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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_183/2026  ·  vom 08.10.2026

Invalidenversicherung

9C_183/2026 — Rückwirkende Rentenaufhebung: Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung als zeitliche Grenze

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiber Traub · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente wegen Meldepflichtverletzung darf nicht weiter zurückgehen als der Eintritt der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung selbst. Die Vorinstanz hatte die Rente fehlerhaft per Januar 2012 aufgehoben, obwohl die massgebende Meldepflichtverletzung erst mit der nicht gemeldeten Anstellung als Buschauffeurin ab November 2012 verwirklicht wurde.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid und die Verfügungen der IV-Stelle auf und weist die Sache zur Invaliditätsbemessung ab November 2012 sowie zur Neubeurteilung von Rentenanpassung und Rückforderung an die IV-Stelle zurück. Die medizinische Beweiswürdigung der Vorinstanz für die Zeit ab Mitte 2021 wird hingegen bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 145 V 141, wonach der Gegenstand der Meldepflichtverletzung mit dem Revisionsgrund identisch ist und die zeitliche Grenze der Rückforderbarkeit definiert. Es grenzt zudem die Beweiskraft von RAD-Indizien gegenüber einem polydisziplinären Gutachten ein und betont die materielle Beweislast der IV-Stelle bei Beweislosigkeit gesundheitlicher Veränderungen.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1963) bezog seit Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente, die 1999 gestützt auf eine instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typus), Kniepathologien und Spannungskopfschmerzen zugesprochen worden war. Im Jahr 2021 hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Rente rückwirkend per 1. Januar 2012 auf und forderte Fr. 172'704.– zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau kassierte diese Verfügung mit Entscheid vom 1. Juni 2022 und wies die Sache zur medizinischen Abklärung zurück, bemerkte aber in einem obiter dictum (E. 6.3), eine Meldepflichtverletzung sei zumindest ab der nicht gemeldeten Anstellung als Buschauffeurin (November 2012 bis Oktober 2018, 60–80 %-Pensum) zu bejahen.

Nach Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens (18. März 2024) und einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, 19. November 2024) hob die IV-Stelle die Rente erneut rückwirkend per Januar 2012 auf (Verfügung vom 24. Juni 2025) und forderte Fr. 233'700.– zurück (Verfügung vom 23. September 2025). Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung ab und reduzierte die Rückforderung unter Berücksichtigung der Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) auf Fr. 168'624.– (Entscheid vom 7. Januar 2026). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Medizinische Beweiswürdigung: MEDAS-Gutachten versus RAD

Die Vorinstanz folgte der Auffassung des RAD, wonach die Beschwerdeführerin aus internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei. Umstritten blieb die neurologische Teileinschätzung: Der neurologische Gutachter attestierte aufgrund chronischer Migräne (ICD-10 G43) und chronischer Fatigue (ICD-10 G93.3) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leichten, kognitiv wenig belastenden Tätigkeiten. Der RAD kritisierte, dass diese Einschätzung im Wesentlichen auf subjektiven Beschwerdeschilderungen beruhe und im Widerspruch zu den Ergebnissen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), der jahrelangen Tätigkeit als Buschauffeurin sowie der intensiven Radsporttätigkeit stehe.

Das Bundesgericht differenziert: Für die Zeit ab Mitte 2021 bis zur strittigen Verfügung vom 24. Juni 2025 verletzt die vorinstanzliche Würdigung kein Bundesrecht. Der RAD durfte zu Recht kritisieren, dass das neurologische Teilgutachten die attestierte 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar herleite, und die EFL-Ergebnisse sowie die Alltagsaktivitäten (Copingstrategien, Radsport) widersprächen den geltend gemachten Einschränkungen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, zumal der Gutachter ein früheres Hypoliquorrhoesyndrom anhand des normalen Schädel-MRI explizit ausgeschlossen hat.

Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenaufhebung und Meldepflichtverletzung

Zentral ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rente rückwirkend aufgehoben werden darf. Die Vorinstanz stellte auf ihren Entscheid vom 1. Juni 2022 ab und nahm eine anspruchsausschliessende Änderung per 1. Januar 2012 an. Das Bundesgericht korrigiert dies:

Die massgebende Meldepflichtverletzung bezieht sich auf die nicht gemeldete Anstellung als Buschauffeurin ab November 2012. Eine Rentenaufhebung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, weil der Gegenstand der Meldepflichtverletzung mit dem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG identisch ist. Die Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes markiert den «Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung» im Sinn von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV als zeitliche Grenze für die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung (BGE 145 V 141 E. 7.3.8).

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Hinweis: Zur Zeit der hier massgebenden Ereignisse (2012) galt die Vorgängerfassung des Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf eine «wesentliche Veränderung» des Invaliditätsgrades abstellte, ohne die heute geltende 5-Prozentpunkte-Schwelle. Das Normelement «für die Zukunft» ist in beiden Fassungen identisch und steht im Zentrum der Auslegung.

