmittelbelehrung und erfolgreicher Beschwerde — bildet den Gegenpol zu den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Zwangslage bejaht hat (etwa bei Wohnungsknappheit, Mittellosigkeit oder Aufenthaltsunsicherheit). Das Urteil präzisiert damit, dass prozessuale Belastungen, die im Rahmen eines funktionierenden Rechtsschutzsystems liegen, den Wuchertatbestand regelmässig nicht eröffnen.
Fazit
Das Urteil 1C_539/2025 klärt zwei Fragen von praktischer Bedeutung. Erstens wird — in konsequenter Fortführung von BGE 149 IV 183 — bestätigt, dass private Gerichtsgutachter in Zivilverfahren nicht dem Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO unterstehen. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht einen Schutzbedarf der Sachverständigen vor mutwilligen Strafanzeigen bejaht; das Bundesgericht stellt dem entgegen, dass der Wortlaut der Bestimmung eine behördliche Einbindung voraussetzt und dass das Funktionieren staatlicher Organe durch die Strafverfolgung privater Gutachter nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Die Aufhebung der Ermittlungsverweigerung bedeutet dabei nicht zwingend die Einleitung einer Strafuntersuchung — vielmehr muss die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht selbst prüfen.
Zweitens wird der Wuchertatbestand (Art. 157 StGB) im Kontext prozessualer Kostenvorschussverfügungen eng gefasst: eine Zwangslage liegt nicht vor, wenn die betroffene Partei anwaltlich vertreten ist, Rechtsmittel zur Verfügung stehen und diese auch erfolgreich ergriffen werden konnte. Damit grenzt das Bundesgericht prozessuale Belastungen im Rahmen eines funktionierenden Rechtsschutzsystems klar von den qualifizierten Unterlegenheitssituationen ab, die Art. 157 StGB voraussetzt.