Editorial vom Dienstag, 27.10.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Dienstag, 27.10.2026

Arbeitnehmer oder nicht: Das FZA zwischen Bettray, Sozialhilfe und Art. 8 EMRK

Ausländerrecht · Freizügigkeit im Überblick

Arbeitnehmer oder nicht: Die Schlüsselfrage des Freizügigkeitsrechts

Innert zweier Publikationstage hat das Bundesgericht drei Urteile zum Aufenthaltsrecht von EU/EFTA-Staatsangehörigen veröffentlicht: 2C_355/2024 zur Beschäftigung in einem kantonalen Arbeitslosenhilfeprogramm, das bereits Thema des gestrigen Editorials war, sowie heute 2C_592/2025 und 2C_36/2026 . Alle drei kreisen um dieselbe Frage: Was bleibt vom Aufenthaltsrecht, wenn die Erwerbstätigkeit endet oder nie richtig begonnen hat? Das ist Anlass für einen Überblick.

Leitartikel · Ausländerrecht · Freizügigkeit im Überblick

Arbeitnehmer oder nicht: Die Schlüsselfrage des Freizügigkeitsrechts

Innert zweier Publikationstage hat das Bundesgericht drei Urteile zum Aufenthaltsrecht von EU/EFTA-Staatsangehörigen veröffentlicht: 2C_355/2024 zur Beschäftigung in einem kantonalen Arbeitslosenhilfeprogramm, das bereits Thema des gestrigen Editorials war, sowie heute 2C_592/2025 und 2C_36/2026. Alle drei kreisen um dieselbe Frage: Was bleibt vom Aufenthaltsrecht, wenn die Erwerbstätigkeit endet oder nie richtig begonnen hat? Das ist Anlass für einen Überblick.

Welche Aufenthaltsrechte das FZA vermittelt

Das Freizügigkeitsabkommen kennt keinen allgemeinen, voraussetzungslosen Aufenthaltsanspruch. Es knüpft jedes Recht an einen Zweck:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 6 Anhang I FZA): Wer ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren; kürzere Arbeitsverhältnisse führen zu einer Kurzaufenthaltsbewilligung.
  • Stellensuchende dürfen zur Stellensuche einreisen und sich eine begrenzte Zeit aufhalten, haben aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
  • Selbständigerwerbende (Art. 12 Anhang I FZA) müssen eine tatsächliche selbständige Tätigkeit nachweisen.
  • Nichterwerbstätige (Art. 24 Anhang I FZA) brauchen ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung. Nach BGE 135 II 265 besteht dieses Recht nicht mehr fort, sobald Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht werden.
  • Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70): Wer als Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht, in den letzten zwölf Monaten gearbeitet und sich seit drei Jahren ständig aufgehalten hat, darf bleiben; BGE 151 II 726 lässt das Vorbezugsalter nach AHVG genügen. Ein Verbleiberecht besteht auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nach mehr als zweijährigem Aufenthalt.
  • Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA) haben ein abgeleitetes Recht, das mit den Nachzugsvoraussetzungen steht und fällt.

Eingeschränkt werden diese Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA), im Übrigen enden sie, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.

Warum die Arbeitnehmereigenschaft alles entscheidet

Der Arbeitnehmerstatus ist nicht eine Kategorie unter vielen, sondern die tragende Säule. Solange jemand ihn besitzt, rechtfertigt Sozialhilfeabhängigkeit für sich allein keinen Widerruf; das hat das Bundesgericht in 2C_445/2025 bekräftigt. Und nur wer Arbeitnehmer war, kann sich später auf das Verbleiberecht berufen. Wer hingegen bloss als Nichterwerbstätiger anwesend ist, verliert sein Recht, sobald er Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen muss.

Verloren geht die Arbeitnehmereigenschaft nach BGE 141 II 1 bei freiwilliger Arbeitslosigkeit, bei fehlenden ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle oder bei Rechtsmissbrauch; Art. 61a AIG lässt das Aufenthaltsrecht nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sechs Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitslosenentschädigung erlöschen. Die Abgrenzung, wann eine Tätigkeit «echt und tatsächlich» ist, entscheidet deshalb über ganze Biografien. Die Entwicklung dieser Frage zeichnet die Praxislinie nebenan nach.