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Grundsatz der umfassenden Neubeurteilung bei bejahtem Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3) nicht dazu führt, dass der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wegen Umständen, die vor der betreffenden Sachverhaltsänderung eingetreten sind, vorverlagert werden darf. Dies gilt auch unter der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, die das frühere Kausalerfordernis zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässigem Leistungsbezug aufgehoben hat. Die Neuformulierung sollte lediglich verhindern, dass versicherte Personen den Abklärungsprozess verzögern und so den Umfang rückforderbarer Betreffnisse reduzieren können (Erläuterungen des BSV zur IVV-Änderung vom 19. September 2014, S. 8 f.; BGer 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3). Im Umkehrschluss änderte die Neuformulierung nichts daran, dass die «für den Anspruch erhebliche Änderung» mit dem Gegenstand der Meldepflichtverletzung gleichzusetzen ist.

Beweislast und Beweislosigkeit für den Zeitraum 2012 bis 2018

Für die Frage, ob bis zum Revisionszeitpunkt Ende 2012 eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten war, lassen sich weder aus dem MEDAS-Gutachten noch aus der RAD-Stellungnahme hinreichend aussagekräftige Informationen entnehmen. Das Gutachten selbst gibt an, eine rückwirkende Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei «nur bedingt möglich»; zur Arbeitsfähigkeit zwischen 2012 und 2018 sei keine valide versicherungsmedizinische Stellungnahme möglich. Die abweichende Auffassung des RAD, der eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, beruht in erster Linie auf Indizien (Inkonsistenzen zwischen Lebenssachverhalten und gutachterlich attestierter Einschränkung), die als Hilfstatsachen die direkte ärztliche Wahrnehmung regelmässig nicht zu ersetzen vermögen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb).

Art. 31 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)«Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.»

Die Invalidenversicherung ist für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs materiell beweisbelastet — die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse trägt sie (vgl. BGer 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 9.3). Dies führt jedoch nicht notwendigerweise zum Fortbestand des bisherigen Rechtszustands: Die Vorinstanz hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die ab November 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeit bereits Ausdruck einer veränderten gesundheitlichen Situation war. Änderungen der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes können ebenfalls einen Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 545 E. 6.1; BGE 130 V 343 E. 3.5).

Erwerbssituation und Invaliditätsbemessung

Die Beschwerdeführerin war von November 2012 bis Oktober 2018 als Buschauffeurin im Umfang von 60 bis 80 % tätig und erzielte Einkommen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 60'000.–. Nach der Rechtslage von 2012 galt der tatsächlich erzielte Verdienst grundsätzlich als Invalideneinkommen, sofern besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben waren, die versicherte Person ihre Restleistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte und das Einkommen nicht als Soziallohn erschien (BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. zur heutigen Rechtslage BGE 148 V 174 E. 6.2). Die erwerblich realisierte Leistungsfähigkeit schliesst eine anspruchsrelevante Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Eine entsprechende Invaliditätsbemessung fehlt jedoch und muss nachgeholt werden.

Rückforderung und Verwirkung

Die Vorinstanz hatte die Rückforderung von Fr. 233'700.– unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) auf Fr. 168'624.– reduziert: Die IV-Stelle hatte die Beschwerdeführerin erstmals im Vorbescheid vom 27. August 2019 über die Rückforderungspflicht informiert, sodass die Betreffnisse von Januar 2012 bis August 2014 verwirkt waren.

Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.»

Die vollständige Rückerstattung (ohne verwirkte Betreffnisse) der von September 2014 bis Juni 2021 bezogenen Leistungen erweist sich als unrichtig, solange nicht geprüft worden ist, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum allenfalls teilrentenberechtigt war (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSV, SR 830.11). Die Sache ist daher auch im Hinblick auf die Rückforderung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Präzisierung von BGE 145 V 141

Das Urteil steht in der direkten Linie von BGE 145 V 141, dem Leitentscheid zur rückwirkenden Rentenanpassung bei Meldepflichtverletzung. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Normelement «für die Zukunft» in Art. 17 Abs. 1 ATSG bei pflichtwidriger Nichterfüllung der Meldepflicht so zu verstehen ist, dass die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der (für die versicherte Person ersichtlich) anspruchserheblichen Tatsachenänderung erfolgt (E. 7.3). Das vorliegende Urteil präzisiert diesen Grundsatz in einem wichtigen Punkt: Der Eintritt der erheblichen Änderung ist mit dem Gegenstand der Meldepflichtverletzung gleichzusetzen — die rückwirkende Aufhebung darf nicht weiter zurückgehen als der Revisionsgrund selbst. Eine Vorverlagerung des Aufhebungszeitpunkts wegen Umständen, die vor der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung eingetreten sind, ist unzulässig. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 17 ATSG dargestellten zweistufigen Revisionsprüfung nach BGE 141 V 9: Erst wenn eine erhebliche Sachverhaltsänderung bejaht wird, erfolgt die allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs — der Zeitpunkt der Änderung definiert aber zugleich die zeitliche Grenze der Rückforderbarkeit.

