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Strafrecht  ·  Urteil 7B_52/2026  ·  vom 12.10.2026

Séquestre (blocage DNS)

7B_52/2026 — DNS-Blocking im Strafverfahren: Keine gesetzliche Grundlage in Art. 69 StGB und Art. 263 StPO

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschlagnahme / Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Chambre des recours pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Richter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Koch, Kölz, Hofmann; Gerichtssekretär Hösli · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; angefochtener Entscheid aufgehoben; Beschlagnahmeorder aufgehoben

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals, dass die allgemeinen strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und die Sicherungseinziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB) keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines DNS-Blockings gegenüber Internet-Providern bilden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde von A.________ AG wird gutgeheissen; der Beschlagnahmeorder (DNS-Blockade) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Bedeutung: Der Entscheid beantwortet eine vom Bundesgericht seit 1B_294/2014 offengehaltene Frage grundlegend verneinend und verweist den Gesetzgeber ausdrücklich an die Aufgabe, eine spezialgesetzliche Grundlage für strafprozessuales DNS-Blocking zu schaffen. Die systematische Auslegung — gestützt auf bestehende Spezialgesetze (BGS, FMG, UWG) — erweist sich als entscheidendes Argument.

Sachverhalt

Seit dem 22. August 2024 führt die Staatsanwaltschaft (Ministère public central) des Kantons Waadt ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte. Ihnen wird vorgeworfen, über eine angebliche Online-Investitionsplattform Gelder von unerfahrenen Personen erschlichen und einen Gesamtschaden von über 1,7 Mio. Franken bei Dutzenden von Geschädigten verursacht zu haben.

Die angefochtene Massnahme

Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft A.________ AG sowie neun weiteren Unternehmen an, mit sofortiger Wirkung bestimmte Web-Adressen (URLs) zu «sequestrieren», indem sie die Auflösung dieser Adressen in die zugehörigen IP-Adressen auf ihren DNS-Resolvern (Domain Name System) neutralisieren — mithin ein DNS-Blocking durchführen. Die Verfügung war unter Androhung der Strafe des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) bei Nichtbefolgung erlassen.

A.________ AG erhob dagegen Beschwerde. Die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab. Sie hielt eine Unterscheidung zwischen Beschlagnahme und Blocking für «exzessiv formalistisch und materialistisch» und verglich die Massnahme mit einer Kontensperre, die gleichfalls als buchhalterischer Blockadeakt verstanden werde.

Bundesgerichtliches Verfahren

A.________ AG erhob am 14. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahmemassnahme. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung am 3. Februar 2026 abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Der angefochtene Entscheid, der eine im Strafverfahren angeordnete Beschlagnahme bestätigt, ist ein der Strafsachenzuständigkeit des Bundesgerichts unterfallender Endentscheid (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz stammt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Für eine Person, die wie die Beschwerdeführerin direkt von einer Beschlagnahme betroffen ist, ohne Beschuldigte oder sonstige Verfahrensbeteiligte zu sein, stellt ein solcher Entscheid einen Teilendentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG dar (BGE 143 IV 462 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat an der kantonalen Beschwerde teilgenommen und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids; ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG steht fest. Die Beschwerde ist fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht.

Die zentrale Rechtsfrage (E. 2.1)

Streitgegenstand ist die Frage, ob Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB es erlauben, einem Internet-Access-Provider die Neutralisierung der DNS-Auflösung bestimmter Web-Adressen aufzuerlegen — ein sogenanntes DNS-Blocking. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Normen liessen weder ein DNS-Blocking noch die Beschlagnahme von Daten auf einem DNS-Server zu. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, ein DNS-Blocking sei a maiore ad minus zulässig, da es weniger eingreife als eine physische Beschlagnahme von Computermaterial, und beruft sich auf 1B_294/2014 vom 19. März 2015, wo das Bundesgericht dies angeblich implizit bejaht habe.

Dogmatischer Rahmen (E. 2.2)

Die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen ergeben sich aus Art. 197 Abs. 1 StPO: Gesetzliche Grundlage (lit. a), hinreichender Tatverdacht (lit. b), Subsidiarität (lit. c) und Verhältnismässigkeit (lit. d). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 StPO kann verschiedene Zwecke verfolgen: eine beweiserhaltende (lit. a), eine garantierende (lit. b, c, d i.V.m. Art. 70 und 72 StGB, e) oder eine sicherheitsorientierte Funktion (lit. d i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB u.a.). Sie ist eine provisorische, konservatorische Massnahme zur Erhaltung von Gegenständen oder Werten (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGE 140 IV 57 E. 4.1.1).

Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt einen Konnex zwischen dem einzuziehenden Gegenstand und einer Straftat voraus; der Gegenstand muss die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden, wodurch eine Gefahrenprognose für die Zukunft erforderlich wird (BGE 150 II 519 E. 4.6; BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; BGE 137 IV 249 E. 4.4). Eine solche Einziehung verleiht dem Staat zumindest ein Verfügungsrecht beziehungsweise eine öffentlich-rechtliche Herrschaft über die eingezogene Sache (BGE 132 IV 5 E. 3.4.5; BGE 123 IV 55 E. 3a).

Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:

Art. 69 Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.»

Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»

Offene Frage: URL als «Gegenstand» im Sinne von Art. 69 StGB (E. 2.3)

Ob eine URL beziehungsweise ein Domainname einen «Gegenstand» im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellt und Gegenstand einer Sicherungseinziehung sein kann, hat das Bundesgericht nie entschieden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat 1B_294/2014 vom 19. März 2015 E. 4.3 diese Frage ausdrücklich offengelassen.

Das Gericht erwägt immerhin, dass Domainnamen — als Bündel von Web-Adressen, die mit dem Namensrecht, dem Firmenrecht und dem Markenrecht verbunden sind (BGE 128 III 401 E. 5; BGE 128 III 353 E. 3) — bei der Stiftung Switch registriert werden müssen, wenn ihre Top-Level-Domain «.ch» lautet (Art. 8 Abs. 2 VDI). Diese registrierungsabhängigen Rechte nähern sich dem Liegenschaftsrecht an, dessen Einziehungsfähigkeit nach Art. 69 Abs. 1 StGB unbestritten ist (BGE 114 IV 98 E. 4). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die streitige Massnahme nicht darauf abzielt, dem Staat ein Verfügungsrecht über eine Web-Adresse zu verschaffen, sondern darauf, einem in der Schweiz ansässigen Internet-Provider als Drittem aufzuerlegen, die DNS-Auflösung zu neutralisieren.

Begriff und Technik des DNS-Blockings (E. 2.4)

Ein DNS-Blocking bezeichnet ein technisches Verfahren, bei dem eine Web-Adresse (z.B. www.beispiel.ch) nicht in die zugehörige IP-Adresse aufgelöst wird. Der DNS-Server — gleichsam ein Adressverzeichnis — übermittelt dem Browser des Nutzers die IP-Adresse nicht, sodass dieser die Website nicht mehr auf diesem Weg erreichen kann (BGE 148 II 392 E. 7.4.1). Die Vorinstanz hatte sich in einem Entscheid vom 18. Juni 2014 auf den Standpunkt gestellt, das Blocking eines Blogs mit verleumderischen Inhalten sei nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO möglich, da es sich nicht fundamental von der Beschlagnahme beziehungsweise Einziehung und Vernichtung eines Bestands an Druckschriften mit diffamierenden Inhalten unterscheide.

Die Doktrin ist gespalten: Ein Teil der Autorinnen und Autoren lehnt ein DNS-Blocking auf der Grundlage von StGB und StPO mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage ab (Hediger, Medialex 2023; Métille/Guyot, Medialex 2015; Julen Berthod, CR CPP 2019; Francey, 2017). Andere befürworten die Massnahme: Graf (PJA 2026) argumentiert, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO schreibe die konkrete Umsetzung nicht vor und ein DNS-Blocking sei weniger eingreifend als die Schliessung eines Servers; Bächtold (Jusletter 2021) stützt sich auf Art. 263 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 2 StPO, räumt aber ein, dass die Massnahme keinen konservatorischen Zweck verfolge und mit besonderer Zurückhaltung anzuordnen sei. Eine dritte Meinung (Benhamou, Expert Focus 2017) sieht eine echte Lücke, die durch extensive Auslegung geschlossen werden könnte, dies sei jedoch unter dem Gesichtspunkt von Legalität und Rechtssicherheit fragwürdig, weshalb eine gesetzgeberische Intervention wünschenswert sei.

Auslegung der Normen (E. 2.5)

Das Bundesgericht legt die Normen nach seinem pragmatischen Methodenpluralismus aus (BGE 152 IV 27 E. 4.4.1), ohne eine Methode zu privilegieren.