Die jüngsten Urteile

In 2C_592/2025 ging es um eine portugiesische Staatsangehörige, die mit drei Jahren in die Schweiz kam, Sonderschulen besuchte und mit einem Invaliditätsgrad von 72 Prozent eine IV-finanzierte Gärtnerlehre abschloss. Ihr abgeleitetes Recht aus dem Familiennachzug war entfallen. Die Fünferbesetzung verneinte die Arbeitnehmereigenschaft für alle drei Tätigkeiten: die Lehre mit einem Lohn von 600 bzw. 800 Franken, den Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG und die Anstellung zu 50 Prozent für 300 Franken im Monat. Als Nichterwerbstätige scheiterte sie am EL-Bezug. Gerettet hat sie erst Art. 8 EMRK: Das Bundesgericht hielt den Widerruf für unverhältnismässig, weil die wirtschaftliche Integration bei einer seit der Kindheit beeinträchtigten Person «nicht auf die übliche Weise» beurteilt werden dürfe.

In 2C_36/2026 blieb ein 1956 geborener Italiener erfolglos, der seit 2005 mit einer 17-mal verlängerten Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebte und heute zu einem grossen Teil von Ergänzungsleistungen lebt. FZA-Ansprüche machte er ausdrücklich nicht geltend; das Bundesgericht hielt nur fest, sie bestünden jedenfalls nicht offensichtlich. Geprüft wurde einzig Art. 8 EMRK, und dort überwog das öffentliche Interesse.

Würdigung

Die Urteile zeigen eine strukturelle Lücke, die das Abkommen selbst angelegt hat. Das FZA schützt die Erwerbsbiografie, nicht die Anwesenheit. Wer wegen einer Behinderung nie über marginale Tätigkeiten hinauskommt, erwirbt keinen Arbeitnehmerstatus, folglich auch kein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit, das ja eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt (2C_479/2025). Das Bundesgericht betont zwar, eine IV-Massnahme schliesse die Arbeitnehmereigenschaft nicht von vornherein aus. Im Ergebnis aber kehrt die Bettray-Logik, die es mit BGE 151 II 277 zurückgedrängt hat, über die Lohnhöhe wieder: Tätigkeiten, die auf die Einschränkungen einer Person zugeschnitten sind, werfen selten einen marktüblichen Lohn ab. Dass eine gesunde 60-Jährige in einem Arbeitslosenhilfeprogramm mit vollem Lohn als Arbeitnehmerin gilt (2C_355/2024), eine junge Frau in einer IV-Lehre dagegen nicht, ist nach den Kriterien des EuGH folgerichtig. Rechtspolitisch befriedigend ist es nicht.

Art. 8 EMRK fängt solche Fälle auf, wie 2C_592/2025 zeigt. Doch der Konventionsschutz ist ein Abwägungsschutz: Er hängt von Aufenthaltsdauer, Integration und Verschulden ab und lässt sich nicht im Voraus berechnen. Für die Betroffenen ist das ein schwächerer Status als ein Anspruch aus dem Abkommen.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmerbegriff an Gewicht gewinnt. Nach dem Faktenblatt des Bundesrates zum EU-Paket soll das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren in der Schweiz nur Erwerbstätigen und ihren Familien offenstehen. Damit entscheidet dieselbe Abgrenzung, die heute über die Verlängerung einer B-Bewilligung entscheidet, künftig über ein Recht auf Dauer. Die Gerichte werden die Kriterien aus Bettray, Trojani und BGE 151 II 277 dann unter deutlich grösserem politischem Druck anwenden müssen.

Besprochen: 2C_592/2025, 2C_36/2026, 2C_355/2024, 2C_479/2025, 2C_445/2025

Praxislinie · Von Bettray bis heute

Von Bettray bis zum Arbeitslosenhilfeprogramm

Der Ausgangspunkt. Nach Art. 16 Abs. 2 FZA legt das Bundesgericht den Arbeitnehmerbegriff im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung aus, wie sie vor der Unterzeichnung des Abkommens bestand; neuere Urteile berücksichtigt es im Interesse einer parallelen Rechtslage. Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen gegen Entgelt erbringt, und zwar in einer echten und tatsächlichen, nicht bloss untergeordneten Tätigkeit.

2005: Bettray wird übernommen. In BGE 131 II 339 (E. 3.3) folgte das Bundesgericht dem EuGH-Urteil Bettray (C-344/87): Tätigkeiten, die nicht dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, sondern der Rehabilitation oder Wiedereingliederung beeinträchtigter Personen dienen, begründen keine Arbeitnehmereigenschaft. Im Fall Bettray ging es um eine drogenabhängige Person, die nach einem nationalen Programm für Menschen beschäftigt wurde, die auf unbestimmte Zeit nicht unter normalen Bedingungen arbeiten können.

2009: Die Folgen für Nichterwerbstätige. BGE 135 II 265 stellte klar, dass das Aufenthaltsrecht Nichterwerbstätiger bei Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen nicht fortbesteht.

