2C_263/2026 — Kein prozeduraler Aufenthalt bei IV-Rentenbezug und Ergänzungsleistungen
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Familiennachzug, prozeduraler Aufenthalt) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Wyss · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein niedergelassener kosovarischer IV-Rentner mit 100%iger IV-Rente und Ergänzungsleistungen begehrt den Familiennachzug seiner albanischen Ehefrau und des gemeinsamen Kindes sowie deren prozeduralen Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG wird verweigert, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind: Der aktuelle Bezug von Ergänzungsleistungen und ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 2'358.-- stehen dem Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG entgegen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 AIG und grenzt sich von der Linie ab, die bei geringfügigem Fehlbetrag und realistischer Erwerbsperspektive des nachziehenden Ehegatten den Nachzug zulässt. Der tatsächliche EL-Bezug bildet einen konkreten Hinweis auf eine Verweigerung des Nachzugs, der den prozeduralen Aufenthalt regelmässig ausschliesst.
Sachverhalt
A.A.________ (geb. 1969), kosovarischer Staatsangehöriger, verfügt seit dem 16. Februar 2004 über eine Niederlassungsbewilligung. Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach ihm rückwirkend per 1. Mai 2020 eine halbe IV-Rente zu und erhöhte diese per 1. August 2022 auf 100 %, da ihm aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbsarbeit mehr zugemutet werden kann. Neben der vollen IV-Rente bezieht er Ergänzungsleistungen von derzeit Fr. 717.-- pro Monat.
Am 4. Juni 2024 heiratete A.A.________ die albanische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1995) in Solothurn. B.A.________ war zuvor als Touristin ohne Visum in die Schweiz eingereist. Aus der Ehe ging das gemeinsame Kind C.A.________ (geb. 2024, albanische Staatsangehörigkeit) hervor.
Am 16. Juli 2024 stellte A.A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für B.A.________ und C.A.________. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2026 ab; auf eine formelle Wegweisung verzichtete es, da eine entsprechende Massnahme bereits von einer anderen Behörde verfügt worden war. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragten sinngemäss die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts sowie die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 26. März 2026 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf prozeduralen Aufenthalt ab; ein Wiedererwägungsgesuch trat es am 4. Mai 2026 nicht ein.
Gegen den Zwischenentscheid vom 26. März 2026 erheben die Beschwerdeführenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2026 wurde B.A.________ und C.A.________ gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (vorsorgliche Massnahme).
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1)
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen mit freier Kognition. Der angefochtene Entscheid über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG bildet einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Sachentscheid offen steht.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da der Beschwerdeführende 1 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Art. 43 AIG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ob dieser Anspruch materiell besteht, ist keine Eintretens-, sondern eine Sachfrage. Die Beschwerde in der Hauptsache ist somit zulässig, weshalb sie auch für den Zwischenentscheid offen steht.
Der Zwischenentscheid bewirkt zudem einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Die Beschwerdeführenden 2 und 3 können ihre familiäre Beziehung für die Dauer des Verfahrens nicht in der Schweiz leben, was auch bei späterer Gutheissung nicht geheilt werden könnte (vgl. BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.2; BGer 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.3.1).
Prüfungsmassstab (E. 2)
Da es sich um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt, prüft das Bundesgericht lediglich, ob verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 98 BGG). Es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden rügen zwar eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung betreffend Indizien für eine Scheinehe, wenden sich aber im Kern gegen die rechtliche Würdigung — eine Rechtsfrage, die im Verfahren nach Art. 98 BGG nur unter dem Aspekt der Willkür überprüfbar ist.
Rechtlicher Rahmen: Prozeduraler Aufenthalt und Familiennachzug (E. 3)
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 17 AIG (SR 142.20)«Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten. 2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.»
Nach der Rechtsprechung kann bzw. muss die kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen, (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (vgl. BGer 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 4.3). Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AIG muss grundrechtskonform erfolgen (BGE 139 I 37 E. 2); es bedarf hinreichend konkreter Indizien für Verweigerungsgründe, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG zu verneinen. Potenzielle, nicht konkretisierte Annahmen genügen nicht (BGE 139 I 37 E. 4.2).
