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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  ZH Verwaltungsgericht  ·  VB.2026.00498  ·  vom 22.10.2026

Art. 19 BV: Recht auf Schulwechsel bei Kindeswohlgefährdung durch Schulabsentismus

VB.2026.00498 — Umteilung in einen anderen Schulkreis bei Gefährdung des Kindeswohls

Rechtsgebiet: Bildungsrecht / Schulrecht · Vorinstanz: Bezirksrat Zürich · Besetzung: 4. Abteilung/4. Kammer — Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Kreisschulbehörde B angewiesen, Schulplatz ausserhalb des Schulkreises B zu organisieren

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine seit acht Monaten der Schule ferngebliebene Schülerin mit Fluchthintergrund und schwerwiegenden Belastungsfaktoren hat gestützt auf Art. 19 BV und § 26 Abs. 5 VSG (ZH) Anspruch auf ausnahmsweise Umteilung in eine andere Schule ausserhalb des zuständigen Schulkreises, wenn der weitere Besuch im zugewiesenen Schulkreis eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und mildere Massnahmen ausgeschöpft sind.
  • Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hebt die Verfügung der Kreisschulbehörde B und den Beschluss des Bezirksrats Zürich auf und weist die Behörde an, umgehend einen geeigneten Schulplatz in einem anderen Schulkreis der Stadt Zürich zu organisieren sowie einen begleiteten Wiedereintritt aufzugleisen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Ausnahmerechtsprechung (BGE 125 I 347; BGer 2C_809/2021, 2C_561/2018) und wendet sie auf den — von den Leitentscheiden bisher nicht direkt behandelten — Fall eines distrustbedingten Schulabsentismus an: Eine unüberwindbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Schulbehörde, kombiniert mit andauernder Schulabwesenheit, kann die Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs im zugewiesenen Schulkreis begründen, ohne dass klassisches Mobbing vorliegen muss. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist grundsätzlich offen.

Sachverhalt

Die 2013 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (nachfolgend: C) zog Ende 2024 mit ihrer Mutter und Geschwistern in den Schulkreis B der Stadt Zürich. Zuvor hatte sie eine 6. Klasse im Schulkreis J besucht. Die Kreisschulbehörde B teilte C im Januar 2025 einer 6. Klasse im Schulhaus E 2 zu.

Bereits im März 2025 kam es zu einem Vorfall während des Sportunterrichts, in dessen Folge C vom Unterricht weggewiesen wurde und der Schule für mehrere Wochen fernblieb. Nach einem Gespräch wurde C per 21. Mai 2025 in eine Parallelklasse im Schulhaus E 1 querversetzt, die sie mehrheitlich besuchte. Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 erfolgte die Zuteilung zu einer ersten Sekundarklasse im Schulhaus F. Dort kam es zu Konflikten mit Mitschülerinnen und Mitschülern; im November 2025 wurde immerhin eine positive Entwicklung im Standortgespräch festgehalten. Anfang Februar 2026 wurde C jedoch vorübergehend vom Unterricht dispensiert — zum Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie von C selbst. In der Folge besuchte C die Schule nicht mehr. Mitte März 2026 erlitt sie einen Zusammenbruch und musste für zehn Tage hospitalisiert werden.

Die Kreisschulbehörde B verfügte am 29. Juni 2026 die Querversetzung in eine zweite Sekundarklasse im Schulhaus G innerhalb des Schulkreises B und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. C erschien auch in der Schule G nicht zum Unterricht. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit dem Begehren, C einer Schule ausserhalb des Schulkreises B zuzuteilen.

C kam 2015 als Zweijährige mit ihrer Familie in die Schweiz. Die Eltern liessen sich 2017 scheiden. C und ihre Geschwister besuchten eine Gruppentherapie für kriegstraumatisierte Kinder; eine Beistandschaft wurde errichtet, eine Familienbegleitung initiiert. Auch die ältere Schwester von C verweigert seit August 2025 den Schulbesuch und ist Gegenstand eines Parallelverfahrens (VB.2026.00499). Das persönliche Anhörung durch die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts machte bei beiden Mädchen einen erheblichen Leidensdruck deutlich; C äusserte bei der Befürchtung, weiterhin nicht «normal» zur Schule gehen zu können, offene Anzeichen von Verzweiflung.

