ACJC/1704/2026 — Scheidungsfolgen: Verweigerung der alternierenden Obhut, Bestätigung des hälftigen Vorsorgeausgleichs und Indexierung des Kindesunterhalts
Rechtsgebiet: Familienrecht (Scheidung) · Vorinstanz: Tribunal de première instance GE, 22. Kammer (JTPI/12188/2025 vom 29.09.2025) · Besetzung: Cour de justice GE, Chambre civile; Präsident Laurent Rieben, Richterinnen Fabienne Geisinger-Mariethoz und Ursula Zehetbauer Ghavami; Gerichtsschreiberin Sophie Martinez · Verfahrensergebnis: Appel des Ehemanns abgewiesen; appel joint der Ehefrau teilweise gutgeheissen (Indexierung bewilligt); im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Cour de justice (GE), Chambre civile, verweigert die alternierende Obhut, weil das Schichtarbeitmodell des Vaters (04:00–13:00 Uhr, drei bis vier Tage Arbeitstag mit zwei Folgetagen frei, ohne feste Wochentage) mit dem Schulrhythmus unvereinbar ist, der Elterkonflikt die Kommunikation praktisch ausschliesst und das Studio des Vaters keine kindgerechte Unterbringung ermöglicht; den hälftigen Vorsorgeausgleich bestätigt sie mangels «justes motifs» nach Art. 124b Abs. 2 ZGB; die Indexierung des Kindesunterhalts nach Art. 286 Abs. 1 ZGB wird bewilligt.
- Entscheidung: Appel des Ehemanns abgewiesen (keine alternierende Obhut, kein Verzicht auf hälftigen Vorsorgeausgleich, kein Verweis auf ergänzende Instruktions zum Güterstand); appel joint der Ehefrau teilweise gutgeheissen: die Kindesunterhaltsbeiträge werden ab dem 01.01.2027 jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise indexiert, sofern die Einkünfte des Ehemanns entsprechend folgen; das Begehren auf Ausdehnung der Beistandschaft auf erzieherische Assistenz wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid wendet in allen Punkten die ständige BGer-Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB (Kriterien der alternierenden Obhut bei Schichtarbeit und elterlichem Dauerkonflikt) und zu Art. 124b Abs. 2 ZGB (restriktive Auslegung der Abweichungsgründe vom hälftigen Vorsorgeausgleich) an und bestätigt diese. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 72 Abs. 1, Art. 90 BGG); ein solcher ist bislang nicht bekannt.
Sachverhalt
Die Parteien — der 1976 geborene Ehemann philippinischer Nationalität und die 1988 geborene Ehefrau ungarischer Nationalität — heirateten 2017 auf den Philippinen. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren 2015 und 2016). Die Ehefrau verliess mit den Kindern am 2. Juli 2022 den gemeinsamen Wohnsitz. Im Oktober 2023 reichten beide Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsgesuch mit teilweiser Einigung ein; Hauptstreitpunkt war von Beginn an die Frage der Obhut.
Das Tribunal de première instance GE sprach mit Urteil JTPI/12188/2025 vom 29. September 2025 die Scheidung aus, übertrug die Obhut den beiden Söhnen der Mutter, gewährte dem Vater ein Besuchsrecht von mindestens acht Tagen pro Monat (Nächte inbegriffen) sowie der halben Schulferien im Wechsel, ordnete eine Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs an, verpflichtete den Vater zu Kindesunterhaltsbeiträgen von 700 Fr. pro Kind und Monat bis zum 10. Altersjahr, danach 900 Fr., verfügte die hälftige Teilung der während der Ehe angesammelten Vorsorgeguthaben des Vaters (Übertragung von 25'251.90 Fr.) und stellte den Güterstand als liquidiert fest, da keine bezifferten Begehren vorlagen.
Der Ehemann legte Appel ein und beantragte hauptsächlich die alternierende Obhut, den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich, eine ergänzende Instruktions zum Güterstand sowie den Entfall der Kindesunterhaltsbeiträge. Die Ehefrau schloss sich mit einem appel joint an und verlangte die Ausdehnung der Beistandschaft auf erzieherische Assistenz sowie die jährliche Indexierung der Kindesunterhaltsbeiträge.