Den Beschwerdeführenden 2 und 3 steht der Nachzug nach Art. 43 AIG zu, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zentrale Hürde bildet Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG:
Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.»
Für die Beurteilung von lit. e ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung sind nicht nur das Einkommen des anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern auch die finanziellen Möglichkeiten der nachzuziehenden Familienmitglieder einzubeziehen. Ist der Fehlbetrag gering, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachziehenden Person nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 2C_714/2025 vom 2. Juni 2026 E. 6.1.1 f.; BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2 f.). Der Anspruch erlischt zudem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich bei einer Scheinehe (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).
Finanzielle Situation und EL-Bezug als Verweigerungsgrund (E. 4)
Die Vorinstanz verweigerte den prozeduralen Aufenthalt aus zwei Gründen: Hinweise auf eine Scheinehe und die finanzielle Situation der Familie. Das Bundesgericht prüft zunächst die finanzielle Situation, die bereits für sich allein den Ausschluss des prozeduralen Aufenthalts rechtfertigt.
Der Beschwerdeführende 1 bezieht derzeit eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG steht der Bezug von Ergänzungsleistungen dem Familiennachzug entgegen, sofern keine hinreichend konkrete Perspektive besteht, dass die Familie in Zukunft nicht mehr auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre. Anders als bloss potenzielle Annahmen einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit bildet der aktuelle Bezug von Ergänzungsleistungen einen konkreten Hinweis darauf, dass die nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen zu verweigern sein werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.2).
Das Migrationsamt berechnete anhand der SKOS-Richtlinien einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 2'358.-- im Falle des Nachzugs. Dieser Fehlbetrag ist nicht bloss geringfügig, sodass die gelockerten Anforderungen an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachziehenden Person nicht greifen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, die Beschwerdeführende 2 könne mit mehreren konkreten Job-Angeboten inklusive eines unterzeichneten Arbeitsvertrags ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften. Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, dass bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH eine versuchte Täuschung der Behörden zumindest nicht ausgeschlossen werden könne: Der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter entspreche nicht der im Vertrag genannten Person, und an der genannten Adresse werde keine Bar, sondern eine Garage betrieben. Damit setzen sich die Beschwerdeführenden nicht substanziiert auseinander und zeigen keine Willkür auf. Auch auf weitere Erwerbsaussichten gehen sie nicht ausreichend ein.
Damit bleibt es dabei, dass hinreichend konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die Familie auch nach dem Familiennachzug auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre. Die Voraussetzungen für den prozeduralen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG sind nicht erfüllt. Da schon aus finanziellen Gründen nicht von offensichtlich erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen gesprochen werden kann, erübrigt sich eine nähere Prüfung der Scheinehesthematik im vorliegenden Verfahren.
Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit (E. 5)
Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts ist verhältnismässig. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der Beschwerdeführenden 2 und 3 (Einwanderungskontrolle, Entlastung des Staatshaushalts) gegen das private Interesse der Familie abzuwägen. Beide öffentliche Interessen sind legitime Einschränkungsgründe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 126 E. 5.1). Die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts würde den Staatshaushalt zusätzlich belasten. Entscheidend ist, dass vorliegend keine positive Hauptsachenprognose gestellt werden kann — anders als in BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.2 f. und BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 3.1, in denen eine positive Hauptsachenprognose in die Interessenabwägung einbezogen werden konnte.
Der Beschwerdeführenden 2 ist der Aufenthalt in Albanien zuzumuten: Sie wurde dort geboren und hat den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht. Ihr aktueller Aufenthalt in der Schweiz beruht darauf, dass sie trotz Ablaufs der bewilligungsfreien Dauer und in Missachtung einer Wegweisungsverfügung eigenmächtig in der Schweiz verblieben ist und damit einen fait accompli geschaffen hat. Daraus kann sie rechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6).