Erwägungen

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Anspruch auf Grundschulunterricht

Das Gericht legt die massgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen dar. Art. 19 BV garantiert als soziales Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht:

Art. 19 BV (SR 101)«Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.»

Zusammen mit Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Anspruch gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG (ZH) am Wohnort. Daraus folgt jedoch kein Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen — die Zuteilung obliegt der Schulpflege bzw. der Schulleitung, die über einen Ermessensspielraum verfügen (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; BGer 2C_590/2025 vom 2. April 2026).

Ausnahme bei Gefährdung des Kindeswohls

Das Gericht stellt klar, dass ein behördlicher Zuteilungsentscheid nur dann vor Art. 19 BV standhält, wenn der Schülerin oder dem Schüler an der zugewiesenen Schule auch tatsächlich ein ausreichender Grundschulunterricht vermittelt werden kann. Fehlt es daran oder ist das Angebot im konkreten Fall nicht als ausreichend einzustufen, weil der weitere Besuch eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, kommt dem Kind das Recht auf unentgeltlichen Besuch einer anderen Schule mit ausreichendem Angebot zu. Dabei stützt sich das Gericht auf BGer 2C_166/2023 vom 25. März 2025, E. 6.3, BGer 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, E. 3.2, und BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, E. 3.2. Diemassgebliche Formulierung aus der Bundesgerichtspraxis lautet: Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung führt. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen. Als Beispiele nennt das Bundesgericht eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrperson, eine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden oder ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing.

In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf den Schutz von Kindern gemäss Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK:

Art. 11 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.»

Art. 11 Abs. 1 BV wirkt hier als Auslegungs- und Ermessensdirektive: Die rechtsanwendenden Behörden müssen bei der Handhabung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung tragen, insbesondere wenn ein Rechtssatz Ermessensspielräume eröffnet (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 11 BV, N 7–8). Diese Funktion kommt im vorliegenden Fall direkt zum Tragen: Die Schulzuteilung ist ein Ermessensakt, bei dem das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 KRK).

Kantonale Ausgestaltung: § 26 Abs. 5 VSG und § 10 Abs. 1 VSV

Auf kantonaler Ebene räumt § 26 Abs. 5 VSG (ZH) einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV (ZH) präzisiert die Voraussetzungen kumulativ: (a) Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs der angestammten Klasse für die Schülerin bzw. die Lehrpersonen, (b) Unmöglichkeit oder ebenfalls Unzumutbarkeit einer Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort, und (c) es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (lit. c). Hat die Schülerin die Unzumutbarkeit selbst zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Gericht prüft, ob die geschilderten Umstände eine Ausnahmekonstellation begründen. Es stellt fest, dass C seit rund acht Monaten die Schule nicht mehr besucht — eine derart lange Abwesenheit ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Fehlzeiten dieses Ausmasses führen nicht nur zu Wissenslücken, sondern wirken sich erheblich auf die Tagesstruktur und die sozialen Kontakte aus. Erschwerend kommt hinzu, dass C seit dem Umzug in den Schulkreis B über keine Kontakte zu Gleichaltrigen im Wohnquartier verfügt.

Die persönliche Anhörung von C machte einen erheblichen Leidensdruck deutlich, an dessen Ernsthaftigkeit und Authentizität keine Zweifel bestehen. C lehnt eine Rückkehr an eine Schule im Schulkreis B vehement ab und berichtet von Angstzuständen bei dem Gedanken, erneut «der Willkür» der Schulbehörde ausgesetzt zu sein. Diese heftige Reaktion findet sich in den eingereichten ärztlichen Berichten bestätigt und lässt sich mit der Summe ineinandergreifender Belastungsfaktoren erklären: Fluchtvergangenheit, unfreiwilliger Umzug während des Schuljahres, Probleme der Geschwister, das Gefühl, bei Konflikten nicht gehört zu werden, sowie das Misstrauen der Mutter gegenüber den Schulbehörden, das sich seit einer von der Vorinstanz als rechtswidrig eingestuften Wegweisung der Schwester vom Unterricht weiter verfestigt hat.