Der Ehemann arbeitet Vollzeit im Sicherheitsextorz mit einem Nettomonatseinkommen von 7'227 Fr.; seine Arbeitszeiten wechseln im Rhythmus von drei bis vier Arbeitstagen (jeweils 04:00 bis 13:00 Uhr) und zwei aufeinanderfolgenden freien Tagen, unabhängig von Wochentagen und Wochenenden. Er bewohnt weiterhin das ehemalige Ehedomizil, einen grossen Studio. Die Ehefrau übt eine selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin zu 75 % aus (Nettoeinkommen ca. 2'280 Fr.) und lebt mit den Kindern und ihrem Lebenspartner in einer Wohnung, in der sich die Kinder ein Zimmer teilen. Der Ehemann kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen aus den vorsorglichen Massnahmen nicht regelmässig nach; die Ehefrau hat Vorschüsse über das Genfer Beistandsorgan (SCARPA) bezogen.
Erwägungen
Alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)
Die Cour de justice prüft zunächst, ob die Voraussetzungen der alternierenden Obhut gegeben sind. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 298 Abs. 2ter ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»
Das Gericht legt dar, dass das Kindeswohl die Regelgrundlage der Obhutsentscheidung bildet (BGE 141 III 617 E. 5.4) und die Interessen der Eltern zurückzustellen sind (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob beide Eltern erziehungsfähig sind und über eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen. Ein ausgeprägter und andauernder Elterkonflikt lasse künftige Kollaborationsschwierigkeiten befürchten und führe in der Regel dazu, dass das Kind wiederholt Konfliktsituationen ausgesetzt wäre, was seinem Wohl widerspreche (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3). In einem zweiten Schritt seien weitere Kriterien zu gewichten: geografische Situation, Bindungstoleranz, Stabilität der bisherigen Situation, Möglichkeit persönlicher Betreuung, Alter und Wille des Kindes (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2.1.1). Komme die alternierende Obhut nicht in Betracht, sei unter denselben Kriterien zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut zuzuordnen sei (BGE 142 III 617 E. 3.2.4).
Auf diesen Massstab angewandt, verneint das Gericht die alternierende Obhut aus drei tragenden Gründen:
Erstens ist das Arbeitszeitmodell des Vaters materiell unvereinbar mit einer alternierenden Obhut. Er beginnt seine Arbeitstage um 04:00 Uhr und arbeitet bis 13:00 Uhr; er kann die Kinder an diesen Tagen weder zur Schule bringen noch deren rechtzeitiges Erscheinen sicherstellen. Sein Rhythmus aus drei bis vier Arbeitstagen und zwei freien Tagen, unabhängig von Wochentagen und Wochenenden, korrespondiert nicht mit dem Schulkalender und erlaubt ihm de facto nicht, die Kinder länger als zwei aufeinanderfolgende Tage zu betreuen — also nicht für Zeiträume, die annähernd gleich lang wären wie die Betreuungszeiten der Mutter. Dass der Arbeitsplan ein Jahr im Voraus bekannt ist, ändert daran nichts. Die Cour de justice bestätigt damit die Einschätzung des SEASP (Service d'évaluation et d'accompagnement de la séparation parentale), wonach die bisherige Alternanz von zwei Nächten beim Vater und drei bis vier Nächten bei der Mutter zu häufige Wechsel auferlegte und nicht den Stabilitäts- und Vorhersehbarkeitsbedürfnissen der Kinder entsprach. Diese Modalitäten stellten im Übrigen «nicht eigentlich eine alternierende Obhut» dar.
Zweitens ist der Elterkonflikt nicht abgeklungen. Der Vater kommuniziert mit der Mutter ausser über SMS nicht. Die Schreiben, die er an das Gericht gerichtet hat — in denen er die Mutter als «Prostituierte» bezeichnet, ihr vorwirft, die Kinder «als Geiseln» zu halten, sie «einzusperren» und ihnen «auf den Kopf zu schlagen» —, belegen nach Auffassung des Gerichts ein akutes Ressentiment, das an seiner Fähigkeit zu kommunizieren und zu kooperieren legitimerweise zweifeln lässt. Gerade weil die alternierende Obhut im vorliegenden Fall eine besondere Organisation und sehr regelmässigen Informationsaustausch erfordern würde, träfe eine solche Konstellation das Kindeswohl.
