2C_592/2025 — Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei IV-bedingter Erwerbsunfähigkeit: Verhältnismässigkeit des Widerrufs nach Art. 8 EMRK
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (FZA, Art. 8 EMRK) · Vorinstanz: Tribunale amministrativo del Cantone Ticino (52.2024.341, 15.09.2025) · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer; Gerichtsschreiberin Ieronimo Perroud · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, kantonaler Entscheid aufgehoben, Sache an die Sezione della popolazione des Kantons Tessin zurückgewiesen zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine portugiesische Staatsangehörige, die seit dem 3. Lebensjahr in der Schweiz lebt und aufgrund einer IV-anerkannten Invalidität (72 %) IV-Massnahmen (Lehre, Probeeinsatz) sowie Ergänzungsleistungen bezieht, erwirbt durch diese Tätigkeiten keinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus; der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung verstösst jedoch gegen Art. 8 EMRK, weil die kantonale Vorinstanz die wirtschaftliche Nichtintegration bei einer von Kindheit an beeinträchtigten Person überbewertet hat.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an die Migrationsbehörde zurückgewiesen, damit der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass bei Personen mit von Geburt/Kindheit an bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen die wirtschaftliche Integration nicht mit den üblichen Massstäben gemessen werden darf und der Bezug von Ergänzungsleistungen allein den Widerruf nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten arbeitet und strafrechtlich unauffällig ist.
Sachverhalt
A.B.________ (geb. 2004), portugiesische Staatsangehörige, reiste am 4. Februar 2008 im Alter von drei Jahren mit ihrer Mutter zum Familiennachzug mit dem Vater in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die regelmässig — zuletzt bis zum 31. Dezember 2024 — verlängert wurde. Sie besuchte kantonale Sonderschulen, was auf besondere pädagogische Bedürfnisse seit der Kindheit hindeutet.
Ab dem 1. Juli 2022 absolvierte sie eine Lehre als Gärtnerin beim Centro C.________, organisiert und finanziert durch die IV-Stelle (Art. 16 IVG), mit einem Bruttolohn von Fr. 600.-- (1. Jahr) bzw. Fr. 800.-- (2. Jahr). Die Lehre schloss sie am 30. Juni 2024 erfolgreich ab. Während der Lehre bezog sie Ergänzungsleistungen (EL) in beträchtlicher Höhe (zunehmend nach Auszug aus dem Elternhaus im Dezember 2022). Am 28. September 2022 wurde auf ihr Gesuch hin eine Beistandschaft als Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 und 395 ZGB) errichtet.
Ab dem 1. Juli 2024 begann sie ein Probebeschäftigungsverhältnis von sechs Monaten (Art. 18a IVG) bei einem Blumengeschäft. Am 4. Februar 2025 schloss sie einen befristeten Arbeitsvertrag (bis 31. Dezember 2025) als Gärtnerin zu 50 % (17,5 Std./Woche) mit einem Monatslohn von Fr. 300.-- ab. Seit März 2025 bezieht sie eine IV-Rente von Fr. 1'680.-- monatlich (Invaliditätsgrad 72 %) sowie EL von Fr. 978.40 monatlich.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 widerrief die Sezione della popolazione des Kantons Tessin ihre Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisetriste. Die Verfügung wurde auf dem Beschwerdeweg vom Consiglio di Stato (7. August 2024) und vom Tribunale amministrativo (15. September 2025) bestätigt. Letzteres erwog, sie habe weder Arbeitnehmerstatus erworben noch die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige erfüllt, und der Widerruf verletze Art. 8 EMRK nicht.
Während des bundesgerichtlichen Verfahrens heiratete die Beschwerdeführerin am 7. März 2026 einen Schweizer Staatsangehörigen; sie machte dies sowie einen (nachträglich unbefristeten) Arbeitsvertrag geltend. Das Bundesgericht qualifizierte die Heirat als echtes Novum (Art. 99 BGG), das jedoch das praktische Beschwerdeinteresse nicht entfallen lässt, da es um ein autonomes, vom Ehepartner unabhängiges Aufenthaltsrecht geht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eingehend. Die Beschwerdeführerin kann sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift (BGE 136 II 177 E. 1.1). Daneben kann sie sich nach mehr als 15 Jahren rechtmässigem Aufenthalt auf Art. 8 EMRK im Sinne des Schutzes des Privatlebens berufen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; BGE 144 I 266 E. 3.9). Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen Gründen (Härtefall) nach Art. 20 VZAE ist jedoch unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG), da diese Norm nur potestativen Charakter hat.
