2C_36/2026 — Nichterneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Sozialhilfe- und EL-Abhängigkeit
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Art. 8 EMRK) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein 1956 geborener italienischer Staatsangehöriger, der nach 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz (seit 2005) die Nichterneuerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA anficht, beruft sich auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
- Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im Umfang des Privatleben-Schutzes ein, weist sie aber materiell ab. FZA-Ansprüche und Ermessensbewilligungen nach Art. 32 Abs. 3 bzw. Art. 33 Abs. 3 AIG werden als nicht justiziabel qualifiziert; das Familienleben mit dem volljährigen, behinderten Sohn wird mangels substantiierter Abhängigkeit verneint.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass die 10-Jahres-Vermutung (BGE 144 I 266) eine Interessenabwägung auslöst, aber bei fehlender wirtschaftlicher und sozialer Integration — namentlich bei durchgehender Sozialhilfeabhängigkeit mit anschliessendem EL-Bezug — das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Es präzisiert, dass die Vermutung der Integration bei schlechter Integrationsleistung widerlegt werden kann.
Sachverhalt
A. Persönliche Situation und Aufenthaltsverlauf
A.________ (geb. 1956) ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste 1963 im Rahmen des Familiennachzugs als Sechsjähriger mit seinen Eltern in die Schweiz ein, besuchte von 1964 bis 1972 die Schule in U.________ und absolvierte eine Anlehre. 1985 verliess er die Schweiz und zog nach Deutschland, wo er bis 2005 lebte.
Am 1. April 2005 kehrte A.________ in die Schweiz zurück und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Januar 2006 heiratete er in Serbien B.________ (geb. 1986), eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Die Ehe wurde am 3. September 2007 geschieden. Aus der Ehe ging der Sohn C.________ (geb. 2008) hervor, der seit 2013 mit seiner Mutter in der Schweiz lebt.
B. Erwerbsbiografie und finanzielle Situation
Ab 2008 hatte A.________ verschiedene temporäre Arbeitsstellen über Personalvermittler inne. Ab 8. August 2018 war er bei der D.________ AG tätig. Vom 20. September 2018 bis 20. Oktober 2019 war er zu 100 % arbeitsunfähig; per 18. November 2018 wurde ihm gekündigt. Vom 21. Oktober 2019 bis 30. November 2021 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Seit 2017 wurde er mehrmals sozialhilferechtlich unterstützt (insgesamt Fr. 12'576.50), zuletzt zwischen Dezember 2021 und April 2022.
Am 28. November 2021 erreichte A.________ das ordentliche Rentenalter. Ab 8. April 2022 bezog er neben der AHV-Altersrente von Fr. 924.-- monatlich Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 2'384.10 sowie eine deutsche Rente von EUR 128.-- monatlich. Sein Bedarf wird somit zu einem grossen Teil (rund Fr. 2'400.--) von der öffentlichen Hand finanziert.
C. Verfahrensgang
Am 29. März 2022 beantragte A.________ die Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau lehnte mit Entscheid vom 13. März 2023 die Erneuerung ab und verpflichtete A.________, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu verlassen. Die kantonalen Rechtsmittel (Departement für Justiz und Sicherheit, 21. März 2024; Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 22. Oktober 2025) blieben erfolglos.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Anweisung an das Migrationsamt, ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gestellt.
Erwägungen
Eintreten (E. 1)
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen bewilligungsrechtliche Entscheide nur zulässig, wenn Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Es genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 139 I 330 E. 1.1).
Kein Streitgegenstand: FZA-Ansprüche (E. 1.2.1)
Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich keine Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) geltend — namentlich nicht Art. 24 Anhang I FZA (Verbleiberecht) oder Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Das Bundesgericht hält fest, dass solche Ansprüche angesichts des verbindlich festgestellten Sachverhalts (Sozialhilfebezug, fehlende Erwerbstätigkeit, Bezug von Ergänzungsleistungen) und der unangefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin nicht offensichtlich bestünden (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.5; BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 151 II 726 E. 4). FZA-Ansprüche sind daher nicht Streitgegenstand.
Keine justiziablen Ansprüche: Ermessensbewilligungen (E. 1.2.2)
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 32 Abs. 3 AIG bzw. der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AIG rügt. Es handelt sich um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGer 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3). Die 17-malige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung schafft weder einen Vertrauenstatbestand (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) noch einen Anspruch auf weitere Verlängerung.
