6B_412/2026 — Unzureichend begründete Beschwerde gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Landesverweisung
Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Sexuelle Integrität, Landesverweisung), Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (Urteil vom 24. Februar 2026) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon; Gerichtsschreiberin Brun · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (vereinfachtes Verfahren nach Art. 109 BGG)
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde fast wortwörtlich seine kantonale Berufungsbegründung, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) abgewiesen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und suspensive Wirkung werden abgewiesen bzw. gegenstandslos.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zur qualifizierten Begründungspflicht und zur restriktiven Härtefallpraxis bei der Landesverweisung nach Sexualdelikten gegen den Ehepartner, namentlich bei verzichteter Elternschaft.
Sachverhalt
A.A.______ (geboren 2000 im Kosovo, kosovarischer und italienischer Staatsangehöriger, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung) wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (teilbedingt, 18 Monate bei 4 Jahren Probezeit) sowie einer Busse von 500 Franken verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen, ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt wies die Berufung am 24. Februar 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Die Vorinstanz stellte fest, dass A.A.______ zwischen November 2022 und November 2024 ein Klima der Emotionen und physischen Gewalt über seine Ehefrau B.A.______ (geboren 2002, Heirat Januar 2023, Trennung Juni 2023, gemeinsamer Sohn August 2023) errichtet hatte. Er drang mehrfach gegen ihren Willen in ihre Wohnung ein, drängte sie mit den Händen auf die Schultern, während sie das zehn Monate alte Kind im Arm hielt, und zwang sie wiederholt zu sexuellen Handlungen gegen ihren ausdrücklichen Willen, indem er ihr gewaltsam die Kleider entfernte und sie trotz ihrer Gegenwehr penetrierte. Dabei äusserte er unter anderem: «Je fais ce que je veux avec toi, tu m'appartiens. Tant qu'on est marié, je fais ce que je veux.» Eine sexuelle Nötigung erfolgte unter anderem auf der Rückbank eines Fahrzeugs, während das gemeinsame Kind schlief.
Im Rahmen der protective measures of the marital union hatte A.A.______ in einer Teilvereinbarung (ratifiziert am 11. April 2024) auf die elterliche Sorge und jegliche Besuchsrechte gegenüber seinem Sohn verzichtet; festgestellt wurde zudem, dass er nicht in der Lage war, zum Unterhalt des Kindes beizutragen.
Erwägungen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und Willkürrüge
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung hinsichtlich der Verurteilungen wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Vergewaltigung. Das Bundesgericht weist die Rügen als unzulässig ab.
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.»
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe darauf beschränkt, fast wortwörtlich seine Berufungsbegründung vom 19. August 2025 zu wiederholen, ohne auf die Elemente einzugehen, welche die Vorinstanz zum Verwerfen seiner Version der Ereignisse bewogen haben. Diese Vorgehensweise genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; BGE 143 IV 122 E. 3.3; BGE 140 III 115 E. 2). Was er im Übrigen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entgegensetzt, bleibt rein appellatorisch.
Sachlich hat die Vorinstanz eine vollständige Beweiswürdigung vorgenommen: Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Einvernahmen mehrfach widersprach und dass seine Darstellungen durch andere Beweiselemente erschüttert wurden. Demgegenüber wurde der Bericht der Geschädigten als im Wesentlichen konstant und hinreichend präzise beurteilt. Die Vorinstanz hob hervor, dass die Geschädigte nicht versuchte, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, sondern ihre Ambivalenz anerkannte, was vielen Opfern häuslicher Gewalt eigen sei. Es liegt keine Willkür vor, wenn die Vorinstanz die Version der Geschädigten jener des Beschwerdeführers vorzieht, zumal die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist und keine Willkür allein daraus entsteht, dass ein oder mehrere korroborierende Argumente fragil erscheinen, wenn die gewählte Lösung durch andere Argumente getragen wird (vgl. BGer 6B_764/2025 E. 1.1.3; BGer 6B_979/2024 E. 1.1.3). Der Grundsatz in dubio pro reo hat im Rahmen der Willkürprüfung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Da der Beschwerdeführer keine materiellrechtliche Kritik an der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Delikte vorbringt, wird sein Freispruchsantrag als unzulässig erklärt.
Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a StGB)
Der Beschwerdeführer bestreitet die angeordnete Landesverweisung und verlangt die Anwendung der Härtefallklausel. Auch hier beanstandet das Bundesgericht unzureichende Begründung: Der Beschwerdeführer wiederholt wortwörtlich seine Berufungsbegründung, ohne die Elemente zu diskutieren, welche die Vorinstanz zum Bestätigen der Landesverweisung bewogen haben.
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Vorinstanz hatte eine vollständige Interessenabwägung vorgenommen: Auf der privaten Seite wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf die elterliche Sorge und das Besuchsrecht verzichtet hatte und sich daher nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen konnte. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz war angesichts von nur acht Jahren Aufenthalt (er kam erst im Alter von 17 Jahren in die Schweiz) und der fehlenden langfristigen stabilen Beschäftigung begrenzt; zudem bestand die Möglichkeit, aus dem Ausland (Kosovo oder Italien, dessen Sprachen er spricht) Beziehungen zu seiner Familie in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Auf der öffentlichen Seite wog das Interesse an der Landesverweisung schwer: Der Beschwerdeführer hatte die sexuelle Integrität seiner Ehefrau verletzt und während des Verfahrens war rückfällig geworden, indem er schwerere Taten beging als jene, die ihm ursprünglich vorgeworfen wurden. Er stellte eine deutliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Vorinstanz bestätigte zudem die Konformität mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA), da eine konkrete erhebliche Gefahr vorliegt.
Das Bundesgericht schliesst sich dieser Analyse ohne Vorbehalt an und verweist auf die klare und überzeugende Begründung der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Beschwerdelegitimation für Anwaltshonorar
Der Beschwerdeführer beantragt die Erhöhung der amtlichen Verteidigerentschädigung für das Berufungsverfahren. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein: Der Beschwerdeführer als Beschuldigter hat weder auf kantonaler (Art. 382 Abs. 1 StPO) noch auf bundesgerichtlicher Ebene (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) die Beschwerdelegitimation zur Erhöhung einer als zu niedrig erachteten Entschädigung, da ihm das rechtliche Interesse fehlt (vgl. BGer 6B_389/2024, 6B_391/2024 E. 12).
Die übrigen Anträge (Genugtuung für erlittene Haft, Strafzumessung) werden als gegenstandslos (soweit sie auf einem Freispruch beruhen, der nicht erreicht wird) oder als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) bezeichnet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der strengen Begründungspraxis nach Art. 42 Abs. 2 BGG
Das Urteil reiht sich ein in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Wiederholung der kantonalen Rechtsschrift ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Diese Praxis ist durch ständige Rechtsprechung gefestigt und wird im Glossagens-Kommentar zu Art. 42 BGG als Kernnorm der bundesgerichtlichen Begründungspflicht systematisiert: Die beschwerdeführende Partei muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und darf sich nicht auf das erneute Bekräftigen der im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte beschränken. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Praxis in exemplarischer Weise – der Beschwerdeführer machte exakt den Fehler, den die Kommentierung als typischen Nichteintretensgrund beschreibt.
Die Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 StPO) wurde als Rüge ebenfalls zurückgewiesen, da der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über die Willkürprüfung hinausgehende Reichweite entfaltet. Dies entspricht der konstanten Rechtsprechung (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Landesverweisung bei Sexualdelikten gegen den Ehepartner und verzichteter Elternschaft
Die Landesverweisung wegen Vergewaltigung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) ist in der Rechtsprechung gefestigt. Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) verlangt kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall und ein Überwiegen der privaten Verbleibsinteressen, wie die Leitentscheide BGE 144 IV 332 und BGE 146 IV 105 festgehalten haben. Die Klausel ist als Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden.