2015: Verlust des Status. BGE 141 II 1 fasste die Praxis zum Fortbestehen und Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft zusammen. Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 30 ff. AVIG begründen sie grundsätzlich nicht.

2021 und 2023: Gesetzgeber und EL. BGE 147 II 1 erklärte Art. 61a Abs. 1 AIG für abkommenskonform. BGE 149 II 1 hielt fest, dass Ergänzungsleistungen den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach AIG nicht erfüllen; für Art. 24 Anhang I FZA bleiben sie schädlich.

2025: Bettray wird eingegrenzt. Gestützt auf die Folgerechtsprechung des EuGH (Birden, Trojani, Fenoll) beschränkte das Bundesgericht die Bettray-Regel auf ihren Sachverhalt. Nach BGE 151 II 277 ist die Arbeitnehmereigenschaft auch bei Integrationsmassnahmen nach den üblichen Kriterien und in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. BGE 152 II 157 übertrug das auf Praktika und Berufsausbildungen.

2026: Die Kasuistik verdichtet sich. Verneint wurde die Arbeitnehmereigenschaft bei einer Beschäftigung im geschützten Rahmen für 6.05 Franken pro Stunde (2C_445/2025) und bei einer Insertionsstelle für 565 Franken im Monat (2C_714/2025). Bejaht wurde sie bei einem 80-Prozent-Pensum im Familienkreis, wobei der Rechtsmissbrauch gesondert zu prüfen bleibt (2C_287/2025), und bei einer dreijährigen Vollzeitstelle aus der kantonalen Arbeitslosenhilfe (2C_355/2024). Beim Verbleiberecht verlangt 2C_479/2025, dass die Behörden die konkreten Wiedereingliederungsaussichten prüfen, bevor sie eine Restarbeitsfähigkeit gegen die betroffene Person wenden. Mit 2C_592/2025 ist nun auch die IV-Lehre mit tiefem Lohn ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Linie ist klar: weg von der Herkunft der Stelle, hin zur Gesamtwürdigung von Pensum, Lohn, Dauer und Marktüblichkeit. In der Praxis ist der Lohn zum wichtigsten Indiz geworden.

Besprochen: 2C_445/2025, 2C_714/2025, 2C_479/2025, 2C_287/2025, 2C_355/2024, 2C_592/2025

Randnotiz · Lohnschwellen

Wo die Lohnschwelle liegt

Einen festen Mindestlohn kennt der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff nicht. Die Kasuistik, die das Bundesgericht in 2C_287/2025 zusammengestellt hat, zeigt aber ein Muster: Bejaht wurde die Arbeitnehmereigenschaft bei rund 2'530 Franken für 80 Prozent und bei rund 1'790 Franken für ein durchschnittliches Pensum von 53 Prozent. Teilzeitarbeit für 600 bis 800 Franken galt als untergeordnet, Einkommen um 1'000 Franken wurden jeweils nach den Umständen verneint. Die jüngsten Fälle liegen deutlich darunter: 6.05 Franken pro Stunde in 2C_445/2025, 565 Franken im Monat in 2C_714/2025, 300 Franken für 50 Prozent in 2C_592/2025. Zum Vergleich: In 2C_355/2024 verdiente die Beschwerdeführerin 3'507 bzw. 4'441 Franken brutto.

Besprochen: 2C_287/2025, 2C_445/2025, 2C_714/2025, 2C_592/2025, 2C_355/2024

Widerspruch · Art. 8 EMRK · Zwei Urteile, ein Massstab?

Zwei Biografien, zwei Ergebnisse: Wie viel Schutz bietet Art. 8 EMRK?

Die beiden heute publizierten Urteile haben viel gemeinsam. In beiden Fällen leben die Betroffenen seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz, in beiden decken Ergänzungsleistungen einen erheblichen Teil des Bedarfs, in beiden trägt das FZA nicht. Das Bundesgericht prüfte deshalb nur den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, und kam zu entgegengesetzten Ergebnissen.

Pro: Die Unterscheidung ist begründet

In 2C_592/2025 kam die Beschwerdeführerin mit drei Jahren in die Schweiz, absolvierte hier ihre ganze Schul- und Berufsbildung und arbeitet im Rahmen ihrer Fähigkeiten. Ihre Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen beruht auf einer IV-anerkannten Invalidität, nicht auf mangelndem Einsatz; Sozialhilfe im engeren Sinn bezog sie nie, strafrechtlich ist sie unauffällig. Der Beschwerdeführer in 2C_36/2026 dagegen kehrte als Erwachsener zurück, fasste nach den Feststellungen der Vorinstanz seit 2008 beruflich nie Fuss, bezog mehrmals Sozialhilfe und hat kaum soziale Bindungen dargetan. Das Bundesgericht hielt fest, die lange Aufenthaltsdauer korreliere bei ihm nicht mit der Integration. Wer Integration als Leistung im Rahmen des Möglichen versteht, kann beide Urteile als konsequent ansehen.

