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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1197/2025  ·  vom 14.10.2026

Établissement d'un profil ADN

7B_1197/2025 — DNA-Profil: Rückweisung mangels Sachverhaltsfeststellung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (DNA-Profilierung) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiber Magnin · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft hatte die erneute Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 Abs. 1bis StPO angeordnet, obwohl das Profil des Beschwerdeführers bereits im Informationssystem (CODIS) gespeichert war. Das Bundesgericht verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, weil diese die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentralen Tatsachen — frühere Profilierungsordnungen, Löschfrist — nicht festgestellt hat.
  • Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen (soweit zulässig); angefochtener Entscheid nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Chambre pénale de recours GE zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil wendet die Grundsätze aus BGer 7B_139/2026 (E. 5.5) auf einen Fall an, in dem der Sachverhalt unvollständig ist. Es bestätigt, dass die Löschfrist des DNA-Profils das entscheidende Kriterium für die Verhältnismässigkeit einer erneuten Profilierungsordung ist, und dass deren Feststellung zwingend ist — fehlt sie, ist der kantonale Entscheid begründungsmangelhaft.

Sachverhalt

A.________, ein guineischer Staatsangehöriger geboren April 2000, wurde am 18. Juli 2025 in Genf polizeilich kontrolliert. Er unterlag einem 18-monatigen Rayonverbot für den Kanton Genève (ab 30. Juli 2024) sowie einem Schengen-Einreiseverbot (5. Oktober 2024 bis 25. Oktober 2029). Im Verfahren P/16385/2025 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Genf durch Strafbefehl vom 18. Juli 2025 wegen illegaler Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), illegalen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und Nichtbeachtung eines Rayonverbots (Art. 119 Abs. 1 AIG) zu 80 Tagessätzen à 10 Franken. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.

Am 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen. Er flüchtete und entsorgte eine Metallbox mit sechs Kokainbällchen (Gesamtbruttogewicht 4,24 g). Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Verfahren P/20621/2025 wegen der erwähnten AIG-Delikte, eines Betäubungsmitteldelikts nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und Behinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.

Mit Verfügung vom 12. September 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers an, gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er weitere mit DNA aufklärbare Straftaten begangen haben könnte — er war bereits am 23. Mai 2019 wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden. Am 16. September 2025 wurden die beiden Verfahren P/16385/2025 und P/20621/2025 verbunden.

Das Strafregister des Beschwerdeführers weist drei Verurteilungen auf: 11. Januar 2019 (illegaler Aufenthalt, 30 Tagessätze à 30 Fr. mit Bedingung), 23. Mai 2019 (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Rayonverbot und Betäubungsmitteldelikt nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, 90 Tage Freiheitsstrafe) und 19. Februar 2024 (Gebrauch falscher Ausweise nach Art. 252 Abs. 2 StGB und fahrlässige illegale Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG, 20 Tagessätze à 10 Fr.). Zudem ergingen am 25. Februar 2025 (Strafbefehl) und 17. April 2025 (Polizeigericht Genf) weitere Verurteilungen, gegen die jeweils Rechtsmittel ergriffen wurden.

Die Chambre pénale de recours der Cour de justice GE wies am 3. Oktober 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 12. September 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit frei (BGE 151 IV 175 E. 2). Der angefochtene Entscheid bestätigt eine staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Erstellung eines DNA-Profils und ist damit ein Endentscheid im Sinne der Rechtsprechung, da das Profil zur Aufklärung allfälliger anderer, mit dem laufenden Verfahren nicht zusammenhängender Straftaten erstellt werden sollte (vgl. BGer 7B_139/2026 vom 24. August 2026, E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG; vgl. auch BGer 7B_384/2025 vom 4. Juni 2026, E. 1.1.2; BGer 7B_948/2025 vom 16. April 2026, E. 1.1.2). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht.

Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers — Feststellung von Verletzungen des Rechts auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), des Datenschutzes (Art. 13 Abs. 2 BV), des Rechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK) — sind unzulässig, da Feststellungsbegehren nur subsidiär zulässig sind, wenn Gestaltungs- oder Verurteilungsbegehren ausgeschlossen sind (BGE 148 I 160 E. 1.6; BGE 141 IV 349 E. 3.4). Die übrigen gerügten Verletzungen können im Rahmen der auf Reform gerichteten Begehren geprüft werden. Die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK) wurde vor der kantonalen Instanz nicht vorgebracht und ist deshalb vor Bundesgericht unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Das Begehren auf Vernichtung der DNA-Proben ist mangels topischer Begründung unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2). Im Übrigen war diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, die ausschliesslich die Erstellung des DNA-Profils betraf, nicht die Probenahme. Das Begehren erscheint zudem als neu (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Verhältnismässigkeit der erneuten DNA-Profilerstellung

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt sind, macht aber geltend, die erneute Erstellung seines DNA-Profils sei unverhältnismässig, da sein Profil bereits mehrfach erstellt worden sei und im Informationssystem (CODIS) gespeichert sei, wo es aufgrund der langen Löschfrist noch über Jahre verfügbar bleibe.

Das Bundesgericht stellt zunächst die verfassungsrechtlichen Massstäbe klar. Die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils stellen Grundrechtseingriffe dar: Die Probenahme berührt die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Erstellung und Aufbewahrung eines DNA-Profils betrifft vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2; BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGE 144 IV 127 E. 2.1; BGE 136 I 87 E. 5.1). Diese Massnahmen müssen auf einer hinreichend klaren und präzisen gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV).

Die massgebliche gesetzliche Grundlage ist Art. 255 Abs. 1bis StPO, der die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung allfälliger Vortaten regelt (repressive Massnahme; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019, FF 2019 6351, S. 6369 und 6405):

Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Die StPO regelt diejenigen Aspekte der DNA-Analyse erschöpfend, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) bleibt über Art. 259 StPO anwendbar und regelt namentlich die organisatorische Prozedur derProfilerstellung und -analyse, das Informationssystem, die Löschung der Profile aus diesem System sowie den Datenschutz (vgl. Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes, FF 2021 44, S. 19–20). Die Frage, innerhalb welcher Frist und unter welchen Bedingungen ein DNA-Profil im System aufbewahrt werden darf, richtet sich somit nicht nach der StPO, sondern nach dem DNA-Profil-Gesetz.

Begründungspflicht und unvollständiger Sachverhalt

Das Bundesgericht prüft sodann die Begründung des angefochtenen Entscheids anhand von Art. 112 BGG:

Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: a. die Begehren, die Begründung, die Beweisvorlagen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; c. das Dispositiv; d. eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. 3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.»

Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben. Es muss klar hervorgehen, auf welchen Sachverhalt sich die Behörde stützt und welche rechtliche Überlegung sie angestellt hat, damit die betroffene Person den Entscheid verstehen und sachgerecht anfechten kann (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch BGer 7B_985/2026 vom 27. August 2026, E. 4.1). Genügt der Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG), wobei in der Regel aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer behauptet, sein DNA-Profil sei bereits mehrfach erstellt worden, als die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 12. September 2025 erliess. Die Vorinstanz hat jedoch nicht festgestellt, ob dies tatsächlich der Fall war. Sie hat in der Zusammenfassung des kantonalen Rekurses erwähnt, dass der Beschwerdeführer beanstandete, die Staatsanwaltschaft habe eine neue Profilierungsordnung erlassen, obwohl das Profil bereits in der Vergangenheit mehrfach angeordnet worden sei. In der Begründung führte sie lediglich aus, dass — selbst wenn das DNA-Profil bereits ein oder mehrmals erstellt worden sei und dessen Löschung nicht vor vielen Jahren erfolge — ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer erneut dieser Massnahme zu unterziehen, da DNA-Profile nach einer bestimmten Frist gelöscht würden. Im Übrigen beschränkte sie sich darauf, auf einen «neuen Aufbau» des DNA-Profils oder eine «erneute Anordnung» ohne weitere Präzisierungen hinzuweisen.

Auf der anderen Seite begnügt sich der Beschwerdeführer damit, in seiner Bundesschuld anzugeben, sein DNA-Profil sei in weniger als einem Jahr oder in der Vergangenheit mehrfach erstellt worden, dass ein neues DNA-Profil nicht gerechtfertigt sei, da die früher erstellten Profile gültig blieben — «möglicherweise bis 2043» — und dass die «vier Profilierungsordnungen» im Abstand von nur vier Monaten erlassen worden seien. Diese Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da sie nicht als qualifizierter Willkür- oder Gehörsverletzungsrüge substantiiert sind und nicht durch Aktenstücke belegt werden (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Ihre Zulässigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben.