Das vorliegende Urteil bestätigt diese restriktive Praxis in einem Fall, der in mehrfacher Hinsicht paradigmatisch ist:
Erstens verneint die Vorinstanz bereits das Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens, weil der Beschwerdeführer freiwillig auf die elterliche Sorge und alle Besuchsrechte verzichtet hatte. Dies deckt sich mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 66a StGB dargestellten Kasuistik, wonach reine Besuchsrechte ohne Betreuungsleistung bei schweren Delikten nicht ausreichen, um das Fernhalteinteresse zu überwiegen – erst recht gilt dies bei vollständigem Verzicht auf elterliche Rechte. Vgl. auch die Übersicht zur strafrechtlichen Landesverweisung auf glossagens.ch, welche die Landesverweisung als strafgerichtliche Sanktion bei Katalogtaten einordnet und das Verhältnis zu den administrativen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen systematisiert.
Zweitens wog das öffentliche Interesse besonders schwer, weil der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität seiner eigenen Ehefrau verletzt hatte und während des laufenden Verfahrens mit schwereren Taten rückfällig wurde. Diese Kombination – Sexualdelikt gegen den Ehepartner plus prozessualer Rückfall – findet sich in der Kasuistik als regelmässiges Durchsetzungsszenario für das öffentliche Fernhalteinteresse (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 66a StGB, Rz. zur Schwere des Delikts; BGE 146 IV 105 E. 4.3). Das Urteil steht damit in der Linie der jüngeren Rechtsprechung, welche die Landesverweisung bei Sexualdelikten trotz familiärer Bindungen regelmässig bestätigt, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse durch die Schwere der Tat und die kriminelle Biographie des Täters überwiegt (vgl. 6B_749/2025: Bestätigung der Verurteilung wegen Vergewaltigung im häuslichen Kontext; 7B_544/2023: Landesverweisung bei sexueller Nötigung trotz bejahtem Härtefall, da öffentliche Interessen überwiegen).
Drittens bestätigt das Urteil die Praxis zum Freizügigkeitsabkommen (FZA): Bei italienischen Staatsangehörigen setzt die Landesverweisung eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung voraus (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Vorinstanz bejahte eine solche Gefahr aufgrund der prozessualen Rückfälligkeit und der Schwere der Taten, ohne dass das Bundesgericht dies zu beanstanden hatte – was der gefestigten Praxis entspricht, dass Sexualdelikte und Gewalttaten eine solche Gefahr regelmässig begründen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.2 zur Voraussetzung einer gegenwärtigen, schwerwiegenden Gefahr bei FZA-Staatsangehörigen).
Fehlende Auseinandersetzung mit der Revision des Sexualstrafrechts
Bemerkenswert ist, dass weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht die Revision des Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024) thematisieren. Die festgestellten Vergewaltigungen wurden begangen zwischen Oktober 2023 und November 2024, also teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Nach dem neuen Art. 190 Abs. 1 StGB setzt die Vergewaltigung keine Nötigung mehr voraus, sondern strafbar ist, wer die Handlung gegen den Willen der Person vornimmt. Der festgestellte Sachverhalt – A.A.______ entfernte der Geschädigten gewaltsam die Kleider und penetrierte sie trotz ihrer Gegenwehr – erfüllt sowohl das alte Nötigungsmodell als auch die neue Ablehnungslösung (vgl. die Übersicht zur Revision des Sexualstrafrechts auf glossagens.ch). Da der Beschwerdeführer jedoch keine materiellrechtlichen Rügen erhebt und das Urteil rein prozessual auf unzureichende Begründung abgestellt wird, bleibt diese Frage offen.
Fazit
Das Urteil ist ein typisches Beispiel für die Konsequenzen unzureichender Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Wer sich vor Bundesgericht auf die Wiederholung der kantonalen Argumentation beschränkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, läuft auf Nichteintreten oder Abweisung im vereinfachten Verfahren hinaus. In der Sache bestätigt das Urteil die restriktive Härtefallpraxis bei der Landesverweisung nach Vergewaltigung, insbesondere wenn der Verurteilte auf elterliche Rechte verzichtet hat und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung durch die Schwere der Sexualdelikte und prozessuale Rückfälligkeit geprägt ist. Die Frage der Anwendbarkeit des revidierten Sexualstrafrechts auf Taten im Übergangszeitraum bleibt unbehandelt, da das Bundesgericht nicht materiell auf die Tatbestandsverwirklichung eingeht.