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Strafrecht  ·  Urteil 6B_450/2026  ·  vom 17.09.2026

Mise en danger de la vie d'autrui, lésions corporelles graves

6B_450/2026 — Gefährdung des Lebens und schwere Körperverletzung bei Halsumklammerung im Handgemenge

Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Straftaten gegen Leib und Leben) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, von Felten (Präsident), Wohlhauser, Guidon; Gerichtsschreiberin Meriboute · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Privatklägerschaft ficht den Freispruch des Beschwerdegegners von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) und Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) an. Der Beschwerdegegner hatte der Privatklägerschaft während mindestens drei Minuten den Unterarm um den Hals gelegt und sie gleichzeitig mit der anderen Hand geschlagen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat nicht willkürlich gehandelt, als sie einen eigentlichen Strangulationsakt verneinte und das Verhalten als physische Festhaltemassnahme in einer dynamischen Schlägerei einstufte. Ohne Petechien, zerebrale Durchblutungsstörungen oder objektivierbare Symptome einer akuten Lebensgefahr ist Art. 129 StGB nicht erfüllt. Ein allfälliger Hörverlust ist weder kausal auf den Vorfall zurückzuführen noch dauerhaft.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Linie der Rechtsprechung, wonach bei Halskompression konkrete medizinische Indizien (Petechien, Bewusstseinsverlust, Einnässen) erforderlich sind, um eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu bejahen. Eine blosse Halsumklammerung zum Festhalten und Schlagen unterscheidet sich dogmatisch von einer eigentlichen Strangulation mit Kompression der Atemwege.

Sachverhalt

Am 10. Oktober 2020 gegen 11 Uhr griff B.________, unter Einfluss von Drogen und Alkohol, A.________ an. Er umklammerte dessen Hals mit dem Unterarm (Ellbogenbeuge) während mindestens drei Minuten, weigerte sich loszulassen, während A.________ sich zu befreien versuchte, und schlug ihn gleichzeitig mit der anderen Hand. B.________ äusserte dabei, er könne ihn töten, da er Boxsport betreibe. A.________ gab an, während des Angriffs Atemnot gehabt zu haben und kurz das Bewusstsein verloren zu haben, worauf er gegen ein Fahrrad stürzte und sich am Rücken verletzte.

Das Polizeigericht Genf verurteilte B.________ am 28. Mai 2025 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), versuchter Nötigung, Drohung, sexueller Nötigung und Nötigung zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verhängte eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren. Es sprach ihn vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB) frei.

Die Berufungsinstanz (Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision) sprach B.________ am 22. Mai 2026 zusätzlich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) frei und verurteilte ihn zu einer Genugtuung von 2'000 Fr. sowie 537,25 Fr. Schadensersatz. Die übrigen zivilrechtlichen Begehren wies sie an den Zivilweg ab.

A.________ ergreift das Urteil beim Bundesgericht mit dem Begehren, den Freispruch von Art. 129 StGB und Art. 122 StGB aufzuheben, die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts (insbesondere Einvernahme der intervenierenden Polizeibeamten und medizinische Expertise zum Hörverlust) zurückzuweisen und seine Zivilansprüche neu zu beurteilen.

Erwägungen

Legitimation und Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Der Freispruch von Art. 129 StGB kann sich auf die Höhe der Genugtuung auswirken, da die Lebensgefährdung ein aggravierender Faktor bei der Bemessung des immateriellen Schadens wäre. Die Privatklägerschaft hat in den kantonalen Instanzen Zivilansprüche (medizinische Kosten, Genugtuung, Invalidenrente) geltend gemacht, die teilweise abgewiesen wurden. Die Beschwerde ist somit zulässig.

Rügen zum Beweisrecht (E. 2)

Die Privatklägerschaft rügt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weil die Vorinstanz die am 10. Oktober 2020 intervenierenden Polizeibeamten nicht einvernommen und keine medizinische Expertise zum Hörverlust angeordnet habe.