Die prozessuale Handlungsfähigkeit ist gegeben: Die errichtete Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB) entzieht ihr nicht die Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB); die Beschwerdeführerin ist urteilsfähig (Art. 16 ZGB, Vermutung), wie der Beistand bestätigt hat. Das Recht, den eigenen Aufenthaltstitel zu verteidigen, ist ein höchstpersönliches Recht (Art. 19c Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 2C_899/2017 E. 1.2).
Das praktische Beschwerdeinteresse entfällt nicht durch die Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen, da ein solcher abgeleiteter Aufenthaltsanspruch unsicher ist (Art. 42 AIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) und zudem nur ein derivatives, weniger stark geschütztes Recht vermitteln würde. Streitgegenstand ist das selbständige Aufenthaltsrecht.
Kein Aufenthaltsrecht aus dem FZA
Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts (Familiennachzug)
Die Beschwerdeführerin ist über 21 Jahre alt, hat 2022 das Elternhaus verlassen und ist wirtschaftlich unabhängig. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug (Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA) sind nicht mehr erfüllt; der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG liegt vor (BGE 135 II 369 E. 3.1).
Kein Arbeitnehmerstatus
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin einen selbständigen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin (Art. 4 FZA, Art. 6 Anhang I FZA) erworben hat. Der massgebliche Wortlaut lautet:
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)
«Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.»
Als Arbeitnehmer gilt nach ständiger Praxis, wer eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt — nicht bloss marginale oder accessorische Tätigkeiten. Massgeblich sind objektive Kriterien wie Beschäftigungsgrad, Höhe und Herkunft der Vergütung, Produktivität und ob die Tätigkeit dem normalen Arbeitsmarkt angehört (BGE 151 II 277 E. 5.3; BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Diese Kriterien gelten auch bei IV-Beschäftigungsmassnahmen und bei Lehrlingen (BGE 152 II 157 E. 7.1–7.2).
Lehre als Gärtnerin (2022–2024): Die Lehre war eine IV-Massnahme (Art. 16 IVG), organisiert und finanziert durch die IV-Stelle. Der Lohn war sehr niedrig (Fr. 600.--/800.--), und die Beschwerdeführerin bezog gleichzeitig EL, die ihren Unterhalt sicherstellten. Unter Berücksichtigung aller Umstände fehlt es am Charakter der Tätigkeit als echt und tatsächlich (BGE 152 II 157 E. 7.2.1–7.2.2; 2C_471/2022 E. 3.6.2 und 3.6.4; 2C_217/2023 E. 4.4; 2C_945/2021 E. 6.4). Der Arbeitnehmerstatus wurde nicht erworben.
Probebeschäftigung (ab 1. Juli 2024): Es handelte sich um eine Probebeschäftigung im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG, finanziert durch Taggelder, mit dem Ziel der Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin legt keine Angaben zu Taggeldhöhe oder Beschäftigungsgrad vor und kann damit kein «normales» Arbeitsverhältnis darlegen (BGE 151 II 277 E. 5.5). Kein Arbeitnehmerstatus.
Befristeter Arbeitsvertrag (ab 1. Februar 2025): 50 %-Pensum, 17,5 Std./Woche, Fr. 300.-- monatlich. Der wirtschaftliche Unterhalt wird durch die IV-Rente und EL gesichert; die Erwerbstätigkeit ist bloss marginal und accessorisch. Kein Arbeitnehmerstatus.
Kein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige
Das Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige (Art. 6 FZA, Art. 24 Anhang I FZA, Art. 16 VZAE) setzt ausreichende finanzielle Mittel voraus. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine solchen, da sie EL bezieht, die im FZA-Kontext der Sozialhilfe gleichgestellt werden (BGE 135 II 265 E. 3.6; 2C_500/2024 E. 7.2; 2C_395/2023 E. 5).
Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK
Das Bundesgericht wendet Art. 8 EMRK an, dessen Wortlaut lautet:
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Nach ständiger Praxis kann eine Ausländerin, die sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und dort enge soziale Beziehungen geknüpft hat, die Nichtverlängerung oder den Widerruf ihrer Bewilligung nur angreifen, wenn «ernsthafte Gründe» dagegen sprechen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Eingriff muss nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig sein, wobei eine Güterabwägung zwischen dem privaten Interesse am Verbleib und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen ist (BGE 144 I 91 E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.7). Dabei sind die Schwere allfälliger Vorwürfe, der Integrationsgrad, die Aufenthaltsdauer und der Schaden für die betroffene Person und ihre Familie zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei Personen, die die Mehrheit oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht haben, ist das Bundesgericht restriktiv (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin unbestritten erheblich sind: Sie ist seit dem 3. Lebensjahr in der Schweiz, hat hier ihre gesamte Schul- und Berufsbildung absolviert, alle Familienangehörigen leben hier, und es besteht eine Beistandschaft. Was das öffentliche Interesse anbelangt, so ist sie zwar wirtschaftlich nicht integriert (IV-Rente, EL), aber das Bundesgericht legt dar, dass dieser Umstand im konkreten Fall besonderes Gewicht hat:
Die Beschwerdeführerin hat seit der Kindheit besondere pädagogische Bedürfnisse (Sonderschule), hat eine Beistandschaft errichtet, und die IV hat Invaliditätsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) angeordnet, die zur erfolgreichen Lehre (Art. 16 IVG) und zum Probeeinsatz (Art. 18a IVG) führten. Sie arbeitet «im Rahmen ihrer Fähigkeiten, vereinbar mit ihrem Invaliditätsgrad». In diesem Kontext dürfen die Anforderungen an die wirtschaftliche Integration «nicht auf die übliche Weise» beurteilt werden und können nicht für sich allein präponderant sein. Zudem ist sie strafrechtlich unauffällig und nie von öffentlicher Sozialhilfe (im engeren Sinn) abhängig gewesen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Vorinstanz die Umstände des Einzelfalls ungenügend gewürdigt und damit Art. 8 Ziff. 2 EMRK verletzt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre IV-Rente auch im Ausland beziehen könnte, reicht für sich allein nicht aus, um das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen zu lassen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Arbeitnehmerbegriff bei IV-Massnahmen — Bestätigung und Konkretisierung
Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 151 II 277 E. 5.3 und BGE 152 II 157 E. 7.1–7.2 entwickelte Rechtsprechung, wonach der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff auch bei IV-Beschäftigungsmassnahmen und Lehren anwendbar ist, jedoch die gleichen objektiven Kriterien (Beschäftigungsgrad, Vergütung, Produktivität, Zugehörigkeit zum normalen Arbeitsmarkt) gelten. Der vorliegende Entscheid konkretisiert diese Linie dahingehend, dass eine IV-finanzierte Lehre mit sehr tiefem Lohn (Fr. 600.–/800.–) und gleichzeitigem EL-Bezug den Arbeitnehmerstatus nicht begründet — ebenso wenig wie ein Probeeinsatz nach Art. 18a IVG (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.5). Dies deckt sich mit der auf glossagens.ch dargestellten Systematik der Arbeitnehmerfreizügigkeit, wonach «marginale und accessorische» Tätigkeiten den Arbeitnehmerstatus nicht vermitteln (vgl. die Übersicht zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auf glossagens.ch).
Gleichzeitig präzisiert das Bundesgericht, dass die Tatsache, dass es sich um eine Lehre oder eine IV-Massnahme handelt, nicht ab initio den Arbeitnehmerstatus ausschliesst — es kommt stets auf die konkreten Umstände an. Damit grenzt sich der Entscheid von einer pauschalen Ausschlusslösung ab und bestätigt die differenzierte Gesamtwürdigung aus BGE 152 II 157 (vgl. auch BGE 152 II 157).
Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige — Bestätigung
Die Feststellung, dass EL-Bezug dem Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige (Art. 24 Anhang I FZA) entgegensteht, bestätigt die ständige Praxis (BGE 135 II 265 E. 3.6; vgl. die Übersicht zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit auf glossagens.ch). Die Gleichstellung von EL mit Sozialhilfe im FZA-Kontext wird nicht in Frage gestellt.
Art. 8 EMRK und Verhältnismässigkeit bei behinderten Personen — Präzisierung
Der Entscheid leistet eine wesentliche Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bei Aufenthaltsbeendigung. Die Grundlinie — nach zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt sind «ernsthafte Gründe» für den Widerruf erforderlich (BGE 144 I 266; BGE 149 I 207 E. 5.3.2) — wird bestätigt. Die Präzisierung liegt in der Gewichtung der wirtschaftlichen Integration bei Personen mit von Kindheit an bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen: Das Bundesgericht stellt ausdrücklich fest, dass die Anforderungen an die wirtschaftliche Integration «nicht auf die übliche Weise» beurteilt werden können, wenn die betroffene Person aufgrund einer IV-anerkannten Invalidität (hier 72 %) nur eingeschränkt erwerbstätig ist, aber im Rahmen ihrer Möglichkeiten arbeitet. In solchen Fällen kann der EL-Bezug allein den Widerruf nicht rechtfertigen, zumal bei strafrechtlicher Unauffälligkeit und durchgehender Schul- und Berufsbildung in der Schweiz.
Damit grenzt sich das Bundesgericht von einer rein quantitativen Betrachtung ab, die allein auf die Höhe der bezogenen Leistungen abstellt, und betont die qualitative Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Hinweis, dass die IV-Rente auch im Ausland bezogen werden könnte, reicht für sich allein nicht aus — eine Präzisierung gegenüber Entscheiden, die diesem Argument grösseres Gewicht beigemessen haben. Insofern stimmt der Entscheid mit der dogmatischen Einordnung auf glossagens.ch überein, wonach bei langjährigem Aufenthalt und Integration der Widerruf «mit grosser Zurückhaltung» zu erfolgen hat (vgl. den Abschnitt zur Verhältnismässigkeit aufenthaltbeendender Massnahmen im Kommentar zu Art. 8 EMRK), präzisiert diese aber für den Sonderfall der von Geburt/Kindheit an beeinträchtigten Person, für die diese Konstellation bislang nicht ausdrücklich entschieden war.
Der Entscheid berührt ferner die auf der FZA-Themenseite dargestellte Systematik des Verbleiberechts (Art. 4 Anhang I FZA), ohne jedoch selbst ein Verbleiberecht zu bejahen — da die Beschwerdeführerin den Arbeitnehmerstatus nie erworben hat, kann sie sich nicht auf das Verbleiberecht stützen (vgl. die Übersicht zum Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft auf glossagens.ch). Das Aufenthaltsrecht ergibt sich hier nicht aus dem FZA, sondern aus Art. 8 EMRK als subsidiärer Schutzgewähr.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Die Beschwerdeführerin hat zwar keinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus erworben, da ihre IV-finanzierte Lehre, der Probeeinsatz und die anschliessende 50 %-Tätigkeit nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten qualifizieren. Ebenso steht ihr kein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige zu. Der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung verletzt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Bei einer seit dem 3. Lebensjahr in der Schweiz lebenden, von Kindheit an beeinträchtigten Person mit IV-anerkannter Invalidität, die im Rahmen ihrer Fähigkeiten arbeitet und strafrechtlich unauffällig ist, kann der Bezug von Ergänzungsleistungen allein nicht als «ernsthafter Grund» für die Aufenthaltsbeendigung genügen. Die Sache wird an die Sezione della popolazione des Kantons Tessin zurückgewiesen, damit der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Der Entscheid präzisiert die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Personen mit Behinderung und unterstreicht, dass die wirtschaftliche Integration bei von Geburt an beeinträchtigten Personen mit besonderem Massstab zu beurteilen ist.