Drittens verfügt der Vater nicht über eine kindgerechte Wohnung. Sein Studio bietet den Kindern nicht die Möglichkeit, in einem vom Vater getrennten Schlafraum zu übernachten. Dass es sich um das ehemalige Ehedomizil handelt, ist nicht massgebend, da der Raumbedarf der Kinder mit dem Alter wachse. Der Vater legt keine konkreten Schritte zur Suche einer geeigneteren Wohnung dar.
Die weiteren Vorwürfe des Vaters — die Mutter entziehe den Kindern ihre Hobbys, vernachlässige die Schulaufsicht, überlasse die Kinder dem parascolaire oder ihrem Lebenspartner und widersetze sich der alternierenden Obhut nur aus finanziellen Gründen —, lässt das Gericht nicht zum Tragen kommen. Diese Behauptungen seien grösstenteils unbelegt, beträfen teilweise die Ausübung der elterlichen Sorge (nicht die Obhut) und könnten selbst wenn sie zuträfen die alternierende Obhut nicht rechtfertigen, solange der Elterkonflikt und die materielle Unmöglichkeit des Vaters, ein solches Modell umzusetzen, überwögen. Eine persönliche Anhörung der Parteien oder der Schulleitung erübrigt sich.
Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
Auf appel joint beantragt die Ehefrau, die bestehende Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 ZGB) auf erzieherische Assistenz auszudehnen. Das Gericht weist dieses Begehren ab: Eine Beistandschaft setzt — wie jede Kindesschutzmassnahme (Art. 307 Abs. 1 ZGB) — eine Gefährdung der Kindesentwicklung voraus und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das sich in einer abgestuften Intervention von der leichtesten zur schwersten Massnahme äussert. Die Ehefrau beschränke sich darauf, das Verhalten des Vaters beim Umgang mit den Kindern zu kritisieren, ohne auch nur in groben Zügen zu umschreiben, welche Aufgaben dem Beistand übertragen werden sollten (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Da der SEASP die Massnahme nicht empfohlen habe, erscheine sie unverhältnismässig und könfte auch die Mutter als obhutsberechtigte Elterin in ihrer Rolle tangieren. Die Überwachung des Besuchsrechts sei bereits Gegenstand der bestehenden Beistandschaft; es stehe dem Beistand frei, bei Bedarf eine Einschränkung oder Aussetzung des Besuchsrechts zu beantragen (vgl. die Systematik des Kindesschutzrechts auf glossagens.ch).
Indexierung des Kindesunterhalts (Art. 286 Abs. 1 ZGB)
Art. 286 Abs. 1 ZGB (SR 210)«Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.»
Die Ehefrau verlangt die jährliche Indexierung der Kindesunterhaltsbeiträge an den Landesindex der Konsumentenpreise. Der Ehemann widersetzt sich mit dem Argument, seine Arbeitseinkommen seien nicht indexiert. Das Gericht hält fest, dass eine automatische Indexierung auch dann angeordnet werden kann, wenn das Einkommen des Schuldners nicht indexiert ist, sofern vorausgesehen werden kann, dass dessen Einkommen regelmässig an die Teuerung angepasst wird (BGE 115 II 309 E. 1; PERRIN, Commentaire romand, CC I, 2023, N. 7 zu Art. 286 ZGB). Im vorliegenden Fall seien die Schlussanträge der Ehefrau insofern eingeschränkt, als die Indexierung nur «in dem Masse» verlangt werde, «als die Einkünfte des Ehemanns ebenfalls indexiert» seien. Dies berge kein Risiko für den Ehemann, dass die geschuldeten Beträge steigen, ohne dass seine Einkünfte im gleichen Verhältnis steigen. Der appel joint wird auf diesem Punkt gutgeheissen, mit der Präzisierung, dass die Indexierung nur für die Zukunft wirke: erstmalig am 1. Januar 2027, mit Referenzindex vom 1. Januar 2026, und nur, soweit die Einkünfte des Ehemanns der Indexentwicklung folgen.
