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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1056/2025  ·  vom 14.10.2026

Établissement d'un profil ADN

7B_1056/2025 — Verhältnismässigkeit einer erneuten DNA-Profil-Erstellung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (DNA-Analyse) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiber Magnin · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit einer erneuten DNA-Profil-Erstellung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO, wenn das Profil des Beschwerdeführers bereits im CODIS-Informationssystem gespeichert sein soll.
  • Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz, weil diese keine Feststellungen zu allfälligen früheren Profil-Erstellungen und zur massgebenden Löschfrist getroffen hat (Art. 112 Abs. 3 BGG).
  • Bedeutung: Das Urteil wendet die neue, zur Publikation bestimmte Rechtsprechung von 7B_139/2026 konsequent an: Eine erneute Profil-Erstellung kann unverhältnismässig sein, wenn das Profil bereits in CODIS geführt wird und die Löschfrist die Verjährungsfrist der aufklärungsfähigen Taten übersteigt. Es zeigt, dass die kantonalen Instanzen diese Grundsätze in ihre Sachverhaltsfeststellungen und Begründung integrieren müssen.

Sachverhalt

A. Festnahme und strafrechtlicher Hintergrund

A.________, ein guineischer Staatsangehöriger mit einem am 8. Januar 2025 abgelaufenen französischen Reisedokument, wurde am 13. August 2025 in Genf polizeilich festgenommen. Die Kontrolle ergab, dass er sich irregulär in der Schweiz aufhielt, einem Rayonverbot für das Genfer Kantonsgebiet sowie einer Ausweisung aus dem Schweizer Territorium unterstand und eine Kokainkugel (0,5 g Bruttogewicht) mit sich führte.

Das Schweizer Strafregister verzeichnet acht Verurteilungen zwischen März 2015 und Januar 2025, namentlich wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), illegalen Aufenthalts, illegaler Einreise und Nichtbeachtung eines Aufenthaltszuweisungs- bzw. Rayonverbots. Ein Urteil der Genfer Berufungskammer vom 16. Mai 2025, vom Bundesgericht mit Urteil 6B_574/2025 vom 29. Juli 2025 bestätigt, hatte den Beschwerdeführer wegen BetmG-Verstoß verurteilt.

B. Strafbefehl und DNA-Anordnung

Die Genfer Staatsanwaltschaft erliess am 13. August 2025 einen Strafbefehl, der den Beschwerdeführer wegen Ausbruch aus der Haft (Art. 291 Abs. 1 StGB), Nichtbeachtung eines Rayonverbots (Art. 119 Abs. 1 AIG, SR 142.20) und einer BetmG-Übertretung zu 180 Tagen Freiheitsstrafe und 500 Franken Busse verurteilte. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.

Gleichzeitig ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers an, gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO, mit der Begründung, sein Strafregisterauszug enthalte konkrete Anhaltspunkte für frühere, durch DNA aufklärbare BetmG-Delikte. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung an. Die Genfer Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2025 ab.

C. Bundesgerichtliche Beschwerde

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er rügt Verletzungen des Rechts auf eine begründete Entscheidung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), des Schutzes vor missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 2 BV), des Rechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK). Er beantragt die Aufhebung der DNA-Anordnung, die Löschung des Profils und die Vernichtung der Proben. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

I. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit frei (BGE 151 IV 175 E. 2). Der angefochtene Entscheid, der eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Erstellung des DNA-Profils bestätigt, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, weil die Massnahme der Aufklärung möglicher weiterer, mit dem hängigen Verfahren nicht zusammenhängender Straftaten dient (7B_139/2026 vom 24. August 2026 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG), da die Massnahme in seine informationelle Selbstbestimmung eingreift (7B_139/2026 E. 2.4; 7B_384/2025 vom 4. Juni 2026 E. 1.1.2; 7B_948/2025 vom 16. April 2026 E. 1.1.2). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 44 ff., 100 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 80 BGG).

Feststellungsbegehren sind nur subsidiär zulässig, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausgeschlossen sind (BGE 148 I 160 E. 1.6; BGE 141 IV 349 E. 3.4). Da der Beschwerdeführer Reformbegehren stellt (Aufhebung der DNA-Anordnung, Löschung des Profils), sind die Feststellungsbegehren unzulässig, soweit sie auf dieselben Verfassungs- und Konventionsrechte (Art. 10 Abs. 2, 13 BV, Art. 6 Ziff. 1, 8 EMRK) gestützt werden. Die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK) wurde vor der Vorinstanz nicht erhoben und ist vor Bundesgericht neu, somit unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Das Vernichtungsbegehren für die DNA-Proben wird als nicht substanziiert begründet und ausserdem als neu qualifiziert (Art. 99 Abs. 2 BGG), da die angefochtene Anordnung nur die Profil-Erstellung, nicht die Probenahme betraf. Es ist unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG).