Das Bundesgericht weist beide Rügen zurück. Zur Einvernahme der Polizeibeamten hält es fest, dass die Vorinstanz ihre Zweifel an der behaupteten Harninkontinenz nicht auf einen Beweiserhebungsmangel, sondern auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der erst drei Jahre nach den Ereignissen geäusserten Spätbehauptungen gestützt hat. Diese standen im Widerspruch zu den medizinischen Befunden und Polizeibeobachtungen vom Tag des Geschehens. Die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) verpflichtet das Gericht nicht zur amtserheblichen Beweiserhebung, wenn es sich aufgrund des Dossiers bereits eine Überzeugung gebildet hat und weitere Beweise nicht entscheidend erscheinen.

Zur Expertise (Art. 182 StPO) stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz den Hörverlust nicht wegen fehlender medizinischer Dokumentation ausgeschlossen, sondern gestützt auf vorhandene medizinische Befunde beurteilt hat: Das HNO-Gutachten am Tag nach dem Vorfall hatte die Ohren als «in der Norm» befunden; erst im August 2022, nach einer Poolsitzung, trat eine Aussenohrentzündung auf; und 2023 behauptete die Privatklägerschaft erstmals einen 70-prozentigen Hörverlust, während sie gleichzeitig eine bevorstehende Operation ankündigte. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass eine Expertise das Ergebnis nicht ändern würde, ist nicht willkürlich.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) — E. 3

Der zentrale Streitpunkt betrifft die Auslegung und Anwendung von Art. 129 StGB:

Art. 129 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht wiederholt seine gefestigte Rechtsprechung zu den drei Tatbestandsmerkmalen: (1) konkrete unmittelbare Lebensgefahr, (2) Bewusstsein der Gefahr, (3) Skrupellosigkeit. Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr erfordert einen konkreten Gefahrenzustand, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Grad der Möglichkeit besteht, dass das Leben verletzt wird, ohne dass ein Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 Prozent verlangt wird (BGE 121 IV 67 E. 2b; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Unmittelbarkeit charakterisiert sich weniger durch das chronologische Geschehen als durch den direkten Konnex zwischen dem Verhalten des Täters und der Gefahr (BGE 106 IV 12 E. 2a).

Bei Strangulationsfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr präsumiert, wenn der Täter mit einer Intensität und/oder Dauer einwirkt, dass Punktblutungen an den Bindehäuten oder Asphyxiesymptome als konkrete Zeichen einer zerebralen Durchblutungsstörung auftreten. Als bestimmende Umstände für die Beurteilung der Gewalteinwirkung gelten Atemnot, Strangulationsmarken, Urin- und Stuhlverlust sowie punktuelle Bindehautblutungen, wobei eine Kombination mehrerer Symptome grundsätzlich nicht erforderlich ist (BGer 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1; BGer 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.2.1).

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass B.________ den Hals der Privatklägerschaft mit dem Unterarm umklammert hatte, um sie physisch festzuhalten und mit der anderen Hand schlagen zu können, nicht aber um den Hals zu drücken und die Atemwege zu komprimieren. Es handelte sich um eine dynamische Schlägerei, nicht um eine eigentliche Strangulation. Die festgestellten Rötungen am Hals, Dermabrasionen und Schmerzen rechtfertigten die Qualifikation als einfache Körperverletzung, nicht aber als Gefährdung des Lebens. Das medizinische Zertifikat erwähnte keine Petechien und keine zerebrale Beeinträchtigung; das Schädel-CT zeigte keine intrakranielle Blutung, keine Verletzung der supraaortalen Arterienstämme und keine feststellbare Halsverletzung.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als nicht willkürlich. Es stellt klar, dass die Vorinstanz keine neue Anforderung aufgestellt hat, wonach zwingend beide Hände am Hals ansetzen müssten. Vielmehr durfte sie einen eigentlichen Strangulationsakt verneinen, da der Unterarm um den Hals gelegt wurde, um das Opfer festzuhalten und zu schlagen, nicht um den Hals zu komprimieren. Die blossen Rötungen und die kurze Bewusstseinsstörung — die nach der Feststellung der Vorinstanz auf die Schläge an den Kopf zurückzuführen sein konnte — reichen nicht aus, um eine unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Da der objektive Tatbestand zu Recht verneint wurde, brauchte die Vorinstanz das subjektive Element nicht mehr zu prüfen (E. 3.6).

Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) — E. 4

Art. 122 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»

Die Vorinstanz hatte die übrigen Verletzungen (Hämatome, Dermabrasionen, Zahnluxation, Wunden) unbestritten als einfache Körperverletzung qualifiziert. Streitig war einzig, ob ein Hörverlust als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz verneinte dies mit drei Argumenten: Erstens war das HNO-Examensergebnis am Tag nach dem Vorfall unauffällig («in der Norm»). Zweitens traten die ersten Ohrenschmerzen erst im August 2022 nach einer Poolsitzung auf. Drittens hatte die Privatklägerschaft 2023 eine chirurgische Operation angekündigt, was darauf hindeutete, dass die Beeinträchtigung nicht dauerhaft war. Ausserdem war der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 10. Oktober 2020 und dem Hörverlust nicht erwiesen.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Es hält fest, dass eine geplante Operation bei aussichtsloser Prognose keinen Sinn ergäbe, weshalb die Vorinstanz ohne Willkür folgern durfte, die Beeinträchtigung sei nicht dauerhaft und permanent im Sinne von Art. 122 StGB. Die von der Privatklägerschaft vorgebrachte wissenschaftliche Literatur zum sekundären endolymphatischen Hydrops brauchte die Vorinstanz nicht zu berücksichtigen, da sie die Frage der Dauerhaftigkeit bereits ohne Willkür verneint hatte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 129 StGB bei Strangulationsfällen ein und bestätigt insbesondere die restriktive Linie, die in den letzten Jahren in mehreren Entscheiden vertieft wurde.

Die zentrale dogmatische Weichenstellung stammt von BGE 124 IV 53 E. 2, wo das Bundesgericht die Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) bei Strangulation klärte: Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Verletzung selbst zur Lebensgefahr führt. Wer ein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne dass eine schwere anatomische Verletzung zurückbleibt, macht sich — bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen — wegen Gefährdung des Lebens strafbar, nicht wegen schwerer Körperverletzung. Im vorliegenden Fall kam es jedoch auf diese Abgrenzung nicht mehr an, da weder eine unmittelbare Lebensgefahr noch eine schwere dauerhafte Verletzung festgestellt werden konnte.

Massgeblich für die Einordnung ist die Rechtsprechung zu den konkreten Indizien, die bei Strangulation eine unmittelbare Lebensgefahr belegen. Das Bundesgericht hat in BGE 121 IV 67 und BGE 106 IV 12 die Grundsätze zum Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr und zur Skrupellosigkeit geprägt. In der neueren Kasuistik hat es ausreichende Intensität bejaht bei Petechien der Bindehäute (BGer 6B_54/2013), bei Bewusstlosigkeit mit Einnässen und Kollaps (BGer 6B_87/2013) sowie bei Sehstörungen bis an die Grenze der Bewusstlosigkeit mit Schluckunfähigkeit und mehrtägigem Hämatom (BGer 6B_307/2013). Verneint wurde die Lebensgefahr dagegen in BGer 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025, wo der Täter das Opfer mit einer Hand während «mehrerer Sekunden» am Hals packte, ohne dass Bewusstseinsverlust, Petechien oder Schluckstörungen auftraten — Fingermarken allein genügten nicht. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie: Auch eine dreiminütige Halsumklammerung mit dem Unterarm, ohne dass Petechien, zerebrale Durchblutungsstörungen oder objektivierbare Asphyxiesymptome festgestellt wurden, rechtfertigt keinen Schuldspruch nach Art. 129 StGB.