Liquidation des Güterstandes
Der Ehemann macht geltend, er habe vor dem Tribunal prétentions zur Liquidation des Güterstandes erhoben, «insbesondere in der Verhandlung», und beantragt die Annullierung der vorinstanzlichen Feststellung, der Güterstand sei liquidiert, sowie eine ergänzende Instruktions. Das Gericht weist dieses Begehren als unzulässig ab: Die Berufung sei ein Reformrechtsmittel, das Sachanträge voraussetze, aus denen die Rechtsmittelinstanz ersehen könne, was der Appellant wolle (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Ehemann beschränke sich auf den Antrag auf Verweis an die Vorinstanz bzw. auf ergänzende Instruktions, ohne gleichzeitig Sachanträge zu stellen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich zudem keine Spur bezifferter Anträge zur Güterstandsliquidation. Hätte er vor der Cour auf die Auszahlung irgendwelcher Beträge aus der Güterstandsliquidation geklagt, läge eine Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1, Art. 317 Abs. 2 ZPO vor, die mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel ebenfalls unzulässig wäre.
Vorsorgeausgleich (Art. 124b Abs. 2 ZGB)
Art. 124b Abs. 2 ZGB (SR 210)«Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: 1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; 2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.»
Der Ehemann wendet sich gegen die hälftige Teilung seiner Vorsorgeguthaben (50'503.80 Fr., davon 25'251.90 Fr. der Ehefrau zuzusprechen) und beruft sich auf den Altersunterschied von zwölf Jahren, auf die von ihm behaupteten erheblichen Einkünfte der Ehefrau vor der Ehe sowie auf ihr angebliches Vermögen und ihre Erwartungshaltungen in Ungarn. Ferner macht er geltend, er habe während der Ehe überproportional zum Familienunterhalt beigetragen.
Das Gericht bekräftigt, dass Art. 124b Abs. 2 ZGB restriktiv anzuwenden ist, um den Grundsatz der hälftigen Teilung nicht auszuhöhlen (BGE 146 III 56 E. 5.3.2; BGer 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.2). Nicht jede Ungleichheit infolge der hälftigen Teilung begründet einen «wichtigen Grund». Das Unbilligkeitsmassstab orientiere sich an den jeweiligen Vorsorgebedürfnissen der Ehegatten; eine Unbilligkeit liege vor, wenn ein Ehegatte «offenkundige Nachteile» gegenüber dem anderen erleide (BGE 145 III 56 E. 5.4; BGer 5A_169/2025 vom 8. September 2025 E. 4.1). Der Vorsorgeausgleich diene nicht dem Zweck, ein gleiches Lebensniveau der Ex-Ehegatten zu sichern (PICHONNAZ, Commentaire romand, CC I, N. 28 zu Art. 124b ZGB).
Eine Ausnahme vom hälftigen Vorsorgeausgleich wegen Altersunterschieds könne nur zugelassen werden, wenn die Ehegatten vergleichbare Einkommen und künftige Altersvorsorgeperspektiven aufweisen (BGer 5A_483/2023 E. 4.2.2; BGer 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 6.3.2). Das Verhalten der Ehegatten während der Ehe sei grundsätzlich kein massgebliches Kriterium; nur in «besonders schockierenden» Situationen könnten solche Gründe über die wirtschaftlichen Vorsorgebedürfnisse hinausgreifen (BGE 145 III 56 E. 5.4; BGer 5A_517/2024 vom 2. Juni 2026 E. 14.3).