II. Verhältnismässigkeit der erneuten DNA-Profil-Erstellung

1. Grundrechtsrelevanz und gesetzliche Grundlage

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Probenahme und die DNA-Profil-Erstellung Grundrechtseingriffe darstellen. Die Probenahme betrifft die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), während die Profil-Erstellung und -Speicherung primär das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) berührt (7B_139/2026 E. 5.1.1; BGE 147 I 372 E. 2.2; BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGE 144 IV 127 E. 2.1). Diese Massnahmen bedürfen einer hinreichend klaren und bestimmten — bei schweren Eingriffen legislativen Ranges — gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 1-3 BV).

Die massgebliche gesetzliche Grundlage für die anlassstatunabhängige (präventive) DNA-Profilierung bildet Art. 255 Abs. 1bis StPO:

Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1bis Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Die StPO regelt die prozessualen Aspekte der DNA-Analyse abschliessend. Das DNA-Profil-Gesetz (SR 363) bleibt über Art. 259 StPO anwendbar und regelt namentlich die organisatorische Prozedur der Profil-Erstellung und -Analyse, das Informationssystem, die Löschung der Profile sowie den Datenschutz (7B_642/2025 vom 24. August 2026 E. 4.3.3).

2. Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt sind. Er macht jedoch geltend, die erneute Profil-Erstellung sei unverhältnismässig, weil sein DNA-Profil bereits mehrfach erstellt worden sei und sich im CODIS-Informationssystem befinde, wo es ohnehin über Jahre gespeichert bleibe.

3. Begründungsmängel des kantonalen Entscheids

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz keinen tatsächlichen Befund dazu erhoben hat, ob und gegebenenfalls wann das DNA-Profil des Beschwerdeführers bereits erstellt worden war. Sie hat sich darauf beschränkt, in ihrer Begründung summarisch auf ein mögliches «neues Etablissement» zu verweisen, ohne die tatsächlichen Umstände (frühere Anordnungen, Datum der letzten Profil-Erstellung, allfällige Löschfrist) festzustellen.

Das Bundesgericht verweist auf seine neue Rechtsprechung in 7B_139/2026, wonach die Löschfrist des DNA-Profils das massgebliche Kriterium für die Verhältnismässigkeitsprüfung einer erneuten Profil-Erstellung ist (7B_139/2026 E. 5.5.1). In 7B_139/2026 E. 5.5.2 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine neue Anordnung der Profil-Erstellung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst, wenn das gleiche DNA-Profil bereits im Informationssystem gespeichert ist und die Löschfrist dieses Profils länger ist als die Verjährungsfrist der Straftaten, die der Beschuldigte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO begangen haben könnte. Die Strafbehörden können nämlich das Informationssystem konsultieren und das bestehende Profil für beliebige Vergleiche nutzen, um mögliche Straftaten aufzuklären.

Für die Verhältnismässigkeitsprüfung der hier fraglichen Anordnung vom 13. August 2025 ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer bereits früher Gegenstand von Profil-Erstellungsanordnungen war, ob sein Profil einer Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz untersteht und wie lange diese ausfällt. Da der Sachverhalt des angefochtenen Entscheids keine solchen Feststellungen enthält, greift Art. 112 Abs. 3 BGG:

Art. 112 Abs. 3 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.»

Ein Entscheid, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht genügt, wird in der Regel aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen (7B_985/2026 vom 27. August 2026 E. 4.1; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; BGE 135 II 145 E. 8.2). Es muss klar aus dem Entscheid hervorgehen, welcher Sachverhalt als erwiesen betrachtet wird und welche rechtliche Überlegungmassgebend war, damit die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann. Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid nicht, weil die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentralen Tatsachen (frühere Profil-Erstellungen, Löschfrist) nicht festgestellt wurden.

III. Ergebnis und Nebenentscheide

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie zulässig ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, und die Sache wird an die Genfer Beschwerdekammer zurückgewiesen, damit sie die relevanten Tatsachen feststellt (frühere Profil-Erstellungsanordnungen, Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz) und einen neuen Entscheid fällt. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers werden gegenstandslos.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer, der mit anwaltlicher Vertretung obsiegt, wird eine Parteientschädigung von 500 Franken zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG), zahlbar durch den Kanton Genf. Die Parteientschädigung wird reduziert, weil die Beschwerdeschrift kurz ist und im Wesentlichen aus Standardtexten der gleichen Anwältin aus ähnlichen Verfahren besteht (7B_1185/2025 vom 28. Juli 2026 E. 10). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Anwendung der Leitentscheidung 7B_139/2026