Familienleben mit volljährigem Sohn (E. 1.2.3)
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK (Familienleben) wegen der Beziehung zu seinem schwerbehinderten Sohn, der im Jahr 2026 volljährig wurde. Massgeblich ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils (BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 6.7). Bei volljährigen Kindern setzt der Schutzbereich des Familienlebens ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Erforderlich wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit, bei der die Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht wird. Die blosse Behauptung, der Sohn sei auf «jede Betreuungsleistung» angewiesen, genügt nicht. Es ist weder erstellt noch substanziiert, dass der Beschwerdeführer konkrete, unabdingbare Betreuungsleistungen erbringt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht — der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Familienleben berufen.
Privatleben: Eintreten bejaht (E. 1.2.4)
Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Er kann sich daher in vertretbarer Weise auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage, keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; BGE 139 I 330 E. 1.1).
Die massgebliche Bestimmung lautet (via Fedlex, Konsolidierungsstand 16. September 2022):
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Verfahrensgrundsätze (E. 2)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die in der Beschwerde vorgebrachten und begründeten Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Bei Grundrechtsrügen gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Sachverhaltsrüge müsste Willkür darlegen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1) — eine solche wird nicht erhoben.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind als unechte Noven nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 41 E. 4.3). Echte Noven — Unterlagen, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind — sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer reicht mehrere solche echte Noven ein.
Streitgegenstand und materielle Prüfung (E. 3–4)
Streitgegenstand ist ausschliesslich, ob die Verweigerung der Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK (Privatleben) vereinbar ist.
Ausgangspunkt: 10-Jahres-Vermutung und Verhältnismässigkeit (E. 4.1–4.2)
Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren kann jedoch regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann die Integration aber zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; BGE 146 I 185 E. 5.2; BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese in BGE 144 I 266 begründete und seither ständige Praxis wird im Glossagens-Kommentar als zentrales Dogma der schweizerischen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK im Aufenthaltsrecht dargestellt (vgl. die Darstellung der 10-Jahres-Vermutung im Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK, Abschnitt VI). Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 139 I 31 E. 2.3.2):
Art. 96 AIG (SR 142.20)«1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. 2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.»
Die Konvention verlangt eine sorgfältige Abwägung zwischen den individuellen Interessen an der Erteilung bzw. dem Erhalt des Anwesenheitsrechts und den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung, wobei letztere überwiegen müssen (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zu berücksichtigen sind namentlich die gute, auch wirtschaftliche Integration, das Einwanderungsalter, die Aufenthaltsdauer und die Beziehungen zum Heimatstaat (vgl. EGMR Palanci gegen Schweiz, Nr. 2607/08, § 51 und 58; Hasanbasic gegen Schweiz, Nr. 52166/09, § 53 ff. und §§ 62 f.). Der Bezug von Ergänzungsleistungen belastet die öffentlichen Finanzen und ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGE 149 II 1 E. 4.6).
Widerlegung der Integrationsvermutung (E. 4.4–4.7)
Für den Beschwerdeführer greift die Vermutung der Integration (E. 4.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen. Das private Interesse an einem Verbleib ist aufgrund der langen Anwesenheitsdauer (seit 2005 ununterbrochen), des Schweizer Schulbesuchs und der Anlehre sowie des in der Schweiz lebenden volljährigen Sohnes gross (E. 4.5).
Dem steht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse gegenüber (E. 4.6): Der Beschwerdeführer bezog in den letzten 10 Jahren mehrmals Sozialhilfe, zuletzt bis zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Seither deckt er seinen Lebensunterhalt mit Renten von insgesamt rund Fr. 1'050.--; der Grossteil seines Bedarfs (rund Fr. 2'400.--) wird durch EL finanziert. Das Bundesgericht verweist auf BGE 139 I 330 E. 3.2 und das EGMR-Urteil Hasanbasic (§ 59), wonach das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Belastungen der öffentlichen Hand erheblich ist.
