6B_469/2026 — Mittäterschaft beim Raub: Guetposten als strategische Position
Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Raub, Waffengesetz), Strafzumessung · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafr. Abteilung, Muschietti (Präsident), Glassey, Bischoff (Ersatzrichter) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Guetposten (Wache) bei einem Raub kann Mittäter sein, wenn seine Position strategisch ist und er an Beuteverteilung und Tatablauf massgeblich mitentscheidet.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Mittäterschaft beim Raub (Art. 140 StGB) und Waffendelikt (Art. 33 WG); die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug wird bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft beim Guetposten und bestätigt, dass fortdauernder Waffenbesitz das Wohlverhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausschliesst.
Sachverhalt
Am 2. Januar 2016 verübten E.D.________ und D.D.________ einen bewaffneten Überfall auf die Firma G.________ SA in U.________ (Genf). Die beiden Brüder fuhren mit dem Fahrrad zum Tatort, wo ein dritter Komplize als Wache postiert blieb. Mit gesichtsmaskiertem Tuch und bewaffnet mit einem Gewehr und einem Messer drangen E.D.________ und D.D.________ in das Gebäude ein, bedrohten die anwesenden Mitarbeiter H.________ und F.________ mit Waffen und zwangen F.________, zwei Tresore zu öffnen. Sie erbeuteten 572'047 Franken und acht Glock-Pistolen mit Munition. Die Opfer wurden mit Kabelbindern gefesselt und am Boden liegengelassen. Die Täter flohen mit dem Fahrrad.
Die Ermittlungen ergaben, dass A.________ der dritte Komplize war, der als Guetposten fungierte. Er wurde in erster Instanz wegen Diebstahls verurteilt, in der Berufung jedoch wegen Raubes (Art. 140 StGB) und Waffendelikts (Art. 33 WG) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug (12 Monate unbedingt, 2 Jahre Probezeit) verurteilt. Gegen den Berufungsentscheid vom 1. Juni 2026 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 389 Abs. 3 StPO), weil die Vorinstanz die Einvernahme einer französischen Polizeibeamtin und die Produktion eines Berichts der Brigade K.________ abgelehnt habe. Er behauptet, diese Beweise hätten zeigen können, dass der Mitbeschuldigte D.D.________ ihn fälschlich belastet und einen «Deal» angeboten habe. Das Bundesgericht hält die Rüge für unzulässig: Der Beschwerdeführer behauptet bloss, die Beweise hätten die Glaubwürdigkeit von D.D.________ erschüttern können, ohne zu erklären, inwiefern die Beamtin oder ein Beamter der K.________ den Inhalt des Telefonats gehört hätte oder worin der «Deal» konkret bestanden habe. Die Rüge genüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (E. 2–3)
Das Bundesgericht bestätigt die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese stützte sich auf drei Hauptelemente: (a) die Aussagen des Mitbeschuldigten D.D.________, der den Beschwerdeführer gezielt – nach Konsultation seines Anwalts und nur bezüglich der Waffenverwahrung – belastete; (b) abgehörte Gespräche im Gefängnisbesuchsbereich, in denen die Brüder D.________ mehrfach den Beschwerdeführer als dritten Teilnehmer am Überfall bezeichneten; (c) die Ablehnung der Argumente des Beschwerdeführers, dessen Erklärungen sich im Verfahren wiederholt geändert hatten. Die Vorinstanz hatte ohne Willkür festgehalten, dass die Brüder D.________ nicht wussten, dass sie abgehört wurden, und dass das Ausbleiben einer direkten Anzeige eher auf familiären Schutz als auf Unschuld des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Die Rügen des Beschwerdeführers sind appellatorisch und genügen den strengen Begründungsanforderungen nicht.
Mittäterschaft beim Raub (E. 4)
Art. 140 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.»
Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation als Mittäter. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer mit anderen Personen bewusst und massgeblich an der Entscheidung, der Organisation oder der Ausführung einer Straftat mitwirkt, so dass er als einer der Hauptbeteiligten erscheint; die blosse Tatwilligkeit genügt nicht, doch ist eine tatsächliche Beteiligung an der Ausführung nicht erforderlich (BGE 149 IV 57 E. 3.2; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der auch konkludent durch schlüssiges Handeln entstehen kann; Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt.