Auf den Fall angewandt, sei zwar richtig, dass der Ehemann angestellt ist und die Ehefrau selbständig arbeitet. Die Einkünfte der Ehefrau lägen jedoch unter denen des Ehemanns, und ihre Vorsorgesituation sei nicht günstig: Sie verfüge über keine private Vorsorge, profitiere nicht von der Güterstandsliquidation, und es sei nicht dargetan, dass ihr Geschäft einen Verkehrswert habe. Die behaupteten Vermögenswerte und Erwartungshaltungen in Ungarn seien weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Vorsorgesituation der Ehefrau sei somit ungünstiger als die des Ehemanns, und die hälftige Teilung benachteilige den Ehemann nicht «offenkundig». Da die Vorsorgesituationen nicht vergleichbar seien, könne auch der Altersunterschied von zwölf Jahren nichts daran ändern — zumal der Ehemann nach der Scheidung noch rund fünfzehn Jahre weitervorsorgen könne, während die Ehefrau mit ihren Einkünften als Selbständige (auch bei Vollzeitstelle) kaum eine äquivalente Vorsorge aufbauen könne. Dass der Ehemann den grösseren Teil des Familienunterhalts getragen habe, sei ebenso wenig ein «besonders schockierender» Umstand wie die Tatsache, dass die Ehefrau sich überwiegend der Kinderbetreuung und Haushaltsführung gewidmet und damit auf eine berufliche Weiterentwicklung verzichtet habe.
Einordnung in die Rechtsprechung
Alternierende Obhut: konsequente Bestätigung der BGer-Kriterien
Der Entscheid der Cour de justice GE reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB ein, ohne davon abzuweichen. Das Gericht wendet den zweistufigen Prüfungsaufbau aus BGE 142 III 612 (E. 4.2 und 4.3) und BGE 142 III 617 (E. 3.2.3) korrekt an: zuerst Erziehungsfähigkeit und Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit, sodann die weiteren Kriterien (geografische Situation, Bindungstoleranz, Stabilität, persönliche Betreuungsmöglichkeit, Alter und Wille des Kindes). Dies entspricht genau der Dogmatik, die der Kommentar zu Art. 298 ZGB auf glossagens.ch im Abschnitt zur alternierenden Obhut darstellt und die in der Rechtsprechungsübersicht zu Art. 298 ZGB mit den massgeblichen Leitentscheiden belegt ist.
In der Kasuistik bestätigt der Entscheid zwei in der jüngeren BGer-Rechtsprechung wiederkehrende Fallkonstellationen: Erstens die Unvereinbarkeit von Schichtarbeitmodellen mit der alternierenden Obhut, wie sie bereits in BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 (E. 3.1–3.4: Vierwochen-Schichtplan ohne feste Wochentage als kindeswohlwidrig) beurteilt wurde. Zweitens die Bedeutung eines ausgeprägten, nicht abgeklungenen Elterkonflikts als Hindernisgrund, was BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 (E. 3.1–3.4) und BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 (E. 4.1–4.2) für die alternierende Obhut und die gemeinsame elterliche Sorge festgehalten haben. Das BGer hat in 5A_417/2026 vom 9. September 2026 — einen Tag vor dem hier besprochenen GE-Entscheid entschieden — die Verneinung der alternierenden Obhut bei Kommunikationsunfähigkeit und variablem Arbeitsplan ebenfalls bestätigt. Die Cour de justice GE steht damit auf einer Linie mit der allerjüngsten BGer-Praxis. Eine Abweichung oder Präzisierung liegt nicht vor; der Entscheid ist eine konsequente, sachverhaltsbezogene Einzelfallanwendung.
Der Hinweis des Gerichts, dass die bisherigen Modalitäten (zwei Nächte beim Vater, drei bis vier bei der Mutter) «nicht eigentlich eine alternierende Obhut» darstellen, berührt die Frage nach der Wesentlichkeitsschwelle. Das BGer hat in 5A_646/2026 vom 17. September 2026 (E. 4.3) klargestellt, dass die alternierende Obhut keine exakt hälftige Betreuung voraussetzt und ein Betreuungsumfang von 40,5 % genügt. Der GE-Entscheid bezieht auf diese Schwelle nicht ausdrücklich Stellung, lässt sich aber damit vereinbaren: ein Wechsel von zwei gegenüber drei bis vier Nächten liegt unterhalb der 40 %-Marke und erfüllt den «wesentlichen Umfang» nicht.