Die Integrationsleistungen sprechen ebenfalls gegen einen Verbleib (E. 4.7): Die lange Aufenthaltsdauer korreliert nicht mit der Integration. In beruflicher Hinsicht gelang es dem Beschwerdeführer seit 2008 nicht, wirtschaftlich Fuss zu fassen — er hatte nur temporäre Arbeitsstellen über Personalvermittler. Aufgrund des Sozialhilfebezugs, auf den nahtlos der EL-Bezug folgte, kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Auch in sozialer Hinsicht ist keine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration ersichtlich: Zur Ex-Ehefrau und zum Sohn bestehen Differenzen; konkrete Ausführungen zu einem Freundeskreis oder anderen hier lebenden Familienangehörigen fehlen.
Zumutbarkeit der Rückkehr nach Italien (E. 4.8)
Der Rückkehr nach Italien stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer hielt sich für Besuchsaufenthalte teilweise während «längerer Zeit» in Italien auf, ist der italienischen Sprache mächtig und mit der Kultur vertraut. Ohne nahe Verwandte dürfte die soziale Wiedereingliederung zwar nicht einfach sein, doch ist ihm dies — wie die Vorinstanz zutreffend annimmt — auch in seinem Heimatland wieder gelingen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Wiedereingliederung durch die Möglichkeit, die Schweizer AHV- und die deutsche Rente in Italien beziehen zu können, gesichert. Gesundheitliche Bedenken bestehen nicht. Was der Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren mit neuen Beweismitteln vorbringt, bleibt wegen der Novenschranke unbeachtlich.
Ergebnis (E. 4.9)
Das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib. Der angefochtene Entscheid ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Kosten und Entschädigung (E. 5)
Die Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Da der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzte, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abgewiesen. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der 10-Jahres-Vermutung und ihrer Widerlegbarkeit
Das Urteil steht in der ununterbrochenen Rechtsprechungslinie seit BGE 144 I 266, wonach nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt eine Vermutung ausreichend enger sozialer Beziehungen greift und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Das Bundesgericht bestätigt in E. 4.1 diese Vermutung und wendet sie auf den Beschwerdeführer an (E. 4.4). Es bekräftigt damit den im Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK dargestellten Grundsatz, dass die 10-Jahres-Vermutung ein zentrales Dogma der schweizerischen Aufenthaltsrechtsprechung ist (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK, Abschnitt VI «Die 10-Jahres-Vermutung»).
Gleichzeitig präzisiert das Urteil die schon in BGE 144 I 266 E. 3.9 angelegte Ausnahme: «im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen». Das Bundesgericht führt in E. 4.7 ausdrücklich aus, die lange Aufenthaltsdauer korreliere nicht mit der Integration des Beschwerdeführers. Damit bestätigt das Urteil die im Glossagens-Kommentar hervorgehobene Differenzierung, dass die Vermutung nur bei rechtmässigem Aufenthalt greift und bei besonders ausgeprägter Integrationsdefizienz widerlegt werden kann. Es steht in Übereinstimmung mit BGE 149 I 207 E. 5.3.2, wo das Bundesgericht festhielt, dass die Vermutung bei ungenügender Integration ihre Wirkung verliert — allerdings betraf jener Fall einen illegalen Aufenthalt, während hier der Aufenthalt rechtmässig war. Das vorliegende Urteil zeigt, dass die Widerlegbarkeit der Vermutung nicht auf illegale Aufenthalte beschränkt ist, sondern auch bei rechtmässigem Aufenthalt mit schlechter Integrationsleistung eingreift.
Sozialhilfe- und EL-Bezug als öffentliches Interesse
In E. 4.6 stützt sich das Bundesgericht auf BGE 149 II 1 E. 4.6 zum öffentlichen Interesse bei Bezug von Ergänzungsleistungen. Diese Rechtsprechung wird konsequent angewendet: Der Umstand, dass der Bedarf des Beschwerdeführers zu rund 70 % durch EL gedeckt wird, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Urteil bestätigt damit die Linie, dass dauerhafte Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen — sei es Sozialhilfe oder EL — das öffentliche Interesse im Rahmen der Art. 8 Ziff. 2 EMRK-Abwägung stärkt. Dies deckt sich mit der EGMR-Rechtsprechung (Hasanbasic gegen Schweiz, § 59; Palanci gegen Schweiz, § 58), die das wirtschaftliche Wohl des Landes als legitimen Zweck anerkennt.