In Bezug auf das Kind C.A.________ hätte die Vorinstanz sich zwar kurz mit dem Kindeswohl auseinandersetzen sollen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieses der Verweigerung entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb der Aufenthalt in Albanien unzumutbar sein soll. Der pauschale Verweis auf eine «kinderpsychiatrische Abklärung infolge Verhaltensauffälligkeiten» wird durch nichts belegt; eine entsprechende Verfügung der Kindesschutzbehörde wurde nicht eingereicht. Damit genügen die Beschwerdeführenden weder dem qualifizierten Rügeprinzip noch ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG.
Für die Dauer des beschleunigt durchzuführenden Verfahrens ist es der Familie zuzumuten, die Beziehung über moderne Kommunikationsformen und gegenseitige Besuche zu pflegen. Sollte das gegen die Beschwerdeführende 2 verhängte Einreiseverbot (bis 21. Mai 2028) dem Beschwerdeführenden 1 Reisen nach Albanien erschweren, besteht die Möglichkeit, die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG).
Kostenfolgen (E. 6)
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Aufgrund der Rechtslage nach Art. 43 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AIG und weil die Beschwerde sich mit wesentlichen Begründungselementen des vorinstanzlichen Entscheids nicht substanziiert auseinandersetzt, hatte sie von vornherein als aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt; für die Kosten ihres Sohnes haben sie aufzukommen (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Leitentscheid-Rechtsprechung zu Art. 17 AIG
Das Urteil steht in der Tradition der mit BGE 139 I 37 begründeten Rechtsprechungslinie. Deren Kerngehalt — dass die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AIG grundrechtskonform zu erfolgen hat und hinreichend konkrete Indizien für Verweigerungsgründe verlangt werden müssen, um die offensichtliche Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG zu verneinen — wird vollumfänglich bestätigt. Ebenso bestätigt das Gericht die in BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 und BGer 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.3 entwickelte Praxis, dass die Verpflichtung zum Warten im Ausland einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil darstellt, wenn in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch dargetan wird. Dies ist vorliegend durch den Verweis auf Art. 43 AIG gegeben.
Abgrenzung zur Rechtsprechung bei geringfügigem Fehlbetrag
Die dogmatisch spannendste Abgrenzung ergibt sich im Verhältnis zur Linie, die bei geringfügigem Fehlbetrag und realistischer Erwerbsperspektive des nachziehenden Ehegatten den Nachzug zulässt. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 43 AIG, Abschnitt F (Ausschluss bei Ergänzungsleistungen) darstellt, hat das Bundesgericht in BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 die Auslegung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG dahingehend präzisiert, dass die EL-Prüfung nicht strenger auszufallen habe als die Sozialhilfeprüfung nach lit. c und dass das mutmassliche Erwerbseinkommen des gesunden Ehegatten zu berücksichtigen sei. Reiche bereits ein geringes Einkommen (ca. Fr. 1'000.-- bis 1'200.-- pro Monat) aus, um den EL-Anspruch zum Erlöschen zu bringen, sei der Nachzug zu bewilligen (vgl. auch die Übersicht zu den finanziellen Voraussetzungen auf der Glossagens-Themenseite zum Familiennachzug).
Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze, wendet sie aber auf einen Fall an, in dem die Voraussetzungen für eine Lockerung offensichtlich nicht gegeben sind: Der monatliche Fehlbetrag von rund Fr. 2'358.-- ist erheblich und nicht geringfügig. Der vorgelegte Arbeitsvertrag der nachziehenden Ehefrau ist mit erheblichen Zweifeln behaftet — der eingetragene Gesellschafter stimmt nicht mit der im Vertrag genannten Person überein, und an der Adresse befindet sich eine Garage statt einer Bar. Damit scheitert der Nachzug nicht an einer übermässig strengen Praxis, sondern an der fehlenden konkreten Perspektive, den EL-Bezug zu überwinden. Das Urteil stimmt mit der im Glossagens-Kommentar dargestellten Kasuistik überein, wonach bei erheblichem Fehlbetrag und fehlender realistischer Erwerbsperspektive der Nachzug zu verweigern ist (vgl. die Fallvergleichstabelle zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG).