Abgrenzung zur Neuregelung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (2015)

Das Bundesgericht verdeutlicht, dass die Aufhebung des Kausalerfordernisses in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 — die früher forderte, dass die unrechtmässige Ausrichtung der Leistung auf die Meldepflichtverletzung zurückzuführen sein musste (vgl. BGE 119 V 431 E. 4; BGE 118 V 214 E. 3b) — nichts an der Identität von Meldepflichtverletzung und Revisionsgrund ändert. Der Wegfall der Kausalität sollte lediglich verhindern, dass versicherte Personen den Abklärungsprozess verzögern und so den Umfang rückforderbarer Betreffnisse reduzieren. Dies stimmt überein mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 25 ATSG, wonach Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 ATSG den guten Glauben im Regelfall ausschliessen und die Rückerstattungspflicht auslösen, die zeitliche Grenze der Rückforderbarkeit aber durch den Eintritt der erheblichen Änderung definiert wird.

Beweislast bei Beweislosigkeit und Indizienbeweis

Eine weitere Präzisierung betrifft die Beweislastverteilung: Das Bundesgericht betont, dass Indizien als Hilfstatsachen die direkte ärztliche Wahrnehmung regelmässig nicht zu ersetzen vermögen. Der RAD kann zwar Inkonsistenzen aufzeigen, sein Befund entkräftet aber als solcher ein polydisziplinäres Gutachten nicht, wenn er keine nähere medizinische Einordnung liefert. Diese Grenze des Indizienbeweises gegenüber einem Gutachten ist in der Themenseite Invalidenversicherung auf glossagens.ch im Kontext der gutachterlichen Beweiswürdigung dargestellt. Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 137 V 210; BGE 135 V 465; BGE 125 V 351), wonach die Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen massgeblich ist und RAD-Stellungnahmen als Indizienwürdigung nicht den gleichen Beweiswert wie eine direkte ärztliche Begutachtung beanspruchen können.

Gleichzeitig präzisiert das Urteil, dass die materielle Beweislast der IV-Stelle für verbesserte gesundheitsbedingte Verhältnisse nicht automatisch zum Fortbestand der bisherigen Rente führt. Vielmehr können auch die erwerblichen Auswirkungen eines gleich gebliebenen Gesundheitszustands einen Revisionsgrund bilden (BGE 133 V 545 E. 6.1; BGE 130 V 343 E. 3.5). Die tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 60 bis 80 % schliesst eine (Teil-)Invalidität nicht aus, bedarf aber einer konkreten Invaliditätsbemessung, die hier noch vorzunehmen ist. Auch der Gesichtspunkt der Angewöhnung und Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3) kann einen Revisionsgrund darstellen, wie das Urteil für den Zeitraum ab Mitte 2021 anerkennt, als die Vorinstanz auf die Copingstrategien und die physische Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten abstellte.

Jüngere Rechtsprechung auf bger-update.ch

In jüngerer Zeit hat sich das Bundesgericht mehrfach mit der rückwirkenden Rentenaufhebung bei Meldepflichtverletzung befasst. In 8C_181/2025 bestätigte das Bundesgericht die rückwirkende Aufhebung der Rente per Juni 2017 wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war dort der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung unstrittig. In 8C_353/2025 bestätigte das Bundesgericht die rückwirkende Renteneinstellung ab Juni 2017 nach Observation und Gutachten; auch dort wurde der Zeitpunkt der erheblichen Änderung nicht beanstandet. Das vorliegende Urteil grenzt sich von diesen Fällen dadurch ab, dass es die korrekte Bestimmung des Aufhebungszeitpunkts zum tragenden Grund macht und die Vorverlagerung auf einen früheren als den meldepflichtbegründenden Zeitpunkt ausdrücklich verwirft.

Fazit

Das Urteil klärt eine praktisch bedeutsame Frage der rückwirkenden Rentenaufhebung: Der Zeitpunkt, ab dem eine Invalidenrente wegen Meldepflichtverletzung rückwirkend aufgehoben werden kann, ist durch den Eintritt der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung definiert — nicht durch frühere Umstände, die im Rahmen der umfassenden Neubeurteilung nach bejahtem Revisionsgrund zutage treten mögen. Die IV-Stelle muss die Invalidität ab November 2012 neu bemessen, wobei die erwerbliche Situation als Buschauffeurin (60–80 %-Pensum) in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen ist. Für die Zeit ab Mitte 2021 durfte die Vorinstanz eine IV-relevant nicht mehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu Recht bejahen. Die Rückforderung bedarf der Neuberechnung unter Berücksichtigung einer allfälligen Teilrentenberechtigung.

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