Abgrenzung zum Familienleben bei volljährigen Kindern
In E. 1.2.3 wendet das Bundesgericht die ständige Rechtsprechung an, dass für das Familienleben mit volljährigen Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Urteil präzisiert die Substantiierungslast: Die blosse Behauptung, der behinderte Sohn sei auf «jede Betreuungsleistung» angewiesen, genügt nicht. Es müssen konkrete, vom Beschwerdeführer unabdingbar erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen dargetan werden. Dies steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung (BGer 2C_376/2026 vom 3. Juli 2026 E. 3.1; BGer 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; BGer 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.5), wonach das Pflegebedürfnis allein nicht genügt — hinzukommen muss, dass die Pflegeleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht wird.
Abgrenzung FZA vs. Art. 8 EMRK
Das Urteil grenzt klar den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens von dem des allgemeinen ausländerrechtlichen Privatleben-Schutzes ab. Das FZA gewährt — wie die Glossagens-Themenseite zum Freizügigkeitsabkommen darlegt — originäre völkerrechtliche Aufenthaltsansprüche an EU/EFTA-Staatsangehörige, derogiert im Anwendungsbereich entgegenstehendes Landesrecht und verdrängt nationalrechtliche Widerrufsgründe (vgl. Glossagens-Themenseite «Das Freizügigkeitsabkommen», Abschnitte #derogation-nationales-recht und #verbleiberecht). Der Beschwerdeführer macht solche FZA-Ansprüche aber ausdrücklich nicht geltend (E. 1.2.1), und das Bundesgericht stellt fest, dass sie bei der gegebenen Sachlage — fehlende Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe- und EL-Bezug — auch nicht offensichtlich bestünden (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.5 zum Verbleiberecht). Streitgegenstand bleibt ausschliesslich der konventionsrechtliche Privatleben-Schutz. Damit illustriert das Urteil die im Glossagens-Kommentar beschriebene Grundstruktur: Ausserhalb des FZA-Anwendungsbereichs bleibt für EU-Staatsangehörige nur der allgemeine Art. 8 EMRK-Schutz, der — anders als FZA-Ansprüche — eine volle Verhältnismässigkeitsabwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung verlangt.
Kein Vertrauenstatbestand durch wiederholte Verlängerung
In E. 1.2.2 verneint das Bundesgericht, dass die 17-malige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung einen Vertrauenstatbestand (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) schafft. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass wiederholte Bewilligungsverlängerungen im Ermessen der Behörden keinen Anspruch auf Fortsetzung begründen (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1 zum Vertrauensschutz allgemein).
Fazit
Das Urteil 2C_36/2026 ist ein konsequentes Anwendungsbeispiel der seit BGE 144 I 266 etablierten Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Es bestätigt drei zentrale dogmatische Punkte:
Erstens: Die 10-Jahres-Vermutung löst eine Interessenabwägung aus, schützt aber nicht absolut. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Vermutung widerlegbar ist, wenn die Integration — namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht — zu wünschen übrig lässt. Das vorliegende Urteil wendet diese Widerlegbarkeit auf einen Fall an, in dem der rechtmässige Aufenthalt zwar 20 Jahre dauerte, die wirtschaftliche Integration jedoch von Anfang an defizitär war und schliesslich in vollständige EL-Abhängigkeit mündete.
Zweitens: Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsabhängigkeit begründen ein erhebliches, der EGMR-Rechtsprechung entsprechendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das öffentliche Interesse überwiegt hier trotz langem Aufenthalt, Schweizer Schulbildung und in der Schweiz lebendem (aber distanziertem) Sohn.
Drittens: Für den Schutz des Familienlebens mit volljährigen, behinderten Kindern genügt die allgemeine Behauptung eines Betreuungsbedürfnisses nicht — erforderlich ist die konkrete Substantiierung unabdingbarer, von Angehörigen erbrachter Pflegeleistungen.
Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, weshalb auch die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Das Urteil illustriert die relative Schwäche des Art. 8 EMRK-Privatleben-Schutzes gegenüber dem FZA-Regime: Während EU/EFTA-Staatsangehörige mit Erwerbstätigkeit und wirtschaftlicher Selbstständigkeit starke völkerrechtliche Aufenthaltsansprüche geltend machen können, fallen Personen, die — wie der Beschwerdeführer — ausserhalb des FZA-Schutzbereichs stehen, in das deutlich schwächere konventionsrechtliche Abwägungsregime, bei dem dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit regelmässig das öffentliche Interesse überwiegen lässt.