Der Beschwerdeführer kann nicht beanspruchen, eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Die drei Täter kamen gemeinsam mit dem Fahrrad zum Tatort, was eine vorherige Verabredung und koordiniertes Vorgehen zeigt. Der Beschwerdeführer blieb zwar aussen und übte keine Gewalt aus. Es ist jedoch anerkannt, dass ein Guetposten nicht zwingend Gehilfe ist; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, namentlich ob der Wacheposten eine strategische Position einnahm (vgl. STRÄULI, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 106 ad Einl. Art. 24–27 StGB). Der Beschwerdeführer war mit der Überwachung, der Warnung vor Dritten, der Erleichterung der Flucht und der Unterstützung der Operation betraut – eine strategische Position. Hinzu kommen die erwartete Beutebeteiligung und die vor und nach der Tat getroffenen Entscheidungen zur Beuteverschleierung. Dass sich D.D.________ an den Beschwerdeführer wandte, um die Rückgabe der erbeuteten Waffen an die Polizei zu erreichen, ist ein weiteres Indiz für dessen Mitspracherecht und eine Rolle, die über eine blosse Gehilfenschaft hinausgeht.
Die Vorinstanz hat zu Recht Raub und nicht nur Diebstahl angenommen. Ursprünglich sollte der Überfall als simuliertes Drama erscheinen, und H.________ sollte nicht anwesend sein. Die Täter entschieden sich jedoch, vor der vereinbarten Uhrzeit (15 Uhr) einzugreifen, ab der F.________ allein sein würde. Durch das frühere Erscheinen nahmen sie das konkrete Risiko in Kauf, andere Personen anzutreffen. Waffen und Kabelbinder waren in diesem Kontext nicht mehr blosse Requisiten einer Inszenierung, sondern tatsächliche Gewaltmittel zur Neutralisierung jedweden Widerstands. Mit der Teilnahme unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer mindestens die Anwendung von Gewalt in Kauf genommen (Eventualvorsatz).
Waffengesetz (E. 5)
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (SR 514.54)«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;»
Die Vorinstanz hat angenommen, der Beschwerdeführer habe nach dem Raub tatsächliche Verfügungsgewalt über die erbeuteten Waffen ausgeübt. Er wusste, wo die Waffen gelagert waren, und war in der Lage, auf deren Verbleib einzuwirken, insbesondere sie zurückzugeben oder zu beschaffen. Eine SMS an seinen Bruder («Il faudrait que tu fasses le visage (sic) du petit coffre au plus vite car ils ont dû passer pour ça probablement») war nach Feststellung der Vorinstanz zweifellos mit der Lagerung oder dem Verstecken der Waffen verbunden. Aus den Abhörprotokollen ergab sich zudem der Wille, die Waffen nach Frankreich zu exportieren, was durch den tatsächlichen Fund einer der Waffen in Frankreich bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass das Verstecken einer Waffe unter diese Bestimmung fällt (6B_592/2020 E. 3.3; 6B_545/2015 E. 3.2).
Strafzumessung (E. 6)
Art. 48 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.»
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafhöhe (30 Monate, davon 12 unbedingt) und beruft sich auf den mildernden Umstand des Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB). Die Verjährungsfrist für Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), sodass zwischen der Tat (Januar 2016) und dem Berufungsurteil (Juni 2026) mehr als 10 Jahre – also mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist – verstrichen sind. Der Zeitablauf als solcher wäre somit gegeben (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Das Wohlverhalten als zweite kumulative Voraussetzung fehlt jedoch: Der Beschwerdeführer hat nach dem Raub und bis mindestens 2018 die erbeuteten Waffen besessen (vgl. Abhörprotokolle März–Mai 2018, SMS vom 6. Februar 2018). Damit hat er während der massgeblichen Zeitspanne eine Straftat (Art. 33 WG) fortdauernd begangen, was das Wohlverhalten ausschliesst. Die Vorinstanz hat Art. 48 lit. e StGB zu Recht nicht angewendet.
Bezüglich des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) hat die Vorinstanz eine Verletzung für das Berufungsverfahren festgestellt und die Strafe um zwei Monate reduziert. Das Bundesgericht bestätigt, dass dies innerhalb des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz liegt (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Der Vergleich mit der Strafe des Mitbeschuldigten F.________ (3 Jahre, davon 6 Monate unbedingt) trägt nicht, da F.________ wegen Diebstahls – nicht Raub – und weiterer Delikte verurteilt wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bewegt sich in den Bahnen der etablierten Rechtsprechung und bestätigt diese in mehreren Punkten, präzisiert aber die Anwendung auf Guetposten.