Wortlautauslegung (E. 2.5.2)

Art. 69 Abs. 1 StGB verwendet den Begriff «Gegenstände», was auf eine sinnlich wahrnehmbare Sache hindeutet. Die Bestimmung stammt aus einer Zeit vor der Verbreitung des World Wide Web (die erste Web-Adresse entstand 1989, die Freigabe der WWW-Software erfolgte 1993). Auch Art. 263 Abs. 1 StPO spricht von «Gegenständen» und «Vermögenswerten». Die Wortlautauslegung ist nicht entscheidend: Die Begriffe legen ein DNS-Blocking nicht nahe, schliessen es aber auch nicht kategorisch aus.

Historische Auslegung (E. 2.5.3)

Die Entstehungsgeschichte von Art. 69 StGB (vormals Art. 58 aStGB, revidiert 1994) und Art. 263 StPO (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung) enthalten keinen Hinweis auf eine DNS-Blocking-Massnahme. Angesichts der zeitlichen Koinzidenz mit der Entstehung des Web ist dies wenig erstaunlich. Die historische Auslegung ist nicht schlüssig.

Systematische Auslegung (E. 2.5.4) — das entscheidende Argument

Mehrere Spezialgesetze sehen ausdrücklich DNS-Blocking-Massnahmen vor, jeweils mit detaillierten rechtlichen Rahmenbedingungen:

  1. Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51), Art. 86 ff.: Access-Provider müssen den Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen blockieren. Es gibt Listen, Beschwerderechte, aufschiebende Wirkung (Art. 93 BGS) und eine vollständige Entschädigung der Provider (Art. 92 BGS). Das Bundesgericht hat die DNS-Sperre unter diesem Regime als verhältnismässig bestätigt (BGE 148 II 392 E. 8).

  2. Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10), Art. 46a Abs. 3: Provider müssen pornographische Inhalte im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB blockieren, die ihnen von fedpol gemeldet werden.

  3. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 26a Abs. 1 lit. a und Abs. 2: Bei strafbaren Wettbewerbsdelikten kann die vorläufige Sperrung eines Domainnamens angeordnet werden, und zwar direkt durch die Strafverfolgungsbehörden (anders als bei BGS und FMG, wo eine Zwischenbehörde eingeschaltet ist).

Das Gericht folgert: Der Gesetzgeber hat in bestimmten Bereichen spezifische Rechtsgrundlagen für DNS-Blocking geschaffen. Die Existenz dieser Spezialregime spricht gegen eine Auslegung, die eine identische Massnahme bereits auf die allgemeinen Normen von Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stützt. Wären die allgemeinen Normen bereits eine ausreichende Grundlage, würden die Spezialgesetze ihre Existenzberechtigung verlieren.

Teleologische Auslegung (E. 2.5.5)

Eine Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB verleiht dem Staat zumindest ein Verfügungsrecht über die eingezogene Sache. Ein dauerhaftes DNS-Blocking könnte zwar eine ähnliche Sicherheitsfunktion verfolgen — insbesondere angesichts der quasi-Unmöglichkeit, eine im Ausland registrierte Web-Adresse einzuziehen — und stellt möglicherweise eine weniger eingreifende Massnahme dar. Es unterscheidet sich aber substantiell in der konkreten Umsetzung: Ein DNS-Blocking betrifft primär nicht den Inhaber der Web-Adresse, sondern den Schweizer Internet-Provider, dem die Massnahme auferlegt wird. Die Website bleibt über ausländische Provider frei zugänglich. Die teleologische Auslegung vermag die systematischen Argumente nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO eine ihrer Natur nach provisorische Massnahme ist, die eine mögliche Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB sicherstellen soll.

Gesamtwürdigung und Ergebnis (E. 2.5.6–2.5.7)

Das DNS-Blocking ist eine wirksame Massnahme zum Schutz von Justiziablen gegen Betrugsdelikte über Websites und könnte auch bei anderen Delikten (Gewaltdarstellung nach Art. 135 StGB, üble Nachrede und Verleumdung nach Art. 173–176 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des nicht-öffentlichen sexualisierten Lebens nach Art. 197a Abs. 2 StGB, Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis StGB) relevant sein. Der überwiegende Teil der Doktrin fordert denn auch eine gesetzliche Verankerung.