Massgeblichkeit der Löschfrist und Rückweisung

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Löschfrist des DNA-Profils das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer erneuten Profilierungsordnung ist. In BGer 7B_139/2026 vom 24. August 2026, E. 5.5 hat es entschieden, dass der Erlass einer neuen Profilierungsordnung gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstösst, wenn das DNA-Profil bereits im Informationssystem gespeichert ist und dessen Löschfrist länger ist als die Verjährungsfrist der Straftaten, die der beschuldigten Person im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO vorgeworfen werden könnten. Die Strafverfolgungsbehörden können das Informationssystem konsultieren und das vorhandene Profil für alle sinnvollen Vergleiche nutzen, um allfällige Straftaten aufzuklären, deren Täter die betroffene Person sein könnte.

Vor diesem Hintergrund ist für die Verhältnismässigkeitsprüfung der Profilierungsordung vom 12. September 2025 entscheidend, ob der Beschwerdeführer bereits früher Profilierungsordnungen erhalten hat, ob — bejahendenfalls — sein Profil mit einer Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz versehen ist und wie lange diese Frist dauert. Da der Sachverhalt des angefochtenen Entscheids keine entsprechenden Feststellungen enthält, ist Art. 112 Abs. 3 BGG anzuwenden und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die relevanten Tatsachen feststellt und einen neuen Entscheid fällt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Ausgangslage: Die Leitentscheide 7B_139/2026 und 7B_642/2025

Das Bundesgericht hat am 24. August 2026 zwei parallele Entscheide zur Frage der erneuten DNA-Profilerstellung veröffentlicht, die als Referenzpunkte für das vorliegende Urteil dienen. In BGer 7B_139/2026 vom 24. August 2026, E. 5.5 (zur Publikation vorgesehen) hat das Gericht eine neue Profilierungsordnung als unverhältnismässig beurteilt, weil das DNA-Profil des Beschwerdeführers bereits im CODIS-System gespeichert war und dessen Löschfrist (2044/2045) die Verjährungsfristen der zu klärenden Betäubungsmitteldelikte (10 bzw. 15 Jahre nach Art. 97 Abs. 1 lit. c bzw. lit. b StGB) überstieg. Das Gericht folgerte, dass die Strafverfolgungsbehörden das bereits gespeicherte Profil während der gesamten verbleibenden Aufbewahrungsdauer frei für Vergleiche nutzen können und dass eine erneute Anordnung keinen konkreten, signifikanten Mehrwert für die Aufklärung bringt. Ein gleich gelagerter Sachverhalt lag in BGer 7B_642/2025 vom 24. August 2026 vor, wo das Gericht die Beschwerde ebenfalls guthiess und die Profilierungsordnungen aufhob, weil das Profil bereits bis mindestens 2045 gespeichert blieb.

Dagegen hat das Bundesgericht in BGer 7B_642/2025 vom 24. August 2026, E. 4.5.7 (in derselben Entscheidung, soweit sie die Vorinstanz bestätigte) die Auffassung vertreten, die Massnahme sei geeignet und notwendig, weil die Staatsanwaltschaft den Zeitpunkt der Löschung des Profils nicht kennen oder antizipieren könne und deshalb berechtigt sei, das Profil mit den neuen Verfahren zu verknüpfen, um eine Löschung des Beweismittels zu verhindern oder hinauszuschieben. Dieser Rechtfertigungsansatz wurde sodann in E. 5.5 desselben Entscheids zurückgewiesen — das Gericht hielt fest, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, weil die Löschfrist das massgebliche Kriterium sei.

Das vorliegende Urteil: Bestätigung und prozeduale Präzisierung

Das vorliegende Urteil 7B_1197/2025 bestätigt die dogmatische Linie von 7B_139/2026: Die Löschfrist des DNA-Profils ist das zentrale Kriterium für die Verhältnismässigkeit einer erneuten Profilierungsordung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO. Es übernimmt wörtlich die Formulierung, wonach die Löschfrist «determinante» sei für die Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.3.2 unter Verweis auf 7B_139/2026, E. 5.5.1), und dass eine erneute Anordnung unverhältnismässig ist, wenn das Profil bereits im System gespeichert ist und die Löschfrist länger dauert als die Verjährungsfrist der zu klärenden Taten (E. 2.3.2 unter Verweis auf 7B_139/2026, E. 5.5.2).