Mittäterschaft und Guetposten. Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze zur Mittäterschaft aus BGE 149 IV 57 E. 3.2 und BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, wonach die Mittäterschaft eine massgebliche Mitwirkung an der Tatentscheidung, -organisation oder -ausführung verlangt, die den Beteiligten als Haupttäter erscheinen lässt. Es präzisiert die Anwendung auf den Guetposten: Dessen blosse Aussenposition führt nicht automatisch zur Gehilfenschaft; vielmehr ist anhand der Umstände – strategische Position, Beutebeteiligung, Mitsprache – zu qualifizieren. Dies steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 140 StGB dargestellten dogmatischen Einordnung des Raubs als zusammengesetztes Delikt, bei dem die Mittäterschaft an der Gesamttat ansetzt. Der Entscheid grenzt sich damit von einer rein formalen Zuordnung (Aussenposten = Gehilfe) ab und betont die gesamttatbezogene Betrachtungsweise.
Abgrenzung Raub vs. Diebstahl bei vorzeitigem Eingreifen. Die Erwägung, dass die Täter durch das vorzeitige Eingreifen – entgegen dem ursprünglichen Plan, wonach nur eine Person anwesend sein sollte – das Risiko konstanter Anwesenheit Dritter in Kauf nahmen und damit den Raubtatbestand erfüllten, illustriert die praktische Bedeutung des Eventualvorsatzes beim Raub. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 140 StGB diskutiert diese Frage im Rahmen der qualifizierten Nötigungsmittel: Sobald Gewalt nicht mehr bloss inszeniert, sondern als tatsächliches Mittel zur Neutralisierung von Widerstand eingesetzt wird, vollzieht sich der Übergang vom Diebstahl zum Raub. Das Urteil bestätigt diese Linie und wendet sie auf ein Szenario an, in dem die Täter das Gewaltrisiko durch zeitliche Abweichung vom Plan selbst herbeigeführt haben.
Waffenbesitz als fortdauernde Straftat und Wohlverhalten. Die Verneinung des mildernden Umstands nach Art. 48 lit. e StGB wegen fortdauernden Waffenbesitzes bestätigt die kumulative Struktur dieser Bestimmung: Zeitablauf allein genügt nicht; das Wohlverhalten ist eine eigenständige, kumulativ zu prüfende Voraussetzung (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 48 StGB (Rz. 10a) hält fest, dass das Wohlverhalten mindestens die Abwesenheit neuer Straftaten verlangt und entfällt, sobald der Täter nach der Tat eine – auch ausserhalb des Tatgeschehens liegende – Straftat begeht, wie kürzlich BGer 6B_326/2026 vom 27. August 2026 E. 6.3.1 (Verneinung wegen Verkehrsdelikt) bestätigt hat. Das vorliegende Urteil wendet dieses Prinzip auf eine Besonderheit an: Die fortdauernde Straftat (Waffenbesitz) steht in unmittelbarem Tatbezug zum Ausgangsdelikt (Raub), da die Waffen aus dem Raub stammen. Damit wird der Anwendungsbereich des Wohlverhaltens-Ausschlusses auf fortdauernde Delikte erstreckt, die als Annex zur Haupttat begangen werden – eine konsequente Weiterführung der bisherigen Praxis.
Beschleunigungsgebot und Strafminderung. Die Bestätigung der Strafreduktion um zwei Monate für die verzögerte Berufungsverhandlung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu BGE 143 IV 373, wonach das Gericht einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung der Folgen einer Verzögerung hat. Im Rahmen des schweizerischen Sanktionensystems ordnet sich diese Reduktion als Strafzumessungskorrektur ein, die – anders als die obligatorische Strafmilderung nach Art. 48 StGB – im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts bleibt und vom Bundesgericht nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüft wird.
Fazit
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Mittäterschaft beim Raub und zur Strafzumessung, präzisiert aber die Qualifikation des Guetpostens als Mittäter bei strategischer Position und Beutebeteiligung. Die Verneinung des mildernden Umstands nach Art. 48 lit. e StGB wegen fortdauernden Waffenbesitzes illustriert die strenge kumulative Anwendung der Wohlverhaltensvoraussetzung. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug bleibt bestehen.