Das vorliegende Urteil steht in direkter Linie zur neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit der erneuten DNA-Profil-Erstellung. Der am selben Tag (24. August 2026) ergangene, zur Publikation bestimmte Leitentscheid 7B_139/2026 hat den tragenden Grundsatz aufgestellt: Eine erneute Anordnung der DNA-Profil-Erstellung verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn das Profil bereits im CODIS-Informationssystem gespeichert ist und die Löschfrist länger ist als die Verjährungsfrist der aufklärungsfähigen Taten, weil die Strafbehörden das bestehende Profil ohne Weiteres für Vergleiche nutzen können (7B_139/2026 E. 5.5.2). Der parallele, ebenfalls zur Publikation bestimmte Entscheid 7B_642/2025 hat denselben Grundsatz angewendet und konkrete Löschungen im CODIS angeordnet.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung vollumfänglich und wendet sie auf einen weiteren Fall an. Es geht jedoch einen Schritt weiter als die Leitentscheidung insoweit, als es nicht materiell über die Verhältnismässigkeit entscheidet, sondern die Sache wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückweist. Damit wird der Grundsatz von 7B_139/2026 nicht nur als materiell-rechtlicher Massstab bestätigt, sondern auch als prozessuales Anforderungen an die kantonale Begründungspflicht nach Art. 112 BGG etabliert: Die Vorinstanz muss die für die Verhältnismässigkeitsprüfung nach 7B_139/2026 massgeblichen Tatsachen — frühere Profil-Erstellungsanordnungen, Speicherstatus im CODIS und Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz — von Amtes wegen feststellen und in ihrer Begründung darlegen. Genau dies hatte die Genfer Beschwerdekammer unterlassen, was zur Aufhebung führt.

Bezug zur Glossagens-Kommentierung von Art. 255 StPO

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 255 StPO stellt im Abschnitt zu Abs. 1bis klar, dass die präventive Profilierung eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose verlangt, die sich auf greifbare Tatsachen in den Akten stützt, und dass die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall zu prüfen ist. Das Bundesgericht bestätigt diesen Ansatz: Es anerkennt, dass die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO (konkrete Anhaltspunkte für weitere Straftaten) vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, und fokussiert die Verhältnismässigkeitsprüfung auf die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Profil-Erstellung bei bereits bestehendem CODIS-Eintrag.

Die Kommentierung behandelt unter Abschnitt C die präventive Profilerstellung und verweist auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Die neue Rechtsprechung von 7B_139/2026 und das vorliegende Urteil präzisieren diese Dogmatik um eine bislang wenig behandelte Dimension: die Verhältnismässigkeit der Wiederholung einer Massnahme bei bereits bestehendem Profil im Informationssystem. Die Kommentierung erwähnt unter Abschnitt G zwar die Löschungs- und Vernichtungsfristen des DNA-Profil-Gesetzes (Art. 12 ff.), behandelt aber nicht die Frage, unter welchen Umständen eine erneute Profil-Erstellung bei bereits existierendem CODIS-Eintrag unverhältnismässig ist. Das vorliegende Urteil und der Leitentscheid 7B_139/2026 schliessen diese Lücke: Die Löschfrist wird zum entscheidenden Massstab für die Verhältnismässigkeitsprüfung der erneuten Anordnung.

Bezug zur Glossagens-Kommentierung von Art. 112 BGG

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 112 BGG umschreibt die Funktion der Begründungspflicht dahingehend, dass die Parteien die Tragweite des Entscheids erkennen, ihn auf seine Richtigkeit überprüfen und sachgerecht anfechten können müssen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Im Abschnitt zu Abs. 3 wird dargelegt, dass das Bundesgericht einen mangelhaften Entscheid aufheben und zur neuen Entscheidung zurückweisen kann, sich aber nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen darf. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze: Die Vorinstanz hat die für die Verhältnismässigkeitsprüfung nach der neuen Rechtsprechung erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt, weshalb das Bundesgericht den Entscheid aufhebt und die Sache zurückweist, anstatt selbst eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen.

Die Kommentierung weist unter Abschnitt C zu Abs. 1 lit. b darauf hin, dass ein Entscheid die massgebenden Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Subsumtion enthalten muss und dass widersprüchliche oder unklare Begründungen zur Aufhebung führen. Das vorliegende Urteil legt diesen Massstab spezifisch für DNA-Profil-Anordnungen an: Die Vorinstanz muss darlegen, ob und wann das Profil bereits erstellt wurde und welche Löschfrist gilt, weil erst auf dieser Grundlage die Verhältnismässigkeit der erneuten Anordnung nach 7B_139/2026 beurteilt werden kann. Fehlen diese Feststellungen, ist der Entscheid nicht selbsttragend begründet.

Fazit

Das Urteil 7B_1056/2025 ist eine konsequente Anwendung der neuen, am 24. August 2026 begründeten Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit wiederholter DNA-Profil-Erstellungen. Es bestätigt den Leitentscheid 7B_139/2026 und verdeutlicht, dass die kantonalen Instanzen bei der Bestätigung einer DNA-Profil-Anordnung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO die für die Verhältnismässigkeitsprüfung nach 7B_139/2026 massgeblichen Tatsachen — frühere Profil-Erstellungen, Speicherstatus im CODIS und Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz — feststellen und begründen müssen. Genügt der kantonale Entscheid diesen Anforderungen nicht, führt dies zur Aufhebung und Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG. Das Urteil stärkt damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Begründung von DNA-Profil-Anordnungen und gibt den kantonalen Instanzen einen klaren Prüfungsauftrag für künftige Verfahren dieser Art mit.

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