Kontrast zu 2C_714/2025: Bedeutung der prospektiven Prüfung
Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit 2C_714/2025 vom 9. Juni 2026. Dort hatte das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil diese weder die Auswirkungen eines allfälligen Einkommens der nachziehenden Person auf die Ergänzungsleistungen geprüft noch eine konkrete Verhältnismässigkeitsabwägung vorgenommen hatte. Das Bundesgericht betonte dort, dass bei EL-Bezug zwingend eine prospektive Prüfung des Einkommenseinflusses vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diese Prüfung hingegen durchgeführt — sie hat den Fehlbetrag berechnet, den vorgelegten Arbeitsvertrag kritisch gewürdigt und die mangelnde Substanziierung weiterer Erwerbsaussichten gerügt. Das Urteil 2C_263/2026 bestätigt damit indirekt die Anforderungen aus 2C_714/2025: Eine ausreichende prospektive Prüfung, die den Fehlbetrag quantifiziert und die Erwerbsperspektiven der nachziehenden Person konkret evaluiert, genügt dem verfassungsrechtlichen Massstab.
Einordnung neben 2C_210/2026: Verschiedene Ausschlussgründe
In 2C_210/2026 vom 17. September 2026 verweigerte das Bundesgericht den prozeduralen Aufenthalt ebenfalls, jedoch aus einem anderen Grund: Dort lag ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (erschlichene Bewilligung durch Identitätstäuschung) vor, der die Bewilligungsvoraussetzungen als nicht offensichtlich erfüllt erscheinen liess. Im vorliegenden Fall ist es nicht ein Widerrufs- oder Erlöschensgrund, sondern das Nichterfülltsein der materiellen Anspruchsvoraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (EL-Bezug), das den Ausschluss begründet. Beide Urteile teilen jedoch die grundsätzliche Struktur: Liegen hinreichend konkrete Hinweise darauf, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG zu verweigern, unabhängig davon, ob die Hürde im Erlöschens- oder im Tatbestandsbereich liegt.
Fait accompli und Kindeswohl
Die Erwägung, dass B.A.________ aus ihrem rechtswidrigen Aufenthalt keine rechtlichen Vorteile ableiten kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6), bestätigt die gefestigte Praxis, dass ein eigenmächtig herbeigeführter Aufenthalt die Interessenabwägung nicht verschiebt. Die Behandlung des Kindeswohls fällt dagegen knapp aus: Das Gericht rügt zwar, die Vorinstanz hätte sich zumindest kurz damit auseinandersetzen sollen, gelangt aber zur Verneinung eines entgegenstehenden Kindesinteresses mangels substanziiertem Vorbringen. Diese Zurückhaltung ist in der summarischen Prüfung vorsorglicher Massnahmen mit dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) systematisch angelegt, wirft aber die Frage auf, ob das Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht auch ohne formelle Rüge von Amtes wegen stärker zu gewichten wäre — eine Frage, die das Gericht ausdrücklich der Hauptsacheüberprüfung durch die Vorinstanz überlässt (E. 5.4).
Fazit
Das Urteil 2C_263/2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum prozeduralen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG und konkretisiert die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Bereich des Ergänzungsleistungsausschlusses. Es verdeutlicht, dass der tatsächliche EL-Bezug des Stammberechtigten bei erheblichem Fehlbetrag und fehlender glaubhafter Erwerbsperspektive der nachziehenden Person einen konkreten Hinweis auf die Verweigerung des Familiennachzugs darstellt, der den prozeduralen Aufenthalt regelmässig ausschliesst. Die Bagatellgrenze und die gelockerten Anforderungen an den Einkommensnachweis greifen nur bei geringfügigem Fehlbetrag — nicht aber bei einem monatlichen Manko von rund Fr. 2'358.--. Der Entscheid ist dogmatisch konsistent und fügt sich nahtlos in die Rechtsprechungslinie ein, ohne diese weiterzuentwickeln. Die Zurückhaltung bei der Kindeswohlprüfung deutet darauf hin, dass diese Frage in der Hauptsache vertieft zu behandeln sein wird.