Die dogmatische Kernunterscheidung, die das vorliegende Urteil vornimmt, betrifft die Abgrenzung zwischen einer eigentlichen Strangulation (Kompression der Atemwege und Halsgefässe mit dem Ziel, den Hals zu drücken) und einer Halsumklammerung zum Zweck der physischen Kontrolle in einer dynamischen Schlägerei. Diese Abgrenzung entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 129 StGB dargestellten Fallgruppe der Halskompression, wonach für die Bejahung einer unmittelbaren Lebensgefahr eine kritische zerebrale Ischämie eintreten muss, die sich regelmässig durch Bewusstlosigkeit, Sehstörungen oder reflektorisches Einnässen manifestiert. Der Kommentar weist in seinem Praxishinweis auf den «Beweisnotstand der Vier-Augen-Situation» hin und empfiehlt, bei fehlenden Petechien, fehlenden Kehlkopf- oder Zungenbeinfrakturen und fehlenden neurologischen Ausfällen den Freispruch von Art. 129 StGB zu beantragen — genau dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall getan. Das Bundesgericht bestätigt damit die im Glossagens-Kommentar dargestellte Grenzziehung: Das Würgen begründet eine unmittelbare Lebensgefahr erst, sobald eine kritische zerebrale Ischämie eintritt; blosse Rötungen und Atembehinderung genügen nicht.

Eine gewisse Spannung ergibt sich zur im Glossagens-Kommentar wiedergegebenen Passage, wonach «in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen» sei, wenn der Täter das Opfer stranguliert, «ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird». Das Bundesgericht relativiert diesen Grundsatz im vorliegenden Urteil jedoch dahingehend, dass diese Regel nur gilt, wenn überhaupt eine Strangulation im eigentlichen Sinne — also eine gezielte Kompression der Atemwege oder Halsgefässe — vorliegt. Fehlt es an einer solchen, wie hier, wo der Unterarm um den Hals gelegt wurde, um das Opfer festzuhalten und schlagen zu können, greift die Regel nicht ein. Das Urteil präzisiert damit die Voraussetzungen: Die Art der Gewalteinwirkung (Kompression vs. Festhalten) ist eine notwendige Vorfrage, bevor die Regel zur Vermutung der Lebensgefahr bei Strangulation überhaupt zum Tragen kommt.

Was den Hörverlust als mögliche schwere Körperverletzung betrifft, bestätigt das Urteil die gefestigte Rechtsprechung zum Dauerhaftigkeitserfordernis nach Art. 122 StGB: Die Beeinträchtigung muss dauerhaft und nicht nur vorübergehend sein, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Zustand endgültig unheilbar ist (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 122 StGB). Die Vorinstanz durfte aus der angekündigten Operation folgern, dass die Beeinträchtigung nicht dauerhaft sei. Diese Würdigung steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach der Begriff der schweren Körperverletzung ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Auslegung durch die Vorinstanz mit einem gewissen Beurteilungsspielraum unterliegt (BGE 129 IV 1 E. 3.2).

Fazit

Das Urteil weist die Beschwerde der Privatklägerschaft vollumfänglich ab und bestätigt den Freispruch von Art. 129 StGB und Art. 122 StGB. Es illustriert die Schwelle, die das Bundesgericht bei Strangulationsvorwürfen anlegt: Ohne objektivierbare medizinische Befunde, die auf eine zerebrale Durchblutungsstörung hindeuten (Petechien, Bewusstseinsverlust, Einnässen) und ohne dass eine eigentliche Kompression der Atemwege feststellbar ist, genügt selbst eine dreiminütige Halsumklammerung mit Faustschlägen nicht für einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die das Geschehen als dynamische Schlägerei mit Festhaltemassnahme und nicht als gezielte Strangulation einstufte, wird vom Bundesgericht geschützt. Ebenso wenig überzeugt die Rüge, der Hörverlust sei als schwere Körperverletzung zu qualifizieren: Der Kausalzusammenhang ist nicht erwiesen, und die angekündigte Operation schliesst die Dauerhaftigkeit aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden der Privatklägerschaft auferlegt.

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