Vorsorgeausgleich: Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 124b Abs. 2 ZGB
Im Vorsorgeausgleich bestätigt die Cour de justice die restriktive Auslegung von Art. 124b Abs. 2 ZGB, wie sie das BGer in BGE 146 III 56 (E. 5.3.2) und BGE 145 III 56 (E. 5.4) geprägt hat. Die Ablehnung des Altersunterschieds als Abweichungsgrund, weil die Vorsorgesituationen der Ehegatten nicht vergleichbar sind, entspricht der BGer-Rechtsprechung, wonach eine Ausnahme wegen Altersunterschieds nur bei «vergleichbaren Einkommen und künftigen Altersvorsorgeperspektiven» zulässig ist (BGer 5A_483/2023 E. 4.2.2). Auch die Erwägung, dass das Verhalten der Ehegatten während der Ehe nur in «besonders schockierenden» Fällen berücksichtigt werden kann, folgt der jüngsten BGer-Praxis, insbesondere BGer 5A_517/2024 vom 2. Juni 2026, wo das BGer einen vollständigen Verzicht auf die Vorsorgeteilung aufgehob und die Schwelle für einen Ausschluss als hoch ansetzte.
Bemerkenswert ist, dass die Cour de justice GE in 5A_169/2025 vom 8. September 2025 — einem Fall aus derselben Gerichtssprache und demselben Kanton — bereits einmal vom BGer in der Vorsorgeausgleichsfrage bestätigt wurde. Der dortige Entscheid betraf ebenfalls die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach einer Genfer Scheidung. Das BGer wies die Beschwerde ab und bestätigte die kantonale Auslegung von Art. 124b Abs. 2 ZGB. Der hier besprochene Entscheid bewegt sich somit innerhalb der etablierten Genfer Praxis, die am BGer Bestand hat.
Indexierung: Anwendung des etablierten Massstabs
Die Bewilligung der Indexierung nach Art. 286 Abs. 1 ZGB beruht auf der gefestigten Rechtsprechung zu BGE 115 II 309, wonach eine automatische Indexierung auch ohne Indexierung des Schuldnerinkommens angeordnet werden kann, sofern eine regelmässige Anpassung des Einkommens an die Teuerung erwartet werden darf. Die vom Gericht vorgenommene Verknüpfung — die Indexierung greift nur, soweit die Einkünfte des Schuldners der Indexentwicklung folgen — stellt eine interessengerechte Lösung dar, die das Risiko für den Schuldner ausschliesst und gleichzeitig den berechtigten Anpassungsbedarf deckt. Diese Konstruktion ist dogmatisch konsistent mit der in der Literatur vertretenen Auffassung (PERRIN, CR CC I, N. 7 zu Art. 286 ZGB), wenngleich das BGer in jüngerer Zeit keinen Leitentscheid mehr zu dieser spezifischen Frage erlassen hat. Auf bger-update.ch ist keine BGer-Zusammenfassung zur Indexierung nach Art. 286 ZGB verzeichnet, die mit diesem Entscheid in direkten Dialog träte.
Fazit
Der Entscheid der Cour de justice GE ist in allen Streitpunkten eine konsequente Anwendung der etablierten BGer-Rechtsprechung. Weder in der Frage der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) noch im Vorsorgeausgleich (Art. 124b Abs. 2 ZGB) noch bei der Indexierung des Kindesunterhalts (Art. 286 Abs. 1 ZGB) weicht das Gericht von den höchstrichterlichen Vorgaben ab. Die Verweigerung der alternierenden Obhut wird durch drei unabhängige, jeweils für sich tragfähige Gründe gestützt (Arbeitszeitmodell, Elterkonflikt, Wohnsituation), was den Entscheid auch gegenüber einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht robust macht. Die Bewilligung der bedingten Indexierung stellt eine pragmatische Lösung dar, die sowohl den Unterhaltsbedarf der Kinder als auch die berechtigten Interessen des Schuldners berücksichtigt. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids mit vollständiger Ausfertigung möglich (Art. 100 Abs. 1 BGG); die Streitwertgrenze von 30'000 Fr. (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) ist bei den vermögensrechtlichen Begehren offensichtlich erfüllt. Bislang ist kein Weiterzug bekannt.