Das Gericht hält fest, dass die Frage des strafprozessualen DNS-Blockings die Verhältnismässigkeit im Verhältnis zur Schwere der Straftat aufwirft, da die Massnahme nicht nur einen Beschuldigten oder die in der Schweiz operierenden Provider betrifft, sondern alle Schweizer Internetnutzer. Es ist zu definieren, welche Delikte eine solche Massnahme rechtfertigen, welche Behörde sie in einem Endentscheid anordnen kann und ob und unter welchen Bedingungen sie provisorisch angeordnet werden darf. Dies sind politische Ermessensentscheide, die primär dem Bundesgesetzgeber obliegen. Das Bundesgericht kann ein solches Legalregime nicht durch Lückenschliessung schaffen.

Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sind dahingehend zu verstehen, dass sie es nicht erlauben, einem Internet-Access-Provider ein DNS-Blocking aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung dieser Massnahme im Hinblick auf die Entwicklungen im Bereich der Computerkriminalität obliegt es dem Gesetzgeber, eine Anpassung der geltenden Rechtsordnung zu prüfen.

Anwendung auf den Einzelfall (E. 2.6)

Der angefochtene Entscheid betrifft nicht die Beschlagnahme der auf den DNS-Servern der Beschwerdeführerin gespeicherten technischen Daten, sondern die Ausserbetriebsetzung gegebener Web-Adressen mittels DNS-Blocking. Nach geltender Rechtslage konnte eine solche Massnahme nicht provisorisch auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO angeordnet werden. Die Beschwerde ist begründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Erstentscheid zu einer offenen Frage

Das Urteil beantwortet erstmals die seit langem offene Frage, ob die allgemeinen strafprozessualen Beschlagnahme- und Einziehungsnormen eine Rechtsgrundlage für DNS-Blocking gegenüber Internet-Providern bilden. Bereits in 1B_294/2014 vom 19. März 2015 hatte das Bundesgericht die Frage, ob eine URL ein «Gegenstand» im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB sei, ausdrücklich offengelassen (E. 4.3). Die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren, die Chambre des recours pénale des Kantons Waadt, hatte sich in einem Entscheid vom 18. Juni 2014 auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und ein Blog-Blocking nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bejaht. Der vorliegende Entscheid korrigiert diese Auffassung und schliesst die von 1B_294/2014 offengehaltene Lücke in der negativen Richtung.

Abgrenzung zu BGE 148 II 392

In BGE 148 II 392 hatte das Bundesgericht die DNS-Sperre nach dem Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS) als verhältnismässig bestätigt. Dieser Entscheid betraf jedoch eine spezialgesetzliche Grundlage mit einem ausdifferenzierten Regelungsrahmen (Listenführung durch Aufsichtsbehörden, Beschwerderechte, Entschädigungsanspruch der Provider, aufschiebende Wirkung). Das vorliegende Urteil grenzt sich davon klar ab: Gerade die Existenz solcher Spezialgesetze, die DNS-Blocking mit präzisen Bedingungen und Garantien ausstatten, spricht systematisch gegen die Annahme, die allgemeinen Normen von Art. 69 StGB und Art. 263 StPO stellten bereits eine hinreichende Grundlage dar. Wäre dies der Fall, «wären [die Spezialgesetze] ihrer Existenzberechtigung beraubt» (E. 2.5.4). Der Entscheid steht somit nicht im Widerspruch zu BGE 148 II 392, sondern bestätigt dessen dogmatischen Ansatz indirekt: DNS-Blocking bedarf einer spezifischen gesetzlichen Grundlage, wie sie das Geldspielgesetz beispielhaft darstellt.

Übereinstimmung mit der Glossagens-Kommentierung

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 263 StPO auf glossagens.ch charakterisiert die Beschlagnahme als «provisorische (konservatorische) Massnahme», die «empfindlich in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen» eingreift, «ohne den definitiven materiellen Entscheid des Sachgerichts über Einziehung, Verfall oder Restitution vorwegzunehmen». Dieser konservatorische Charakter — die Sicherung eines Gegenstands für eine spätere Einziehung — ist mit einem DNS-Blocking, das keinen Gegenstand sichert, sondern einem Dritten eine aktive technische Handlung aufzwingt, nicht gegeben. Der Entscheid bestätigt damit implizit die dogmatische Einordnung der Kommentierung, dass die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69–70 StGB der Sicherung konkreter Gegenstände dient, die einer künftigen Einziehung unterliegen. Ein DNS-Blocking fällt nicht unter diesen Konservierungszweck, weil der Gegenstand (die Website) nicht in staatliche Verfügungsmacht überführt, sondern lediglich über einen bestimmten Zugangsweg unzugänglich gemacht wird.