Der entscheidende Unterschied zu 7B_139/2026 liegt jedoch in der prozeduralen Konstellation: In 7B_139/2026 konnte das Bundesgericht die Löschfrist anhand des Strafregisters selbst bestimmen (2044/2045) und deshalb in der Sache entscheiden. Im vorliegenden Fall fehlten der Vorinstanz die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen — sie hatte weder festgestellt, ob bereits frühere Profilierungsordnungen ergangen waren, noch die massgebliche Löschfrist ermittelt. Das Bundesgericht konnte diese Feststellungen nicht selbst treffen, da es als Kassationsinstanz nicht über die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinausgehen kann. Es wendet deshalb Art. 112 Abs. 3 BGG an und hebt den angefochtenen Entscheid auf, um die Vorinstanz zur Nachholung der Feststellungen zu veranlassen.

Diese Vorgehensweise präzisiert die Leitentscheidung 7B_139/2026 in prozessualer Hinsicht: Der Grundsatz, dass die Löschfrist das entscheidende Kriterium ist, bedeutet zugleich, dass die kantonale Instanz verpflichtet ist, diese Frist festzustellen und in ihrem Entscheid zu begründen. Unterlässt sie dies, ist ihr Entscheid begründungsmangelhaft im Sinne von Art. 112 BGG. Das Urteil verbindet damit die materielle Doktrin aus 7B_139/2026 mit der formellen Begründungspflicht nach Art. 112 BGG und stellt klar, dass die kantonale Instanz bei DNA-Profilierungsordnungen nach Art. 255 Abs. 1bis StPO die Löschfrist zwingend in den Sachverhaltsfeststellungen ausweisen muss.

Übereinstimmung mit der Glossagens-Kommentierung

Die dargelegte Systematik stimmt mit der Kommentierung zu Art. 255 StPO auf glossagens.ch überein, die eine «einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung» verlangt (Rz. 1) und in Rz. 4 die präventive Profilierung nach Abs. 1bis unter das Kriterium der «konkreten Anhaltspunkte» stellt. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Lesart, wonach die Verhältnismässigkeit nicht abstrakt anhand der Voraussetzungen von Abs. 1bis (die hier unbestritten erfüllt waren), sondern anhand der konkreten Speicherungsdauer im CODIS-System zu prüfen ist — ein Aspekt, der in der Kommentierung unter Rz. 1 im Hinweis auf die «dauerhafte Speicherung im nationalen DNA-Informationssystem (CODIS)» als verfassungsrechtlicher Eingriff bereits angelegt ist. Das Urteil präzisiert damit, dass bei bereits gespeicherten Profilen die Löschfrist das zentrale — und vom Gericht zu begründende — Abwägungskriterium darstellt.

Fazit

Das Urteil 7B_1197/2025 wendet die am 24. August 2026 in BGer 7B_139/2026 und 7B_642/2025 begründete Doktrin zur Verhältnismässigkeit erneuter DNA-Profilierungsordnungen an und präzisiert diese in prozessualer Hinsicht. Zwar anerkennt das Bundesgericht, dass die Löschfrist des DNA-Profils das entscheidende Kriterium für die Verhältnismässigkeitsprüfung ist; es kann die Prüfung aber nicht selbst vornehmen, weil die Vorinstanz die relevanten Tatsachen nicht festgestellt hat. Die Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG verdeutlicht, dass die kantonale Instanz bei Profilierungsordnungen nach Art. 255 Abs. 1bis StPO verpflichtet ist, frühere Profilierungsordnungen und die massgebliche Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz festzustellen und in ihrer Begründung darzulegen. Fehlt dies, ist der Entscheid begründungsmangelhaft und aufzuheben.

Die reduzierte Parteientschädigung von 500 Franken (gegenüber 3000 Franken in 7B_139/2026) reflektiert den knappen und weitgehend aus anderen Verfahren übernommenen Beschwerdeschriftsatz, was das Gericht ausdrücklich vermerkt.

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