Das Gericht hält fest, dass die Frage, wer die Verantwortung für die Schulabwesenheit trägt, nicht beantwortet werden muss, da die beantragte Versetzung an eine Schule in einem anderen Schulkreis der Stadt Zürich kein auswärtiges Schulverhältnis begründet und § 10 Abs. 3 VSV (Kostentragung bei selbstverschuldeter Unzumutbarkeit) nicht zur Anwendung gelangt. Entscheidend ist allein, welche Massnahme das Wohl von C aktuell am ehesten Rechnung trägt und zu einer raschen Besserung führt. Dabei kommt dem Kinderwille — zwar nicht mit dem Kindeswohl gleichzusetzen, aber hier von massgeblicher Bedeutung — erhebliches Gewicht zu.

Das Gericht gelangt zum Schluss, dass weder von der strittigen Schulzuteilung noch von einer Zuteilung zu einer anderen Klasse innerhalb des Schulkreises B eine Besserung zu erwarten ist. Zwar besteht keine Gewähr dafür, dass sich an einer Schule ausserhalb des Schulkreises B nicht erneut ein vergleichbares Muster einstellt. Dieses Risiko führt aber nicht dazu, dass der beantragten Umteilung die Tauglichkeit zur Beruhigung und Besserung der Situation abzusprechen wäre (§ 10 Abs. 1 lit. c VSV), zumal C den dringenden Wunsch hegt, die Schule wieder zu besuchen, und sich in der Vergangenheit jeweils rasch in einer neuen Klasse zu integrieren vermochte. Eine tragfähige Alternative zum beantragten Wechsel ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Es kann nicht angehen, dass C auf unbestimmte Zeit zu Hause bleibt, ohne Zugang zu Schulmaterial und ohne regelmässige Kontakte zu Gleichaltrigen.

Kosten und unentgeltliche Rechtspflege

Ausgangsgemäss werden die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Kreisschulbehörde B auferlegt (Gerichtsgebühr Fr. 3'000.—). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst führte und keine Anwaltskosten entstanden sind. Das Gericht war nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Rechtsvertreterin zu suchen (vgl. BGer 2C_377/2026 vom 13. Juli 2026, E. 2.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Bundesgerichtspraxis zur Ausnahme bei Gefährdung des Kindeswohls

Der Entscheid steht in direkter Linie mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schulzuteilung und zur Ausnahme bei Gefährdung des Kindeswohls. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 125 I 347 E. 6 festgehalten, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, die freie Schulwahl zu ermöglichen, und dass Art. 19 BV die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur in dem zugewiesenen Schulhaus garantiert. Diese Grundsätze wurden in BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, E. 3.2 und BGer 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, E. 3.2 präzisiert: Eine Ausnahme besteht, wenn der weitere Schulbesuch eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und mildere Massnahmen ausgeschöpft sind. Das Verwaltungsgericht übernimmt diese Rechtsprechung wörtlich und wendet sie auf den Einzelfall an — dies ist eine konsequente Bestätigung der bundesgerichtlichen Vorgaben.

Auch der jüngere Entscheid BGer 2C_590/2025 vom 2. April 2026 bestätigt, dass aus Art. 19 und 62 BV kein Anspruch auf freie Schulhauswahl abgeleitet werden kann und die Schulzuteilung auf Willkür zu überprüfen ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von 2C_590/2025 dadurch, dass es hier nicht um eine bloss pragmatische Präferenz der Eltern geht, sondern um eine durch ärztliche Befunde und persönliche Anhörung belegte Gefährdung des Kindeswohls, die die Ausnahmeschwelle überschreitet.

Abgrenzung zu den Kostenübernahmefällen

Die Leitentscheide 2C_809/2021 und 2C_561/2018 betrafen jeweils Eltern, die ihre Kinder eigenmächtig an Privatschulen angemeldet hatten und nachträglich Kostenübernahme begehrten. Das Bundesgericht verneinte in beiden Fällen einen Anspruch, weil die Schulbehörden noch nicht alle zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft hatten bzw. die Eltern ihre Kooperationspflicht verletzt hatten (vgl. die Zusammenfassung von 2C_166/2023, wo das Bundesgericht同样 festhielt, dass die Regelschulmassnahmen als angemessen erachtet wurden und eine eigenmächtige Privatschulung nicht gerechtfertigt war). Der vorliegende Fall unterscheidet sich strukturell: Die Beschwerdeführerin sucht keine Privatschule, sondern eine andere öffentliche Schule innerhalb derselben Stadt. Und während in 2C_809/2021 und 2C_166/2023 die Schulbehörden noch als aktiv bemüht erschienen, hat das Verwaltungsgericht hier festgestellt, dass die Kreisschulbehörde B ihre Möglichkeiten faktisch ausgeschöpft hat («es sei alles ausgeschöpft») und gleichwohl keine Besserung eingetreten ist — was die Ausnahmeschwelle eher erreicht als in den abgewiesenen BGer-Fällen.