Die Kommentierung listet als beschlagnahmefähige Objekte «bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Datenträger, Drogen, Waffen, Schmuck, Urkunden) sowie Vermögenswerte jeglicher Art» auf, darunter auch «Immaterialgüterrechte, Kryptowährungen» und «Liegenschaften» (vgl. Abschnitt A.3 der Kommentierung). Eine URL oder ein Domainname ist dort nicht erwähnt. Das Bundesgericht lässt im vorliegenden Urteil die Frage, ob ein Domainname als «Gegenstand» im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen werden könnte, ausdrücklich offen (E. 2.3.2), da die streitige Massnahme nicht auf ein Verfügungsrecht des Staates über den Domainnamen, sondern auf eine technische Neutralisierungspflicht des Providers abstellt. Auch insoweit präzisiert der Entscheid den Anwendungsbereich der Kommentierung: Selbst wenn ein Domainname als beschlagnahmefähiges Objekt zu qualifizieren wäre, würde dies nicht genügen, um ein DNS-Blocking zu legitimieren, das strukturell anders funktioniert als eine Beschlagnahme.

Abgrenzung zum a-maiore-ad-minus-Argument

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, ein DNS-Blocking sei a maiore ad minus zulässig, da es weniger eingreife als eine physische Beschlagnahme von Computermaterial. Das Gericht weist dies zurück: Das Argument verkennt, dass ein DNS-Blocking nicht den Gegenstand (die Website) in staatliche Verfügungsgewalt bringt, sondern einem unbeteiligten Dritten (dem Provider) eine Handlungspflicht auferlegt und ausserdem die Website über ausländische Provider weiterhin zugänglich bleibt (E. 2.5.5). Die Massnahme unterscheidet sich strukturell von einer Beschlagnahme und ist nicht als deren mildere Form qualifizierbar.

Verweisung an den Gesetzgeber

Der Entscheid ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), als er eine Gesetzgebungslücke feststellt und diese ausdrücklich dem Gesetzgeber zuweist: «Contrairement à ce que suggère un auteur [...], le Tribunal fédéral ne saurait adopter un tel régime légal par le truchement du comblement d'une lacune» (E. 2.5.6). Das Gericht verweist auf das Kommuniqué des Bundesamts für Cybersicherheit vom 18. November 2025 über die Zunahme von Online-Investitionsbetrügereien und empfiehlt dem Gesetzgeber, eine Anpassung der Rechtsordnung zu prüfen. Diese Haltung entspricht der in der Doktrin mehrheitlich vertretenen Auffassung, dass eine gesetzliche Verankerung des DNS-Blockings im Strafverfahren wünschbar ist (Graf, PJA 2026, 550; Hediger, Medialex 2023, Rz. 40; Benhamou, Expert Focus 2017, 526 f. und 530; Métille/Guyot, Medialex 2015, Rz. 25 [weniger affirmativ]).

Fazit

Das Urteil 7B_52/2026 ist ein Leitentscheid zur Reichweite der strafprozessualen Beschlagnahme im digitalen Zeitalter. Das Bundesgericht verneint erstmals die Eignung von Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als Rechtsgrundlage für ein DNS-Blocking und begründet dies vor allem systematisch: Die bestehenden Spezialgesetze (BGS, FMG, UWG) haben DNS-Blocking-Massnahmen mit spezifischen Bedingungen, Zuständigkeiten und Verfahrensgarantien ausgestattet. Die allgemeinen strafrechtlichen Normen können diese Funktion nicht übernehmen, ohne die Spezialregime gegenstandslos zu machen. Der Entscheid ist pragmatisch: Er anerkennt die Wirksamkeit und Notwendigkeit von DNS-Blocking zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, verweist aber die Schaffung der rechtlichen Grundlage an den Gesetzgeber. Für die Strafverfolgungsbehörden bedeutet dies, dass ein DNS-Blocking im Rahmen laufender Strafverfahren derzeit nicht auf Art. 263 StPO gestützt werden kann — ein Befund, der angesichts der zunehmenden Online-Kriminalität den Druck auf den Gesetzgeber erhöht.

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