Contra: Der Massstab verschiebt sich

Weniger stimmig ist der Umgang mit den Renten. In 2C_592/2025 genügte der Umstand, dass die IV-Rente auch im Ausland bezogen werden könnte, für sich allein nicht, um das öffentliche Interesse überwiegen zu lassen. In 2C_36/2026 sah das Bundesgericht die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Italien gerade dadurch als gesichert an, dass AHV- und deutsche Rente exportierbar sind. Dasselbe Argument wiegt also je nach Biografie schwer oder leicht. Im Ergebnis wird damit eine Art Verschuldensprüfung vorgenommen, ohne sie so zu nennen.

Bemerkenswert ist zudem die prozessuale Seite von 2C_36/2026. Der Beschwerdeführer bezog nach den Feststellungen der Vorinstanz bis Ende November 2021 Arbeitslosenentschädigung und erreichte wenige Tage zuvor das Rentenalter. Ob unter diesen Umständen ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA ernsthaft in Betracht gekommen wäre, blieb ungeprüft, weil er sich ausdrücklich nicht darauf berief. Das Bundesgericht hielt nur fest, solche Ansprüche bestünden nicht offensichtlich. Der Fall zeigt, wie viel davon abhängt, dass Freizügigkeitsrechte rechtzeitig und substanziiert geltend gemacht werden: Ausserhalb des FZA bleibt nur die Abwägung.

Besprochen: 2C_592/2025, 2C_36/2026

Presseschau · Medien und Politik

Viel Politik, wenig Echo auf die Urteile

In den Medien ist das Thema bislang stiefmütterlich behandelt worden. Umso lebhafter ist die politische Debatte. Laut 20 Minuten beschloss der Ständerat am 29. September mit 22 zu 19 Stimmen bei drei Enthaltungen, dass kein Gesuch um Daueraufenthalt stellen kann, wer zuvor Sozialhilfe bezogen hat. Der Bundesrat hält das für unvereinbar mit der Personenfreizügigkeit. Einen weitergehenden Antrag, allen mit mehr als 30'000 Franken Sozialhilfe das Recht zu entziehen, lehnte der Rat deutlich ab. Das Faktenblatt des Bundesrates vom 13. März 2026 sieht vor, das Daueraufenthaltsrecht nur Erwerbstätigen zu öffnen; Perioden vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr sollen für die Fünfjahresfrist nicht zählen. Die NZZ griff die Frage unter dem Titel «Daueraufenthalt für EU-Bürger auch ohne finanzielle Eigenständigkeit?» auf; der Beitrag liegt hinter einer Bezahlschranke und konnte nicht ausgewertet werden.

Juristisch rezipiert wurde in den letzten Monaten vor allem die Beendigung bei Sozialhilfe. Der Blog La mise du droit besprach am 7. Juli 2026 ein Urteil, mit dem das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA eines Franzosen der seit 1996 in der Schweiz lebt und seit 2012 Sozialhilfe bezieht bestätigte; das Verschulden sei ein Kriterium der Abwägung, keine eigenständige Voraussetzung. Dass Ergänzungsleistungen keine Sozialhilfe im Sinn des Widerrufsgrunds sind, hatte SRF schon im Februar 2023 berichtet. Für Nichterwerbstätige nach FZA gilt das, wie 2C_592/2025 zeigt, gerade nicht.

Besprochen: 2C_592/2025

Themenhinweis · glossagens.ch · Zum Weiterlesen

Das FZA auf einer Seite

Wer die Systematik vertiefen will, findet auf der Themenseite «Das Freizügigkeitsabkommen (FZA)» von glossagens.ch eine Übersicht über alle Freizügigkeitsrechte: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Verbleiberecht, selbständige Erwerbstätigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Nichterwerbstätige und Familiennachzug. Die Seite behandelt auch den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und Art. 61a AIG, die Derogation entgegenstehenden Landesrechts sowie die Schranken der öffentlichen Ordnung und des Rechtsmissbrauchs. Das neue Urteil 2C_355/2024 zur kantonalen Arbeitslosenhilfe ist bereits eingearbeitet. Die Bettray-Rechtsprechung und ihre Eingrenzung fehlen dort noch.

Besprochen: 2C_355/2024

Quellen (5)