Präzisierung: Schulabsentismus als Gefährdungsindikator

Der Entscheid präzisiert die Bundesgerichtspraxis in einem Punkt, der in den Leitentscheiden nicht direkt behandelt wurde: Die Kombination von achtmonatigem Schulabsentismus, unüberwindbarem Vertrauensverlust zwischen Eltern und Schulbehörde sowie einem durch ärztliche Berichte und persönliche Anhörung belegten Leidensdruck des Kindes kann die Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs im zugewiesenen Schulkreis begründen, auch ohne dass klassisches Mobbing oder ein einzelner objektiver Konflikt mit einer Lehrkraft vorliegt. Das Bundesgericht hatte als Beispiele für Ausnahmesituationen eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, pflichtwidrige Untätigkeit der Behörden oder Mobbing genannt. Das Verwaltungsgericht dehnt die Zerrüttungskonstellation auf den Fall aus, dass die Schulbehörde zwar nicht pflichtwidrig untätig war, die Bemühungen aber faktisch gescheitert sind und das Kind dadurch monatelang ohne Schulbesuch bleibt. Diese Anwendung ist dogmatisch konsistent, geht aber in der praktischen Reichweite über die bisherigen BGer-Entscheide hinaus, in denen jeweils eine privatschulische Eigeninitiative der Eltern abgelehnt wurde.

Bezug zur Glossagens-Kommentierung von Art. 11 BV

Die Funktion von Art. 11 Abs. 1 BV als Auslegungs- und Ermessensdirektive, die auch die rechtsanwendenden Behörden bindet (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 11 BV, N 7–8), wird im vorliegenden Entscheid paradigmatisch umgesetzt: Das Gericht nutzt Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK als Massstab dafür, dass bei der Ausübung des Ermessensspielraums der Schulbehörde im Zuteilungsentscheid der besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes vorrangig Rechnung zu tragen ist. Der Förderungsteilgehalt von Art. 11 Abs. 1 BV ist zwar nach der Rechtsprechung nicht einklagbar (Glossagens, N 5–6); die Bindung der Rechtsanwendung entfaltet hier aber gerade über den Schutzteilgehalt und die Auslegungs- und Ermessensdirektive Wirkung.

Weiterzug ans Bundesgericht

Das Gericht stellt in der Rechtsmittelbelehrung klar, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. t BGG). Streitigkeiten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen — wie der vorliegende Fall einer Schulzuteilung bei Gefährdung des Kindeswohls —, fallen jedoch nicht unter diesen Ausschlussgrund. Den Parteien steht daher grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist demnach möglich; ob er tatsächlich erhoben wird, ist derzeit nicht bekannt (vgl. die appeal-chain-Prüfung via OpenCaseLaw, die keine weiteren Instanzen ausweist).

Fazit

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gutheisst die Beschwerde einer Mutter, die für ihre seit acht Monaten schulabwesende Tochter eine Umteilung in einen anderen Schulkreis der Stadt Zürich verlangte. Das Gericht bejaht gestützt auf Art. 19 BV, Art. 11 Abs. 1 BV, Art. 3 KRK sowie § 26 Abs. 5 VSG und § 10 Abs. 1 VSV (ZH) einen ausnahmsweisen Anspruch auf Zuteilung zu einer Schule ausserhalb des zuständigen Schulkreises, weil der weitere Schulbesuch im Schulkreis B eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, die Schulbehörde ihre Massnahmen erschöpft hat und eine Besserung durch den Wechsel nicht ausgeschlossen erscheint. Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Ausnahmerechtsprechung und präzisiert sie für den Fall eines distrustbedingten, monatelangen Schulabsentismus. Er verdient Beachtung, weil er die Grenzen des schulrechtlichen Regelauftrags («Schule am Wohnort») zugunsten des Kindeswohls aufzeigt, ohne die Ausnahmeschwelle prinzipiell zu senken — vielmehr werden die besonderen Umstände des Einzelfalls (Fluchthintergrund, Hospitalisierung, Geschwisterfall, unüberwindbares Misstrauen) sorgfältig gewürdigt.

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